22822 30790.
48997.
43115. 43248. 44999. 49805. 49949. 53324. 54153. 54567. 56061. 57959. 60567. 61395. 61977. 64229. 71724. 72233. 72561. 73269. 77690. 78257 und 78397. Berlin, den 7. November 1851. Königliche General⸗Lotterie⸗Direction.
33376. 40136.
48201.
31702. 32533. 45392. 45724. 54364.
Angekommen: Se. Durchlaucht der Herzog Karl zu Schleswig⸗Holstein⸗Sonderburg⸗Glücksburg, von Glücksburg.
8 8 8 8 Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant,
mandeur der 8ten Diviston und erster Kommandant von Erfurt,
von Voß, nach Erfurt. b Der General-Major und Commandeur der Zten Infant erie⸗
Brigade, von Webern, nach Stettin.
Com⸗
Berlin, 7. November. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Schichtmeister Kahlenberg auf der Anti⸗ monium⸗Grube bei Wolfsberg in der Grafschaft Slolberg⸗Roßla, so wie den Berg⸗Arbeitern Plettner und Sauerzapfe zu Straßberg, die Erlaubniß zur Anlegung der von Sr. Hoheit dem Herzoge von Anhalt⸗Bernburg dem Ersteren verliehenen goldenen und der den beiden Letzteren verliehenen silbernen Verdienst⸗
Medaille zu ertheilen.
ZZsBéè—Z BWͤͤ21141—
Instruction vom 29. September 1851 — betreffend den
Transport von Verbrechern und Vagabunden auf den schlesischen Eisenbahnen.
Es ist für angemessen befunden worden, die Transporte von Verbrechern und Vagabunden nach den Straf⸗ und Corrections⸗ Anstalten Ratibor, Brieg, Schweidnitz, Jauer, Sagan und Görlitz künftig, so weit solches mit den örtlichen Verhältnissen vereinbarlich erscheint, unter Benutzung der Eisenbahnen zu befördern. Zu die⸗ sem Zwecke sind mit den betreffenden Eisenbahn⸗Verwaltun⸗ gen Verträge dahin geschlossen worden, daß diese Transporte, nach allen Richtungen hin einmal in jeder Woche und zwar in der Regel des Freitags (oder, wenn auf die⸗ sen Tag ein Festtag fällt, am zunächst vorher gehenden Donnerstage resp. Miktwoch), in besonders hierzu eingerichteten Wagen oder Coupé's erfolgen, und sind in Gemäßheit dieser Ver⸗ abredungen für jeden betheiligten Kreis ein oder mehrere Eisen⸗ bahnstationen zur Aufnahme der Gefangen⸗Trausporte so wie die Tageszeit zur Abfahrt der betreffenden Züge bestimmt worden, wie solches aus den für den Regierungs⸗Bezirk Oppeln besonders zu⸗ sammengestellten Transport⸗Tableaus zu entnehmen ist. Nachdem diese vorbereitenden Verhandlungen nunmehr beendigt sind, wird über das Transportwesen auf den Eisenbahnen zur Nachachtung der betheiligten Behörden Folgendes hierdurch angeordnet: 8
Die auf den Eisenbahnen zu befördernden Verbrecher⸗ und Vagabunden⸗Transporte werden für jeden Kreis in der Kreisstadt gesammelt, und ist deren Absendung von dort (wenn bei weiterer Entfernung der Kreisstadt von der betreffenden Eisenbahn⸗Station eine oder mehre Uebernachtungen nothwendig werden, von der letz⸗ ten Transport⸗Station) steis so einzurichten, daß der Transport mindestens eine halbe Stunde vor der Abfahrt des betreffenden Zuges auf der Eisenbahn⸗Station eintrifft. — Der Transport aus der Kreisstadt nach der Eisenbahnstation erfolgt nach den durch die General⸗Transport⸗Instruction vom 16. September 1816 er⸗ theilten und den dieselbe erläuternden und ergänzenden Vorschriften.
Da die Zahl der Transporteure bei Eisenbahn⸗Transporten in der Regel weit geringer sein wird (vergleiche §. 8), als dies in der General⸗Transport⸗Instruction für Fußtransporte vorgeschrieben ist, so bestimmt die absendende Behörde gleich bei Abfertigung des Transports, welche von den Transporteuren den Transport auf der Eisenbahn begleiten und welche dagegen nach Uebergang des Trans⸗ ports auf die Eisenbahn wieder umkehren sollen. Die zur Rück⸗ kehr bestimmten Transporteure dürfen jedoch den Transport nicht eher verlassen, als bis letzterer im Eisenbahnwagen untergebracht ist und der Zug sich in Bewegung gesetzt hat. “
4 Der Transporteur, welcher bestimmt ist, den Transport auf der Eisenbahn bis zum Bestimmungsorte zu begleiten, oder bei mehreren derartigen Transporteuren derjenige, welcher mit der Führung des Transports betraut ist (§. 8), erhält außer dem schon jetzt im Gebrauch befindlichen und bis zur Ablieferung des Transports in seinen Händen bleibenden Transportzettels noch einen besonderen von der absen⸗ denden Behörde ausgestellten und an die betreffende Eisenbahn⸗ Verwaltung lautenden Requisitionsschein, auf Grund dessen die Be⸗ förderung des Transports auf der Eisenbahn erfolgt.
Der Requisitionsschein muß jederzeit die Anzahl und die Na⸗ en der Transporteure und Transportaten, den Bestimmungs⸗Ort
des Transportes, so wie die Stationen, innerhalb welcher derselbe auf der betreffenden Eisenbahn zu befördern ist, enthalten und dient der Eisenbahn⸗Verwaltung als Ausweis über die stattgefundene Be⸗ förderung und als Grundlage der demnächst aufzustellenden Liqui⸗ dation des Fahrgeldes (§. 11). Muß der Transport mehrere Eisenbahnen passiren, so wird fü jede einzelne Bahn ein besonderer Requisitionsschein ausgestellt.
Sobald ein auf der Eisenbahn weiter zu befördernder Trans⸗ port auf der Eisenbahn⸗Station ankommt, hat sich der Führer des Transports bei dem Bahnhofs⸗Inspektor zu melden, welcher dem Trausporte, so weit es die Räumlichkeit gestattet, ein von Passagier⸗Zimmer getrenntes einstweiliges Unterkommen anweist und näher bestimmt, wenn der Transport in den Eisenbahnzug einsteigen soll. Vor dem Einsteigen in den Zug hat der Trans⸗ portfuhrer sich und seine etwaigen Mittransporteure dem betrefsen⸗ den Oberschaffner persönlich vorzustellen und demselben den in §. 3 erwähnten Requisitionsschein einzuhändigen. 8 Während der Fahrt, auch an den einzelnen Stationen, darf der den Transport enthaltende Wagen weder von einem Trans⸗ porteur, noch weniger von einem Transportaten eigenmächtig geöff⸗ net werden. Wird die Oeffnung des Wagens überhaupt nothwen⸗ dig, so ist einer der den Zug begleitenden Schaffner von einem der Transporteure hierum anzusprechen.
Allev unnöthige Aussteigen ist zu vermeiden, insbesondere den Transportaten das Aussteigen nur in den dringendsten Fällen unter sorgfältiger Bewachung und wo möglich nur an solchen Anhalte⸗ punkten zu gestatten, wo für den Transporttag besondere polizeiliche Aufsicht angeordnet ist (§. 7). 1 “
Um bei dem Transport von Verbrechern und Vagabunden auf der Eisenbahn mittelst einer geringeren Anzahl von Transporteuren auch stets den nöthigen Grad von Sicherheit zu erhalten, so ist auf die Ausmahl besonders zuverlässiger und gewandter Transporteure genaue Aufmerksamkeit zu richten und, wo geeignete Personen vor⸗ handen sind, mit denselben möglichst wenig zu wechseln.
Die Eisenbahn⸗Beamten haben die Pflicht, die transportirten Gefangenen in der Weise zu braufsichtigen, wie sie die Reisenden überhaupt zu veobachten haben. Eine weiter gehende Kontrole liegt ihnen nicht ob; doch sind sie im Allgemeinen angewiesen den Trans⸗ porteuren so viel als möglich mit Rath und That die Hand zu gehen. 8 — An solchen Eisenbahn⸗Stationen, an denen die Gefangen⸗ Transporte von einer Eisenbahn auf die andere übergehen oder aber die Eisenbahn verlassen, um zu Fuß weiter zu gehen sind an den Tagen und resp. Stunden, an welchen Gefangen⸗Trans⸗ porte eintreffen, besondere polizeiliche Vorkehrungen durch Auf⸗ stellung von Gendarmes oder sonstigen geeigneten Polizei⸗Beamten zu treffen, welche das Aussteigen der Gefangenen mit zu über⸗ wachen, dieselben auch so weit als thunlich zu begleiten haben Fur diejenigen Transporte, welche von den gedachten Stationen aus zu Fuß weiter marschiren, sind noch eine Anzahl neuer Trans-⸗ porteure in Bereitschaft zu halten. 1“““ ““ ee solche besondere polizeiliche
fü r den Re gierun Oppeln
die Bahnhöfe zu Kandrzin Kosel) LE114“ “ ders ö ““ 8 “ beson⸗ Oppeln, Bunzlau u. s. w., g Gefangenen zu erwarten ist, z. 8 L“ .“ d. w., ähnliche polizeiliche Vorkehrungen anzu⸗ l 1“ jeder einzelnen Regierung resp.
hor: ssen.
Jnu Betreff der Zahl der Tra unsporteure, welche die Ge⸗ 11““ den Kreisstädten bis nach den betreffenden ““ 8e haben, bleiben die Bestimmungen Transporte auf der Eise EE “ maßgebend. Für die h “ sr bahn kann die Zahl. der Transporteure Transportaten ein 11 und zwar dergestalt, daß auf einen taten zwei Crastsezeure, .. ⸗ Puis ae g. er. “ N- s. 98 10p fünf bis sechs Transportaten W g feure u. s. w. gerechnet wird. Die Zahl der Transpor⸗ teure muß also mindestens immer der Hälfte der Zahl der Trans⸗ portaten gleich sein, und wird hierbei vorausgesetzt, daß die Trans⸗ porteure bewaffnet, gefährliche, starke und widerspenstige Verbrecher und Vagabunden aber nach §. 22 der General⸗Transport⸗Instruction gefesselt oder gebunden sind.
Die den Transport absendende Behörde, die nach §. 2 im vor⸗ aus bestimmt, welche von den dem Fußtransport mitgegebenen Transporteuren auch den Eisenbahn⸗Transport begleiten soͤllen, be⸗ stellt einen der letzteren zum Führer des Transports, welchem die
*
Transport⸗Do 8 - 8—
übrigen Transportrure Folge zu leisten haben und welchem die ente anzuvertrauen sind (§. 3).
h- b1) bun nbW6
Wenn durch vas Zusammentreffen mehrerer nach einer und
derselben Straf⸗ oder Corrections⸗Anstalt bestimmten Transporte
auf einer Eisenbahn⸗Station das Verhältniß der Anzahl der Trans⸗ porteure zu der Zahl der Transportaten erheblich größer wird, als solches im §, 8 für Eisenbahn 8 Transporte bestimmt worden, so können nach Verhältniß nachträglich noch ein oder mehrere Transporteure zurückgelassen event. mehrere Transporte in einen einzigen zusammengezogen werden. Dies darf jedoch im⸗ mer nur an solchen Eisenbahn⸗Stationen geschehen, an denen nach §. 7 Gendarmes oder sonstige Polizei⸗Beamte zur brsonderen Kon⸗ trollirung der Transporte aufgestellt sind, und steht die Bestim⸗ mung darüber, ob und welche der Transporteure umkehren sollen, nur denjenigen der vorbezeichneten Polizei⸗Beamten zu, welche von ihrer Behörde hierzu ausdrücklich autorisirt worden sind. Auch dürfen niemals solche Transporteure, welche zu den bereits im Eisenbahnzug befindlichen Transporten gehören, sondern immer solche zuruͤckgelassen werden, welche auf den betreffenden Eisenbahn⸗ Stationen neu hinzutretende Transporte begleiten. Der betreffende Gendarm oder Polizei⸗ Offiziant bestimmt event. zugleich, welcher von den Transporteuren des vereinigten Transports als Transport⸗ Führer angesehen werden soll, streicht in den betreffenden Requist⸗ tionsscheinen (§. 3) die Namen der zurüͤckgelassenen Transporteure
— (
aus und bemerkt auf diesen Scheinen unter Beifügung seiner Un⸗ terschrift, daß diese Durchstreichung resp. die damit zusammenhän⸗ gende Aenderung der Zahlen durch ihn erfolgt sei.
Die Transportkosten für Transporte von den Kreisstädten nach den Eisenbahn⸗Stationen, event. von den Stationen, auf welchen die Transporte die Eisenbahn verlassen und nach den betressenden Straf⸗ oder Corrections⸗Anstalten zu Fuße weiter gehen, werden auch ferner nach den Vorschriften der General⸗Transport⸗Insteuc⸗ lion und den dieselbe näher erläuternden oder ergänzenden Br⸗ stimmungen berechnet und liquidirt. Insbesondere erhalten die Transporteure während des Fußmarsches auch ferner die bisherige Vergütigung von 5 Sgr. pro Meile. Für die Transporte auf den Eisenbahnen finden jedoch folgende Bestimmungen resp. Vergu⸗ tungen statt: 8
a) Das Eisenbahn⸗Fahrgeld für die Reise nach der betreffenden Straf⸗ oder Corrections⸗Anstalt wird sowohl fur Transpor⸗
taten als für Transporteure aus denjenigen Fonds geleistet,
welchen die Bestreitung der Transportkosten überhaut zur Last fällt, so daß die Transporteure auf dem Wege nach der Straf⸗ oder Corrections⸗Anstalt freie Eisenbahnfahrt erhalten. 1“ Die Vergülung der Traneporteure wird zwar auch während der Eisenbahnfahrt nach Meilen berechnet, jedoch denselben für die ersten 10 Meilen nur 4 Sgr. pro Meile, für die elfte und alle folgenden Meilen nur 3 Sgr. für die Meile *Unter Meilen sind hier die Eisenbahnmeilen verstanden, so daß der etwaige Umweg der Eisenbahn im Vergleich zu dem Landwege den Transporteuren mit zu Gute geht. Die Rückreise hat der Transporteur, wie bei dem Landtrans⸗ port, auf eigene Kosten zu machen, und findet insbesondere hier eine freie Fahrt auf der Eisenbahn nicht statt. wJ Die Verpflegungskosten für die Gefangenen werden auch für die Tage, an welchen sich dieselben auf der Eisenbahn befin⸗ den, mit 2 Sgr. pro Tag
Das Eisenbahn⸗Fahrgeld für Gefangen⸗Transporte wird nicht wie für andere Reisende vorausbezahlt, sondern von den Eisenbahn⸗ Verwaltungen nachträglich und zwar bei derjenigen Straf⸗ und Corrections⸗Anstalt liquidirt, für welche die betreffenden Transporte bestimmt waren. Die betreffende Anstalts⸗ Kasse leistet, wenn bie Liquidation überhaupt in Ordnung ist, einstweilen vorschußweise die Zahlung und liquidirt die geleisteten Vorschuüt monatlich resp. vierteljährlich demjenigen Fonds zur Erstattung, welcher zur Tra⸗ gung der verlegten Kosten verpflichtet ist.
Zu Justifizirung der Liquidation der Eisenbahn⸗Verwaltungen dienen die im §. 3 erwähnten Requisitionsscheine, welche die Zahl er per Eisenbahn beförderten Transporteure und Gefangenen so wie die Länge der vurchfahrenen Strecke nachweisen und durch na⸗ nentliche Aufführung der Beförderten der zahlenden Anstalts⸗Kasse ie Kontrolirung des richtigen Eingangs des Transports möglich nachen.
In Betreff der Zahlung der Gebühren der Transporteure und er denselben hierauf event. zu leistenden Vorschüsse, ingleichen der Verpflegungsgelder für die Transportaten, bewendet es bei den estehenden Bestimmungen.
Breslau, den 29. September 1851.
Der Ober⸗Präsident der Provinz Schlesien. gez. von Schleinitz.
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1851 — betreffend die Mittel, um Unglücksfällen bei der Behandlung von ‚Dampfkesseln, weliche imn Beitke. vorzubeugen.
DDie beklagenswerthen Unglücksfälle, welche in neuerer Zeit verschiedentlich durch Erplosionen von Dampffesseln herbeigeführt sind, geben uns Veranlassung, nachstehend auf die Mittel und Wege aufmerksam zu machen, welche geeignet sind, derartigen Unglücksfällen vorzubeugen.
Vor Allem ist es zu diesem Zwecke erforderlich, daß der für die Dampfkessel festgesetzte Wasserstand während des Betriebes auf das sorgfältigste beobachtet und beide am Kessel zum Erkennen des Wasserstandes angebrachte Vorrichtungen häufig benutzt werden, wobei darauf zu halten ist, daß der Wasserstand nie mehr als 2 Zoll unter die festgesetzte Normale sinke.
Man beruhige sich dabei nicht, wenn das Wasserstands⸗ rohr den richtigen Stand zeigt, sondern benutze von Zeit auch die Probirhähne, namentlich in dem Falle, daß das Wasserstandsrohr in längerer Zeit keine Veränderung zeigt, weil dann auf ein Ver⸗ stopfen desselven zu schließen ist, eben so halte man stets mehrere Glasröhren in Vorrath, damit sofort eine neue eingezogen werden kann, wenn die alte springen sollte. Mit gleicher Vorsicht be⸗ obaͤchte man den Dampfmesser (Manometer), sobald dieser eine merkliche höhere Spannung der Dämpfe zeigt, als worauf der Betrieb des Kessels berechnet und konzessionirt ist, verlasse man sich nicht darauf, daß das Sicherheitsventil von selbst dem Dampfe den Ausgang gestatte und sich dadurch die Spannung vermindern werde, sondern man öffne das Ventil sofort, wobei sich herausstellen wird, ob dasselbe sich etwa festgesetzt hat. 3
Ist dies der Fall, oder entdeckt man plötzlich einen zu niedri⸗ gen Wasserstand im Kessel, oder endlich giebt der letztere gar durch Zittern ꝛc. Zeichen von Ueberspannung oder von Wassermangel, so varf doch keinesweges — was in den meisten Fällen aus übermäßi⸗ ger Furcht geschieht — der Kessel sogleich geöffnet oder das Feuer aus der Feuerung herausgezogen werden. Das Erstere könnte so⸗ fort die Katastrophe herbeiführen, das Letztere würde die Gefahr beschleunigen, da durch das Aufrühren des Brennstoffes augenblick⸗ lich eine größere Hitzentwickelung stattfindet. Das Zweckmäßigste ist, den qu. Kessel zunächst ruhig stehen zu lassen und alle Menschen aus seiner Nähe schleunigst zu entfernen. Bei denjenigen Kesseln, welche in Rübenzuckerfabriken, Spiritusbrennereien, Spinnereien ꝛc. am häufigsten vorkommen, und welche durchgehende Feuer⸗ röhre und demzufolge gerade Stirnplatten haben, wirkt, wie die Erfahrung bei den im hiesigen Bezirk vorgekommenen verschiedenen Explosionen bewiesen, die explodirende Kraft in der Richtung der Längenaxe des Kessels, also nach vorn oder hinten, weil die angenieteten Böden die schwächsten Stellen des Kessels sind, während bei denjenigen Kesseln, die mit gewölbten Böden ver⸗ sehen sind, die schwächste Stelle, mithin die Richtung der Explosion, sich nicht vorher vermuthen läßt.
Bei den Kesseln der erstgedachten Art kann man sich mit einiger Sicherheit zur Seite des Kessels bewegen, und hier sind dann folgende weitere Vorsichtsmaßregeln anwendbar, durch welche vielleicht noch die Explosion verhütet werden kann. Man oͤffne in dem in Rede stehenden Falle von der Seite her mit einem langen Schürhaken oder anderweitem Geräthe langsam die Feuerthüren und den Zugschieber, damit durch das Durchziehen der äußern Luft der glühende Kessel sich nach und nach abkühlen kann und die Fortentwickelung des Dampfes, der Gase ꝛc. wo nicht sofort ganz unterbrochen, doch vermindert wird. 8
Dann öffne man, — vorausgesetzt, daß der Kessel geschlossen war, — wenn man entfernter vom Kessel dazu irgend Gelegenheit hat, aber außerordentlich behutsam und allmälig einen Hahn oder ein Ventil, welcher oder welches den Dampf zur Verwendung oder in die freie Luft oder zu beiden zugleich abführt. Ist diese Los⸗ lassung des Dampfes nur auf dem Kessel oder in sonst gefährlicher Nähe desselben möglich, so ist dies mit besonderer Vorsicht zu be⸗ wirken, und ist es rathsam, den Dampf nicht allzubald nach dem zuerst vorzunehmenden Oesfsnen der Feuerthür aus dem Hahn oder Ventil ins Freie abzuleiten. — Aber auch in dem vorbesprochenen Falle (bei Kessel mit Feuerröhren und Stirnplatten) ist es durchaus nothwendig und wird es von der allgemeinen Pflicht, Unglücksfällen und gemeiner Gefahr vorzubeugen, geboten: alle in der Nähe des Kessels sich sonst aufhaltenden Menschen zu entfernen.
Bemerkt man demnächst ein Abnehmen der Gefahr durch Faller der Dampfspannung, des Dampfdruckes an dem Manometer zc. und nimmt man die Abkühlung des Kessels wahr, — welche letzter man nach Verlauf von 10 — 15 Minuten wohl voraussetzen darf, 8— so wird das Feuer, ohne jetzt zu viel zu wagen, unter dem Kesse behutsam hervorgezogen werden können. Ist dieses vollbracht, kann man die Gefahr als beseitigt ansehen, die Feuerthüren Fecgie aber noch unausgesetzt offen gehalten werden. IG G darf demnächst erst dann wirder in den Kessel gebrach