1851 / 117 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die verehelichte Bäcker Gulsch, August eborne Messerschmidt, aus Kolkwitz, welche ich bei uns wegen Uebertretung polizeilicher An⸗ ordnungen in Betreff des Marktverkehrs in Un⸗ tersuchung befunden und deren Signalement hier beigefügt wird, hat sich der Strafvollstreckung durch heimliche Entfernung ans ihrem bisherigen Wohnorte entzogen und soll sich nach Berlin ge⸗ wendet haben.

Wir ersuchen alle Civil⸗ und Polizei⸗Behör⸗ den, auf die ꝛc. Gulsch zu vigiliren und die⸗ selbe im Betretungsfalle unter sicherer Begleitung an uns abliefern zu lassen.

Kottbus, den 4. November 1851. Königl. Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Signalement;

Name: Auguste Gulsch geb. Messer⸗ schmidt, Stand: verehel. Bäcker, Geburtsort: Peitz, Wohnort: Kolkwitz, Religion: evangelisch, Alter: 40 Jahr, Größe: unter 5“, Haare: blond, Stirn: schmal, Augenbrauen: blond, Augen: grau, Nase und Mund: gewöhnlich, Zähne: unvollständig, Kinn: spitz, Gesicht: länglich, Ge⸗ sichts farbe: gesund, Siatur: mittler Größe und

8 1.

gebornen Lehmann, später deren Erben zugehörig

gewesenen und dem Bäckermeister Rabenalt zu⸗ geschlagenen Grundstücke:

1) die bei Wittenberg und unter Nr. 74

Vol. Il. des Hypothekenbuchs gelegene und aus Mehl⸗, Oel⸗ und Schneidemühle be⸗ stehende Neumühle nebst Ziegelei und etwa 318 Morgen Land, abgeschätzt auf 16,671 Rikthlr. 3 Sgr. 4 Pf.;

2) das zu Teuchel und unter Nr. 9, Vol. I. des Hypothekenbuchs gelegene Hüfnergut mit hkeeetwa 75 Morgen Land, abgeschätzt auf

822 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., und 3) das in der Wittenberger Schätzung und unter Nr. 7, Vol. IJ. des Hypothekenbuchs gelegene walzende Grundstück, abgeschätzt auf 1097 Rihlr. 20 Sgr., 4 sollen

am 12. März 1852, Vorm. 11 U hr,

an ordentlicher Gerichtsstelle, woselbst auch in der Registratur Taxe, Hvpothekenschein und Bedin⸗ gungen einzusehen sind, resubhastirt werden. Alle unbekannten Realprätendenten werden auf⸗ geboten, sich bei Vermeidung der Präklusion spätestens in diesem Termin zu melden.

schlesisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft Se⸗ rie III. auf 4 ½ pCt. kündigen wir hierdurch mit Bezug auf §. 4 des unterm 20. August 1847 Allerhöchst genehmigten Plans vom 9. Juli 1847 (Gesetz⸗Sammlung für 1847, S. 343 u. folg.) die gedachten Prioritäts⸗Obliga⸗ tionen Serie III. im Betrage von 2,300,000 Thalern zur Rückzahlung des Kapitals am 1. April 1852 mit der Maßgabe, daß den⸗ jenigen Gläubigern, welche in obige Zinsherab⸗ setzung vom 1. April 1852 ab willigen und ihre Obligationen nebst Coupons Nr. 12/20 zum Zweck des darauf zu setzenden Konvertirungs⸗ vermerks und des Austausches gegen 4 ½rozen⸗ tige Coupons vom 1. Juli 1852 ab in dem Zeit⸗ raum vom 15. November bis 15. Dezember dieses Jahres, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage, in den Vormittagsstunden von 9 bis 1 Uhr, bei der Gesellschafts⸗Hauptkasse hier einreichen, eine Prämie von ¼ pCt. des Kapitals, und zwar ½ pCt. durch Belassung des 5prozentigen Cou⸗ pons Nr. 12 pro I. Semester 1852 und ½ pCt. baar, ausgezahlt werden wird.

Den zur Konvertirung einzureichenden Obli⸗ gationen ist daher ein mit der Namensunterschrift des Eigenthuͤmers und der Quittung über die empfangene Prämie versehenes Nummern⸗Ver⸗ zeichniß beizufügen.

pas Abonnement beträgt⸗

20 Sgr. für ¼ Jahr 11.u““ in allen Theilen der Monarchir ohne Preis-Erhöhung. mit Beiblatt (Preuß. Adler⸗Zeitung) in Lerlin: 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Monarchie:

1 Rthlr. 17 Sgr.

Alle Post-Anstalten des In- und Auslandes nehmen Bestellung auf den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger an, für Berlin die Expeditionen: Gehren⸗Straße Nr. 57. und Schadows⸗Straße kKrr. 4.

Berlin, Donnerstag den 13. November

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Schmiede⸗ und Schlosser⸗Meister Andreas Hennig auf der Berliner Eisengießerei, dem Kantor und Schullehrer Schrötter zu Adelsdorf im Kreise Goldberg, den Küstern und Schullehrern Belter zu Althütte im Kreise Arnwalde und Reiß⸗ bach zu Zwochau, Regierungs⸗Bezirk Merseburg, das Allgemeine

8 Min isterium für die landwirthschaftlichen Ange⸗

legenheiten.

Cirkular⸗Verfügung vom 20. Juni 1851 betreffend die Anwendung der §§. 95 und 101 des Ablöͤsungs⸗

Gesetzes vom 2. März 1850.

Statur, besondere Kennzeichen: keine. firds Fe. Bekleidung unbekannt. ““

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en Inhal Ehrenzeichen; so wie dem vormaligen Musketier im 27. Infan⸗ Die Wahrnehmung, daß von den verschiedenen Auseinander⸗ W1A16““ terie⸗Regiment, jetzigen Schiffer Friedrich Krüger zu Rothen⸗ setzungs⸗Behörden bei der Anwendung der §§. 95 und 101 des zum 15. Dezember dieses Jahres nicht zu erkennen burg in der Provinz Sachsen, die Rettungs⸗Medaille am Bande; Ablösungs⸗Gesetzes vom 2. März 1850 ein ungleichmäßiges Ver⸗ virreeghe e erersteseeefhen ilr und fahren beobachtet wird; insbesondere die Bemerkung, daß einige aufgefordert folches 83 Le Stüͤck⸗Zinsen Behörden die Provokanten zur Ausdehnung unvollständiger Ab⸗= 1. Januar bis 1. April 1852 gegen Einlieferung lösungs⸗ und Regulirungs⸗Anträge sowohl in neuen, als in den der Obligationen mit den Coupons Nr. 12 vor Emanation des Gesetzes eingeleiteten Sachen wider deren Wil⸗ bis 20 in dem Zeitraum vom 1. bis 30. April len nöthigen zu müssen glauben, hat mir Veranlassung gegeben, die bezüglichen Vorschriften einer wiederholten Prüfung zu unterziehen

Von denjenigen Inhabern von Obligationen,

111717! Nothwendiger Verkauf.

11 Die in dem Kämmereidorfe Simontzel sub NNo. 6 belegene, dem Mühlenmeister Karl Martin

SGSocttlieb Lüdtcke gehörige Wassermühle nebst Perrtinenzien und dazu gehörigen Ländereien, ab⸗

Dem praktischen Arzte Dr. Kalkstein zu Breelau rakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen.

Nothwendiger Verkauf. n SJesn. kigen Lcudes Das in den Weinbergen bei Spandau im geschäßt v“ b 6 Pf. zufolge osthavelländischen Kreise, bel Vol. III. Fol der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der 3 qEqEEEII e.Negistratur einzusehenden Taxe, soll

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89 8 Elbing, den 27. Juli 1851.

6 Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung.

IIo watuwsn dsetug direet.

364 des Hypothekenbuchs verzeichnete Weinbergs⸗ Grundstück und die auf der hiesigen Stadtfeld⸗ mark belegenen, Vol. IV. Fol. 13 des Hypotheken⸗ buchs verzeichneten Aecker, dem Bürger und Ackersmann Christian Friedrich Moeser gehörig, beide Grundstücke mit Ausschluß der mittelst Vertrages vom 16. Juni 1836 an den Eigen⸗ thümer Fleischer, der mittelst Vertrages vom 16. September 1837 an den Erbpächter Kähne und der mittelst Vertrages vom 11. Juli 1837 an den Kalkbrenner Jacob veräußerten Parzellen gerichtlich abgeschätzt auf 776 Rthlr. 13 Sgr. 2 Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein in un⸗ serm Prozeß⸗Büreau III. A. einzusehenden Taxe, sollen

am 24. Februar 1852, Vormittags

im hiesigen Kreisgericht subhastirt werden

ESpandau, den 11. Oktober 1851. .“ 8 Königliches Kreisgericht I. Abtheilung.

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1““ UI1“ v“ 1“ 88 dlaasste.;

1627]7 Nothwendiger Verkauf.

Das dem Kaufmann Friedrich August Baum⸗ art gehörige, hierselbst sub Litt. A. I. 614 be⸗ egene Speichergrundstück, der Hoffnungsspeicher

genannt, abgeschätzt auf 6056 Rthlr. 3 Sgr. 4 Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein und

Bedingungen im IV. Büreau einzusehenden Taxe soll im Termine The

am 19. Februar 1852,

Vormittags 11 Uhr, vor Herrn Kreisgerichts⸗ Rath Bröde an ordentlicher Gerich sstelle sub⸗

hastirt werden.

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[626]2 Nothwendiger Verkauf. 88 Königliches Kreisgericht, I. Abtheilung, zu Wittenberg.

Fgolgende, der verehelichten Müllermeister Jo⸗ hanne Gotthardine Lehmann, verwittweten Sacher,

am 30. März 1852, Vorm. 11 Uhr,

an ordentlicher Gerichtsstelle im Zimmer Nr. 4 vor dem Herrn Kreisgerichts⸗Rath Cober subha⸗ Kolberg, den 25. August 1851. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung

lcs üsns. [963] Bekanntmachung.

In unserem Devpositorium befinden gende letztwillige Verordnungen, seit deren Neder⸗ legung beim Gericht 56 Jahr verflossen sind, ohne daß die Eröffnung nachgesucht oder vom

Tode der Verordnenden etwas bekannt gewor⸗

den ist.

1) Tesament der Wittwe Freyer, Maria Elisa⸗ beth geborenen Wichmann, ohne Datum;

2) Testament der verehelichten Arbeitsmann Preuß, Eva geborenen Joseph, vom 12. Mai 1794;

3) Testament des Musquetiers Gottfried Perle⸗ berg, angenommen den 13. März 1795;

4) wechselseitiges Testament der Sperberschen Eheleute zu Neu⸗Langsow, vom 3. Septem⸗ ber 1793; wechselseitiges Testament der Gottlieb Schmidt⸗ schen Eheleute zu Baiersberg, vom 1. April 1794;

6) Testament des Leinwebermeisters Karl Frie⸗ drich Ludwig Weile, vom 5. Juli 1793. Wir fordern alle Betheiligten auf, die Publi⸗ cation dieser Testamente nachzusuchen, und wer⸗ den, wenn sich binnen 6 Monaten Niemand des⸗ halb bei uns meldet, nach §. 219 Titel 12 Thei

des Allgemeinen Landreochts verfahren.

Küstrin, den 23. Oktober 1851. Königliches Kreisgericht.

Niederschles. Märkische

Behufs Herabsetzung des Zinsfußes der 5pro⸗ zentigen Prioritäts⸗Obligationen der Nieder⸗

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1852, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage, in den schon bezeichneten Geschäftsstunden bei der Gesellschafts⸗Hauptkasse hier in Empfang zu nehmen. Fehlende Coupons werden mit 2 Rthlr. 15 Sgr. pro Stück vom Kapital in Abzug ge⸗ bracht.

Die Verzinsung der nicht konvertirten und so⸗ nach gekündigten Obligationen hört mit dem 1. April 1852 auf.

Berlin, den 8. November 1851.

Königliche Verwaltung der Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn.

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cksche Staats⸗An

3 g der am 1. Januar 1852 fälligen Zins⸗Coupons findet nach der Wahl der Inha⸗ ber statt:

in Berlin bei Ferren Gebrüder Schickler

oder bei Herren Mendelssohn u. Co., in Hamburg bei Herrn Salomon Heine, in Lübeck bei der unterzeichneten Behörde.

Es sind dazu die Werktage vom 1. bis 15. Januar bestimmt.

Diejenigen Inhaber, welche die Zahlung in Berlin oder in Hamburg entgegennehmen wollen, haben ihre Coupons einen Monat vor⸗ her mithin zwischen dem 1. und 15. Dezember d. J. bei einem der gedachten Banquier⸗ Häuser abstempeln zu lassen.

Die abgestempelten Coupons, welche zwischen dem 1. und 15. Januar nicht in Berlin und Hamburg bei dem Banquier⸗Hause, von welchem sie abgestempelt sind, erhoben werden, können späterhin nur in Lübeck eingezogen werden.

Lübeck, den 8. November 1851.

Die Deputation zur Verwaltung der Lübeckischen Staats⸗Anleihe 11u.“ 98 8 8 89ℳ. al * 11“

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berli

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

b Bekanntmachung. Ihn Folge mehrseitiger Anträge wird hiermit gestattet, gestem⸗ pelte Post⸗Couverts auch zur Versendung von Geld und geldwerthen Papieren ꝛc., so wie zu Adressen für Fahrpost⸗Sendungen von ge⸗ ringerem Gewichte, zu benutzen.

Wird durch den Werthsbetrag des auf dem verwandten Cou⸗ verte befindlichen Stempels das für die betreffende Sendung zu zahlende tarifmäßige Franko nicht vollständig gedeckt, o ist der fehlende Betrag durch Verwendung von Postfreimarken zu ergän⸗ zen. Erfolgt diese Ergänzung durch Verwendung der entsprechen⸗ den Marken nicht schon seitens der Absender, so ist der Postbeamte, welcher die betreffende Sendung annimmt, verpflichtet, unter Ein— forderung des fehlenden Franko⸗-Betrages, von dem Aufgeber jene Ergänzung durch Aufkleben der erforderlichen Marken auf die Adresse zu bewirken. Da die tarifmäßigen Franko⸗Beträge für Fahrpost⸗Sendungen in manchen Fällen mit Brüchen von 2 oder 8 Sgr. abschließen, Post⸗Freimarken zum Werthe von ¾ und X Sgr. bis jetzt aber noch nicht ausgegeben sind, so müssen, wenn die Ab⸗ sender in solchen Fällen von der Vergünstigung, gestempelte Post⸗ Couverts ꝛc. zu benutzen, Gebrauch machen wollen, überschießende Brüche von ¼ Sgr. auf ½ Sgr. und überschießende Brüche von 3 Sgr. auf 1 Sgr. abgerundet werden, damit die zu ergänzend en Franko⸗Beträge durch die bereits vorhandenen Werthsorten von Marken ausgedrückt werden können.

Vorerst und bis dahin, daß die Fahrpost⸗Taxen für die Sen⸗ dungen nach den verschiedenen fremden Staaten übereinstimmend regulirt sein werden, muß die vorgedachte Verwendung von gestem⸗ pelten Post⸗Couverts und resp. von Postfreimarken auf die in⸗

ländischen Fahrpost⸗Sendungen der Eingangs gedachten Art be⸗

schränkt bleiben. 1 Berlin, den 6. November 1851.

*

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

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Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten Ddie Wahl des bisherigen Kollaborators an dem Gymnastum zu Oels, Dr. Schmidt, zum vierten Kollegen an derselben An⸗ stalt ist bestätigt worden. Der Kreis⸗Thierarzt Krüger zu Usedom ist in gleicher Eigenschaft in den Kreis Naugard, Regierungs⸗Bezirk Stettin, beeen“]

welche mich zu dem nachstehenden Ergebnisse geführt hat.

In Erwägung: daß der §. 95 l. c. die Bestimmungen über den erforder lichen Umfang der Provocationen voranschickt und in unmittel⸗ barem Zusammenhange daran das Verbot der Rücknahme einer angebrachten Provocation anreiht; das letztere sich dem⸗ nach seiner Wortstellung gemäß nur auf solche Provocationen beziehen kann, welche den in den drei ersten Abschnitten des §. 95 enthaͤltenen Bedingungen entsprechen; daß keine ausdrückliche Vorschrift vorhanden ist, welche die Provokanten verpflichtet, ihre unvollständigen Anträge auf das gesetzliche Maß wider Willen auszudehnen; daß nach Inhalt der Kammerverhandlungen über den §. 95. im Gegentheile jeder Zwang zur Anstellung von Provocationen vermieden werden sollte; der Zweck des Gesetzes vielmehr nur darauf gerichtet ist, die Ablösungen und Regulirungen auf indi⸗ rektem Wege zu fördern, die Belästigungen der Parteien durch öftere Wiederholung des Verfahrens und die Höhe der Kosten zu verringern, so wie die Geschäfte der Rentenbanken zu verein⸗ fachen; daß die Bestimmungen über den Umfang und das Verbot der Rücknahme einer Provocation zufolge §. 101 I. c. auf die bei Emanation des Gesetzes noch anhängig gewesenen Ablösungen und Regulirungen ganz in derselben Weise wie auf spätere An⸗ träge zur Anwendung zu bringen sind, daher auch für die älte⸗ ren Sachen ein Zwang zur Erweiterung der Provocationen nicht angeordnet ist; daß den Provokaten um deswillen, weil der Provokant sich zur Ausdehnung seines Antrages nicht herbeilassen will, also die anhängige Provocation zurückgewiesen werden muß, kein mate⸗ rieller Nachtheil treffen kann, da es ihm freisteht, seinerseits zu provoziren und dem Verfahren in der bisherigen Lage Fortgang zu verschaffen, das neue Ablösungsgesetz aber mit der Rolle des Provokanten keinerlei ungünstige Wirkungen verknüpft hat; daß jedes Verfahren von Amts wegen bei dem Widerstreben der Parteien mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist und mit Rücksicht auf die Unzulänglichkeit der Kräfte der Beamten zur Bewältigung derjenigen Geschäfte, deren Erledigung den Be⸗ theiligten ersehnt ist, eine künstliche Vermehrung der Arbeiten verhütet werden muß; ““ daß endlich die Vorschriften des §. 95 l. c. auf diejenigen Fälle, in welchen nach §. 2 des Gesetzes, betreffend die auf Müh⸗ lengrundstücken haftenden Reallasten, vom 11. März 1850 die Ablösung solcher Prästationen ohne einen darauf gerichteten An⸗ trag von Amts wegen bewirkt werden muß, gar nicht anwendbar sind, weil dabei eine Provocation überhaupt nicht vorliegt; erscheint die Feststellung folgender Grundsätze gerechtfertigt: 1) Wird ein Ablösungs⸗ oder Regulirungs⸗Antrag seitens eines Berechtigten oder Verpflichteten gestellt, dessen U ll⸗