1851 / 120 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

½ 8

14“ a9⸗ Laut in extenso den Stralsunder Zeitungen inserirten, auch an Gerichtsstelle hiersebst aus⸗

ehängten Proklams sind auf den Antrag der aufmann und Schönfärber Lohm'schen Eheleute Freese von

ier zur Anmeldung von Ansprüchen und For⸗

erungen an das von dem Letzteren der Frau Lohm in solutum gegebene Wohnhaus Nr. 225. in der Süderhinterstraße hierselbst mit Zubehör,

und des Schönfärbers Wilhelm

ärbereieinrichtung, Utensilien, Vorräthen, sonsti⸗ gen Mobilien und ausstehenden Forderungen Termine auf den 31. Oktober 1 den 14. November dieses Jahres, den 28. November) Vormittags um 11 Uhr,

hierselbst sub poena praeclusi anberaumt, was hierdurch zur Nachachlung gemeinkundig gemacht wird. Grimmen, den 13. Oktober 1851.

Königl. Gerichts⸗Kommission. G. 8 ih ftintr

936] 1 1 Laut in extenso den stralsunder Zeitungen in⸗ serirten und hierorts an Gerichtsstelle ausgehäng⸗ ten Proklamas sind zur Anmeldung von Ansprüͤ⸗ chen und Forderungen jeglicher Art an den von dem Gastwirth L. A. G. Wilde zu Loitz mittelst Kontrakts vom 22. April 1850 dem Eigenthümer Fromhold Rühlow verkauften, zu Abtshagen belege⸗ nen Gasthof mit Zubehör an Gerechtigkeiten, Gebäu⸗ den, Garten, Kramladen nebst dazu so wie zur Krug⸗ und Schänkstube gehörigen Utensilien und Möbeln, 14 Morgen Acker nebst Saaten und Acker⸗Arbeiten, Liquidationstermine aunf— den 14. November den 28. November zdieses Jahres,

den 12. Dezembtr Vormittags um 11 Uhr, hierselbst sub praeju- dicio praeclusi anberaumt, was hierdurch zur Nachachtung gemeinkundig gemacht wirrdr. Grimmen, den 15. Oktober 1851. Königliche Gerichts⸗Kommission 8 Ladewig.

1111I1X4*“*“”; Nachbenannte Verschollene:

1) der angeblich im Jahre 1814 von Tempcz,

hiesigen Kreises, verzogene, damals längst

ggroßjährige Müllergeselle Johann Michael

1“ welcher zuletzt im Jahre 1824 in Freitz sich aufgehalten haben soll;

2) der angeblich am 5. November 1805 geborene Geistliche Franz Prinz, welcher im Jahre 1833 in Janow in Polen sich aufgehalten haben soll;

3) der am 28. Februar 1799 geborene Seefahrer Mathias Paul Kurr, welcher die letzte Nach⸗

richt aus Liverpool im Jahre 1833 von sich geegeben haben soll; so wie deren unbekannte Erben und Erbnehmer werden hierdurch aufgefordert, sich persönlich oder schriftlich in dem auf den 3. März 1852, Vormittags 10 Uhr, angesetzten Termine, oder schon vorher, an hiesi⸗ ger Gerichtsstelle zu melden und weitere Anwei⸗ sung zu erwarten, widrigenfalls die Todeserklä⸗ rung derselben ausgesprochen und ihr Vermögen ihren bekannten Erben verabfolgt werden wird.

Neustadt, den 8. April 1851.

8 1 8 18 Die unbekannten Erben der am 18ten August 1849 zu Danzig verstorbenen Jungfrau Charlotte Dorothea Both, so wie die Erben oder nächsten Verwandten dieser Erben, werden hier⸗ mit aufgeboten, spätestens in dem Termine den 31. März 1852, Mittags 12 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle, vor dem Stadt⸗ und Kreisrichter Dr. Hambrook, ihre etwani⸗ en Rechte an den Both'schen Nachlaß auszu⸗ sühren, widrigenfalls dieser N 8 1age.

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achlaß nach erfolg⸗

ter Präklusion der hiesigen Kämmereikasse als herrenloses Gut ausgeantwortet werden wird, und zwar mit der Wirkung, daß die nach der Prä⸗ klusion sich legitimirenden Erben sich mit demje⸗ nigen begnügen müssen, was alsdann von der Erbschaft noch vorhanden sein sollte, ohne irgend welche Berachtigung, von dem Besitzer Rechnungs⸗ legung oder Ersatz der erhobenen Nutzungen zu fordern, und mit der Verpflichtung, alle seine Handlungen und Dispositionen anzuerkennen.

Etwanigen auswärtigen Prätendenten werden die Rechtsanwälte Völtz, Matthias und Dr. Skerle als Mandatare in Vorschlag gebracht.

Danzig, den 16. Juni 1851. Königl. Stadt⸗ und Kreisgericht. I. Abtheilung.

EFditialECitatitbau.

Die verehelichte Tischler Hoffmann, Louise geborne Leopoldt, zu Torgelow hat gegen ihren Ehemann, den Tischlergesellen Carl Hoffmann, eine Ehescheidungsklage auf Grund böoöslicher Verlassung angebracht.

Der Tischlergesell Carl Hoffmann, welcher sich am 12. April 1814 von seiner Ehefrau entfernt und seitdem keine Nachricht von sich gegeben hat, wird hiermit aufgefordert, sich in dem zur Be⸗ antwortung der Klage und gerichtlichen Sühne⸗ versuch vor dem Herrn Appellationsgerichts⸗Re⸗ ferendarius von Puttkammer

auf den 20. Januar 1852, 10 Uhr

Vormittags,

anberaumten Termine hieselbst zu gestellen, widri⸗ genfalls in contanmaciam gegen ihn verfahren, die Ehe für getrennt und er für den allein schul⸗ digen Theil erklärt, auch in die Ehescheidungs⸗ strafen verurtheilt werden wird. Anklam, den 8. Juli 1851. Kreisgericht. I. Abtheilung.

Nachverzeichnete angeblich verloren gegangene Dokumente: 1) die Schuldverschreibung des Bäckermeisters Jrohann Christian Neumann zu Kottbus vom 21. Oktober 1817 uber 1000 Thlr. Illaten seiner Ehefrau, Marie Elisabeth, gebornen Rogemehl, unter demselben Tage auf das Wohnhaus Nr. 225 der Stadt Kottbus, Rubrica III. No. 3 eingetragen; die Ausferligung des Kauf⸗Kontrakts vom 2. März 1838 als Urkunde über das dem Kossäthen Mathes Werchosch zu Müschen von dem Kleinbüͤdner Mathes Buttner, ge⸗ nannt Platow, daselbst ausgesetzte Ausge⸗ dinge und über die demselben schuldig ver⸗ bliebenen 200 Thlr. Kaufgeider, unterm 2. März 1838 auf die Kossäthennahrung Nr. 13 von Müschen Rubrica III. No. 4 eingetragen; die Ausfertigung des Kauf⸗Kontrakts vom 30. Januar 1812 als Urkunde über die von dem Tuchmachermeister Johann Gottlieb August Herrndorf zu Peitz der verehelichten Tuchmachermeister Hoffmann, Marie, geb. Telle daselbst, schuldig verbliebenen 40 Thlr. Conv. Geld Kaufgelder, so wie über das derselben und deren Ehemann Gottlieb Hoff⸗ mmann zu gewährende Ausgedinge, unterm 17. Februar 1812 auf die Erbmiethswoh⸗ nung zu Peitz Vol. IX. No. 8 des Hypo⸗ thekenbuchs, Rubrica II. No. 1, einge⸗ tragen; die notarielle Schuldverschreibung der ver⸗ ehelichten Kossäth Regel, Marie, geb. Ba⸗ tisch zu Döbbrick vom 10. Februar 1848 über 250 Thlr. Courant für den Hüfner Hans During, genannt Zernick, zu Sylow, unterm 18. Februar 1848 auf das Frei⸗ Kossäthengut Nr. 29 des Hypothekenbuchs von Döbbrick Rubrica III. No. 4 einge⸗ tragen; die Obligation der verwittweten Liebe, Marie Elisabeth geb. Weder, zu Brunschwig, vom

25. Juli 1822 über 200 Thlr. Courant für

Redaction und Rendantur:

.“

den Fuhrmann Martin Pöschke zu Brunschwi

unterm 25. Juli 1822 auf die Büdnernahrun, Nr. 70 des Hypothekenbuchs von Brunschwig Rubrica III. No. 2, eingetragen; ir die Obligatien des Lehnschulzen Hans Schulze zu Drehnow vom 19. Mai 1824 über 125 Thlr. Courant für den Häusler Hans Schwella zu; schulzengut zu Drehnow, Nr. 1 thekenbuchs, Rubrica tragen;

ingleichen

die dem Prediger Mrose zu Kahren angeb—

III. No. 8* einge⸗

lich in der Nacht vom 5. zum 6. April 1850

entwendeten fünf Actien der Kottbus⸗Schwie⸗

lochsee-Eisenbahn⸗Gesellschast Nr. 2381.

2382., 2383., 2384., 2385. vom 1. Jull

1846 über je 100 Thlr., 2 sollen gerichtlich amortisirt werden.

Es werden daher alle diejenigen, welche als Eigenthümer, Cessionarien, Pfand⸗ oder sonstige Brief⸗Inhaber Ansprüche an diese Posten und die daruber ausgestellten Instrumente zu machen haben, hierdurch öffentlich geladen, dieselben spätestens in dem dazu vor dem Kreisrichter Koerbin

am 18. Februar 1852, Vormittags an ordentlicher Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 4, anstehenden Termine nachzuweisen, widrigenfalls die Ausbleibenden damit werden ausgeschlossen, ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen aufer⸗ legt und obige Dokumente für amortisirt erklärt werden.

Auswärtigen werden die hiesigen Rechts⸗An⸗ walte Behm, Hagen und Knobloch vorgeschlagen.

Kottbus, den 28. Oktober 1851.

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Hartmann.

[494] Ediktal⸗Ladung. Nachdem zu dem Nachlaß⸗Vermögen des ver⸗ storbenen Kaufmanns Carl Franz Lindner in Mügeln mit Eröffnung des Konkurses zu verfahren ge⸗

wesen, so werden alle die, welche an genannten Lindner Ansprüche haben, hierdurch geladen,

den 29. November 1851

im festgesetzten Liquidationstermine des Vormit⸗ tags an hiesiger Königlicher Amtsstelle zu er⸗ scheinen, ihre Ansprüche unter der Verwarnung, daß sie außerdem von diesem Kreditwesen aus⸗ geschlossen und der Rechtswohlthat der Wieder⸗ einsetzung in den vorigen Stand für verlustig werden erachtet werden, anzumelden und zu be⸗ scheinigen, mit dem Konkursvertreter über die Verität und unter sich wegen der Priorität zu verfahren, binnen 6 Wochen zu beschließen und den 13. Januar 1852

der Publication eines Präklusivbescheides, welcher

in Betreff der Ausgebliebenen Mittags 12 Uhr für publizirt erachtet wird, zu gewärtigen, so⸗ dann aber

1“

beeeb“ welcher als Verhörstermin anberaumt worden, an Amtsstelle zu erscheinen und wo möglich einen Vergleich, welcher, wenn er von der Mehr⸗ zahl angenommen würde, auch für die Ausge⸗ bliebenen und diejenigen, welche sich nicht be⸗ stimmt erklären werden, als rechtsgültig und bindend angesehen werden wird, abzuschließen,

dafern aber ein Vergleich nicht zu Stande kom⸗

men sollte,

den 5. Februar 186532

der Inrotulation der Akten und 1

den 26. Februar 1852

der Eröffnung des Ordnungsbescheides, welcher

rücksichtlich der Ausbleibenden Mittags 12 Uhr

für publizirt angesehen werden wird, sich zu ge⸗

wärtigen.

Mügeln, am 28. Juni 1851.

Das Königl. sächsische Justizamt daselbst. ch Rerr.

Schwieger.

Drehnow, auf das Lehn⸗ des Hypo⸗

meinderathe in Trier getroffenen Wa tadt Trier für ei

Abonnement beträg 20 Sgr. für ¼ Jahr

n allen Theilen der Ronarchie ohne

Dreis-Erhöhung. git Seiblatt (Preuß. Adler-Zeitung)

in Gerlin: 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 P

der ganzen Monarchie: 1 Rthlr. 17 Sgr

In

reußisch

Alle post-äAnstatten des In- und Auslandes nehmen Bestellüung auf den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger Expeditio nen: Grhren⸗Straße r. 57. und Schadows⸗Straße Hlr. 4.

Berlin, Sonntag

den 16. November

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Geheimen Ober⸗Finanzrath Dr. Skalley den Stern zum

Rothen Adler-à zweiter Klasse

hen; und 1 Den Ober⸗Forstmeister a. gemäß der v

als ersten Beigeordne

zu bestätigen.

ür sechsjährige Amtsdauer

für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 1 1111X“ Post⸗Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Stettin und Kopenhagen die Post⸗Dampfschifffahrt zwischen Stettin und Kopenhagen enwärtig wie folgt statt: aus Stettin: Dienstag 10 Uhr Vormittags; in Kopenhagen: Miittwoch früh; aus Kopenhagen: Freitag 3 Uhr Nachmittags; in Stettin: Sonnabend Vormittags. Das Passagegeld für die Reise von Stettin oder von Swine⸗ nünde nach Kopenhagen oder umgekehrt beträgt für den Platz: 7 ½ Rthlr., den 2ten Platz: 5 ¼ Rthlr. und den 3ten Platz 3 Rthlr.

Für Lokal⸗Reisende zwischen trägt das Passagiergeld 1 ½ Rthlr. 3 8 daß für Domestiken, welche mit ihren Herrschaften reisen, mäßigte Satz von * Rthlrn. pro Person erhoben wird.

Güter werden gegen billige Fracht befördert. Der Schluß der diesjährigen Fahrten findet in der Art statt, daß die Abfertigung des Schiffes von Kopenhagen zum letzten Male am Freitag, den 28. November, und von Stettin zum letzten Male am Dienstag, den 2. Dezember, erfolgt.

Berlin, den 12. November 1851.

General⸗Post⸗Amt.

Stettin und Swinemünde be⸗ pro Person mit der Maßgabe, der er⸗

z⸗ Ministerium Verfügung vom 20. August 1851 betreffend die Mittheilung der Veranlagungs⸗Resultate der klassi⸗ fizirten Einkommensteuer an die Gemeinde⸗Vorstände.

Der von Ew. Hochwohlgeboren in dem Bericht vom 6ten d. M. entwickelten Ansicht in Betreff der Mittheilung der Veranlagungs⸗ Resultate der klassifizirten Einkommensteuer an die Gemeinde⸗Vor⸗ stände behufs Repartition der nach dem Fuße der direkten Staats⸗ steuern umzulegenden Gemeinde⸗Beischläge kann diesseits nur um so mehr beigetreten werden, als die Gemeinde⸗Vorstände nach §. 22 des Gesetzes vom 1. Mai d. J. als Organe der Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kommissionen bei Beschaffung der erforderlichen Nach⸗ richten uͤber die Vermögens- und Einkommen⸗Verhältnisse der Steuer⸗ pflichtigen zu fungiren haben; daher in Gemäßheit des §. 32 a. a. O. zur ihnen noch besonders einzuschärfenden Geheimhaltung der be⸗ zeichneten zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse beson⸗ ders verpflichtet sind. Auch werden die Gemeinde Vorstände

zu dem fraglichen Zweck nur Extrakte aus den Veran⸗ lagungs-Nachweisungen, die Namen der betreffenden Steuerpflich⸗ tigen und die auf dieselben veranlagten Steuersätze (die Spalten 1.

mit Eichenlaub zu verlei⸗ 2. 3. 4. und 17 der ersteren) enthaltend, erhalten dürfen und gleich⸗

zeitig zu veranlassen sein, die Mittheilung der nach Maßgabe der Einkommensteuer veranlagten Kommunalbeiträge an die Pflichtigen nach Analogie der diesfälligen Bestimmung des §. 23 des Gesetzes und des §. 17 der Instruction vom 8. Mai d. J. ebenfalls mittelst gehörig verschlossener Schreiben zu bewirken.

Berlin, den 20. August 1851. Der Finanz⸗Minister. niglichen Regierungs⸗Präsi

füugung vom 1 9. Oktober 1851— fend die Hebegebuhr für die Domanial⸗Amortisations⸗ Renten und die Cautionsleistung der Kreis. Steuer⸗Einnehmer. b

Der Königlichen Regierung wird auf den Bericht vom 28. Juni c. wegen Erhebung der zur Amortisation gestellten Domainen⸗ renten erwidert, daß die Höhe der Hebegebühren für die Kreis⸗ Steuer-Einnehmer und Orts⸗Erheber hinsichtlich der gedach ten Renten auf denselben Betrag zu bestimmen ist, wel⸗ chen die Direction der Rentenbank für die dortige Provinz in Betreff der fur die Rentenbank einzuziehenden Renten festgesetzt hat, und daß nach denselben Grundsätzen auch die für die Hebung der Domanial⸗Amortisationsrenten zu bewilligende Tantieme zwischen den Kreiskassen und Ortserhebern zu vertheilen ist. Die desfallsigen Tantieme⸗Zahlungen sind für das Jahr 1851 unter dem Titel: „Insgemein“ des Domainen⸗Verwaltungs⸗Etats in einer besonderen Abtheilung, vom Jahre 1852 ab aber, nach Maßgabe des neuen Schema's zum Domainen⸗Verwaltungs⸗Etat, sub Kap. I. „Aufsichts⸗ und Erhebungskosten“, zu verrechnen.

Was die Erhöhung der Cautionen der Kreis⸗Steuer⸗Einneh⸗ mer wegen der von ihnen zu erhebenden Amortisationsrenten an⸗ langt, so wird angeordnet, daß, sobald der Nettobetrag an Tantieme füur die Erhebung der Renten (der Bruttobetrag nach Abzug des darunter begriffenen billig zu schätzenden Betrages für Dienstauf⸗ wand) 50 Rthlr. jährlich erreicht, eine entsprechende Erhöhung der Cautionen zu verlangen ist. Inzwischen sind die Kreis⸗Steuer⸗ Einnehmer auf die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 15. April 1837 (Gesetz⸗Sammlung S. 73) zu verweisen.

Die Ortserheber können nicht fur verpflichtet erachtet werden, für die von ihnen verlangte örtliche Erhebung der Renten, den Gemeinden, oder aber den Rendanten, Cautionen zu bestellen; wohl aber werden die Kreis⸗Steuer⸗Einnehmer, beziehungsweise die Land räthe, stets auf eine prompte Ablieferung der erhobenen Gefälle seitens der Ortserheber sorgfältig zu wachen haben.

Beerlin, den 19. Ottober 1851. 8 Der Finanz⸗Minister.

An 8

9g2 Beachtung.

die Königliche Regierung zu Potsdam. Abschrift hiervon zur Kenntn

chmäßigen

Berlin, den 19. O

8*

ktober 1851.

r Finanz⸗Minister. An sämmtliche übrige Königliche Regierungen

der östlichen Provinzen, ingleichen die Königliche Regierung zu Koblenz.