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zum Vorwerk Dombrowken, welches 2 Meilen von Strasburg entfernt liegt, gehören: 1296 Morgen 43 OQ.⸗R. Acker, 8 373 16 Wiesen, 530 Weide, 6 1 Hof und Baustellen, Gärten, Unland, inkl. Wege und Gräben.
2825 Morgen 34 O.⸗R. b
Die Verpachtungs⸗Bedingungen liegen in der Domainen⸗Registratur der unterzeichneten Kö⸗ nigl. Regierung und vom 25sten d. Mis. ab auch bei dem Königl. Domainen⸗Amt in Stras⸗ burg zur Einsicht bereit. 1“
Das Pachtgelder⸗Minimum ist für die Vorwerke Strasburg und Mszanno⸗ auf 2800 Thlr. und fuͤx das Vorwerk Dombrowken auf 1800 Thlr. bestimmt worden und zur Uebernahme der Pachtung ein disponibles Ver⸗ mögen von 15,000 Thlr. für die Vorwerke Stras⸗ burg und Mszanno, und von 12,000 Thlr. für das Vorwerk Dombrowken, im Bietungstermine nach⸗ zuweisen. Unter den drei Bestbietenden, von welchen jeder den halben Betrag des Pachtgelder⸗ minimums als Caution für sein Gebot, in baa⸗ rem Gelde oder in Staatspapieren, zu deponiren hat, wird die Auswahl, so wie überhaupt die Ertheilung des Zuschlages, dem Königl. Finanz⸗ Ministerium vorbehalten.
Marienwerder, den 14. November
Königliche Regierung. Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und IFporsten. Bossart.
[896] Bekanntmachung.
Den höhern Orts ergangenen Bestimmungen zufolge soll die im Saalkreise zwei Meilen von Halle und Cönnern an der Saale belegene Kö⸗ nigliche Domaine Wettin, nebst dem vormaligen Rittergute Winkel und dem Vorwerke Döblitz vom 18. Juni 1852 ab bis dahin 1870 auf 18 hintereinanderfolgende Jahre im Wege der öffent⸗ lichen Licitation anderweit verpachtet werden.
Diese Pachtung begreift außer den erforderli⸗ chen Wohn⸗ und Wirthschafts⸗Gebäuden:
1) ein Areal von: 9 Q.⸗R. Acker,
1784 Morgen 153 1 . Forstland, 16 Saalweidicht, 332 1 ⸗ Hutungsänger, 1 88 Gärten, Schachthalder, Wege, Triften, Unland ꝛc. 20670 Morgen 117 O.⸗R. im Ganzen. 2) Die an der Saale gelegene sogenannte Pögritz⸗Mühle, aus einer Mahlmühle mit sechs Mahlgängen, so wie aus einer Oel⸗ und Schneidemühle bestehend; eine Ziegelei; das Recht, Steine auf den Grundstücken der Domaine Wettin und des Ritterguts Win⸗ kel zu brechen, die Fischerei in dem Amtsgehege der Saale, so wie in den beiden Mühlgräben und in der sogenannten Ihlau,
die der Domaine Wettin und dem Ritter⸗
gute Winkel von mehreren Hausbesitzern der sogenannten Langen Reihe und der Lemnitz⸗ Mark zu leistenden Hand⸗Diensttage, so wie nicht minder auch die von dem Besitzer des
Beßlerschen Anspanngutes zu Döblitz jähr⸗
lich zu leistenden zwei zweispännigen Pflug⸗ tage und endlich die einen Minuswerth habenden Zehutschnitter⸗Dienste der Kabler „der Langen Reihe zu Wettin, und 7) die aus dem Wettiner Amtsbezirke und den zum Rittergute Winkel gehörigen Dörfern aufkommenden Natural⸗Getraidezinsen in: 80 Scheffel 117⁄2 Metzen Weizen, 16 » WW“ 3890 „ 2 8 Hafer bestehend. Das dem Ausgebote zum Grunde zu legende Pachtgelder⸗Minimum beträgt 8000 Rthlr. ein⸗ chließlich eines Drittels in Golde, und zur
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Gerste und
d““ Uebernahme der Pachtung ist ein disponibles Vermögen von 40,000 Rthlrn. erforderlich.
Zur Licitation haben wir einen Termin auf den 15. Dezember d. J., Vorm. 10 Uhr, vor dem Departements⸗Rath, Regierungs⸗Rath von Rode, in dem Sessionszimmer der unterzeich⸗ neten Regierungs⸗Abtheilung anberaumt und laden die Pachtliebhaber mit dem Bemerken zu demselben ein, daß sich dieselben vor derLicitationüber die zur Uebernahme der Pachtung nöthigen Eigen⸗ schaften und über den Besitz des nöthigen Ver⸗ mögens genügend auszuweisen haben.
Die Auswahl unter den drei Bestbietenden bleibt dem Königlichen Finanz⸗Ministerium vor⸗ behalten.
Die speziellen, so wie die allgemeinen Ver⸗ pachtungs⸗Bedingungen und die Regeln der Li⸗ citation, ferner die Karte und Vermessungs⸗ Re⸗ gister und das Gebände⸗Inventarium fönnen tagtäglich in unserer Domainen⸗Registratur wäh⸗ rend der Dienststunden eingesehen werden; auch sind wir auf Verlangen bereit, Abschriften der Licitations⸗ und speziellen Pachtbedingungen ge⸗ gen Erstattung der Kopialien mitzutheilen.
Merseburg, den 11. Oktober 1851. 1 Königliche Regierung, Abtheilung für die Ver⸗
waltung der direkten Steuern, Domainen
und Forsten. Rinne.
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[781] Wroklamg. Der Schmidt Johaun Hochgräf zu Schlawa hat gegen seine Ehefrau Christiane, Wilhelmine Hochgraf, geborene Hahm, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt, bei dem unterzeichneten Gericht den Erlaß eines Rückkehr⸗Mandats beantragt und event⸗ auf Ehescheidung wegen böslicher Verlassung geklagt. Die verehelichte Schmidt Hochgräf, Chri⸗ stiane Wilhelmine, geborene H ahm, wird hiermit aufgefordert, bis zu dem 2 II 1852 zu ihrem Ehemanne zurückzukehren oder in dem an demselben Tage, Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Kreis⸗Richter Mosig in dem Instructionszimmer des unterzeichneten Königlichen Kreisgerichts anberaumten Klagebeantwortungs⸗ Termin zu erscheinen, zu welchem sie hiermit öffentlich unter der Veirwarnung vorgeladen wird, daß sie, bei ihrem Ausbleiben im Termine, der in der Klage vorgetragenen Thatsachen resp. der ihr darin Schuld gegebenen böslichen Verlassung ihres Ehemannes in contumaciam für geständig erachtet und, was Rechtens daraus folgt, im Er⸗ kenntniß gegen dieselbe ausgesprochen werden wird. Freistadt, den 11. Sevtember 1851.
Hönigliches Kreisgericht. 1. Abtheilung⸗
[1000] Bekanntmachung.
Im Auftrage der Königlichen Regierung zu Potsdam wird das unterzeichnete Haupt⸗Steuer⸗ Amt die Chausseegeld⸗Erhebung zu Neuhoff auf der Berlin⸗Kottbusser Chaussee, 1 Meile von Zossen, vom 1. Februar k. J. ab, da das Re⸗ sultat des am 17ten v. M. zu gleichem Zwecke abgehaltenen Termins die höhere Genehmigung nicht erhalten, anderweit zur Verpachtung an der Meistbietenden mit Vorbehalt des höheren Zu⸗ schlags ausstellen und den desfallsigen Licita⸗ tions⸗Termin am 15ten k. M., Vorm. 10 Uhr, im hauptamtlichen Dienstlokal hierselbst abhalien.
Pachtlustige, welche sich als dispositionsfähig ausweisen und vor Beginn des Termins 200 Thaler baar oder in annehmbaren Staatspapie⸗ ren hier deponiren, werden dazu mit dem Be⸗ merken eingeladen, daß die Pacht⸗Bedingungen von heute ab bei uns und bei der Steuer⸗Rezep⸗ tur zu Baruth während der Dienststunden ein⸗ gesehen werden können. t
Zossen, den 19. November 1851.
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Königliches Haupt⸗Steuer⸗Amt.
[824]] Ediktal⸗Ladung. Zu dem Vermögen des flüchtig gewordenen
fabrikanten Karl August Rascher, in Crimmitz⸗
schau „unter der Firma: Karl Rascher“, ist der Konkursprozeß eröffnet worden.
Gerichts wegen werden daher die bekannten und unbekannten Gläubiger Raschers und überhaupt Alle, welche aus irgend einem Grunde an dessen Vermögen Ansprüche zu haben glauben, hier⸗ durch geladen, bei Strafe des Ausschlusses, so
wie bei Verlust der Rechtswohlthat der Wieder⸗
einsetzung in den vorigen Stand, in dem auf
den 4. März 1852 anberaumten Liquidationstermine zur rechten frü⸗ hen Gerichtszeit an hiesiger Gerichtsstelle in Per⸗ son oder durch gehörig legitimirte und instruirte Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Forderungen anzumelden und zu bescheinigen, hierüber mit dem verordneten Rechtsvertreter, so wie nach Befinden der Priorität wegen unter sich, zu ver⸗ fahren, binnen sechs Wochen zu beschließen und sodann
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der Publication des Präklusivbescheids, welcher rücksichtlich der Außenbleibenden für eröffnet ge⸗ achtet werden wird, ferner 8
den 3, Iu .852 der Abhaltung eines Verhörs zum Behufe der Abschlirßung eines Hauptvergleichs, wobei von denjenigen, welche gar nicht oder nicht gehörig erscheinen oder sich gar nicht oder nicht bestimmt erklären, angenommen werden wird, daß sie den Beschlüssen der übrigen Gläubiger beitreten, da⸗ fern aber eine Vereinigung nicht zu Stande kommt,
den 7. Juni 1852 der Inrotulation der Akten, und
den 5. August 1852 der Publication des Locations ⸗ Erkenntnisses, welches in Ansehung der Außenbleibenden für publizirt geachtet werden wird, sich zu gewärtigen. Auswärtige Gläubiger haben zur Annahme künstiger Ladungen Bevollmächtigte hier oder in Crimmitzschau zu bestellen. Schweinsburg, den 25. September 1851.
Herrlich Meinhold'sche Gerichte allda.
[7221 o
Der hiesige Fabrikant Johann Andreas Bursch sen. hat seine Insolvenz erklärt und ist daher zu seinem Vermögen der Konkursprozeß eröffnet worden.
Es werden daher die bekannten und unbekann⸗ ten Gläubiger Bursch's und überhaupt Alle, welche an dessen Vermögen aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben glauben, hierdurch geladen, bei Strafe des Ausschlusses, so wie bei Verlust der Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in dem auf
den 13. Februar 1852 anberaumten Liquidations⸗Termine zu rechter früher Gerichtszeit an hiesiger Stadtgerichtsstelle persönlich oder durch gehörig legitimirte und in⸗ struirte Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre For⸗ derungen anzumelden und zu bescheinigen, mit dem verordneten Rechtsvertreter, so wie nach Befinden der Priorität halber unter sich darüber zu verfahren, binnen sechs Wochen zu beschlie⸗ ßen, und
den 2. April 1852 der Publication eines Präklusiv⸗Bescheides, welche rücksichtlich der Ausbleibenden für geschehen erach⸗ tet werden wird, ferner
den 16. April 1852 der Abhaltung eines Verhörs zum Behuf der Abschließung eines Hauptvergleiches, wobei von denjenigen, welche gar nicht oder nicht gehörig erscheinen oder sich gar nicht oder nicht bestimmt erklären, angenommen werden wird, daß sie den Beschlüssen der übrigen Gläubiger beitreten, dafern aber eine Vereinigung nicht zu Stande kommt,
den 24. April 1852 der Inrotulation der Akten und
den 15. Juni 1852 der Publication eines Locations⸗Erkenntnisses, welches in Ansehung der Ausbleibenden für pu⸗ blizirt geachtet werden wird, gewärtig zu sein.
Auswärtige Gläubiger haben zur Annahme künftiger Ladungen Bevollmächtigte im hiesigen Orte zu bestellen.
Stadtgericht Krimmitzschau, am 8. Septem⸗ ber 187t. 1
Riedslob, Stadtrich
Redaction und Rendantur: Schwieger.
in, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbu
dem Steuerrath Scho ltz
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Abonnement betragt. bas 120 Sgr. für ½ Jahr len Theilen der Konarchie ohne
reis-Erhöhung. 8
mit Seidlatt (Preuß. Adler-Zritung) in Berlin: 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf.,
in der ganzen Monarchie:
1 Kthlr. 17 ½ Sgr
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in a
Ue Post-Anstatten des In⸗ und uslandes nehmen Sestellung auf den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger für Herlin die Expeditionen: ehren⸗Straße r. 57. und Schadows⸗Straße Nr. 4.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Kaiserlich österreichischen Feldmarschall⸗Lieutenant Frei⸗ herrn von Mertens, Vice⸗Gouverneur der Bundesfestung Mainz, den Rothen Adler⸗-Orden erster Klasse; dem Kaiserlich österreichischen General⸗Major und Kommandanten von Karlsburg in Siebenbür⸗ gen, Mainone von Mainsberg, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse; dem Regierungs⸗Rath und Provinzial⸗ Stempel⸗Fiskal von Puttkammer zu Posen und zu Lissa, so wie dem katho⸗ lischen Vikar Döring zu Bochold, Regierungsbezirk Münster, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; desgleichen dem pensionirten Kunstmeister Wilhelm Ziebler auf der Saline Königsborn bei Unna, dem evangelischen Kantor und Schullehrer Samuel Görne⸗
mann zu Camern, Regierungsbezirk Magdeburg, und dem Gen-
darmen in der 5ten Gendarmerie⸗Brigade, Brose, zu Kleckow, Kreis Gnesen, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen; und Gemäß der von dem Gemeinderathe in Bielefeld getroffenen Wahl, den praktischen Arzt Dr. Tiemann sen. als Beigeordneten der Stadt Bielefeld für eine sechsjährige Amtsdauer zu bestätigen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten. ͤͤ Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Stettin und
. Kopenhagen.
Die Post⸗Dampfschifffahrt zwischen Stettin und Kopenhagen
findet gegenwärtig wie folgt statt: aus Stettin: Dienstag 10 Uhr Vormittags; in Kopenhagen: Mittwoch früh; us Kopenhagen: Freitag 3 Uhr Nachmittags; in Stettin: Sonnabend Vormittags. Das Passagegeld für die Reise von Stettin oder von Swine⸗
münde nach Kopenhagen oder umgekehrt beträgt für den 1sten Platz: 7 ½ Rthlr., den 2ten Platz: 5 ½ Rthlr. und den 3ten Platz
5778
3 Rthlr.
Für Lokal⸗Reisende zwischen Stettin und Swinemünde be-⸗ trägt das Passagiergeld 1 ½ Rthlr. pro Person mit der Maßgabe,
daß für Domestiken, welche mit ihren Herrschaften reisen, der er— mäßigte Satz veon ½ Rthlrn. pro Person erhoben wird.
Güter werden gegen billige Fracht befördert.
Der Schluß der diesjährigen Fahrten findet in der Art staͤtt,
daß die Abfertigung des Schiffes von Kopenhagen zum letzten Male am Freitag, den 28. November, und von Stettin zum letzten
Male am Dienstag, den 2. Dezember, erfolgt. Berlin, den 12. November 1851. General⸗Post⸗A
Schmückert
Ministerium für die landwirthscha 8 legenheiten. Cirkular⸗Verfügung vom 10. November 1851
treffend den Entwurf zum Statut eines Wiesenver⸗ bandes zur Erleichterung für die Verhandlungen der
Bürgermeister und Landräthe.
In den Bezirken der Regierungen zu Trier und Köln sind in
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neuerer Zeit viele Wiesengenossenschaften auf Grund der §§. 56 ff. des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843 theils schon gebildet, theils in der Bildung begriffen.
Um für die Statuten dieser Genossenschaften, welche dort in der Regel nur kleine Gebirgsthäler mit einer Wiesenfläche bis zu 200 Morgen umfassen, ein praktisches Schema zu erlangen, den Bürgermeistern und Landräthen die Verhandlungen dadurch zu er⸗ leichtern und Abweichungen, welche nicht durch Lokalverhältnisse ge⸗ boten sind, in benachbarten Distrikten zu vermeiden, ist ein solches Schema durch Kommissarien der genannten Regierungen berathen und nach Einsicht der darüber erstatteten Berichte derselben Regie⸗ rungen festgestellt.
Die Königliche Regierung erhält hierbei beglaubigte Abschrift dieses Schemas (a) zur Kenntnißnahme und Benutzung in geeig⸗ neten Fällen mit dem Bemerken, daß dasselbe nur als ein Anhalt bei der Entwerfung solcher Statuten dienen soll und mithin die einzelnen darin aufgestellten Bestimmungen nach lokalem Bedürfniß oder dem Uebereinkommen der Interessenten abgeändert werden Beerlin, den 10. November 1851. “
Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten. Im Allerhöchsten Auftrage.
M“ sämmtliche Königliche Regierungen, der zu Köln und Trier.
Entwurf zum Statut eines Wiesenverbandes.
1 Verhandelt
Vor dem unterzeichneten Bürgermeister erscheinen die Eigen⸗ thümer der Grundstücke in dem . MWus ale bet. wie sie auf der beigeschlossenen Karte des Geometer ... .... vom J. .... und dem dazu gehörigen Kataster⸗Auszuge vom ... ten 185. bezeichnet sind und verabreden unter sich folgenden Genossenschafts⸗Vertrag auf Grund des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843 §8. 56 ff. (Gesetz⸗Samm⸗ lung vom Jahre 1843 S. 51.)
Die Besitzer der vorgedachten Grundstücke bilden
verband, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch En
wässerung zu verbessern. Der Verband wählt sein Domizil bei seinem jedesmaligen
Vorsteher.. . h 1
Die Haupt⸗, Be⸗ und Entwässerungsgräben, die Wehre und Schutzen, die Bach⸗Regulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Verbandwiesen erforderlichen Anlagen werden au gemeinschaftliche Kosten des Verbandes gemacht und unterhalten nach einem Plan, welcher durch den bestellten Wiesenbaumeister an zufertigen und in Streitfällen von der Regierung festzustellen ist.
Die Besamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung ꝛc. bleibt der Eigenthümern überlassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei der Anordnungen des Wiesenvorstehers im Interesse der ganzen Anlag Folge zu leisten; auch köngen sie die Ausführung der ihnen oblte genden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes für ihre Rech⸗ nung übertragen.
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Beiträg