1851 / 126 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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schaftlichen Anlagen werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Flaͤchen aufgebracht.

Der Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesen⸗ vorstehers fest und läßt die Beiträge von den Säumigen durch ad⸗ ministrative Execution zur Kommunal⸗Kasse einziehen.

Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführt unter Leitung eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmäßig ist, sollen die Arbeiten nach Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden.

Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Naturalleistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesenvorsteher befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht gehö⸗ rig ausgeführten Arbeiten nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Säumigen machen und die Kosten von demselben durch Execution beitreiben zu lassen. Eben dazu ist der Wiesen⸗ vorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen Anlage nicht unterbleiben dürfen.

Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre ꝛc. muß jeder Wiesengenosse ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vortheile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren.

Streitigkeiten hierüber werden mit Ausschluß des Rechtsweges schiedsrichterlich entschieden. (cfr. §. 9.)

Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesenverbandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 1843. 8

Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem Wiesenvorsteher und 2 Wiesenschöffen, welche zusammen den Vorstand bilden.

Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz für baare Aus⸗ lagen und Versäumniß erhält jedoch der Wiesenvorsteher jährlich pro Morgen (5) Sgr.

Die Mitglied r des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus ihrer Mitte auf 3 Jahre gewählt, nebst 2 Stellvertretern für die Wiesenschöffen.

. Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse 1 Stimme; wer mehr als 2 Morgen im Verbande besitzt, hat 2 Stimmen, wer 4 Mor⸗ gen besitzt, 3 Stimmen und so fort für je 2 Morgen mehr 1 Stimme mehr.

Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eides Statt.

Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mit⸗ stimmen.

Weählbar ist derjenige, welcher mindestens 1 Morgen Wiese im Verbande beslitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat.

Im Uebrigen sind bei der Wahl die Borschriften für Ge⸗ meindewahlen zu beobachten.

Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister bescheinigte Wahlprotokoll. .

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Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Verbandes und vertritt denselben anderen Personen und Behör⸗ den gegenüber. Es hat insbesondere b ) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem fest⸗ gestellten Bewässerungsplane mit Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesenbaumeisters zu veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen; die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse an⸗ zuweisen und die Kassen⸗Verwaltung zu revidiren; die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Feststellung und Abnahme vorzulegen; den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu be⸗ aufsichtigen und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den Wiesenschöffen abzuhalten; den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zustimmung der Wiesenschöffen nöthig; die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur Höhe von 1 Rthlr. festzusetzen und zur Kasse einzuziehen.

In Behinderungsfällen lißt sich der Wiesenvorstehe

nen Wiesenschöffen vertreten.

Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vor⸗ stand einen Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die Generalversammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein⸗ für allemal bestimmt. Die Wahl des Wiesenwär⸗ ters unterliegt der Bestätigung des Landraths. Der Wiesenwärter ist allein befugt, zu wässern, und muß so wässern, daß alle Par⸗ zellen den verhältnißmäßigen Antheil am Wasser erhalten. Kein Eigenthümer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen oder über⸗ haupt die Bewässerungs⸗Anlage eigenmächtig verändern, bei Ver⸗ meidung einer Conventionalstrafe von 2 Rthlrn. für jeden Contra⸗ ventionsfall.

Der Wi senwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisungen des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit Verweis und Geldbuße bis zu 1 Rthlr. bestraft werden. .

Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten und über besondere auf speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.

Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungs⸗ planes durch die Regierung (cfr. §. 2) alle anderen die gemeinsa⸗ men Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche Beein⸗ trächtigung eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwer⸗ den von dem Vorstande untersucht und entschieden.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der

Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen 10 Tagen, von der Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesen⸗ vorsteher angemeldet werden muß. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die Kosten.

Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern. Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden wer⸗ den von der General⸗Versammlung der Wiesengenossen auf 3 Jahr gewählt. Wählbar ist jeder, der in der Gemeinde seines Wohnorts b zu den öffentlichen Gemeinde⸗Aemtern wählbar ist, mindestens einen Morgen Witese besitzt und nicht Mitglied des Verbandes ist.

Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unparteiischen Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun, wenn sonstige Einwendungen ge⸗ gen die Person des Bürgermeisters von den Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen des Land⸗ raths beeinträchtigen.

Wegen der Wässerungs⸗Ordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen zu treffen und kann deren Uebertretung it Wrbsünegetrefen eöee“

H. 4t.

Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unter⸗ worfen.

Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Kö⸗ niglichen Regierung in .. als Landespolizei⸗Behörde und von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ge⸗ handhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche nach §§. 100, 140 143 der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 Aufsichts⸗Behörden der Gemeinden zustehen

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„Abgereist: Der General⸗Major und Commandeur der 13te Division, Brunsig Edler von Brun, nach Münster.

Berlin, 22. November. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Commandeur des 35sten Infanterie⸗Re⸗ giments (3ten Reserve⸗Regiments), Obersten Grafen von Lüt⸗ tichau, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König der Belgier ihm verliehenen Commandeurkreuzes des Leopold⸗ Ordens; so wie dem Archivar des Königlichen Hauses, Dr. Märcker, zur Anlegung des von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen und bei Rhein ihm verliehenen Ritterkreuzes vom Ver⸗ dienst⸗Orden Philipps des Großmüthigen zu ertheilen.

tauschen können.

Lieuts. von dems. Regt., zu Hauptl. und Comp. Chefs, v. Delitz, v. Bo⸗

I1-.“*“ F. : 1 ““ Ernennungen, Beförderungen und Bersetzungen. Den 6. November. Rocholl, Pr. Lt. und Platzmajor in Silberberg, v. Alten⸗Bockum, Hauptm. und Platzmajor in Jülich, genehmigt, daß beide ihre Stellen ver⸗

sonal⸗Veränderungen in der Armee.

Den 8. November.

y. Tippelskirch, Pr. Lt. vom 35. Inf. Regt., zum Hauptm. und Comp. Chef, Ramshorn, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt., Bußjäger, P. Fähnr. von dems. Regt., zum Sec. Lt., Eder, Oberst⸗ Leut. vom 36 Inf. Regt., zum Commandeur des 39. Inf. Regts., v. Schmeling, Port. Fähnr. vom 30. Inf. Regiment, v. Seel, Port. Fähnrich vom 25. Infanterie⸗Regiment, zu Sec. Lieuts., 9. Dewitz, Hauptmann vom 2. Inf. Regt., zum Major, v. Knobels⸗ dorff, Prem. Lieut. von dems. Regt., zum Hauptmann und Comp. Chef,

„Horn, Ste. Lieut. von dems. Regt., zum Prem. Lieut., v. Cretp,

auptmann vom 21. Inf. Regt., zum Masor, Süren, v. Paulitz, Pr.

in, Sec. Lieuts. von dems. Regt., zu Pr. Lts. ernannt. Gr. v. Stosch,

Sec. Lieut. vom 4. Inf. Regt., nach seinem Patent ins 21. Iuf. Regt.

versetzt. Frhr. Roth v. Schreckenstein, Gen. Lieut., zum Befehlshaber des frankfurter Bundes⸗Korps ernannt. v. Gotsch, Major vom Generalstabe es III. Armee⸗Korps, v. Lindern, Pr. Lt. vom 11. Hus. Regt., beide zur Dienstleistung beim Stabe des vorgedachten Bundes⸗Corps kommandirt.

Bei der Landwehr: 8

Den 8. November.

Springorum, Sec. Lt. vom 1. Bat. 16., ins 1. Bat. 28. Regis., Leonhardt, Sec. Li. a. D., zuletzt im 25. Inf. Regt., ins 3. Vat. 28. Regts., Jesse, Pr. Lt. vom 2. Bat. 29. Negts⸗, Hahn, Sec. Lt. vom 3. Bat. 30. Regts., Reisacker, Sec. Lt. vom I. Bat. 25., ins 1. Bat. 29. Regts., v. Luck, Sec. Lr. a. D., zuletzt im 2. Jus. Regt., ins 2. Bat. 2. Tauscher, Sec. Lt. vom 2. Vat. 24., ins 3. Bat. 2. Regts., Jaecckel, Sec. Lt. vom 1. Bat. 10. Regts., Feldkeller, Sec. Lt. vom 3. ins 2. Bat. 14. Regts., v. Oven, Sec. Lt. vom 2. Bat. 20. Rests., Müller, Sec. Li. vom 2. Bat. 18., ins 3. Bat. 14. Regts. einrangirt. Theune, Unteroff. vom 1. Bat. 2. Regts., zum EEo1“ v. Schmalensee, Pr. Lt. von der Garde⸗Landwehr⸗Kavallerie, à la zuite des 1. Bats. 9. Regmis., zum Rittmeister, Redes, v. Raven, Köhn, Unteroff. vom 2. Bat. 9. Regts., zu Sec. Lts., ersterer bei der

Kavall., letztere beide bei der Artill.,, Bonstedt, Pr. Lt. vom 2. Bat. 14.

Regts., v. Jasinski, Pr. Lt. vom 3. Bat. 14. Regts., zu Haußtl.

ernannt.

Abschiedsbewilligungen Den 6. November.

Stein v. Kaminski, Gen. Major u. Comdr.

mit Pension der Abschied bewilligt.

v. Scheel l., Pr. Lt. vom 36. Inf Regt., mit der Regts.⸗Unif. mit den vorschr. Abz. f. V., Aussicht auf Civilversorg., u. Pension, v. Witz⸗ leben, Oberst u. Comdr. des 39. Inf. Regts, mit der Regis.-Unif. mit den vorschr. Abz. f. V. u. Pension, v. d. Goltz, Hauptm. vom 28. Inf. Regt., als Major mit der Regts.⸗Unif. mit den vorschr. Abz. f. V., Aus⸗ sicht auf Civilversorg., u. Pension, v. Oidtmann, Rittm. zur Dispos., zuletzt im 7. Ulan. Regt., als Major mit der Armee⸗Unif., mit den vorschr. Abz. f. V. und seiner bisherigen Pension, Pohl, Major zur Dispos., zu⸗ letzt im 29. Inf. Regt., mit der Unif. dieses Regts. mit den vorschr. Abz. f. V., Aussicht auf Cvilversorgurg, und seiner bisherigen Pension, Graf Schweinitz, Sec. Lt. vom 2. Jäger⸗Bat., mit Pension, v. Fiebig, Major zur Dispos., zuletzt im 4. Inf. Regt., mit Aussicht auf Civil⸗Ver⸗ sorgung, und seiner bisherigen Pension, Frhr. v. d. Hepden, Haupim. vom 14. Inf. Regt., als Major mit der Regts. Unif. mit den vorschr. Abz. f. V., Aussicht auf Civilversorgung, u. Pension der Abschied bewilligt. Katzmer, P. Fähnr. vom 4. Ulan. Regmt., scheidet aus.

Den 8. November. Rösler, Pr. Lt. vom 1. Bat. 28. Regts., mit der Regts.⸗nif. mit

den vorschr. Abz. f. V., Hubar, Sec. Lt. vom 1. Bat. 29. Regts., als Pr. Lt. mit der Unif. des 29. Ldw. Kav. Negts. mit den vorschr. Abz. s. V., Heidborn, Sec. Lt. vom 2. Bat. 2. Regts., mit der Regts.⸗Unif.

mit den vorsch. Abz. f. V., v. Zitzewitz, Rittm. vom 2. Bat. 9. Regts.,

als Major mit der Unif. des Garde⸗Drag. Regts. mit den vorschr. Abz. f. V., Sch allehn, Sec. Lt. vom 3. Bat. 9. Regts., v. d. Osten, Sec. Lt. vom 2. Bat. 21. Regts, der Abschied bewilligtt.

Den 6. November

„Kunauff, Fleck, Geheime Kriegsräthe vom Kriegs⸗Ministerium zu Wirklichen Geh. Kriegsräthen und Raäthen 2ter Klasse, Wilcke, Milit.⸗ Intendantur⸗Rath vom III. Armee⸗Corpe, zum Geh. Kriegsrath und Rath Zter Klasse im Kriegs⸗Ministerium ernannt. Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums Den 8. November. Debo, interim. Proviantamts⸗Controleur zu Magdeburg, in seinem

8 Den 9. November. ““ 1 „Proviantmeister in Kosel, mit Pension in den Ruhestand

versetzt. 1 Den 10. November 8 Riedel, Proviantamts⸗Controleur zu Posen, zum Proviantmeister in Kosel ernannt. Kling, Proviantamts⸗Controleur, von Kosel nach Posen versetzt. Henke, Proviantamts⸗Assistent in Königsberg, zum Proviant⸗ amts⸗Controleur in Kosel ernannt.

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Personal-Chronik

der

Provinzial⸗Behörden.

Prorinz Preußen.

Verliehen ist: Dem Schulamts⸗Kandidaten Theodor Czygan die Rektorstelle an der Stadtschule zu Bialla.

Ernannt find: Der bisherige Auskultator Herrmann Frie⸗ drich Wolff zu Graudenz zum eferendarius bei dem Königl. Appella⸗ tionsgericht zu Marienwerder; der bisherige Auskultator Hugo Ferdi⸗ nand Taube bei dem Königl. Appellationsgerichte zu Marienwerder zum Referendarius und ist derselbe dem Königl. Kreisgerichte zu Rosenberg zur Beschäftigung überwiesen worden.

Uebertragen ist: Dem Oekonom Jördens die Verwaltung der Post⸗Expedition in Gollub; die Verwaltung der in Stegers neu eingerich⸗ ieten Post⸗Expedition dem Post⸗Expediteur Heinrich; dem Geheimen Post⸗Revisor Beyme in Tilsit die Verwaltung der Kassirerstelle bei der Ober⸗Post⸗Direction zu Gumbinnen; dem Post⸗Verwalter Werner aus Pr. Stargardt die Verwaltung des Post⸗Amts in Insterburg kommissarisch; dem Reservejäger, Forstaufseher Heinrich Küßner die Wahrnehmung der erledigten Försterstelle zu K mpnio (Kosseln), in der Oberförsterei Grondow⸗ ken, interimistisch; die Verwaltung der erledigten Oberförsterstelle zu Ba⸗ rannen, dem Forst⸗Kandidaten Ohrdorff, interimistisch.

Versetzt sind: Der Ober⸗Post⸗Secretair Engmann von Dt. Krone nach Elbing und ist die Verwalzung der Post⸗Expedition 1ster Klasse in Dt. Krone dem Post⸗Expedienten Amend kommissarisch übertragen; der Post⸗Expedient Kieshauer von Gollub als kommissarischer Vorsteher der Post⸗Expedition 1ster Klasse nach Löbau; der Post⸗Secretair Bönisch von Löbau in das Post⸗Amt Marienwerder; der Post⸗Secretair Künow von Jastrow in das Hof⸗Post⸗Amt Königsberg i. Pr. und ist die Verwaltung der Post⸗Expedition 1ster Klasse in Jastrow dem Post⸗Expedienten Bre⸗ dow kommissarisch übertragen; der Ober⸗Post⸗Secretair Thiele von In⸗ sterburg als kommissarischer Kassirer bei der Ober⸗Postkasse, der Post⸗Se⸗ cretair Müller von Marienburg als kommissarischer Büreau⸗Beamte bei der Ober⸗Post⸗Direction und der Post⸗Secretair Bajohr von Königsberg an das Post⸗Amt in Marienwerder; der Post⸗Verwalter Gramse von Ruschendorf an das Post⸗Amt in Thorn; die Post⸗Expedition 2ter Klasse in Ruschendorf ist dagegen dem Posthalter Schröder übertragen worden; der Pest⸗Secretair Wettke in Gumbinnen zur Königl! Ober⸗Post⸗Direc- tion in Königsberg i. Pr.; der Ober⸗Post⸗Secretair Thiele in Insterburg nach Marienwerder zur kommissarischen Verwaltung der Kassirerstelle bei der dortigen Königlichen Ober⸗Post⸗Direction.

Eutlassen ist: Der Post⸗ Expediteur Rösky seinem Dienstverhältniß,

Provinz Westfalen.

Frnannt sind: Der vormalige Amtmann des Bezirks Rhynern, Christian Wulff; zum Kreis⸗Secretair des Kreises Iserlohn; der Schulamts⸗Kandidat Frauz Soreth zum Lehrer bei der katholischen Schulgemeinde zu Eisborn, Kreises Arnsberg. v 8

NRhein⸗Provinz.

Bestätigt sind: Der seitherige Bürgermeister Péan zum Bürger⸗ meister der Sammtgemeinde Borbeck und den dazu gehörigen Einzelnge⸗ meinden; der Hüttenfaktor Friedr. Blum berg zum Beigeordneten der Sammt⸗ und Einzeln⸗Gemeinde Borbeck; der Gutsbesitzer Joh. Wilh.

Crone zum Beigeordneten der Einzeln⸗Gemeinde Altendorf, Frohnhausen

und Holsterhausen. 8 Niedergelassen hat sich: Der praktische Arzt, Wundarzt und

Geburtshelfer Dr. Wilhelm Hahn in Weiden, Landkreis Aachen.

Bekanntmachung.

Nachdem die in Gemäßheit des Protokolls der . General⸗ Konferenz in Zollvereins⸗-Angelegenheiten vom 6. Februar 1851 ernannte Berichterstattungs⸗Kommission bei der londoner Industrie⸗ Ausstellung ihre gemeinschaftlichen Arbeiten in London beendigt, und nachdem der Verlags⸗Vertrag wegen des von derselben ausgearbei⸗ teten Ausstellungsberichts mit der hiesigen Deckerschen Geheimen Ober⸗Hof⸗Buchdruckerei abgeschlossen worden, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht:

c e Bericht 1” in 3 Bänden und 32 Lieferungen er⸗

scheinen. “]

Der erste Band wird in elf Lieferungen die Einlei⸗

ung und den Bericht über die Rohstoffe und Ma⸗ chinen:

Klasse I. Bergbau⸗ und Hütten⸗Erzeugnisse;

II. Chemische und pharmaceutische Erzeugnisse;

8 4 1 8 ahr 7 Ff ; 1 Ie. Pahrches thierische Stoffe anderer Art;

IV. Vegetabilische und