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[1031] Steckbrief.
Die unverehelichte W ilhelmine Vogel, auch Vogeler genannt, aus Friesack, welche von Ostern vorigen Jahres ab hier in Diensten gestanden, ist des Diebstahls dringend verdäch⸗ tig, hat sich jedoch ihrer Verhaftung durch die Flucht entzogen. Alle verehrlichen Behörden des In⸗ und Auslandes werden daher dienstergebenst ersucht, auf die Vogel (Vogeler) zu vigili⸗ ren, sie im Betretungsfalle zu verhaften, unter sicherem Geleit hierher transportiren und an un⸗ sere Gefängniß⸗Inspection, Lindenstraße Nr. 54, hierselbst abliefern zu lassen.
Es wird die sofortige Erszattung der baaren Auslagen und den Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit zugesichert.
Zugleich wird Jeder, der von dem Aufent⸗ halte der Vogeler Kenntniß hat, aufgefordert, hiervon unverzüglich der nächsten Gerichts⸗ oder Polizeibehörde Anzeige zu machen. 8
Potsdam, den 24. November 1851.
Königliches Kreisgericht, Abtheilung I
Ssgngneemnent der unverehelichten Wilhelmine Vogeler. 1) Name: Wilhelmine Vogel oder Vo⸗ geler, 2) Stand: Dienstmädchen, 3) Statur: klein, 4) Augen: schwarz, 5) Nase:; gewöhnlich, 6) Mund: gewöhnlich, 7) Haare: schwarz, 8) be⸗ sondere Kennzeichen: keine.
11032] Steckbriefs⸗Erledigung.
Der unterm 21. Oktober d. J. wider den vor⸗ maligen Aktuarius Albert Ludwig Kleinert erlassene Steckbrief wird in Folge des Todes des⸗ selben hierdurch für erledigt erklärt
Berlin, den 26. November 1851.
8 Königliches Stadtgericht.
Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission II. für Voruntersuchungen
11000] Bekanntmachung.
Im Auftrage der Königlichen Regierung zu Potsdam wird das unterzeichnete Haupt⸗Steuer⸗ Amt die Chausseegeld⸗Erhebung zu Neuhoff auf der Berlin⸗Kottbusser Chaussee, 1 Meile von Zossen, vom 1. Februar k. J. ab, da das Re⸗ ultat des am 17ten v. M. zu gleichem Zwecke abgehaltenen Termins die höhere Genehmigung nicht erhalten, anderweit zur Verpachtung an den Meistbietenden mit Vorbehalt des höheren Zu⸗ schlags ausstellen und den desfallsigen Licita⸗ tions⸗Termin am
15ten k. M., Vorm. 10 Uhr,
im hauptamtlichen Dienstlokal hierselbst abhalten.
Pachtlustige, welche sich als dispositionsfähig ausweisen und vor Beginn des Termins 200 Thaler baar oder in annehmbaren Staatspapie⸗ ren hier deponiren, werden dazu mit dem Be⸗ merken eingeladen, daß die Pacht⸗Bedingungen von heute ab bei uns und bei der Steuer⸗Rezep⸗ tur zu Baruth während der Dienststunden ein⸗ gesehen werden können.
Zossen, den 19. November 1851.
Königliches Haupt⸗Steuer⸗Amt.
1936]
EIIu“
Laut in extense den stralsunder Zeitungen in⸗ serirten und hierorts an Gerichtsstelle ausgehäng⸗ ten Proklamas sind zur Anmeldung von Ansprü⸗ chen und Forderungen jeglicher Art an den von dem Gastwirth L. A. G. Wilde zu Loitz mittelst Kontrakts vom 22. April 1850 dem Eigenthümer Fromhold Rühlow verkauften, zu Abtshagen belege⸗ nen Gasthofmit Zubehör an Gerechtigkeiten, Gebän⸗ den, Garten, Kramladen nebst dazu so wie zur Krug⸗ und Schänkstube gehörigen Utensilien und Möbeln, 14 Morgen Acker nebst Saaten und
Acker⸗Arbeiten, Liquidationstermine auf
den 14. November den 28. November den 12. Dezember) Vormittags um 11 Uhr, hierselbst sub praeju-
dieses Jahres,
dicio praeclusi anberaumt, was hierdurch zur
Nachachtung gemeinkundig gemacht wid. Grimmen, den 15. Oktober 1851. Königliche Gerichts⸗Kommission. Ladew9.
[1034]
Es ist hierselbst am 13. Dezember 1849 der Fleischermeister Johann Gottlieb Goltzsche verstorben. Als Miterbin in seinen Nachlaß ist anzuschen seine Schwester Anna Rosine geb. Goltzsche, separirte Müller Brettschneider. Da der Aufenthalt derselben unbekannt ist, so wird dieselbe event. werden ihre Verwandten auf⸗ gefordert, ihre Ansprüche anzumelden und ihre Rechte bei uns wahrzunehmen, spätestens in ter- mino den 17. März 1852, Vormittags 11 Uhr, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen ausge⸗ schlossen werden.
Drossen, den 15. November 1851. Khönigl. Kreisgerichts⸗Kommission I.
11033]
Bekanntmachung.
Nachdem nunmehr auch die Veranlagung der Grundsteuer für die unbebauten Grnundstücke — Aecker, Wiesen, Hütungen, Betriebs⸗Gärten Bau⸗, Holz⸗, Zimmerplätze u. s. w. — des ser⸗ vispflichtigen Bezirkes der Stadt Berlin und des behufs Veranlagung der Grundsteuer dazu ge⸗ schlagenen Bezirkes, welcher
a) auf dem linken Spree⸗Ufer, oberhalb bis
zur Königlichen Köpniker Heide und von da längs der Rixdorfer Feldmark bis zum Ende des Nixdorfer Dammes sich erstreckt und sodann die Hasenheide und die tem— pelhofer Höhenzüge mit Einschluß des Kreuz— berges und der auf demselben belegenen Etablissements, die Grundstücke auf der potsdamer Chaussee bis nach Neu⸗Schöne⸗ berg, den zoologischen Garten und den Thiergarten, bis zum Ausfluß des alten Landwehrgrabens in die Spree umfaßt; auf dem rechten Spreeufer von Martinike, von der Jungfernheide und den Feldmar⸗ ken der Döͤrfer Reinickendorf, Nieder⸗Schön⸗ hausen, Weißensee, Lichtenberg und Stra⸗ lau begränzt wird, — vollendet ist, werden die Veranlagungs⸗Nach⸗ weisungen 8 vom 1. bis einschließlich den 15. Het D.
D
Dezem⸗
im Berlinischen Rathhause zur Einsicht der dabei
betheiligten Grundbesitzer oder deren Stellvertre⸗ ter offen liegen. Binnen dieser Frist wird jedem Betheiligten die
Anbringung etwaiger Reclamationen, welche auch 1
mündlich zu Protokoll gegeben werden können, mit dem Eröffnen freigestellt, daß alle nach Ablauf
dieser Frist eingehenden Reclamationen nicht wei⸗
ter berücksichtigt werden können. Berlin, den 27. November 1851. Magistrat hiesiger Königlicher Haupt⸗ MRiesidenzstadt. 6
[1030 Sociéetée de Mines et Fonderies du Rhin. D'une délibération prise par les Actionnaires de la société de Mines et Fonderies du Rhin,
réunis le 15 Février 1851 en Assemblée rale extraordinaire, il appert:
. zene-
Que la dite société constituée pa 2 pas le 25. Juin 1849 devant Mr. Johzentgen, Notaire Royal à Cologne, est et demeure dissoute; que les effets de cette dissolution remonteront au 1. Janvier 1851, et que MM. Edward Blount, Charles Gosselin et Charles Detillienx sont nommés Commis saires liquidateurs, et MM. Jean François Lavaissière, César Lhabitant et John Mac namara Commissaires liquidateurs suppléants. v1
le séerétaire de la société
Mussot.
“
Gesellschaft
für Rheinischen Bergbau und
Hüttenbetrieb.
Aus einer Beschlußnahme der Actionaire der Gesellschaft für Rheinischen Bergbau und Hüt tenbetrieb in der am 15. Februar 1851 abgehal⸗ tenen außerordentlichen General⸗Versammlung geht hervor:
daß die genannte Gesellschaft, welche dutch
die vor dem Königlichen Notar, Herm
Johaentgen zu Köoln, am 25. Juni 18¹⁹
aufgenommene Verhandlung konstituirt wurde,
aufgelöst ist und bleibt; daß die Wirkungen die⸗ ser Auflösung bis zum 1. Januar 1851 zu⸗ rückgehen, und daß die Herren Edward Blount, Charles Gosselin und Charles Detillieux zu Liquidations⸗Kommissarien, und die Herren Jean Frangois Laveissiere, César Lhabitant und John Macnamara zu stellvertretenden
ssarien ernannt worden
Liquidations⸗Kommi sind. Für die Richtigkeit des Auszuges der Secretair der Gesellschaft
seither dem Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger gratis beigelegt, sondern des Inlandes, bei welchen die Bestellungen gemacht werden, zu dem Pränumerations⸗Preise von 2 Rthlr. 15
für 100 Bogen zu beziehen.
8 In Berlin nehmen zu diesem Preise Bestellungen an: t die Expedition des Königl. Preußischen Staats⸗Anzeigers, die Expedition der Preußischen (Adler⸗) Zeitung, Schadowstr. 4.
Ueber die täglich geschehene Versendung der Bogen wird am Fuße des Königlich Preußischen Staats⸗
8
Bekanntmachung,
stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern. jedoch nicht wie dupch galle Postanstalten Sgr.
in der bisherigen Form, werden sind portofrei
Behrenstr. 57, und
nzeigers Bericht gegeben
werden, auch wird noch bemerkt, daß die nicht rechtzeitig eintreffenden Bestellungen nicht berücksichtigt werden könne
Redaction und Rendantur:
8
Schwicg
1 Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
AbanHs m ns wmag.. 20 Sgr. für Jahr in allen Theilen der RMonarchic ohne preis-Erhöhung. mit Beiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) in Herlin: 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Monarchie: 1 Kthlr. 17 ⅜ Sgr
Das
—
Allc Post-Anflalten drs In- und
Auslandes nehmen Bestellung aus
den Königl. Preuß Staats-Anzeiger an, für Herlin die Grpebitionen: Gehren⸗Straße Nr. 57. Schadows⸗Straße Kr. 4.
Berlin, Sonntag den 30. November
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Kaiserlich österreichischen wirklichen Geheimen Rath und Oberst⸗Hofmeister Grafen Széesen und dem Kaiserlich österreichi⸗ schen wirklichen Geheimen Rath und Oberst⸗Hofmeister Grafen von Wurmbrand, den Rothen Adler⸗Orden erster Klasse; dem Königlich hannoverschen General⸗Direktor der indirekten Steuern, Dr. Klenze, den Stern zum Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse; dem Justizrath a. D. Friedrich Gottlieb Mettke zu Frank⸗ furt a. d. O. den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; so wie dem Kreisgerichtsrath Otto Arnold Christian Hucke zu Erfurt den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu ver⸗ leihen; 8
Die bisherigen Landräthe von Schmidt und von Rohr⸗ scheidt, so wie die bisherigen Regierungs⸗Assessoren Messer⸗ schmidt, Schönemann und von Kröcher zu Regierungs⸗ Räthen zu ernennen; und
Dem Regierungs⸗Kanzlisten Oberstolz in Aache: rakter als Kanzlei⸗Rath zu verleihen.
Potsdam, den 29. November.
Ihre Königliche Hoheit die verwittwete ; on Mecklenburg⸗Schwerin ist nach Schwerin zurüͦ⸗
Kriegs⸗Ministerium.
Verfügung vom 21. November 1851 — betreffend die
zerlegung des Regiments⸗Stabes 14. Infanterie⸗ Regiments von Bromberg nach Thorn.
Se. Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Kabinets⸗ Ordre vom 13. huj. die Verlegung des Regiments⸗Stabes des 14. Infanterie⸗Regiments von Bromberg nach Thorn zu befehlen geruht, was hierdurch zur allgemeinen Kenntniß der Armee ge⸗ bracht wird.
Berlin, den 21. November 1851.
Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Departement.
ngenheim. Schuz
Verfüg ung vom 24. Oktober 1851
Fuhrkostenvergütung für kommissarische
welche an demselben Tage an verschiedenen nach einander verrichtet werden.
Auf eine Anfrage der Regierung zu Minden ist seitens Finanz⸗Ministeriums durch Reskript vom 5. P J. die An⸗ sicht gebilligt worden, daß in den Fällen, wo einen yr . 8 „
e einanden
des §. 9 sub c. der Verordnung vom 28. Juni 1825 und
§. 3 pos. 1 und 2 des Allerhöͤchsten Erlasses vom 10. Juni
die Entfernungen der gemachten Reise von Det zu Ort zusammen⸗ zurechnen, in Betreff der bei der Summe über volle Meilen hin⸗ ausgehenden Entfernungen die angefangene ¼ Meile für eine volle „Meile und die Entfernungen von mehr als ½ Meile, aber we⸗ niger als einer ganzen Meile, für eine volle Meile zu berechnen sind. Mit Bezugnahme hierauf erwiedern wir der Königlichen Re⸗ gierung auf den Bericht vom 29. August d. J., daß bei den auf Eisenbahnen zu machenden Dienstreisen hinsichtlich der Zusammen⸗ rechnung der einzelnen zurückgelegten Strecken es nicht dar⸗ auf, ob die dazu benutzten Eisenbahnen unter einer und
fego 4 ¼
113 1
derselben Direction
jenige Auskunft
oder unter verschiedenen Verwaltungen stehen, sondern allein darauf ankommt, ob und wie oft der betreffende Beamte den Bahnhof hat verlassen müssen, und mit⸗ hin nur diejenigen Strecken für sich zu berechnen sind, für welche nach der Cirkular⸗Verfügung vom 23. Februar d. J. Zu⸗ und Abgangskosten bewilligt werden. 8
Berlin, den 24. Oktober 1851.
Der Minister des Innern. Der Minister für
Der Finanz⸗Minister.
die Königliche Regierung in erseburg.
r-Verfügung vom 26. September 1851 — be
die den Vorsiteenden bee
missionen obliegende Prüfung des Verfahrens der Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kommissionen.
Die von den Bezirks⸗Regierungen hierher eingereichten Nach
weisungen über die Veranlagung der klassifizirten Einkommensteuer berechtigen zu der Annahme, daß die Einschätzung des steuer⸗ pflichtigen Einkommens in sehr vielen Fällen weit hinter der Wirk⸗
lichkeit zurückgeblieben ist. Wenn dessenungeachtet nach den An⸗ zeigen der Vorsitzenden der Bezirks⸗Kommissionen im Allgemeinern
„no 140 88 44 3 „„ 8 8 Fe s 2 E 1. nur wenige Berufungen gegen die Festsetzungen der Einschätzungs⸗
Kommissionen von den Vorfitzenden der letzteren eingelegt worden sind, so giebt dieser Umstand Anlaß zu der Vermuthung, daß die Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kommissionen vielfach die Vertretung
der Interessen des Staates nicht gehörig wahrgenommen haben,
und daß, während von manchen Seiten über die unzureichenden Befugnisse der Verwaltung bei Feststellung der Einkommensteuersätze Klage geführt wird, die Einwirkung auf die richtige Einschätzung nicht einmal in dem Umfange stattgefunden hat, welcher durch das Gesetz vom 1. Mai l. J. nachgelassen und geboten ist.
Ddie sorgfältige Prufung des von den Vorsitzenden der Ein⸗ schägungs⸗Kommissionen in dieser Beziehung befolgten Verfahrens ist daher eine der wichtigsten Aufgaben, welche den Vorsitzenden der Bezirks⸗Kommissionen obliegt. Dabei kommt es vor Allem darauf an, daß dieselben die ihnen zugegangenen Einkommens⸗
V Nachweisungen genau durchgehen und jedesmal untersuchen, ob die Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kommissionen den ihnen durch die
Instruction vom 8. Mai 1 ertheilten Vorschriften gehörig nach⸗ gekommen sind, ob sie insbesondere nach pos. 9 l. c. die über die Einkommens-⸗Verhältnisse, die auf
amtlichem Wege ohne Belästigung der betheiligten Steuerpflichtigen
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eingezogen werden konnte, mit der größten Sorgfalt beschafft haͤ⸗ ben, ob sie ferner nach Nr. 13 l. c. die Ergebnisse der von ihnen
eingezogenen Nachrichten in die Einkommens⸗Nachmweisung ihres Be
n S15 8182 4 6½—4 † † 14 211911 NN S44 1*419 7 . ₰ . NI1,55 52 ½ scsʒ 8 vollständig Uon riräagen und dann in de dazu bestimmten Spalte
er Nachweisung gutachtlich für jeden Steuerpflichtigen die enn echende Steuerstufe in Vorschlag gebracht haben und ob von ihn
11 .c. daraguf gehalten ist, daß in allen Fällen, I 7 111“ L11121“ EEEC6Tö“ 5 P11 ssibensen abgegebenen Gutachten Rich! übereinstimmte, die wesent⸗
lichen Gründe für die abweichende Entscheidung in der Kürze ver
zeichnet wurden, so wie endlich, ob diese Gründe gewichtig genug
erscheinen konnten, um nach Nr. 16 J. c. die Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kommissionen von der Einlegung einer Berufung an die Bezirks⸗-Kommission Abstand nehmen zu lassen. Wenn in dem einen oder anderen Punkte das Verfahren der Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kommissionen zu Ausstellungen Anlaß giebt, so sind dieselben hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Gleichzeitig aber
9 . 15 2*b 81 —₰ J 6 4 4 . S haben sich die Vorsitzenden der Bezirks⸗Kommissionen in den Stand zu setzen, ihrerseits in allen Fällen, in welchen das vorschriftswidrige Ver⸗
fahren zu einer unrichtigen Einschätzung geführt hat, nach Nr. 8 der
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