1851 / 132 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Instruction vom 13. Julz I. J. (Königlich Preußischer Staats⸗ Anzeiger Nr. 23 Seite 108) die Aufstellung von Erinnerungen ge⸗ gen die Einkommens⸗Nachweisung bei der Bezirks⸗Kommission bean⸗ tragen und begründen zu können. Die Verpflichtung, welche das Gesetz vom 1. Mai l. J. im vorletzten Absatze des §. 26 den Be⸗ irks⸗Kommissionen auferlegt hat, die Verpflichtung nämlich:

die von den Einschätzungs⸗Kommissionen festgestellten Ver⸗ anlagungs⸗Nachweisungen sorgfältig zu prüfen und ihre Erinnerungen dagegen zu ziehen, welche bei der Veranlagung der Steuer des folgenden Jah⸗

res beachtet werden müssen, hat eine um so größere Bedeutung, je mehr etwa die Einschätzungs⸗ Kommissionen durchgängig zu niedrig veranlagt haben möochten. Das richtige Eingreifen der Bezirkskommissionen wird aber wesent⸗ lich erleichtert, wenn die Vorsitzenden die dessalls zu stellenden An⸗ träge vollständig vorbereiten und erschöpfend motiviren. Obschon die Instruction vom 1.ö J. bereits allgemein auf die des⸗ fallsigen Obliegenheiten der Vorsitzenden der Bezirkskommissionen hingewiesen hat, habe ich doch nicht unterlassen mögen, deren Auf⸗ merksamkeit noch besonders hierauf hinzulenken, da die zweckentspre⸗ chende Wahrnehmung der den Bezirks⸗Kommissionen durch §. 26 des Gesetzes übertragenen allgemeinen Prüfung der Einkommens⸗ Nachweisungen von der größten Wichtigkeit für die richtige Ver⸗

anlagung der Einkommensteuer für das Jahr 1852 sein wird.

Berlin, den 26. September 1851.

D

dHer Finanz⸗Minister.

sämmtliche Vorsitzende der Bezirks⸗Kommissionen.

Cirkular⸗Verfügung vom 6. Oktober 1851 betref⸗ fend die Neuwahl der Einschätzungs⸗Kommissionen zur Veranlagung beziehungsweise der Klassensteuer

und der klassifizirten Einkommensteuer. 8

„ISHg 8 V. V1 5 1 Der Königlichen Regierung wird auf die Anfrage vom 29sten v. M., ob behufs Veranlagung der Klassensteuer so wie der klassi⸗ fizirten Einkoͤmmensteuer für das Jahr 1852 die Mitgkieder der Einschätzungs⸗Kommissionen neu gewählt werden müssen, Folgendes erwiedert:

Die Einschätzung zur Klassensteuer muß nach §. 10 des Ge⸗ setzes vom 1. Mai l. J. durch eine Kommission geschehen, welche aus dem Gemeinde⸗Vorstande und Mitgliedern, die von der Ge⸗ meindevertretung gewählt sind, besteht. Die Zeitdauer, während welcher die von der Gemeindevertretung zu wählenden Mitglieder zu fungiren haben, wird durch das Gesetz nicht bestimmt, durch §. 3 der Instruction über die Veranlagung der Klassensteuer vom 8. Mai l. J. ist aber angeordnet worden, daß sogleich beim Beginn des Veranlagungs⸗Geschäfts die Kommissions⸗Mit⸗ glieder von der Gemeindevertretung zu wählen seien. Bei dieser Anordnung wird es im Allgemeinen bewenden müssen und daher auch in Betreff der Veranlagung der Klassensteuer für das Jahr 1852 lediglich dem Ermessen der Gemeindevertretungen überlassen werden können, ob sie mit Rücksicht auf den Umstand, daß zur neuen Veranlagung der Klassensteuer schon in den Monaten Oktober und November des laufenden Jahres nach §. 1 der Instruckion vom 8. Mai l. J. geschritten werden muß, von einer Neuwahl Abstand nehmen wollen. Was dagegen die klassifizirte Einkommensteuer betrifft, so muß nach §. 21 des Gesetzes vom 1. Mai l. J. alljährlich fur jeden landräthlichen Kreis, so wie für jede zu einem Kreisverbande nicht gehörige Stadt, eine Einschätzungs⸗Kommission gebildet werden. Die Erneuerung der im Laufe dieses Jahres gebildeten Einschätzungs⸗Kommissionen darf daher erst im nächstfolgenden Jahre stattfinden, und der Umstand, daß im laufenden Jahre ausnahmsweise eine zweimalige Ver⸗ anlagung der klassifizirten Einkommensteuer einmal für das zweite Semester des Jahres 1851, dann für das Jahr 1852 erforderlich wird, darf nicht dazu bestimmen, Gesetzes abzuweichen.

Berlin, den 6. Oktober 1851.

An die Königliche Regierung zu Arnsberg. Aobschrift zur Nachricht und Nachachtung. Beerlin, den 6. Oktober 1851. Der Finanz⸗Minister. sämmtliche übrige Königliche Regierungen.

Cirkular⸗Verfügung vom 21. Oktober 1851 b. treffend die Einberufung der Bezirks⸗Kommissionen zur Einschätzung der klassifizirten Einkommensteuer und die derselben obliegenden Geschäfte. Ueber die Wahl der Mitglieder zu den nach §. 24 des Ge⸗

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Kommissionen obliegenden Geschäfte

und da

von der positiven Vorschrift des

die Bezirks⸗Regierungen,

setzes vom 1. Mai l. J. zu bildenden Bezirks⸗Kommissionen wird den Vorsitzenden der letzteren nunmehr üͤberall eine Mittheilung scitens der Ober⸗Präsidenten der Provinzen zugegangen sein. In Folge dessen werden sie nach Anleitung der Bestimmungen unter Rr. 2 und Nr. 4 der Instruction vom 13. Juli l. J. (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 23 Seite 108) die Einberufung der Kommissions⸗Mitglieder entweder bereits vrranlaßt haben oder binnen Kurzem veranlassen müssen, sofern, wie ich voraussetzen darf, die von den Vorsitzenden zu treffenden Vorbereitungen zur Erledi⸗ gung der den Bezirks⸗Kommissionen obliegenden Geschäfte vor⸗ schriftsmäßig stattgefunden haben. Bei ihrer diesmaligen Einberu⸗ sung wird die überwiegende Mehrheit der Bezirks⸗Kommissionen alle denselben ubertragenen Geschäste, wie sie unter böe6 aufgezählt sind, sofort erledigen können, weil derzeit die für die Reclamationen der Steuerpflichtigen nachgelassene Präklusivfrist von 3 Monaten meistentheils bereits abgelaufen ist, da die Einschätzun⸗ gen zur llassifizirten Einkommensteuer fast durchgängig in den Monaten Juni und Iunli beendigt wurden. Soweit aber in einzelnen Fällen wegen der ausnahmsweisen Ver⸗ spätung der Einschätzungs⸗Arbeiten die Präklusiv⸗Frist von

3 Monaten erst nach eiiger Zeit ablaufen sollte, wird die Einbe⸗

rufung der Bezirks⸗Kommissionen keinenfalls über die letzte Hälfte des Monats November hinaus verzögert werden dürf inden dahin die aulgemeine Prüfung der welche zwar in der Regel erst nach Beendigung aller übrigen Ge⸗ schäfte der Bezirks⸗Kommissionen vorzunehmen ist, durchgängig bewirkt werden muß. Ze größeres Gewicht gemäß dem Erlasse vom 26. September auf die sorgfältige und gewissenhafte Er⸗ füllung der in dieser Hinsicht den Bezirks⸗Kommissionen und ihren Vorsitzenden obliegenden Verpflichtung zu legen ist, um so mehr muß dafur gesorgt werden, zu zichenden Erinnerungen bei der Veranlagung des⸗ klassifizirten Einkommensteuer fur das Jahr 1852 beachtet können.

Einkommens⸗Nachweisungen,

werden Spätestens bis Ende November muß daher überall die unter Nr. 8 der Instruction vom 13. Juli l. J. vorgeschriebene Mittheilung der des allsigen Entscheidungen der Bezirks⸗Kommissionen an die Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kommissionen erfolgen.

Was im Uebrigen die Vorbereitungen zur Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 1852 betrifft, so setze ich, mit Be⸗ zug auf den Vorbehalt unter Nr. 22 der Instruction für vie Vorsitzenden der Einschätzungs⸗ Kommissionen vom 8. Mat 1. J. den 20. Dezember GC. als den Zeitpunkt fest, bis zu welchem die Einschätzungen durchgängig beendigt, den Steuerpflichtigen die unter Nr. 17 l. c. vorgeschriebenen Mit⸗ theilungen gemacht und den Bezirks⸗Regierungen die denselben nach Nr. 20 g. a. O. einzusendenden Verzeichnisse der Einkommensteuer⸗ pflichtigen mitgetheilt werden müssen, damit die mit der Einziehung der Einkommensteuer beauftragten Beamten noch vor Jahresschluß mit der Auweisung zur Erhebung der festgestellten Steuerbeträge ver⸗ sehen werden können. Mit Rücksicht einerseits auf diesen Termin und andererseits auf den Umfang der den einzelnen Einschätzungs muß der Zeitpunkt bemessen werden, bis wohin behusfs der Veranlagung für das Jahr 1852 die Einschätzungs⸗Kommissionen, die gemäß der an sämmtliche Re⸗ gicrungen erlassenen Cirkular „Verfügung vom 6. 1 M. nicht neu gebildet werden, einzuberufen sind. In der Regel wird der Zu⸗ sammentritt der Kommissionen nicht vor dem 10. bis 15. Dezember stattfinden dürfen, da bei der geringen Zahl der in den einzelnen Ein⸗ schätzungs Bezirken zu veranlagenden Einkommensteuerpflichtigen die Einschätzung meistens nur eine kurze Zeit in Anspruch nehmen wird es wegen des Zusammenhanges der Einkommensteuer mit der Klassensteuer rathsam erscheint, die Einschätzungs⸗Kommissionen im Allgemeinen nicht früher zusammentreten zu lassen, als zur Er⸗ ledigung ihrer Geschäfte innerhalb des Termines bis zum 20. De⸗ zember erforderlich ist. Um nämlich die Scheidegränze zwischen der Klassensteuer und der klassifizirten Einkommensteuer richtig zu ziehen, was für den Ertrag beider Steuern von großer Wichtigkeit ist, muß möglichst dahin gestrebt werden, daß vor Beginn der Einschätzungen zur Einkommensteuer nicht allein die Landräthe vie Prüfung der ihnen (nach §. 7 der Instruction für die Veranlagung der Klassen⸗ steuer vom 8. Mai l. J.) bis zur Mitte des Monats November zugehenden Klassensteuerrollen beendigt haben und hinsichtlich aller unrichtiger Weise zur Klassensteuer veranlagten Personen die Ein⸗ schätzung zur Einkommensteuer bei dem ersten Zusammentritt der Einschätzungs⸗Kommissionen beantragen können, sondern daß auch denen die Klassensteuerrollen vor Ende November zugehen müssen, diese noch vor der Zusam⸗ menberufung der Einschätzungs⸗Kommissionen prüfen und den Land⸗ räthen diejenigen vorläufig zur Klassensteuer veranlagten Personen bezeichnen können, deren jährliches Einkommen nach dem Ermessen der Bezirks⸗Regierungen mehr als 1000 Rthlr. beträgt, und in Bezug auf welche daher die Einschätzung zur Einkommensteuer bei den Einschätzungs⸗Kommissionen und nöthigenfalls bei der Bezirks⸗Kommission durch Einlegung der Berufung seitens der Vor⸗ sitzenden der Einschätzungs⸗Kommissionen zu beantragen ist.

des von ihnen befolgten

nicht gehörig 1 . 2. 8 sitzenden der Bezirks⸗Kommisstonen zugleich ermessen können, ob in

eeinzelnen L 1 der Bezirks⸗Regierung zustehende Ernennung eines besonderen Kom⸗

vor Beginn des Veranlagungs⸗Geschäftes pro 1852

Einschätzungs⸗Kommissionen hinzuzufügen. stimmung die ain

mizil haben,

en, indem bis

daß die von den Bezirks⸗Kommissionen

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Schon mehrfach ist darauf hingewiesen worden, daß der Er⸗ olg des Einkommensteuergesetzes durch den Eifer und die Umsicht er Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kommissionen wesentlich bedingt

Die unter dem 26sten v. M. angeordnete sorgfältige Prüfung Verfahrens wird ersehen lassen, welche die Vertretung der Interessen des Staates Danach werden die Vor⸗

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unter diesen Beamten wahrgenommen haben. Faͤllen die nach §. 21. des Gesetzes vom 1. Mai c. missars anzurathen sei, vorauf nöthigenfalls hinzuwirken ist, oder ob das unrichtige Verfahren vielleicht nur in der irrigen Auffassung der Vorschriften des eben gedachten Gesetzes seinen Grund hat.

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Um die Wiederholung solcher Irrthümer zu vermeiden, erscheint es räthlich, daß die Vorsitzenden der Bezirks⸗Kommissionen durch münd⸗ liche Besprechung mit den Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kommissionen

die richtigere Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen herbeizuführen suchen.

Den Vorschriften der Instruction für die Vorsitzenden der findet sich im Allgemeinen nichts Nur in Betreff der unter Nr. 6 enthaltenen Be⸗

wegen der ersten Veranlagung von Inländern,

mehreren Einschätzungs⸗Bezirken ein gesetzliches Do⸗ oder von Ausländeru, welche in mehr als einem Einschätzungs⸗Bezirke Grundeigenthum u. s. w. besitzen, ist daran zu erinnern, daß die Einschätzung für das Jahr 1852, und zwar nach dem Gesammthetrage des steuerpflichtigen Einkemmens lediglich in demjenigen Einschätzungs⸗Bezirke erfolgen muß, in welchem die Betheiligten die Steuer für das zweite Semester 1851 entrichtet haben. Wird demgemäß ein Steuerpflichtiger, welcher zugleich in einem klassensteuerpflichtigen Orte seinen Wohnsitz hat, in einem mahl⸗ und schlachtsteu⸗ rpflichtigen Orte zur Einkommensteuer veranlagt, so findet jedoch der sonst für die gleichzeilig zu entrichtende Mahl⸗ und Schlachtsteuer nachgelassene Abzug von 20 Rthlr. jährlich nach §. 3 des Gesetzes vom 1. Mai l. ꝛJ. nicht statt.

Die Vorsitzenden der Einschätzungs⸗ Kommissionen si der Einleitungen zur Veranlagung für das Jahr 1852 baldigst mit Anweisung zu versehen.

Berlin, den 21. Oktober 1851.

Der Finanz⸗Minister An

sämmtliche Vorsitzende

Cirkular⸗Verfügung qöT betref⸗

fend die mehrmalige Einberufung der Einschätzungs

Kommissionen und die Wahl von Vertrauens⸗ 1 männern.

Ew. Hochgeboren wird auf die Anfragen in dem gefälligen Berichte vom 10. l. M. Nachstehendes erwiedert:;

Die Vorschrift unter Nr. 19 der Instruction vom 8. Mai 111 Einschätzungs⸗Kommission gegen Ablauf der Präklustvfrist von 3 Monaten seitens ihres Vorsitzenden nochmals einberufen werden muß, hat den öfteren Zusammentritt der Ein⸗ schätzungs⸗Kommissionen nicht unbedingt ausgeschlossen. Wenn die Geschäfte der letzteren in einzelnen Fällen, wie beispielsweise in Bres⸗ lau, sehr umfassend sind und wenn zugleich die mehrmalige Einbetu⸗ fung weder für die Mitglieder der Kommission eine größere Belästigung, noch für die Staatskasse einen erheblichen Kostenaufwand herbet⸗ führt, so findet sich nichts dagegen zu erinnern, wenn der Vor⸗ sitzende der Einschätzungs⸗Kommissionen letztere öfter zusammen be⸗ ruft. Als Regel muß aber allerdings festgehalten werden, daß die Einschätzungs⸗Kommissionen, nachdem sie die Einschätzungen be⸗ wirkt haben, nur noch einmal einberufen werden, um uͤber die bei

neuen Thatsachen nicht mehr Kommission, sondern nur noch das Gutachten des Vorsitzenden dieser

ihnen eingelegten Reclamationen zu entscheiden und über die bei

er Bezirks⸗Kommission eingelegten Beschwerden sich gutachtlich zu üäußern. Daß in allen Fällen eine dritte Zusammenkunft der Einschätzungs⸗Kommissionen schon deshalb erforderlich sei, weil der Steuerpflichtige gegen die Entscheidung auf seine Recla⸗ nation bei der Einschätzungs⸗Kommission nachträglich bei der Be⸗ zirks⸗Kommission Beschwerde einlegen könne und über letztere dann noch das Gutachten der Einschätzungs⸗Kommission eingeholt werden nüsse, läßt sich als richtig nicht anerkennen. Das Gesetz vom 1. Mai l. J. hat die Begutachtung der bei der Bezirks⸗Kommission angebrachten Reclamationen durch die Einschätzungs⸗Kommission nicht vorgeschrieben, ein solches Gutachten ist daher nicht eine unerläßliche Bedingung für die Entscheidung der Bezirke⸗Kommission, und noch weniger erscheint es erforderlich, über jede im Laufe des Reclamations⸗ Verfahrens vorgedachte neue Thatsache allemal erst das Gutachten der Einschätzungs⸗Kommission einzuziehen. Da die Kommissionen keine

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vermanente Behörden sind und deren Zusammenberufung mit einem

nicht unerheblichen Kostenaufwande verbunden ist, so mußte der Ter⸗

min für die zweite Einberufung in Nr. 19 der Instruction vom

8. Mai l. J. dergestalt gewählt werden, daß einestheils den Steuer

pflichtigen die Möglichkeit nicht abgeschnitten werde, gegen die zweite Entscheidung der Einschätzungs⸗Kommission noch innerhalb der Prã⸗ klusivfrist von drei Monaten bei der Bezirks⸗Kommission reklamiren zu können, und daß anderentheils die unmittelbar bei der Bezirks⸗Kom⸗ misston anzubringenden Reclamationen größtentheils bereits eingelegt sein würden. Die Steuerpflichtigen, welche in ihren Reclamationen bei der Einschätzungskemmission die thatsächlichen Verhältnisse nicht vollständig erörtern, oder welche bei der Bezirkskommission erst dann reklamiren, nachdem die zum zweitenmal einberufene Ein⸗ schätzungskommission bereits entlassen ist, haben es sich selbst zuzu⸗ schreiben, daß über die etwa alsdann noch von ihnen angeführten das Gutachten der Einschätzungs⸗

Kommission füglich eingefordert werden kann.

Wider das von Ew. Hochgeboren eingeschlagene Verfahren, die bei der Bezirks⸗Kommisston reklamirenden Steuerpflichtigen als⸗ bald auf das Ungenügende ihrer Darlegungen aufmerksam zu machen und vollständigere Auskunft von ihnen zu erfordern, finde sich nichts zu erinnern. Ueber die im Weigerungsfalle zu ergrei fenden strengeren Maßregeln hat aber die Bezirks⸗Kommission zu befinden. b

Die Ansicht einiger Einschätzungs⸗Kommissionen, daß die Ver⸗ trauensmänner, deren der §. 23 des Gesetzes vom 1. Mat J— gedenkt, aus den Mitgliedern der Kommission gewählt werde müßten, beruht auf einer irrigen Auffassung der gesetzlichen Be stimmung.

Der Steuerpflichtige ist in der Wahl der Männer, denen e eine nähere Einsicht in seine Verhältnisse gestatten will, um durch ihre Vermittelung der Einschätzungs⸗Kemmission die erforderlich Ueberzeugung von der vorgeblichen Ueberbürdung durch die erfolgt Abschätzung zu verschaffen, nicht zu beschränken, während anderer⸗ seits die Kommissionen stets nach eigenem Ermessen zu urtheilern und die Aussagen der Vertrauensmänner nur insoweit zu berück sichtigen haben, als dadurch (wie durch irgend ein anderes von de Steuerpflichtigen produzirtes Beweismittel) ihnen die Ueberzeugung von der Unrichtigkeit der ersten Einschätzung verschafft wird

Berlin, den 30. Oktober 1851. 1

An den Vorsitzenden der Bezirks⸗Kommission, Königlichen Regierungs⸗ Präsidenten, Herrn Grafen Zedlitz⸗Trützschler Hoch⸗ geboren zu Breslau. Abschrift zur Nachricht Berlin, den 39. Okto Minister. An sämmtliche übrige Vorsitzenden Bezirks⸗Kommissionen.

Berlin, 29. November. Se. Majestät der König haben Allergnädigst gernuht: Dem Steuerrath a. D. und Eisenbahn⸗Ge⸗ neral-Agenten Hauchecorne zu Köln, die Erlaubniß zur Anle⸗ gung des von dem Präsidenten der französischen Republik ihm ver

liehenen Ritterkreuzes des Ordens der Ehrenlegion zu ertheilen.

Personal⸗Veründerungen in der Armee. I. Offiziere.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 8. November. Bever, Hauptmann vom großen Generalstabe, v. Podewils, Ma⸗ GN. Re in Kriegs⸗Ministerium versetzt. 2 iestel, Sec. zum Afsistent. soll derselbe

jor vom Lt. vom 1. Artell. Regt., unter Beförderung zum Pr. Lte, bei der Direction der Pulverfabrik zu Spandau ernannt, und à la suite des Regts. geführt werden. Den 11. November.

Trautvetter, P. Fähnr. vom 5., zum 7. Artill. Regt. versetzt. Jung, Pr. Lt. vom 25. Inf. Regt., zur Dienstl. als Platzmajer in Glo⸗ gau kommandirt. v. Trotha, Oberst u. Comdr. der 10. Inf. Brig., ge⸗ stattet, die Unif. des 4. Inf. Regts. beizubehalten, u. soll ders. à la suite dieses Regts. geführt werden. v. Restorff, Pr. Ltf. vom 0. Inf. Regt., als Hauptm. und Comp. Chef ins 28. Inf. Regt. versetzt. Koch, Sec. Lt. vom 6. Inf. Regt., zum Pr. Lt., v. Unruh, Henke, Irbr. v. Wech⸗ mar, Port. Fähnrs. von demfelb. Regt., zu Sec. Lts., Frhr. v. Richt⸗ hofen, Pr. Lt. vom 1. Ulan. Regt., zum Rittm. u. Esc. Chef, v. Hirsch⸗ feld, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt., v. Trotta, gen.- Trey⸗ den, Hauptm. vom 1. Inf. Regt., unter Befoörderung zum Major, zum Commandeur des 3. Bataillons 3. Landwehr⸗Regiments ernannt. v. Bornstedt, Hauptm. von der Adjutantur, als Comp. Chef ins 1. Inf. Regt. versetzt. S ruth, Hauptm. vom 28. Inf. Regt., unter Beforde⸗ rung zum Major, zum Comdr. des 3. Bats. 31. Basti⸗ neller, P. Fähnr. vom 10. Inf. Regt., zum Sec. Lt. Hauptm. vom 17. Inf. Regt., unter Beförderung zum Mafor, zum Imdr. des Ldw. Bats. 39. Inf. Regts. ernannt. v

13. November.

des 39.

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üa . Regts., v. 8

SI b p v. Steinwehr,