[928] Nothwendiger Verkauf Kreisgerichts⸗Kommission II. zu Filehne.
Der im Dorfe Selchow sub Nr. 6 belegene Kossäthenhof, dem Otto Schuhmacher gehörig, abgeschätzt auf 3590 Rthlr. 15 Sgr. zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Taxe, soll am
13. Februar 1852, Vormittags 11 Uhr,
an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
Die dem Aufenthalte nach unbekannten Erben der Wittwe Mau, Maria Elisabeth gebornen Stenzel, später separirten Radtke, werden hier⸗ durch öffentlich vorgeladen.
e, den 14. September 1851.
463] Nothwendiger Verkauf.
In Verfolg der Einleitung des Konkurs⸗Pro⸗ zesses über das Vermögen des Hofbesitzers und Hakenbüdners Peter Wiens zu Schönbaum, sollen die dem Gemeinschuldner und seiner Ehe⸗ frau, Agathe geb. Wiebe, gehörigen, zu Schön⸗ baum sub Nr. 18. 20. 21. des Hypothekenbuches und zu Schönbaumerweide sub Nr. 25. des Hvpothekenbuches belegenen Grundstück in dem auf
den 19. Januar 1852
an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine im Wege der nothwendigen Subhastation ver⸗ kauft werden. Geschätzt ist
das Grundstück Schönbaum Nr. 18. des Hypo⸗
thekenbuchs auf 7060 Rthlr.,
das Grundstück Schönbaum Nr. 20. des Hypo⸗
thekenbuchs auf 570 Rthlr.,
das Grundstück Schönbaum Nr. 21. des Hypo⸗
thekenbuchs auf 220 Rthlr.,
das Grundstück Schönbaumerweide Nr. 25. des
Hypothekenbuchs auf 1843 Rthlr. 25 Sgr.
Die Tarationsinstrumente, so wie die neuesten Hypothekenscheine der Grundstücke, können im V. Büreau eingesehen werden.
Die Johann und Maria Ensschen Eheleute, resp. deren unbekannte Erben werden zum Ter⸗ min hierdurch öffentlich vorgeladen.
Danzig, den 21. Juni 1851.
Königl. Stadt⸗ und Kreisgericht. Abtheilung.
[930] Ediktal⸗Ladung.
Ueber den Nachlaß des am 26. Juni 1851 hier verstorbenen Cigarren⸗Fabrikanten Ferdinand Schrader ist durch Verfügung vom 13. Septem⸗ ber d. J., nachdem die Aktiv⸗Masse auf 2974 Thlr. 21 Sgr. und die Passiv⸗Masse auf 6089. Thn. 22 Sgr. 7 Pf. festgestellt worden, der Konkurs eröffnet.
11051]
750
Zur Anmeldung und Nachweisung der Forde⸗ rungen unbekannter Gläubiger haben wir einen Termin auf
den 7. Februar 1852,
10 Uhr, vor dem Herrn Kreisgerichts⸗Rath Stecher an Gerichtsstelle hierselbst 1 Treppe hoch, Zimmer Nr. 6, anberaumt und laden daber alle etwanige unbekannte Gläubiger, um ihre Forderungen binnen drei Monaten und spätestens im obigen Termine persönlich oder durch einen Bevollmäch⸗ tigten aus der Zahl der hiesigen Rechts⸗Anwalte, von denen für den Fall der Unbekanntschaft die Herren Justizräthe Quinque, Riemer, Fritsch und Rechts⸗Anwalt Wilke in Vorschlag gebracht wer⸗ den, anzumelden und zu bescheinigen.
Die sich nicht meldenden Gläubiger werden mit ihren Forderungen an die Masse präkludirt und ihnen deshalb gegen die übrigen Gläubiger ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden.
Halle a. d. S., am 24. Oktober 1851. Erste Abtheilung.
Vormittags
Königliches Kreisgericht.
Bekanntmachung.
““ Lieferung von Telegraphen⸗ stangen.
Die Lieferung von 1200 Telegraphenstangen für die Königlich preußische Telegraphenlinie von Kosel (Bahnhof Kandrzin) bis zur österreichischen Station Oderberg und von 7670 Stangen für die Telegraphenlinie von Berlin bis Breslau soll im Wege der Submission verdungen werden. Die desfallsigen Bedingungen können im Ge⸗ schäftslokal der unterzeichneten Direction, im hiesigen Königlichen Postgebäude, so wie bei den Königlich preußischen Telegraphen⸗Stationen zu Frankfurt a. d. O., Liegnitz, Breslau, Oppem, Kosel, Ratibor und Oderberg, eingesehen werden.
Die Lieferungs⸗Offerten sind schriftlich, ver⸗ siegelt und portofrei unter der Aufschrift „Sub⸗ mission auf Telegraphenstangen für die Linie von Kosel bis Oderberg oder von Berlin bis Bres⸗ lau“, bis zum 15. Dezember c., Mittags 12 Uhr, bei uns einzureichen.
Berlin, den 29. November 1851.
Königlich preußische Telegraphen⸗Direction. Nottebohm.
[1053]3 Ediktal⸗Citation.
Nachdem der Kaufmann Karl Ferdinand Hiller zu Mülsen St. Jacob wegen betrügeri⸗ schen Bankerotts ausgetreten und daher mit, Er⸗ bffnung des Konkursprozesses zu dessen Ver⸗ mögen zu verfahren gewesen, so werden Amts⸗ wegen genannten Hillers sämmtlich bekannte und
unbekannte Gläubiger hiermit oöffentlich und peremtorisch vorgeladen, kommenden 30, April 1852,
welcher zum Liquidationstermin anberaumt wor⸗ den, zur Vormittagszeit entweder in Person oder durch gehörig legitimirte Gevollmächtigte an Amtsstelle allhier zu erscheinen, ihre Forderungen bei Strafe des Ausschlusses von diesem Kredit⸗ wesen und bei Verlust der ihnen etwa zustehen⸗ den Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu den Akten gehö⸗ rig anzuzeigen und zu bescheinigen, dar⸗ über mit dem bestellten Konkurs -Vertreter auch nach Befinden unter sich selbst über das etwanige Vorzugsrecht in abgewechselten Sätzen allenthalben rechtlich zu verfahren, binnen sechs Wochen zu beschließen, und sodann
den 16. Funt 18892 der Publication eines der außengebliebenen Gläubiger halber abzufassenden präklusivischen Bescheides gewärtig zu sein, dann aber
den 28. Juni 1852, welcher zum Verhörstermin anberaumt worden, sich anderweit an Amtsstelle allhier zur Vormit⸗ tagszeit, entweder in Person oder durch zu Ab⸗ schließung eines Vergleiches sattsam instruirte Bevollmäͤchtigte, einzufinden, und unter der Ver⸗ warnung, daß diejenigen, welche sich, ob sie die etwanigen Vergleichs⸗Vorschläge annehmen wol⸗ len, entweder gar nicht oder nicht deutlich uümd bestimmt genug erklären, als solche, welche die Vergleichs⸗Vorschlag angenommen, angesehen werden sollen, den vorzunehmenden Vergleichs⸗ Unterhandlungen beizuwohnen, in Entstehung ei⸗ nes Vergleichs aber
dhE .li.888 der Abfassung eines Amtsbescheides oder der In⸗ rotulation und Versendung der Akten nach recht⸗ lichem Erkenntniß und alsdann
den 9. August 1852 der Publication sothanen Bescheides oder des einzuholenden Locations⸗-Urthels sich zu versehen.
Uebrigens haben die auswärtigen Gläubiger zur Annahme der künftig etwa ergehenden La⸗ dungen Gevollmächtigte unter hiesiger Amts⸗ Jurisdiction zu bestellen. Justiz⸗Amt Hartenstein, im K önigreich Sachsen,
am 22. November 1851.
8*
Interims⸗Verwaltung. Hermann Solbrig.
[1045] Bekanntmachung
Die Hinterlassenen des verstorbenen Dr. theol. Johann Friedrich Röhr hier bringen hierdurch zur oöͤffentlichen Kenntniß, daß sie irgend eine von dem Dr. med. Franz Eugen Röhr von hier eingegan⸗ gene Verbindlichkeit zur Vertretung nicht über⸗ nehmen.
Weimar, im Monat November 1851.
betreffend die vollständigen stenographischen Berichte über
graphischen Kammerberichte erscheinen seit Eröffnung der Kammern in der bisherigen Form,
Die vollständigen steno werden jedoch nicht wie früher dem durch alle Postanstalten des
von 2 Rthlr. 15 Sgr. für
Königlich Inlandes, bei
Preußischen Staats
die Expedition der Preußischen (Adler⸗) Zeitung, Schadowstr. 4. Ueber die geschehene Versendung erfolgt die Anzeige im König
8⸗ die Verhandlun
⸗Anzeiger gratis welchen die Bestellungen gemacht werden, zu
100 Bogen zu beziehen.
In Berlin nehmen zu diesem Preise Bestellungen an: die Expedition des Königlich Preußischen Staats⸗Ar
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.
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Alle Austandes nehmen Zestellung auf den Königl. Preuß. Staats-Anzeige⸗ an, für Berlin die
1. Expebditionen sgehren6617515858 Schadows⸗Straße RNr.
Berlin, Freitag den 5. Dezember
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
8* Preußen e. ze.
Nachdem auf Grund des von der Magdeburg⸗Cöthen⸗ Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft in der General⸗Versammlung vom 2. Juli 1851 gefaßten Beschlusses der Ausschuß und das Direk⸗ torium dieser Gesellschaft behufs Ergänzung ihres von Uns unter dem 13. November 1237 bestätigten Statuts (Amtsblatt der Re⸗ gierung zu Magdeburg vom Jahre 1837, Seite 127) (a.) die 1“ zusätzlichen Bestimmungen zur Bestätigung vorgelegt
haben:
„Die Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗ Gesellschaft ist verpflichtet, zu dem nach §. 16 des Ge⸗ sellschafts⸗-Statuts zu bildenden Reserve⸗ und Erneue⸗ rungsfonds alljährlich eine Summe zurückzulegen, welche ohne Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten nicht weniger als Ein Prozent des gesammten Anlage⸗Kapitals, also nicht weniger als
60,000 Rthlr. betragen darf. Naͤch Ablauf von 10 Jahren muß sie, wenn das Be⸗ dürfniß dazu hervortreten sollte und wenn der Staat es verlangt, jährlich 100,000 Rthlr. zu dem gedachten Fonds
fließen lassen;
Die von der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft bestimmten Fahrpläne unterliegen der Feststellung der Staatsbehörde.“ so wollen Wir zu diesen zusätzlichen Bestimmungen zu dem Statute der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft Unsere landesherrliche Genehmigung hierdurch ertheilen.
Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetz⸗Sammlung und das Amtsblatt der Regierung zu Magdeburg bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 8 unssouci,, den 5. November 1851.
Gegeben Sa gez. Friedrich Wilhelm.
gegengez vont deHeh Simons. Bestätigungs „Urkunde, die zusätzlichen Bestimmungen zum Statut der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft betreffend.
Auf Ihren Bericht vom 16. September d. AAEoW Gesellschaft, welche zum Zweck der Erbauung und Benutzung einer Eisenbahn von Magdeburg über Cöthen und Halle auf Leipzig bis zur sächsischen Gränze unter dem Namen: Magdeburg⸗Cöthen⸗ Halle⸗Leip⸗ ziger Eisenbahn⸗Gesellschaft zusammengetreten ist, die Rechte einer Corporation hiermit verleihen und das in der wieder anlirgenden ge⸗ richtlichen Verhandlung vom 6. September d. J. enthaltene Statut dieser Gesellschaft hierdurch bestätigen, jedoch mit der Maßgabe, daß die nach §. 16. zur Ansammlung eines Reserve⸗Fonds jährlich anzu⸗ legende Summe in keinem Falle mehr als 2 Prozent des Anlage⸗ Kapitals betragen darf. Dabei setze Ich aber ausdrücklich fest: daß die gedachte Gesellschaft allen Bestimmungen und Bedingungen, welche über die Verhältnisse zum Staat und zum Publikum für die Eisenbahn⸗ Unternehmungen im Allgemeinen oder für das in Rede stehende Unter⸗ nehmen insbesondere noch ergehen werden, eben so nachzukommen ver⸗ bunden bleibt, als wenn solche dieser Verleihung und Bestätigung bei⸗ gefügt. würen, indem Ich zugleich bestimme, daß zur Festsetzung der Bahnlinie und des Bauplans für die obengedachte Eisenbahn Ihre Genehmigung vorbehalten bleiben soll. Auch will Ich, im Anerkennt⸗ nisse der Gemeinnützigkeit des Unternehmens, der Magdeburg⸗Cöthen⸗ Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft für die Ausführung der Bahn
in der festzusetzenden Linie, so wie der dazu gehörigen An
Recht: die dazu erforderlichen Grundstücke im Wege 5 deeteieaghes Expropriation eigenthümlich zu erwerben oder vorübergehend zu be— nutzen, hierdurch in eben dem Maße und Umfange bewilligen, wie solches für die Anlage öffentlicher Kunststraßen gesetzlich besteht, mit der Bestimmung, daß dieses Recht nur unter besonderer Leitung der Re⸗ gierungen respektive zu Magdeburg und zu Merseburg ausgeübt werden darf. Die gegenwärtige Verleihung und Bestätigung, deren Widerruf Ich Mir vorbehalte, falls das Statut oder eine der ergangenen oder vorbehaltenen Bestimmungen und Bedingungen verletzt oder nicht befolgt würde, ist nebst dem Statut durch die Amtsblätter der gedach⸗ ten beiden Regierungen bekannt zu machen.
Berlin, den 13. November 1837.
(gez.) Friedrich Wilhelm. den Staats⸗ und Finanz⸗Minister Grafen von Alvensleben. Statut Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Unter dem Namen Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Cisenbahn⸗ Gesellschaft ist in Magdeburg eine Actien⸗Gesellschaft zu dem Zweck zusammengetreten, eine Eisenbahn von Magdeburg über Cöthen und Halle auf Leipzig bis zur sächsischen Gränze zu erbauen und zum Transport für gemeinschaft⸗ liche Rechnung zu benutzen.
Die Bedingungen, unter welchen dieses gemeinschaftl iche Unternehmen ausgeführt werden soll, sind nachstehend festgesetzt und bilden das von den Gesellschafts⸗Mitgliedern vereinbarte Statut.
E 9 Fonds der Gesellschaft. Allgemeine Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder. “ Erreichung des Zwecks der Gesellschaft ist anschlagsmäßig ein Kapital von 2,300,000 Thaler preußisch Courant erforderlich, welches durch 23,000 bereits gezeichnete Actien, jede zu 100 Thaler preußisch Courant, zusammengebracht werden soll.
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Die Ausfertigung der Actien bleibt bis zur Einzahlung des ganzen Nennwerths ausgesetzt. Dagegen ist für jede Actie ein mit dem Namen des Zeichners versehener Quittungsbogen ausgegeben und darauf uüber den Empfang der bereits eingezahlten ersten zehn Prozente durch zwei Mit⸗ glieder des vormaligen magdeburgischen Eisenbahn⸗ Comité's qpuitti worden.
Die übrigen neunzig Thaler werden in Raten von höchstens zehn Thaͤ⸗ lern und in den vom Direktorium (§. 22) zu bestimmenden und wenig⸗ stens sechs Wochen vor der jedesmaligen Verfallzeit bekannt zu machenden Fristen an die Gesellschafts⸗Kasse eingezahlt und über die erfolgte Zahlung auf den betreffenden Quittungsbogen quittirt.
Der Zeichner jeder Actie ist für die verschiedenen Theilzahlungen so lange unbedingt verhaftet, bis vierzig Prozent des Nominalbetrages einge⸗ gangen sind. Von dieser Verhaftung kann derselbe weder durch Uebertra⸗ gung seines Anrechts auf einen Dritten sich befreien, noch seitens der Ge⸗ sellschaft entbunden werden.
Auch nach Einzahlung der ersten vierzig Prozent bleiben die Actien⸗ zeichner für den Rückstand des Nominalbetrags so lange verhaftet, bis sie durch einen Beschluß der Vertreter der Gesellschaft von dieser Verhaftung entbunden sind. Die diesfällige Beschlußnahme soll baldmöglichst nach ge⸗ schehener Einzahlung der ersten vierzig Prozent und spätestens bei Ausschrei⸗ bung der nächsten Rate zur Kenntniß der Interessenten gebracht werden.
81§. 6. Wenn auf eine Actie eine der ausgeschriebenen Theilzahl Verfallzeit nicht eingegangen ist, so wird der Eigenthümer ders
Direktorium öffentlich aufgefordert, die ausgebliebene Zahlung u
ug ben vom
U el — nd außer
dem eine Conventionalstrafe von fünf Thalern Preuß. Courant spätestens
Kasse zu ent⸗
6 Wochen nach dem ersten Verfalltage an die Gesellschafts
Redaction und Rendantur;: Schwieger.
„Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen
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