1851 / 136 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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gebent Fall entweder

nach §. 6 für null und nichtig erklärfen Actie zur Zahlung der ausgeblie⸗

zungsbogen ausgehändigt, worin nicht nur über die letzte Rate, sondern auch über die früheren Theilzahlungen, ohne daß er dieselben zu ersegen braucht, quittirt ist. Der Zeichner der erloschenen Actie bleibt aber dann für den Rückstand des Nominalbetrages der neuen Actie in derselben Art

der von ihm gezeichneten für null und nichtig erklärten Actie verhaftet war.

ie Actienzeichner ihrer Verhaftung bereits entlassen sind, so wird das An⸗ recht auf die nach §. 6 neu kreirte Actie vom Direktorium für Rechnung der Gesellschaft bestmöglichst verkauft und dem Käufer bis zur Aushändi⸗ gung dis Actien⸗Dokuments ein Quittungsbogen ausgefertigt.

haftung des Zeichners der Actie, von diesem oder einem späteren Erwerber

ersichtlich ist.

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dieser Aufforderung nicht v Uständig und pünktlich Genüge Paeene. nla⸗ sein Anrecht auf die betreffende Actie und büßt die auf dieselbe geleisteten früheren Zahlungen ein. Der darüber ausgegebene Quittungsbogen wird demgemäß vom Direktorium durch eine öffentliche Bekanntmachung für null und nichtig erklärt. Zugleich wird anstatt dieses erloschenen Actie eine andere Actie unter einer neuen Nummer vom Di⸗

rektorium kreirt und für dieselbe ein mit ihrer 2 versehener neuer Quittungsbogen ausgefertigt. ⸗* 4. 1

Das weitere Verfahren ist verschieden, je nachdem der im §. 6 ange⸗

a) zu einer Zeit, wo die Zeichner der Actien ihrer Verhaftung für den Rückstand des Nominalbetrages bereits entlassen sind, oder 8 b) vor diesem Zeitpunkt

intritt. 88 . letzteren Falle, also so lange die Verhaftung der Actienzeichner

für den Rückstand des Nominalbetrages fortdauert, wird der Zeichner der

davon seit dem Verfalltage zu berechnenden Zinsen zu fünf 9 1ö1“ aufgefordert und allenfalls gerichtlich angehalten. Leistet er dieser Aufforderung nicht spätestens 8 Tage nach Empfang derselben Genüge, so hat er außer den vorstehend erwähnten Zahlungen noch für den neunten und für jeden folgenden Tag bis zur ge⸗ schehenen Zahlung eine Conventionalstrafe von einem halben Thaler Preuß.

rant zu erlegen.

n8. veacs Entrichtung dieser Zahlungen wird ihm das Anrecht auf die nach §, 6 neu kreirte Aectie ertheilt und ein mit seinem Namen versehener Quit⸗

und eben so lange verhaftet, wie er für den Rückstand des Nominalbetrages

Wenn hingegen zu der Zeit, wo der im §. 6 erwähnte Fall eintritt,

§. 9. Das Anrecht auf eine Actie kann auch vor Ausfertigung des Actien⸗ voluments zu jeder Zeit, jedoch unbeschadet der im §. 4 bestimmten Ver⸗

un einen Anderen abgetreten werden. Eine solche Uebertragung wird aber vom Direktorium nur dann beachtet, wenn sie aus dem Quittungsbogen

§. 49, Wer daher vor erfolgter Aushändigung einer Actie sein Anrecht auf

dieselbe nachweisen will, hat den darüber ausgesertigten Quittungsbogen zu

produziren und außerdem, wenn er nicht der darin benannte erste Erwerber der Attie ist, durch eine oder mehrere Cessionen oder andere rechtsverbind⸗ liche Urkunden, die auf dem Quittungsbogen selbst geschrieben oder demsel⸗ ben annektirt sein müssen, darzuthun, daß das Anrecht auf dit Actie auf ihn übergegangen ist.

Sämmtliche Einschüsse der Actionaire werden bis zur erfolgten Ein⸗ zahlung des vollen Nominalbetrages der Actien mit jährlichen vier Pro⸗

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zent verzinst. Die Zinsen der ersten Theilzahlung werden vom 1. Oktober

1836, die Zinsen jeder späteren Rate von dem ersten Tage des auf den

Verfalltag zunächst folgenden Monats ab bexechnet, § 12.

Die Zinsen der zuerst eingeschossenen vierzig Prozent werden bei der nächstfolgenden Theilzahlung dadurch berichtigt, daß sie von dem Betrage derselben in Abzug kommen, wobei es aber dem Direltorium freisteht, die zu vergütenden Zinssummen angemessen abzurunden Der Betrag der übri⸗ gen Zinsen wird bei der letzten Theilzahlung in Abzug gebracht.

§8948.

Die Uebertragung des Anrechts auf eine gewisse Actie verleiht zugleich

ohne Weiteres das Recht auf die Zinsen derselben. §. 14.

Die Actien selbst werden nach dem Schema A. stempelfrei auf den Inhaber ausgefertigt und nach Entrichtung der letzten Theilzahlung an die nach §. 10 legitimirten rechtmäßigen Besttzer der betreffenden Quittungsbo⸗ gen gegen Rückgabe derselben ausgeliefert.

§. 15,

Jeder Actionair hat als solcher nach Verhältniß des von ihm geleiste⸗ ten Einschusses gleichen Antheil am gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust der Gesellschaft, ohne jemals zur Entrichtung eines Zuschusses ver⸗

Wenn die Eisenbahn vollständig beendigt und in Betrieb gesetzt ist, so wird von dem jährlichen Reinertrage derselben eine vom Gesellschafts⸗ Ausschusse (§. 22) zu bestimmende Summe vorweg abgezogen und zu einem Reservefonds gesammelt, der jedoch in seinem Gesammtbetrage ohne aus⸗ drückliche. Genehmigung des Staats nie die Summe von 20 Prozent des Anlage⸗Kapitals überschreiten darf. Der jährlich verbleibende Rest des Reinertrages wird, mit Vermeidung unbequemer Bruchtheile, als Dividende unter die Actionaire vertheilt. Der Betrag der jedesmaligen Dividende und die Zeit ihrer Zahlung wird vom Direktorium öffentlich bekannt ge⸗

macht.

Mit jeder Actie wird eine angemessene Anzahl Dividendenscheine nach dem Scheine B. ausgegeben, auf welche der Betrag der Dividende alljähr⸗ lich bei der Gesellschaftskasse erhoben werden kann, Sind diese Dividenden⸗

scheine eingelöst, so wird das Direktorium den Actionairen neue zustellen und dies auf den Actien vermerken b §. 18. 8

Durch Einlösung der Dividendenscheine wird die Gesellschaft von jedem

diesfälligen Anspruche befreit. §. 19. v“ b

Wenn Dividenden innerhalb vier Jahren, von der Verfallzeit ange⸗ rechnet, nicht erhoben worden sind, so fallen sie der Gesellschaftskasse an⸗ eim.

h § 20.

Verlorene, vernichtete oder sonst abhanden gekommene Actien⸗Quit⸗ tungsbogen oder Dividendenscheine müssen in der für andere Urkunden ähnlicher Art gesetzlich vorgeschriebenen Form aufgebot werden.

§. 21.

Ist eine Actic, ein Quittungsbogen oder ein Dividendenschein auf diese Art rechtskräftig amortisirt, so wird dem legitimirten Eigenthümer eine andere Actie, ein anderer Quittungsbogen oder ein anderer Dividend schein unter einer neuen Nummer ertheilt. b

““ Verfassung der Gesellschaft und Verwaltung der gemein⸗ samen Angelegenheiten derselben. 2

Die Gesellschaft behält sich vor, über besonders wichtige Angelegenhei⸗ ien in General⸗Versammlungen ihrer Mitglieder zu beschließen. Außerdem wird sie durch einen Ausschuß vertreten, neben welchem ein Direktorium die gemeinsamen Angelegenheiten verwaltet. Die Stadt Magdeburg ist das Domizil der Gesellschaft und der Sitz ihrer Verwaltung.

A. General⸗Versammlungen.

In jedem Jahre wird, der Regel nach im Mai, eine General⸗Ver⸗ sammlung der Actionaire gehalten. Außerordentliche General⸗Versamn⸗ lungen werden einberufen, so oft es der Ausschuß für nöthig befindet.

An den General⸗Versammlungen können nur solche Actionaire Theit nehmen, die fünf oder mehr Actien besitzen. In denselben haben die Eigenthümer v von 5 bis 9 Actien 1 Stimme,

410 24 2 Stimmen, 26 49 „⸗ 3 Stimmen, „- 50 99 4 Stimmen, -100 und mehr Actien 5 Stimmen.

Jeder stimmfähige Actionair kann sich durch einen anderen von ihm mit schriftlicher Vollmacht versehenen stimmfähigen Actionair vertreten lassen. Es darf jedoch Niemand in der Eigenschaft als Bevollmächtigter mehr als fünf Stimmen abgeben.

Handlungshäuser können durch ihre Prokuraträger vertreten werden, auch wenn Letztere nicht selbst Actiongire sind.

Die verfassungsmäßigen Beschlüsse der General⸗Versammlung haben ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden für alle Actionaire verbind⸗ liche Kraft.

Die stimmfähigen Actionaire werden zur General⸗Versammlung durch eine vom Vorsitzenden des Ausschusses mindestens drei Wochen vor dem Termine zu erlassende öffentliche Bekanntmachung eingeladen, die eine kurze Andeutung der zum Vortrag in der Versammlung bestimmten wichtigeren Gegenstände enthalten muß.

Jeder Actionair und Bevollmächtigter, der an einer General⸗Versa lung Theil nehmen will, hat sich selbst und resp. seinen Machtgeber in den dazu jedes Mal besonders zu bestimmenden Tagen im Geschäftslokale des Direktoriums als Eigenthümer von fünf oder mehr Actien zu legitimiren und erhält hicrauf eine Eintrittskarte, auf welcher die Anzahl der ihm ge⸗ bührenden Stimmen vermerkt ist.

Die General⸗Versammlungen werden von dem Vorsitzenden des Aus⸗ schusses oder dessen Stellvertreter geleitet. Ueber ihre Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll aufgenommen und außer dem Protokollführer von dem Vorsitzenden des Ausschusses und von drei Actionairen, welche letztere weder zum Ausschusse, noch zum Direktorium, noch zu den Gesell⸗ schafts⸗Beamten gehören dürfen, durch Unterschrift vollzogen. Die Aus⸗ wahl des Protokollführers und der gedachten drei Aectionaire bleibt dem Vorsitzenden des Ausschusses überlassen.

§. 28. Die Geschäfte der General⸗Versammlungen sind folgende: 1) die Wahl der Ausschußmitglieder und ihrer Stellvertreter (§. 32) und im Fall des §. 34 deren Remotion. Dieselben werden durch

relative Stimmenmehrheit der anwesenden Aectionaire gewählt. Im

Falle einer Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Lehnt ein Actio⸗

nair oder Stellvertreter die auf ihn gefallene Wahl ab, so rückt der⸗

jenige ein, der nach den Gewählten die meisten Stimmen hat. Ferner bleibt den General⸗Versammlungen die Beschlußnahme

vorbehalten:

über die Anlage von Zweig⸗ und Verbindungsbahnen;

über die Vermehrung des Gesellschafts⸗Fonds durch Emission neuer

Aetien;

über die Aufnahme von Darlehnen für Rechnung der Gesellschaft;

siber Ergänzung oder Abänderung des Statuts;

über Auflösung der Gesellschaft; 1

über alle diejenigen Angelegenheiten der Gesellschaft, die ihr 78

Ausschusse oder von einzelnen Actiongiren zur Entscheidung vorgeleg

werden.

Zur Gültigkeit der unter 2 bis 6 gedachten Beschlüsse der Ge⸗ neral⸗Versammlungen ist die Genehmigung des Staats erforderlich. Auch muß in den regelmäßigen jährlichen General⸗Versammlungen der Geschäftsbericht des Direktoriums vorgetragen; die Rechnung über das vorhergehende Verwaltungsjahr vorgelegt und ein gedruckter Abschluß derselben unter die Actionaire vertheilt werden.

Endlich gebührt den General⸗Versammlungen nach Maßgabe des §. 42 die vorläufige Entscheidung über solche Rechnungs⸗Erinnerungen des

Ausschusses, über welche derselbe mit dem Direktorium sich nicht ver⸗

einigen kann.

Die Verhandlungen des Ausschusses müssen in jeder General⸗Versamm⸗ lung zur Einsicht der Actionaire bereit .”

Wenn einzelne Actionaire einen Gegenstand in der General⸗Versamm⸗ lung zum Vortrag bringen wollen (§. 28 Nr. 7), so müssen sie ihr Vor⸗ haben, unter ausführlicher Angabe der Motive, mindestens 10 Tage vor

der Versammlung dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich anzeigen. Das Direktorium wird von allen Gegenständen, die in einer General⸗

Versammlung zum Vortrag kommen, wenigstens 5 Tage vorher durch die

Vorsitzenden des Ausschusses 88 .9 in Keuntniß gesetzt. In den Fällen des §. 28 entschtidet in de Stimmenmehrheit der Anwesenden, und im Falle e die Stimme des Vorsitzenden. Davon findet jedoch a) bei der Wahl der Ausschuß⸗Mitglieder und deren Stellvertreter die im §. 28 Nr. 1 bestimmte Ausnahme und b) im Falle des §. 28 Nr. 6 die Abweichung statt, daß die Auflosung ꝛder Gesellschaft nur durch Einhelligkeit von zwei Drittheilen der an⸗ wesenden Stimmen beschlossen werden kann. Uebrigens bleibt es dem Vorsitzenden überlassen, das bei den A mungen z. beoba tende Verfahren festzusetzeen.

Reg

r 42 S 1 ¾½

l die absolute immengleichheit

ner St

Der Ausschuß besteht aus 24 Actionairen, von denen mindestens acht⸗ zehn in Magdeburg wohnen müssen. Die Ausschuß⸗Mitglieder werden von der General⸗Versammlung auf drei Jahre gewählt. Alljährlich scheidet ein Drittheil derselben aus, an dessen Stelle von der nächst vorhergehenden regelmäßigen General⸗Versammlung neue Mitglieder zu wählen sind. Der Anstritt der ausscheidenden und der Eintritt der neugewählten Ausschuß⸗ Mitglieder findet 14 Tage nach der Wahl statt. In den ersten beiden Jahren wird das ausscheidende Drittheil durch das Loos bestimmt. Die ausscheidenden Mitglieder des Ausschusses können sofort wieder gewählt werden. Außer den 24 Ausschuß⸗Mitgliedern werden, unter denselben Be⸗ dingungen und auf dieselbe Zeit, wie letztere, 12 Stellvertreter gewählt, welche bestimmt sind, in Behinderungsfällen oder bei dem Abgange einzel⸗ ner Ausschuß⸗Mitglieder deren Stelle einzunehmen. Die Stellvertreter müssen in Magdeburg wohnen.

§.33.

Zu Ausschuß⸗Mitgliedern oder deren Stellvertretern können nicht er⸗

wählt werden: 1

a) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen;

b) Personen, welche in Konkurs versunken sind, oder mit ihren Gläu⸗

bigern akkordirt haben, so lange sie nicht die erfolgte vollständige Befriedigung derselben nachweisen;

c) Direktoren und andere b“ Weenn eines der vorstehend erwähnten Hindernisse (§. 33) erst nach erfolgter Wahl eintritt, so ist der betreffende Actionair verbunden, sofort aus dem Ausschusse oder resp. aus der Reihe der Stellvertreter auszu⸗ scheiden. Im Weigerungsfalle kann er durch einen, ohne seine Zuziehung gefaßten Beschluß des Ausschusses bis zur nächsten General⸗Vers suspendirt und von letzterer removirt werden. In den Fällen, wo es nach §. 32 nöthig ist, werden die Stellvertreter jedesmal nach der Zahl der Stimmen einberufen, die sie bei ihrer Wahl für sich gehabt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet über den Rang das Loos. Der Einberufene tritt wieder aus, wenn die Behinderung des⸗ jenigen Ausschuß⸗Mitgliedes aufhört, dessen Stelle er einnahm. Ist dieses Ausschuß⸗Mitglied gänzlich ausgeschieden, so wird der Stellvertreter anstatt seiner Ausschuß⸗Mitglied und behält diese Stelle so lange, wie derjenige, an deren Statt er eingetreten ist, dieselbe behalten haben würde.

§. 36.

Jedes Ausschuß-Mitglird und jeder Stellvertreter hat, um sich als Actionair auszuweisen, bei Antritt seines Amtes eine Actie, und, bis zur Ausgabe der Actien⸗Dokumente, einen ihm gehörigen Quittungsbogen bei der Gesellschafts⸗Kasse u deponiren, welcher ihm nach seinem Auescheiden zurückgegeben wird. 8

1

Der Ausschuß wählt alljährlich und zwar unmittel tritt der neu gewählten Mitglieder (§. 32) einen Vorsitzenden selben einen Stellvertreter.

Der Ausschuß erhält durch seine Wahl die Vollmacht, die Gesellschaft nach Maßgabe des Statuts vollständig zu vertreten, und mit Ausnahme der, den General⸗Versammlungen der Actionaire vorbehaltenen Fälle 8 fash in allen Angelegenheiten verbindende Beschlüsse für die Gesellschaft

assen.

Insbeson ere hat der Ausschuß: v“ 1) das Direktorsjum zu wählen, die Remuneration de

r Direktoren zu be⸗

11“ 1

macht werden.

stimmen, und dieselben nach Befinden aus ihren Stellen zu entfer⸗

nen (§. 50, 33.);

2) die erforderlichen vom Direktorium zu entwerfenden Verwaltungs⸗

Etats festzusetzen und

3) die Wahl der im §. 70 genannten drei Gesellschafts⸗Beamten, nach

vorgängiger Prüfung der Qualification derselben, zu bestätigen. Ferner ist die Genehmigung des Ausschusses nöthig:

4) zu wesentlichen Abweichungen von der genehmigten Bahnlinie, oder von den, in dem genehmigten Bauplane angenemmenen Con⸗ structionen; 8

5) zur Anlage eines zweiten Bahngeleises; .

6) zur Festsetzung des Tarifs der Bahngelder und der, für den Trans⸗ port von Personen oder Sachen zu entrichtenden Sätze;

7) zu den, mit den betreffenden Postverwaltungs⸗ Behörden etwa abzu⸗ schließenden Verträgen;

8) zur Uebernahme des Transportbetriebes auf anderen Eisenbahnen für

Rechnung der Gesellschaft und zur Abschließung diesfälliger Verträge mit anderen Eisenbahn⸗Gesellschaften;

9) zu jeder Verwendung, wodurch der Reservefonds angegriffen und ver⸗ mindert wird.

Zur Gül igkeit der unter 4 bis 6 gedachten Beschlüsse des Ausschusses

ist die Genehmigung des Staats erforderlich. §. 40. 8 Ein Hauptgeschäft des Ausschusses ist eine Kontrole der Verwaltung. Er kann deshalb jederzeit Einsicht in die Bücher, Akten und Korrespon⸗ denzen des Direktoriums verlangen. Auch muß ihm dasselbe alle drei Mo nate einen Geschäftsbericht erstatten, und außerdem auf Erfordern über jeden Verwaltungsgegenstand die nöthige Auskunft und Nachweisung er⸗ Der Ausschuß wird zur beständigen Kont olirung und Revision Bücher des Direktoriums einen besonderen, angemessen remunerirten Re⸗ visor bestellen, welcher zugleich die Büreaugeschäfte des Ausschusses besor⸗ gen und in den Koͤnferenzen Protokoll führen muß. §. 42.

Die Jahresrechnungen des Direktoriums werden vom Ausschusse ge⸗

prüft, monirt und nach Erledigung der Erinnerungen dechargirt. Entstehen dabei Differenzen zwischen dem Ausschusse und dem Direktorium, so sind dieselben zuvörderst der näch

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Beschlußnahme vorzulegen. Regreß⸗Ansprüche gegen die Mitglieder des

Direktoriums können jedoch nur im gewöhnlichen Rechtswege geltend ge⸗

Der Ausschuß versammelt sich, so oft er vom Vorsitzenden oder in Behinderungsfällen von dessen Stellvertreter einberufen wird. Dies muß allemal geschehen, wenn mindestens drei Ausschuß⸗Mitglieder darauf au⸗ tragen. §. 44.

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter ladet die Ausschuß⸗Mitglie-⸗ der schriftlich zu den Versammlungen ein und bezeichnet dabei die zur Be-⸗

rathung bestimmten wichtigeren Gegenstände. Wer zu erscheinen behinder

ist, muß dies dem Vorsitzenden zeitig vor der Versammlung unter Angabe

der Hinderungsgründe anzeigen. 846

Die Beschlüsse des Ausschusses sind nur dann gültig, wenn mindestens

12 Mitglieder oder Stellvertreter, mit Einschluß des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters, anwesend waren. 8

H. 46. 8 8 8b Die Beschlüsse des Ausschusses werden durch absolute Stimmenmehr⸗

heit der Anwesenden gefaßt. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet

ie Stimme des Vorsitzenden. 8 Auch zu den dem Ausschusse obliegenden Wahlen ist absolute Stim⸗ menmehrheit erforderlich. Ergiebt sich dieselbe nicht sogleich bei der Men

Abstimmung, so sind diejenigen beiden, welche die meisten Stimmen haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wenn bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen auf mehr als zwei Personen gefallen sind, so kommen dieselben alle auf die engere Wahl. Bei jeder engeren Wahl hat, wenn nicht eine ungerade Zahl von Ausschuß⸗Mitgliedern anwesend ist, der Vor- sitzende zwei Stimmen abzugeben. Bei allen dem Ausschusse obliegenden Wahlen, so wie bei Beschlußnahmen über die Entfernung von Direktoren

(§. 53) tritt geheime Abstimmung ein. Im Uebrigen hängt das bei den Abstimmungen des Ausschusses zu beobachtende Verfahren von dem Er⸗ messen des Vorsitzenden ab.

Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusses wird jedes⸗ mal entweder sofort in der Versammlung eder unmittelbar nach Beendi⸗ gung derselben ein Protokoll aufgenommen und von dem Vorsitzenden un mindestens drei anderen Ausschuß⸗Mitgliedern unterschrieben.

C. Direwreenm.

Das Direktorium besteht aus 6 Mitgliedern, von denen das eine Bau⸗ verständiger, und ein zweites Jurist sein muß. Es steht jedoch dem Aus⸗ schusse jederzeit frei, die Zahl der Direktoren zu vermehren oder zu v mindern.

Die Direktoren werden vom Ausschusse auf drei Jahre gewählt. Von den zuerst Gewählten scheiden jedoch zwei nach Ablauf eines Jahres 28 zwei andere nach Ablauf zweier Jahre aus. Die Reihefolge dieses da scheidens wird durch das Loos bestimmt. Jeder Ausscheidende kann sofor wieder gewählt werden. 8

Zu Direktoren können nicht gewählt werden: ,„v ür⸗

)g. agen welche mit der Gesellschaft in Kontrakts⸗ Verhältnissen

stehen;

östen General⸗Versammlung der Actionaire zur

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