1851 / 136 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Magdeburg wohnen.

ersonen, welche in Konkurs versunken sind oder mit ihren Glaäubi⸗ Sen akkordirt haben, so lange sie nicht die erfolgte vollständige Be⸗ friedigung derselben nachweisen; auch können c) Theilhaber einer und derselben Handlung nicht zu gleicher Zeit Mit⸗ glieder des Direktoriums sein. Tritt einer der vorstehend (§. 51) erwähnten Fälle ein, so erlischt die

getroffene Wahl, und der betreffende Direktor ist verbunden, sein Amt so⸗

ort niederzulegen. Im Weigerungsfalle kann er durch einen ohne seine Zuziehung gefaßten Beschluß des Direktoriums suspendirt und demnächst vom Ausschusse removirt werden. .

§. 53. 8 v“ 8

Die Direktoren sind jederzeit verpflichtet, ihr Amt niederzulegen, wenn

es der Ausschuß verlangt. Sie sind dagegen auch⸗ berechtigt, vier Wochen nach vorgängiger Kündigung aus dem Direktorium auszuscheiden. In diesen, so wie in sonstigen außergewöhnlichen Vakanzfällen hat der Aus⸗ schuß sofort eine neue Wahl zu veranstalten.

§. 54.

Jeder Direktor muß bei Antritt seines Amtes 10 Actien und, bis zur

Ausgabe der Actien⸗Dokumente, 10 ihm gehörige Quittungsbogen bei der Gesellschaftskasse deponiren, welche ihm nach seinem Austrittte aus dem Direktorium zurückgegeben werden.

Die Mitglieder des Direktoriums müssen während ihrer Amtedauer in

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M Der Ausschuß wählt alljährlich einen Vorsitzenden des Direktoriums und füͤr denselben einen Stellvertreter. Diese Wahlen sind öffentlich be⸗

Das Direktorium ist die ausführende Behörde der Gesellschaft. Es ist als solche berufen, alle Angelegenheiten der Gesellschaft, nach Maßgabe des Statuts, zu verwalten. Insbesondere hat es die derselben gehörigen Gelder einzunehmen, aufzubewahren und darüber zum Besten der Gesell⸗ schaft zu verfügen. Müßige Kassenbestände kann es durch Ausleihen gegen vollständige Pfandsicherheit, durch Ankauf von Bahnactien, sobald dieselben ausgegeben sind (§. 14) oder bei der Bank zinsbar belegen. Es hat fer⸗ ner die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Grundstücke im Namen der Gesellschaft zu erwerben und für die Erbauung der Eisen⸗

bahn nach dem vom Ausschusse genehmigten Plane, so wie für die Errich⸗ tung, Anschaffung und Unterhaltung aller dazu nöthigen Gebäude, Utensi⸗

lien und Werkstätten, imgleichen für den Transportbetrieb auf der Bahn zu sorgen. 8 §. 58. 8 J v

Nach außen wird die Gesellschaft durch das Direktorium vertreten. Es hat daher alle Verhandlungen mit Behörden zu besorgen und ist be⸗ fugt, im Namen der Gesellschaft Verträge jeder Art, insbesondere auch Vergleiche mit dritten Personen, abzuschließen, Rechte der Gesellschaft zu cediren, darauf Verzicht zu leisten, Quittungen und Löschungs⸗Konsense zu ertheilen, Prozesse zu führen, die Entscheidung von Streitigkeiten schieds⸗ richterlichen Aussprüchen zu unterwerfen, Eide zu erlassen, für geschworen anzunehmen oder Namens der Gesellschaft zu leisten und die Ausübung aller dieser Befugnisse anderen Personen zu übertragen. Alles, was das Direktorium auf eine an sich rechtsgültige Weise mit dritten Personen Namens der Gesellschaft verhandelt, ist für dieselbe verbindlich.

8. 89

Auch in den in den §§. 57 und 58 nicht ausdrücklich erwaͤhnten Fällen ist das Direktorium berechtigt und verpflichtet, alle Maßregeln, die seiner gewissenhaften Ueberzeugung zufolge zur Erreichung der Gesellschafts⸗ zwecke, namentlich zur möglichst vortheilhaften Erbauung, Einrichtung und Benutzung der Eisenbahn nothwendig oder förderlich sind, zu beschließen und auszuführen.

§. 60.

In allen diesen Angelegenheiten handelt es der Regel nach, frei und selbstständig und lediglich seiner besten Ueberzeugung zu folgen. Nur in den Fällen, in denen die Entscheidung nach ausdrücklicher Bestimmung des Statuts der General⸗Versammlung oder dem Ausschusse vorbehalten ist, muß das Direktorium die Beschlußnahme derselben einholen. Außerdem ist es auch verpflichtet, alle sonstigen Beschlüsse des Ausschusses ohne Aus⸗ nahme zu befolgen, sofern dieselben nicht Angelegenheiten zum Gegenstande haben, welche nach dem Statut der Entscheidung der General⸗Versammlung ausdrücklich vorbehalten sind. 6 8

E“

Die Konferenzen des Direktoriums werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. In Behinderungsfällen wird diese Function von dem Vorsitzenden interimistisch einem anderen Direktor übertragen.

§. 62.

Das Direktorium kann nur dann gültige Beschlüsse fassen, wenn min⸗ destens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle einer Stimmengleichheit ent⸗ scheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2 5. 63.

Der Vorsitzende ist befugt, Beschlüsse des Direktoriums, die er nicht

für zweckmäßig hält, auf seine Verantwortlichkeit zu suspendiren. Er

muß jedoch alle solche Fälle unverzüglich dem Ausschusse zur Entscheidung

vorlegen. G 64

§. 64.

Auch wenn bei Beschlußnahmen uͤber baulich-technische Gegenstände die Stimme des Bauverständigen oder bei Beschlußnahmen über juristische Gegenstände die Stimme des rechtsverständigen Mitgliedes des Direkto⸗ riums von dem gefaßten Beschlusse abweicht, muß in allen nicht schleuni⸗ die streitige Frage dem Ausschusse zur Entscheidung vorgelegt werden. geles

§. 65.

Der Vorsitzende ist befugt, diejenigen Sachen, die nach seinem pflicht⸗ mäßigen Ermessen zweifellos sind und deshalb eines kollegialischen Be⸗ schlusses nicht bedürfen, allein und ohne Zuziehung der übrigen Direktoren zu erledigen oder durch die Gesellschaftsbeamten erledigen zu lassen. Das⸗ selbe gilt von allen Sachen, die ohne Nachtheil für die Verwaltung nicht bis zu einer Zusammenkunft des Direktoriums aufgeschoben werden dürfen, In Fällen der letzteren Art ist jedoch das Direktorium nachträglich von der getroffenen Verfügung in Kenntniß zu setzen und kann dieselb abändern. §. 66. 18

Alle Erlasse und Ausfertigungen des Direktoriums Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterzeichnet.

67.

Die Direktoren sind der Gesellschaft nur für solche Beschlüsse und

Handlungen, welche dem Statute zuwiderlaufen, so wie für bösen Willen

oder grobe Nachlässigkeit, verantwortlich. In einem solchen Falle haften

alle Direktoren, die an dem Beschlusse oder an der Handlung Theil ge⸗

nommen und nicht ihren Widerspruch ausdrücklich erklärt haben, solidarisch.

Für eigenmächtige Handlungen eines einzelnen Direktors haftet dieser allein. §. 68.

Das Direktorium läßt für jedes Kalenderjahr die Bücher abschließen und eine übersichtliche Jahres⸗Rechnung nebst einem kurzen Abschlusse an⸗ fertigen, welche es mit den nöthigen Belägen dem Ausscht 1. März zur Prüfung (§. 42) vorlegt.

3 §. 69.

Dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Direktoriums wird für ihre Muhwaltung eine angemessene jährliche Vergütung vom Ausschusse ausgesetzt.

§. 70.

Das Direktorium hat die zur Ausführuung seiner Beschlüsse erforder⸗ lichen Gesellschafts⸗Beamten nach Maßgabe und innerhalb der Gränzen des vom Ausschusse festgesetzten Etats anzustellen, mit Instructionen zu versehen und dem Befinden nach wieder zu entlassen. Es ist bei der Wahl derselben der Regel nach nicht beschränkt. Nur zu der Wahl:

a) des Ober⸗Ingenieurs, der die technische Leitung des Baues und die

technische Aufsicht üuber die Bahn und den Betrieb auf derselben; b) des Bevollmäachtigten, der die administrative Geschäftsführung; c) des Rendanten, der die Kassen⸗, Buch⸗ und Rechnungsfüh besorgen hat, muß das Direktorium die Bestätigung des Ausschusses einholen. Die Festsetzung der Verhältnisse derjenigen Gesellschafts⸗ Beamten,

welche zur Handhabung der Polizei auf der Bahn bestellt werden, bedarf

der Genehmigung des Staats.

Heltteebhelchmn t. Allgemeine Bestimmungen

Alle an die Actionaire, an unbekannte Eigenthumer einzelner Actien

oder an andere unbekannte Interessenten gerichtete Einladungen oder Be⸗ kanntmachungen in Angelegenheiten der Gesellschaft werden in die Magde⸗ burger Zeitung, in den Preußischen Staats⸗Anzeiger, in die Leipziger Zei⸗ tung und in die Hamburger Börsenhallenliste eingerückt. Ist dies gesche hen, so kann sich Niemand mit der Ausflucht schützen, daß ihm der Inhal des Erlasses nicht bekannt geworden sei. Streitigkeiten, welche in Eisenbahn⸗Angelegenheiten über gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten zwischen einzelnen Actiongiren unter einande oder zwischen der Gesellschaft und einzelnen ihrer Mitglieder entstehen, dür fen, mit Ausnahme der §§. 7, 20 und 42 erwähnten Fälle, nur durch ein schiedsrichterliches Verfahren geschlichtet werden. Auch bei Streitigkeiten die in Eisenbahn⸗Angelegenheiten zwischen Nicht⸗Actionairen einerseits un einzelnen Actionairen oder der Gesellschaft andererseits entstehen, können sich die letzteren einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht entziehen.

Das Direktorium hat das schiedsrichterliche Verfahren einzuleiten, so balb einer der streitenden Theile darauf anträgt. Es ertheilt beiden Par teien eine Frist zur Wahl von zwei Schiedsrichtern. Von jeder Parte wird einer derselben gewählt. Wenn eine Partei in der ihr gestellten Frist

dem Direktorium einen von ihr gewählten Schiedsrichter nicht namhaf macht, so wird derselbe vom Direktorium ernannt. Beide Schiedsrichte wählen gemeinschaftlich einen Dritten als Obmann. Die Schiedsrichte müssen sämmtlich in Magdeburg wohnen. Die Parteien legen ihnen der streitigen Fall unter Beifügung der erforderlichen, Dokumente schriftlich vor und die Schiedsrichter entscheiden darüber nach Stimmenmehrheit.

Die Bestimmung der Mittel, durch welche sie sich Ueberzeugung vo

dem wahren Sachverhältniß verschaffen wollen, bleibt lediglich ihrem Er⸗

messen überlassen.

Ein Rechtsmittel findet gegen den Ausspruch der Schiedsrichter unter

keinem Vorwande statt. Die Vollstreckung der schiedsrichterlichen Urtheil bleibt dem ordentlichen Richter vorbehalten.

Weigert sich ein Actionair, den Bestimmungen dieses Paragrapher Folge zu leisten, so werden alle thatsächlichen Behauptungen der Gegen partei für wahr angenommen und hiernach das schiedsrichterliche Urthei gefällt.

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Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer eigens dazu berufe nen General-Versammlung der Aectionaire beschlossen werden. Wird di Auflösung der Gesellschaft auf diese Weise beschlossen, so hat das Dir torium in Uebereinstimmung mit dem Ausschusse das gesammte Eigenthum der Gesellschaft möglichst vortheilhaft zu veräunßern und den Erlös nach Abzug aller vorher gehörig festzustellenden und zu bezahlenden Schulden

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auf sämmtliche Actien gleichmäßig zu vertheilen.

No. Thaler in Preuß Courant. Actie v der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft. Inhaber dieser Actie hat an die Kasse der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗ Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft Hundert Thaler Preuß. Courant baar ein⸗ gezahlt und nimmt nach Höhe dieses Betrages und in Gemäßheit des am ten von Sr. Majestät dem Könige von reußen bestätigten Statuts verhältnißmäßigen Theil an dem gesammten S Gewinn und Verlust der Gesellschaft. *Magdeburg, den ten 1 Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft. (L. S.) AI N. N. Direktoren.

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B. Nettit Dirvidendenschein 18 EE1“ Inhaber dieses Scheines erhält gegen dessen Rückgabe aus der Kasse der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft diejenige Di⸗ vidende ausgezahlt, die von dem Reinertrage des Verwaltungsjahres 18.. auf die Actie N2 fallen und deren Betrag nebst der Verfallzeit vom Direktorium stammtenmäßig bekannt gemacht werden wird. Magdeburg, den ten Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft. Direktoren. Bemerkung. Gegenwärtiger Dividendenschein wird nach §. 19 des Statuts ungültig, wenn die darauf zu erhebende Divi⸗ dende innerhalb vier Jahren nach der öffentlich bekannt gemachten Verfallzeit nicht erhoben worden.

Se. Majestat der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Kaiserlich russischen Rittmeister, Grafen von Simonich, Adjutanten des Generals du jour von Warschau, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse; so wie dem Kaiserlich russischen Gendarmerie⸗Lieutenant Paap und dem Großherzoglich badenschen Postmeister Bosch zu Konstanz den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu verleihen;

Den bisherigen Regierungs⸗Assessor Dodillet zum Landrath zu ernennen; und

Den Kreis⸗Steuer⸗Einnehmern Schönfelder zu Schweidnitz Oestreich zu Tilsit und Milchhöfer zu Marggrabowa den Cha⸗ rakter als Rechnungs⸗Rath; so wie

Dem Kreisgerichts⸗Secretair Arndt in Sorau bei seiner

den Ruhestand den Charakter als Kanzleirath zu ver⸗

ir Handel, Gewerbe und öffentliche

Arbeiten. Das 40ste Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausge⸗ geben wird, enthält unter Nr. 3463. den Vertrag zwischen Preußen und mehreren anderen deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Verpflich⸗ tung zur Uebernahme der Auszuweisenden. Vom 18 Inli 1881z unter den Allerhöchsten Erlaß vom 23. Oktober 1851, be⸗ treffend die Chausseegeld⸗Erhebung auf der Straßen⸗ strecke von der erfurt⸗gothaer Chaussee bei Erfurt über Hochheim bis zur Herzoglich sachsen⸗gothaischen Landes⸗ gränze und unter den Allerhöchsten Erlaß vom 23. Oktober 1851, be⸗ treffend die Erhebung des Chausseegeldes auf der Chausseestrecke von Grünberg in der Richtung Wittgenau für eine halbe Meile. den 5. Dezember 1851. ymtoir der Gesetzsammlun

ti;⸗Ministerium

Der Kreisrichter Viebahn zu Altena ist zum Rechtsanwalte bei dem Kreisgerichte zu Lüdenscheid und zum Notar im Departe⸗ ment des Appellationsgerichts zu Hamm, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Lüdenscheid, ernannt worden.

Finanz⸗Ministerium. Bekanntmachung. 8— Unter Bezugnahme auf die frühere Bekanntmachung vom 28sten Jul v“ Pr (cher Staats⸗Anzeiger Nr. 26 S. 131) Juli d. J. (Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. * . wird das nachstehende, für das Fürstenthum Schwarzburg⸗Rudol⸗

nadt ergangene Gesetz vom 30. Mai d. J., betreffend die Einzie⸗ Dekanais Mehlsack, dem früheren Domp

hung der jetzt im Umlauf befindlichen und die Ausgabe neuer F hierdurch wiederholt zur öffentlichen Kenntniß Berlin, den 2. Dezember 1851. Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.

Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg ꝛc. thun hiermit kund und zu wissen: 8 Da es wiederholt vorgekommen, daß die zufolge des Gesetzes vom 10. November 1848 in Umlauf gesetzten hieländischen Kassen⸗ billets nachgemacht worden sind, so hat es zur Abwendung de durch solche falsche Kassenbillets für den Verkehr entstehenden Nach⸗ theils nöthig geschienen, neue Kassen⸗Anweisungen anfertigen zu lassen, und verordnen Wir in dieser Beziehung unter der für diesen Fall im voraus ertheilten Zustimmung des Landtags Nach⸗ stehendes: 1 Die in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. November 1848 emittirten Kassenbillets sollen eingezogen werden, und es bleibt den Inhabern überlassen, ob sie dafür baares Geld oder andere neue Kassen⸗Anweisungen entgegennehmen wollen. 0 Von Publication dieses Gesetzes an darf von keiner Fürstlichen Kasse das seitherige Papiergeld zu Zahlungen mehr verwendet

werden, viekmehr soll, was davon bereits bei den Kassen befindlich ist oder demnächst eingeht, sofort in geeigneter Weise für den Um-⸗ lauf untauglich gemacht werden, und wird seiner Zeit dessen völlige Vernichtung unter Leitung einer hierzu zu ernennenden Kommission erfolgen.

Die Summe der auszureichenden neuen Kassen⸗Anweisungen soll derjenigen der außer Umlauf gesetzten alten entsprechen, so daß der Betrag sämmtlicher gleichzeitig im Umlauf befindlichen alten und neuen Kassen⸗Anweisungen die Summe von 200,000 Rthlr. = 350,000 Fl. nicht übersteigen darf.

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Der Umtausch der alten Kassen⸗Anweisungen gegen neue oder gegen Metallgeld findet bei der Haupt⸗Landeskasse hier statt, doch soll auch das Rent⸗ und Steueramt in Frankenhausen durch Ueber⸗ lassung eines Vorraths neuer Kassen⸗Anweisungen in den Stand gesetzt werden, den Umtausch gegen alte dergleichen zu bewirken.

Die Einlösungsfrist für die im Jahre 1848 emittirten Kassen billets läuft bis zum Schlusse dieses Jahres, und können daher dieselben auch bis dahin zu allen Zahlungen an Fürstliche Kassen verwendet werden. Zugleich wird jedoch hiermit der erste Januar des künftigen Jahres als Präklusivtermin unter der Verwarnung festgesetzt, daß unmittelbar mit Eintritt des gedachten 1. Januar 1852 alle Ansprüche an den Staat aus den im Jahre 1848 in Umlauf gesetzten hieländischen Kassenbillets erlöschen und die letzte⸗ ren, wenn sie bis dahin noch nicht eingeliefert, alles Werthes ver⸗ lustig sind.

6.

Alle durch das gegenwärtige Gesetz nicht aufgehobenen oder abgeänderten Bestimmungen des Gesetzes vom 10. November 1848 finden auch auf die neuen Kassen⸗Anweisungen Anwendung.

Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Fürstlichen Insiegel. 1 -

So geschehen

Rudolstadt, den 30. Mai 1851. 8 (E. S.) 11“ Röder. C. Schwartz. Scheidt.

Der General-Major und Commandeur der 5ten Kavallerie⸗ Brigade, von Schlüsser, ist, von Czersk kommend, nach Frank⸗ furt a. O. hier durchgereist. 1

Berlin, 4. Dezember. Se. Majestät der Köoöͤnig haben Aller⸗ gnädigst geruht, der Prinzessin Byron von Curland, gebornen Fürstin Mestschersky zu Polnisch⸗-Wartenberg, die Erlaubniß zur Anlegung des von der Königin Therese von Bayern Majestät ihr verliehenen Theresien-Ordens zu ertheilen. 6

nik der rovinzial⸗Behörden. Provinz PronumKI. Verliehen ist: Die durch die Beförderung des Pfarrers Steffen

Erzpriester i ils rledigt gewordene Pfarrstelle in Peterswald, zum Erzpriester in Heilsberg erledigt ge 5 8 .