Leipziger Zeitung und die Hamburger Börsenhallenliste. Sollte eine oder die andere dieser Zeitungen künftig eingehen, so wird an deren Stelle, unter Genehmigung des Handels⸗Ministeriums, eine andere bestimmt.
Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind zwar befugt, den General⸗Versammlungen beizuwohnen, aber nicht berechtigt, zu stimmen oder zu wählen.
Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherr⸗ liche Privilegium Allerhöchst eigenhändig vollzogen und unter Unse⸗ rem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch daduirch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 1
Gegeben Sanesouci, den 5. November 1851.
(L. S.) (gez.) Friedrich Wilhelm. (gegengez.) von der Heydt. von B odelschwingh.
1 rivilegium egen Emission von 41,900,000 Rthlr. Prioritäts⸗Obligationen der Magdeburg Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗ Gesellschaft
Prioritäts⸗Obligation der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗
a. — *
Einhundert Thaler Preuß. Courant à 4 pro Cent jährliche Zinsen.
Inhaber dieses hat auf Höhe von Einhundert Thalern Preußisch Courant Antheil an dem in Gemäßheit Allerhöchster Genehmigung und nach den Bestimmungen des umstehenden Privilegii emittirten Kapitale von Einer Million Neunhunderttausend Thalern Prioritäts⸗Obligationen der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft. Magdeburg, den ten
(L. S.) Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft.
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“ 4& 11%
Dixektoren.
Zins⸗Coupon M⸗ Serie Prioritäts⸗Obligation No Inhaber dieses Coupons erhält gegen dessen Rückgabe am 8 8 aus der Kasse der Magdeburg⸗ Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft Zwei Thaler Preußisch Courant ausgezahlt. Magdeburg, den ten Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft. 11113“” N. N. Direktoren.
1
Auf Ihren Bericht vom 11ten d. M. genehmige Ich nach dem von Ihnen befurworteten Antrage der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisen⸗ bahngesellschaft, daß außer dem ursprünglich festgesetzten Actien⸗Kapital von 2,300,000 Rthlr. noch anderweitig 700,000 Rthlr. Actien für das Unter⸗ nehmen der genaunten Gesellschaft ausgegeben werden. Zugleich ertheile Ich dem laut der anliegenden Verhandlung vom 27. Februar d. J. von der General⸗Versammlung der Actionaire angenommenen Nachtrage zu dem unterm 13. November 1837 von Mir konfirmirten Statute hierdurch Meine Bestätigung, jedoch hinsichtlich der den neu auszugebenden Actien über 700,000 Rthlr. zugestandenen Vorrechte und Bedingungen mit Vorbehalt der Rechte jedes Dristen. Der gegenwärtige Erlaß ist nebst dem Nach⸗ trage durch die Amtsblätter der Regierungen zu Magdeburg und Merse⸗ burg bekannt zu machen. v 8
Berlin, den 28, März 1840.
gez. Friedrich Wilhelm. An den Staats⸗ und Finanz⸗Minister G “ Alv
. Nachtrag zum Statut der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft.
Plan und Bedingungen der Verausg Si 5 d Bedingung er V sgabung von Siebentau⸗ send Stüch Prioritäts⸗Actien der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗ Lessiger Eisenbahn⸗Gesellschaft. .“ Das Gesellschafts⸗Kapital von 2,300,000 Rthlrn. s 9 b beselschafts⸗ n 2,300,000 Rthlrn. soll durch Ausgabe J jede zu 100 Rthlrn., unter den Behin⸗ nb olgenden Para och 7 Rthlr der 61“ Paragraphen, um noch 700,000 Rthlr. vermehrt . Die Prioxitäts-Actien werden in fortlaufenden Nummern von 1 bis 00 gegen sofortige Einzahlung ihres vollen Nennwerth⸗Betrages nach dem unter A. anliegenden Schema auf farbigem Papier ausgegeben und vina. ce. 5 dem beigefügten Musten B. zu je 4 und 4A Jah⸗ . Auf der Rückseite der Actien wird der gegenwärtige aa Statuts abgedruckt. eeseettt ge Nachtrag des
4 88 Die Prioritäts⸗Actien werden mit 4 Prozent jährlich verzinst und die Zinsen in halbjährigen Terminen am 2. Janugr und am 1. Juli jeden Jahres gezahlt. An den Dividenden nehmen diese Prioritäts⸗Aectien keinen Theil. Dagegen erhalten sie für die ihnen zugesicherten 4 Prozent Zinsen das Vorrecht vor allen übrigen bereits vorhandenen Aectien dergestalt, daß die Zinsen der ersteren bei der jährlichen Einnahme vor den Dividenden der älteren Actien in Abzug gebracht werden. Auch den Kapitalien der Prioritäts⸗Actien steht dasselbe Vorzugsrecht vor den Kapitalien der älteren
Actien zu. §. 4.
Ddie Prioritäts⸗Actien unterliegen der Amortisation, und es wird für diese alljährlich die Summe von 10,500 Rthlrn. unter Zuschlag der durch die eingelösten Actien ersparten Zinsen und etwaniger Zinses⸗Zinsen aus dem Ertrage des Eisenbahn⸗Unternehmens verwendet. Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Actien erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zuerst im Jahre 1841. Es bleibt jedoch der General⸗Versammlung der Eisenbahn⸗ Gesellschaft vorbehalten, mit Genehmigung der Staatsverwaltung den Amortisations⸗Fonds zu verstätkken und so die Tilgung der Prioritäts⸗ Actien zu beschleunigen. Auch steht der Eisenbahn⸗Gesellschaft das Recht zu, außerhalb des Amortisationsverfahrens, unter Genehmigung der Staats⸗ Verwaltung, sämmtliche Actien der gegenwärtigen Emittirung durch die 30 Blätter zu kündigen und durch Zabzlung des Nennwerthes ein⸗ zulösen.
Ueber die Amortisation muß dem für das Eisenbahn⸗Unternehmen be⸗ stellten Königlichen Kommissarius alljährlich ein Nachweis vorgelegt werden. -
Obgleich die Inhaber der Prioritäts⸗Actien, als solche, Mitglieder der Eisenbahn⸗Gesellschaft sind, so sollen sie doch in folgenden Fallen den Nenn⸗ werth dieser Actien, unter Ausscheidung aus der Gesellschaft, von derselben zurückzusordern berechtigt sein:
2) Sh ein Zinszaͤhlungs⸗Termin länger als 3 Monate⸗ unberichtigt
leibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen län⸗
ger als 6 Monate ganz aufhört;
*) wenn gegen die Eisenbahn⸗Gesellschaft Schulden halber Execution
vollstreckt wird;
¹) wenn Umstände eintreten, die einen Gläubiger nach allgemeinen ge⸗
setzlichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Gesellschaft zu begründen; ) wenn die im §. 4 festgesetzte Amortisation der Prioritäts⸗Actien nicht innegehalten wird. In den Fällen zu a. bis d. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das Kapital kann an demselben Tage, wo einer dieser Fälle ein⸗ tritt, zurückgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Zahlung des betref⸗ fenden Zinscoupons; zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes; zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Execution; zu d. bis zum Ablanfe eines Jahres, nachdem jene Um⸗ stände aufgehört haben.
In dem sub c. vorgesehenen Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün⸗ digungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Aetie von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations⸗Quantums hätte erfolgen sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts treten die Actien⸗Inhaber in das Verhältniß von Gläubigern gegen die Gesellschaft, und ist ihnen in dieser Beziehung das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft verpfändet.
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts⸗Aeclien eingelö oder der Einlösungs⸗Geldbetrag doch gerichtlich deponirt ist, darf die Ge⸗ sellschaft mit Ausnahme a) der längs der Bahnlinie neben der Bahn belegenen, zum Bettieb
nicht benutzbaren, bei der Expropriation und resp. dem Bau erwor⸗ benen kleinen Ackerstücke,
5) der entbehrlichen Theile der Bahnhöfe bei Buckau, Schönebeck,
Eöchen und Halle, b keines ihrer Grundstücke veräußern, auch eine weitere Actien⸗Emittirung so wenig als ein Anlehn⸗Geschäft unternehmen, es müßte sein, daß den Actien der jetzigen Emittirung für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den fer⸗ ner auszugebenden Actien oder auszustellenden Schuldscheinen reservirt und gesichert wird. 1
Die Nummern der nach der Bestimmung des §. 4. zu amortisirenden Actien werden jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens 3 Monate vor dem Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht.
§. 8.
Die Verloosung geschieht durch das Gesellschafts⸗Direktorium, in Ge⸗ genwart zweier gerichtlichen Notare, in einem 14 Tage vorher zur öffent⸗ lichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der gegenwärtigen Actien der Zutritt gestattet ist.
§. 9.
„Die Auszahlung der ausgeloosten Actien erfolgt an dem dazu be⸗ stimmten Tage in Magdeburg von der Gesellschaftskasse nach dem Nomi⸗ nalwerthe an die Vorzeiger der Aetien, gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Actien auf. Mit letz⸗ teren sind zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen Zins⸗Coupons ein⸗ zuliefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zins⸗ Coupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Coupons ver⸗ wendet.
Die im Wege der Amorrisation eingelösten Actien sollen in Gegen⸗ wart zweier gerichtlichen Notare verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden.
Die Actien aber, welche in Folge der Rückforderung oder Kündigung der Inhaber außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kann die Grsell⸗
schaft sogleich wieder verausgaben.
6 418 Rücksichtlich der Actien, welche ausgeloost sind und der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet nicht binnen 6 Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung präsentirt werden, tritt das gerichtliche De⸗ vositionsverfahren ein. — Es sollen übrigens bei jeder neuen Amortisation sämmtliche schon früher noch nicht abgehobene Aetien zu leicher Zeit mit bekannt gemacht werden. §. 11. G Die in den §§. 4, 7, 8, 9 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun⸗ en erfolgen durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Magde⸗ burg, durch die Magdeburgsche Zeitung, durch den Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger, die Leipziger Zeitung und die Hamburger Vörsenhallen⸗ Die Inhaber der Prioritäts⸗Aectien sind zwar berechtigt, an den Ge⸗ neral⸗Versammlungen Theil zu nehmen, sind aber weder stimm⸗ noch wahl⸗ fähi S. 43. 8 Alle durch den gegenwärtigen Nachtrag nicht geänderten Bestimmun⸗ gen des Gesellschafts⸗Statuts vom 13. November 1837 finden auch auf 9
die gegenwärtig zu emittirenden⸗ Prioritäts⸗Actien Anwendung.
Schema A. —— —
11 agdeburg „Chöthen⸗Halle⸗ kzisenbahn⸗Gesellscha über 8 Einhundert Thaler Preußisch Counrant à 4 Prozent jährliche Zinsen,
Inhaber dieses hat auf Höhe von Einhundert Thalern Preußisch Cou⸗ rant Antheil an dem in Gemäßheit Allerhöchster Genehmigung und nach den Bestimmungen des umstehenden Statuten⸗ Nachtrages emittirten Ka⸗ pitale von Siebenhunderttausend Thalern Prioritäts⸗Actien der Magdeburg⸗ Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Magdeburg, den ten I““
kagdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaf “ N. N. N. N. Direktoren.
Schema B.
Prioritäts⸗Actie ⁰Q24 — Serie ℳoO 1. Zinscoupon
Iunhaber dieses Coupons erhält gegen dessen Rückgabe am 2. 1841 aus der Kasse der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle Leipziger Eisenbahn⸗Ge⸗ sellschaft Zwei Thaler Preuß. Courant ausgezahlt. 8
Magdeburg, den ten 184
Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗ Leipziger Eisenbahn⸗ Gesellschaft. N. N N. N.
Direktoren.
*
Ud. ₰⸗
Nachdem die Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft in der General⸗Versammlung vom 15. Dezember v. J. die Vermehrung des Gesellschafts⸗Kapitals um 1,100,000 Rthlr. dur Ausgabe ander⸗ weiter sogenannter Prioritäts⸗Actien beschlossen hat, will Ich diese Ver⸗ mehrung des nach der Ordre vom 28. März 1840 auf 3,000,000 Rihlr. erhöhten Actien⸗Kapitals nach Ihrem Antrage vom 7. d. M. hiermit ge⸗ nehmigen und den von der General⸗ Versammlung der Actionaire ange⸗ nommenen, hier angeschlossenen ferneren Nachtrag zu dem unterm 13. No⸗ vember 1837 konfirmirten Statute, mit Vorbehalt der Nechte jedes Dritten, hierdurch bestätigen. Der gegenwärtige Erlaß ist nebst dem Nachtrage durch die Amts⸗Blätter der Negierungen zu Magdeburg und Merseburg bekannt zu machen. “ 8
Berlin, den 15. Januar 1842.
(gez.) Friedrich Wilhelm. An
den Staats⸗ und Finanz⸗Minister Grafen von Alvensleben.
ͤ“ tatut der Magdeburg⸗Cöth Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft.
und Bedingungen zur Vermehrung des Gesellsche Kapitals von 1,100,000 Rthlr. 1 1 Das Gesellschafts⸗Kapital soll durch Ausgabe von 11,000 Stück Ac tien, jede zu 100 Rthlr., unter den Bedingungen der nachfolgenden Para⸗ graphen um noch 1,100,000 Rthlr. vermehrt werden. §. 2. 8 2 — Außerdem werden die bereits früher kreirten 7000 Aetien zum Betrage von 700,000 Nthlr., so weit sie nicht bereits amortisirt sind, beibehalten. Diese Actien sollen aber den neu zu kreirenden in gjeder, Beziehung gleichgestellt werden, namentlich auch in Bezichung auf Prioritdät und Amorkisation. Zu diesem Zwecke sellen diese Actien gekündigt und zurück⸗ gezahlt werden; es sei denn, daß sie binnen einer zu bestimmenden Frist präsentirt würden, um mit folgender Abstempelung versehen zu, „diese Actie ist den durch den Beschluß vom 15. Dezem ber 80 G neuen Prioritäts⸗Actien überall und namentlich rücksichtlich der Prioritä und Amortisirung völlig gleichgestellt.”“
Diejenigen Actien, welche nicht behufs dieser Abstempelung präsentirt werden, sollen zurückzezahlt und, nachdem sie auf diese Weise eingelöst sind, ebenfalls abgestempelt und von neuem ausgegeben werden. 8 8 Die neuen Prioritäts⸗Actien werden in fortlaufenden Nummern von 7001 bis 18,000 gegen sofortige Einzahlung ihres vollen Nennwerth⸗Be⸗ trages nach dem unter A. anliegenden Schema auf farbigem Papier aus⸗ gegeben und erhalten Zins⸗Conpons nach dem beigefügten Muster B. zu je 4 und 4 Jahren. Auf der Rückseite der Actien wird der gegenwärlige Nachtrag des Statuts abgedruckt.
Diese Prioritäts⸗Actien werden mit 4 Prozent jährlich verzinst und die Zinsen in halbjährigen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli jeden Jah⸗ res, gezahlt. An den Dividenden nehmen diese Prioritäts⸗Actien keinen Theil. Dagegen erhalten sie für die ihnen zugesicherten 4 Prozent Zinsen das Vorrecht vor allen ursprünglichen Actien dergestalt, daß die Zinsen der ersteren bei der jährlichen Einnahme von der Dividende der ursprüng⸗ lichen Actien in Abzug gebracht werden. Auch den Kapitalien dieser neu kreirten Prioritäts⸗Actien steht das Vorzugsrecht vor den Kapitalien der ursprünglichen Actien zu. Mit den früher kreirten und nach §. 3 beibe⸗ hallenen abgestempelten Prioritäts⸗Actien erhalten sie so wie diese mit ihnen gleiche Rechte und gleiche Priorität.
SH
Die sämmtlichen Prioritäts⸗Actien unterliegen einer gemeinsamen Amor⸗ tisation, und es wird für diese alljährlich die Summe von 9000 Rthlr. Courant unter Zuschlag der durch die eingelieferten Actien ersparten Zin⸗ sen und etwaiger Zinses⸗Zinsen aus dem Ertrage des Eisenbahn⸗Unterneh⸗ mens verwendet. Die Zuͤrückzahlung der zu amortisirenden Aetien erfolgt am 1. Juli jeden Jahres. Es bleibt jedoch der General⸗Versammlung der Eisenbahn⸗Gesellschaft vorbehalten, mit Genehmigung der Staats⸗Verwal⸗ tung den Amortisationssonds zu verstärken und so die Tilgung der Prio⸗ ritäts⸗Actien zu beschleunigen. Auch steht der Eisenbahn⸗ Gesellschaft das Recht zu, außerhalb des Amortisations⸗Verfahrens, unter Genehmigung der Staagts⸗Verwaltung, sämmtliche Actien der gegenwärtigen Emittirung durch die öffentlichen Blätter zu kündigen und durch Zahlung des Nenn⸗ werthes einzulösen.
Ueber die Amortisation muß dem für das Eisenbahn⸗Unternehmen be⸗ stellten Königlichen Kommissarins alljährlich ein Nachweis vorgelegt werden.
Obgleich die Inhaber der Prioritäts⸗Actien als solche Mitglieder der Gesellschaft sind, so sollen sie doch in folgenden Fällen den Nennwerth dieser Actien, unter Ausscheidung aus der Gesellschaft, von derselben zurück⸗ zufordern berechtigt sein: M“
a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als 3 Monate unberichtigt bleibt;
b) wenn der Trausport⸗Betrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen länger als 6 Monate ganz aufhört; 1 8 ¹) wenn gegen die Eisenbahn⸗Gesellschaft Schulden halber Execution
vollstreckt wird; 1 d) wenn Umstände eintreten, die einen Gläubiger nach allgemeinen ge⸗ setzlichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Gesellschaft zu begründen; 8 ““ , — ) 9 9 §. 8 festgesetzte Amortisation der Prioritäts⸗Actien nicht innegehalten wird.
In den Fällen zu a) bis d) bedarf es einer Kündigungs frist nicht, son⸗ dern das Kapital kann an demselben Tage, wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zins bi no Wiederherstellung des unterbrochenen Trans⸗ Zinscoupons; zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbro Trans⸗ portbetriebes; zu c) bis zum Ablause eines Jahres nach Aufhebung der Erecution; zu d) bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände
aufgehört haben. 8 WW 1g e vorgesehenen Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün⸗ digungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer ö1öu“ von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb drei Monaten von dem . ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations⸗Huantums, hüütes erfolgen sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsre 1 treten die Actien⸗Inhaber in das Verhältuiß von Gläubigern gegen, ie Gesellschaft, und ist ihnen in dieser Beziehung das gesammte beweg iche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft verpfändet.
2/* 19 3 1 1 sämmtlichen Prioritäts⸗Actien eingelöst oder der
So lange nicht die 8⸗A. 66 ö h gerichtlich deponirt ist, varf die Gesellschaft
Einlösungs⸗Geldbetrag doe
mit Aus nahme b der Bahnlinie neben der Bahn belegenen, zum Betrieb
a) der längs er b - nicht egabohet bei der Expropriation und resp. dem Bau erwor⸗
benen kleinen Ackerstücke, 1 6 b) der entbehrlichen Theile der Bahnhöfe bei Buckau, Schönebeck, 2 ’ 2 Cöthen und Halle keines 1 Grundstücke veräußern, auch eine weitere Aetten⸗Stelttinag s0 wenig, als ein Anlehn⸗Geschäft unternehmen, es müßte sein, daß 8 etien der jetzigen Emitlirung für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den farr ner auszugebenden Ackien oder auszustellenden Schuldscheinen reservirt un
esichert wird. gestch §., 40.
Die Nummern der nach der Bestimmung des §. 7 zu amortisitenden Actien werden jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens 3 Mona e vor dem Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht.
2. eschieht durch das Gesellschafts Direktortum/ 1. in einem 14 Tage vorher zur elchem den Inhabern der
Die Verleosung gesch Gegenwart zweier gerichtlichen Notare, öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu w gegenwärtigen Actien der Zutritt üsschn ist. §. 42 8 Die Auszahlung der ausgeloosten Actien
1 .