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ten zu ermitteln, weshalb die Adressen zur Vervollständigung nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden muüͤssen. Da hier⸗ durch bedeutende Verzögerungen entstehen und von der Anhäufung der bis zur Rückkunft der Adressen in der hiesigen Pack⸗ kammer aufzubewahrenden Pakete, insbesondere in der bevorstehen⸗ den Weihnachtszeit, große Störungen des Dienstbetriebes zu be⸗ fürchten sind, so werden die Postanstalten hierdurch angewiesen, bei der Aufgabe aller nach Berlin bestimmten Sendungen, insofern sie nicht an Behörden oder an hochgestellte Personen gerichtet sind, von den Aufgebern die Angabe der Wohnung des Adressaten zu verlangen, wie dies schon so oft nicht blos für Fahrpostsendungen, sondern ganz allgemein für alle Postsendungen nach Berlin an— geordnet ist. Berlin, i Dezember 1851. General⸗Post⸗Amt.
Justiz⸗Ministerium Der Kreisrichter Westphal zu Ziesar ist zum Rechts⸗Anwalte bei dem Kreisgerichte zu Tecklenburg und zum Notar im Departe⸗ ment des Appellationsgerichts zu Münster, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Ibbenbüren, ernannt worden.
Allgemeine Verfügung vom 25. November 1851 — be⸗ treffend die Requisitionen der Gerichtsbehörden an das Central⸗Büreau des ersten und dritten Bataillons des 20sten Landwehr⸗Regiments zu “ (Vergl. Königl. Preußischen Staats⸗Anzeiger Nr. 108 die Verfügung Löniglichen Kriegs⸗Ministeriums vom 24. Ostober 1851 in derselben Angelegenheit.)
Nach einer Mittheilung des Herrn Kriegs⸗Ministers gehen bei dem Central⸗Büreau des ersten und dritten Bataillons des 20sten Landwehr⸗Regiments hierselbst von Seiten der Civil⸗Behörden nicht selten Requisitionen ein, welche die Ermittelung einzelner, voraussetzlich in den Landwehrlisten geführter Personen be⸗ zwecken, zur näheren Bezeichnung derselben aber nicht mehr als den Namen des zu Ermittelnden und den Aufent⸗ haltsort — Berlin — enthalten. Dergleichen Angaben genügen für die Ortsverhältnisse Berlins nicht. Abgesehen davon, daß viele Personen hier einen und denselben Namen führen, macht das fortwährende Wegziehen aus einem Stadtbezirk in den anderen es unmöglich, solchen ungenauen Requisitionen, selbst unter Mithülfe der Polizei⸗Behörde, zu entsprechen. Es haben daher öfters der⸗ artige Requisitionen behufs Ergänzung der darin angeführten Per⸗ sonalien an die requirirenden Behörden zurückgesandt werden müssen, wodurch dann mindestens eine doppelte Korrespondenz veranlaßt worden ist.
Um diese Weiterungen für die Zukunft zu vermeiden, wer⸗ den sämmtliche Gerichte und Beamte der Staatsann altschaft nach dem Wunsche des Herrn Kriegs⸗Ministers hierdurch aufgefordert, künftig in dergleichen an das vorgedachte Central⸗Büreau ge⸗ richteten Requisitions⸗Schreiben zur näheren Bezeichnung der zu ermittelnden Individuen:
1) deren Vor⸗ und Zunamen, 2) das Jahr ihres Eintritts in den Militairdienst, 3) den Truppentheil, bei welchem sie ihre Dienstzeit begonnen
haben, II
5) den Geburtsort, insofern derselbe bekannt ist,
6) den Stand oder das Gewerbe und
7) den Entlassungs⸗ oder den dermaligen Aufenthaltsort möglichst genau angeben zu lassen.
Berlin, den 25. November 1851.
ii ttis ge Der Justiz⸗Minister Simons. sämmtliche Gerichte und Beamte der Staatsanwaltschaft.
Allgemeine Verfügung vom 26. November 1851 — be⸗ treffend die vom 1. Januar 1852 ab durch die Sala⸗ rien⸗Kassen der Stadt⸗ und Kreisgerichte für Rech⸗ nung der Justiz⸗Offizianten⸗Wittwen⸗Kasse und der “ des Justiz⸗Ministeriums zu leistenden
8 Zahlungen.
Da bei der mit dem Schlusse des laufenden Jahre rste⸗ henden Auflösung der Obergerichts⸗Salarien⸗Kassen die durch die⸗ selben für Rech Justiz⸗Offiztanten⸗Wittwen⸗Kasse und der
Büreau⸗Kasse des Justiz⸗Ministeriums bisher bestrittenen, bis zu dem gedachten Zeitpunkte noch fortzusetzenden Zahlungen, vom 1. Ja⸗ nuar k. J. ab durch die betreffenden Stadt⸗ und Kreisgerichts⸗ Salarien⸗Kassen bewirkt werden sollen, so werden hierüber folgende Bestimmungen getroffen: —
I. Zahlungen für Rechnung der Justiz⸗Offizianten⸗ 8 Wittwey⸗Kasse. C
Die für Rechnung der Justiz⸗Offizianten⸗Wittwen⸗Kasse zu
bewirkenden Zahlungen zerfallen in folgende Gattungen:
a) lebenslaͤngliche Wittwen⸗Pensionen;
b) andere fortlaufende Unterstützungen, welche, auf einen be⸗ stimmten Zeitraum oder unter gewissen Beschränkungen, für Beamtenwittwen oder als Beihülfe zu den Erzlehungskosten der Kinder bewilligt werden;
c) extraordinaire — in einer Summe — ein für allemal be⸗ willigte Unterstützungen;
d) zurückzuzahlende herrenlose Depositalgelder.
Die Zahlungs⸗Anweisungen ergehen vom Justiz⸗Minister an
die Justiz⸗Offizianten⸗Wittwen⸗Kasse. Dieselben werden zugleich
dem Obergerichte zur Kenntnißnahme und den betreffenden Stadt⸗ und Kreisgerichten mit der Aufgabe, die Zahlungen durch ihre
Salarien⸗Kassen ausführen zu lassen, abschriftlich mitgetheilt werden,
8
6 Hierbei sind von den Salarien⸗Kassen zuvörderst die in den
einzelnen Zahlungs⸗Anweisungen ergehenden besonderen, außerdem
aber folgende allgemeine Bestimmungen zu beachten:
a) Die lebenslänglichen Pensionen und fortlaufenden Unterstützun⸗ gen werden in Monatsraten praenumerando gezahlt. Bei Zahlung der letzten Rate in jedem Jahre werden die früher ausgestellten Monatsquittungen gegen Jahresquittungen aus⸗ gewechselt.
Es duͤrfen nur Quittungen zugelassen werden, welche mit einer ausführlichen, die Identität der Quittungs⸗Ausstellerin mit der bestimm⸗ ten Pensions⸗ resp. Unterstützungs⸗Empfängerin — außer Zweifel setzenden Unterschrift und außerdem mit einem Atteste, Hübber die Richtigkeit der letzteren und über den fortdauern⸗ den Wittwenstand der Quittungs⸗Ausstellerin, so wie, wo
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das Leben der in der Quitlung benannten Kinder, versehen sind. Das Attest muß von einem zur Führung des beigedrückten Amtssiegels notorisch berechtigten öffentlichen Beamten ausgestellt sein.
c) Zu den Quittungen über extraordinaire Unterstützungen bedarf es eines solchen förmlichen Quittungs⸗Attestes nicht; wohl aber, wenn von der Empfängerin eine vollständige, die oben zu b. gedachten Merkmale enthaltende, eigenhändige Ünterschrift nicht zu erlangen ist, einer dieses Erforderniß ergänzenden Beschei⸗ nigung der Unterschrift.
Die Salarienkassen⸗Beamten haben sich der Ausstellung solcher Quittungs⸗Atteste und Unterschrifts⸗Bescheinigungen zu ent⸗ halten.
e) Zurückzuzahlende herrenlose Depositalgelder sind, wo in der betreffenden Zahlungs⸗Anweisung nicht ausnahmsweise ein Anderes angeordnet worden ist, nur gegen Deposital⸗Quittung des Gerichts⸗Depositoriums zu zahlen.
Stempelpapier ist zu den Quittungen über Pensionen und
Unterstützungen nicht zu verwenden.
§. 4.
Die Quittungen müssen, mit Benennung der betreffenden Stadt⸗ oder Kreisgerichts⸗Salarien⸗Kasse, durch welche die Zahlung vermittelt worden — auf die Königliche Justiz⸗Offizian⸗ ten⸗Wittwen⸗Kasse ausgestellt sein. Ausnahmsweise, wenn das Eine oder Andere unterblieben ist und nicht ohne Schwierig⸗ keit nachgeholt werden kann, dürfen die Quittungen durch eine Be⸗ scheinigung der Salarien⸗Kasse, daß der Betrag ihr von der Justiz⸗ Offizianten⸗Wittwen⸗Kasse erstattet worden, ergänzt werden.
II. Zahlungen für Rechnung der Büreau⸗Kasse des
Für Rechnung der Büreau⸗Kasse des Justiz⸗Ministeriums sind durch die Stadt⸗ und Kreisgerichts⸗Salarien⸗Kassen folgende Zah⸗ lungen zu bewirken:
a) in Beziehung auf die Staats⸗Anwaltschaft — Gehalte und
Gehaltszulagen, Diäten, Remunerationen und Büreaukosten; b) sonstige durch die betreffenden Zahlungs⸗Anweisungen näher
zu bestimmende außerordentliche Zahlungen.
§. 6. Was vorstehend in den 88. 2 und 4
Erziehungsgelder gezahlt werden, mit einem Atteste über 1
weisungen und Quittungen hinsichts der für Rechnung der Justiz⸗ Offizianten⸗Wittwen⸗Kasse zu leistenden Zahlungen bestimmt wor⸗ den ist, gilt auch von den hier in Rede stehenden Zahlungen für Rechnung der Büreau⸗Kasse des Iustiz⸗Ministeriums.
Die Zahlungs⸗Anweisungen werden gleichzeitig mit der Mit⸗ theilung derselben an die Obergerichte und resp. Stadt⸗ und Kreis⸗
gerichte, insofern sie die Staats⸗Anwaltschaft betreffen, auch den
Ober⸗Staatsanwalten zugefertigt werden.
Uebrigens sind bei diesen Zahlungen überall diejenigen Vor⸗ schriften zu beaͤchten, welche, was namentlich die Quittungsform, die Beibringung von Jahres⸗Quittungen, die Verwendung, von Stempeln und die Zahlungstermine betrifft, hinsichts der bei den Salarien⸗Kassen für deren eigene Rechnung zu bestreitenden gleich⸗ artigen Zahlungen bestehen.
Die von den Beamten zu entrichtenden Pensionsbeiträge und Zwölftel⸗Abzüge werden in den Zahlungs⸗Anweisungen besonders bestimmt werden. Sie sind von den Gehalten einzubehalten und der Büreau⸗Kasse nur die wirklich gezahlten Beträge anzurech⸗ nen. Die Vereinnahmung dieser Abzüge bleibt der Büreau⸗ Kasse vorbehalten.
III. Wiedereinziehung der geleisteten Zahlungen von V
der Justiz⸗Offizianten⸗Wittwen⸗Kasse und der Büreau⸗Kasse des Justiz⸗Ministeriums.
Die Wiedereinziehung der solchergestalt für die Justiz⸗Offizian⸗
ten⸗Wittwen⸗Kasse und die Bürcau⸗Kasse des Justiz⸗Ministeriums
geleisteten Zahlungen ist von den Salarien⸗Kassen durch Ver⸗
mittelung der Regierungs⸗Hauptkasse des Bezirks zu bewerkstelligen.
Dazu sind die von Zeit zu Zeit angesammelten Quittungen, je nachdem sie die eine oder andere der genannten beiden Kassen be⸗
treffen, in ein Verzeichniß zu bringen, mit demselben einzusiegeln und mit folgender Aufschrift zu versehen:
„Einliegend Quittungen über — Rthlr. — Sgr. — Pf. für Rech-⸗ nung der Königlichen Justiz⸗Offizianten⸗Wittwen⸗Kasse (oder der Büreau⸗Kasse des Königlichen Justiz⸗Ministeriums) zu Berlin
geleistete Zahlungen, welche uns mit dem angegebenen Betrage von der Königlichen Regierungs⸗Hauptkasse zu.... erstattet worden sind. MM“ Königliche.. erichts⸗Salarien⸗Kasse. Unterschrift Unterschrift es Rendanten. des Controleurs.“”“ Demnächst sind dieselben, bei den von den Salarien⸗Kassen über ihre Einnahmen und Ausgaben mit der Regierungs⸗Hauptkasse (siehe den 13. Abschnitt der Instruction zur Verwaltung der gericht⸗ lichen Salarien⸗Kassen vom 10. November 1851) zu haltenden periodischen Abrechnungen, der letzteren zu überliefern und dabei dergestalt in Ansatz zu bringen, daß der deklarirte Betrag von den an die Regierungs⸗Hauptkasse abzuliefernden Ueberschüssen ab⸗
oder, im Falle des Zuschuß⸗Bedarfs, dem Betrage des letzteren V
zugerechnet wird. Die Quittungen werden von den Regierungs⸗Hauptkassen an
die Königliche General⸗Staatskasse weiter befördert und hier von V der Justiz⸗Offizianten⸗Wittwen⸗Kasse und der Büreau⸗Kasse des
Justiz⸗Ministeriums eingelöst Die in §. 8 gedachten Quittungs⸗Verzeichnisse sind in folgenden Rubriken aufzustellen: Nr. —. Datum und Journalzeichen des Ministerial⸗Reskripts (worauf die Zahlung beruht). — Gegenstand der Zahlung (mit Angabe des Empfängers). — Betrag. — Bemer⸗ kungen. b Es dürfen aber nur Definitiv⸗Quittungen darin auf⸗ genommen werden, dergestalt, daß Zahlungen, welche auf Interims⸗ Quittungen geleistet worden, erst nach deren Umtausch gegen die vorschriftsmäßigen Jahres⸗Quittungen angerechnet werden.
Iv. Uebergang der Zahlungen von den Obergerichts⸗ Salarien⸗Kassen an die Salarien⸗Kassen der Stadt⸗ und Kreisgerichte. §. 40.
Von den bisher durch die Obergerichts Salarien⸗Kassen für Rechnung der Justiz⸗Offizianten⸗Wittwen⸗Kasse und der Büreau⸗ Kasse des Justiz⸗Ministeriums bestrittenen fortlaufenden Zah⸗ lungen, insofern solche nicht bis zum Schlusse des laufenden Jahres erlöschen, sind 8
je nach dem Wohnorte der Empfänger und den verschiedenen Gerichts⸗Bezirken, so wie mit Unterscheidung der für die eine oder andere der genannten beiden Kassen zu leistenden Zahlungen, bei den Obergerichten, nach dem in §. 9 für die Quittungs „Ver⸗ zeichnisse vorgeschriebenen Formular, Zahlungslisten aufzustellen
und solche von den Obergerichten den resp. Stadt⸗ und Kreisge⸗ richten, zum Behuf der bei den Kassen derselben mit dem 1. Januar k. J. zu beginnenden Zahlungen, als Zahlungs⸗Anweisung zuzu⸗ fertigen.
In diesen Zahlungslisten sind unter der Rubrik: Bemer⸗ kungen — auch die in den ursprünglichen Zahlungs⸗Anweisungen enthaltenen besonderen Bestimmungen, wo dergleichen vorhanden sind, ersichtlich zu machen. b
Gleichzeitig mit der Zufertigung derselben an die Stadt⸗ und “ sind Abschriften davon an den Justiz⸗Minister einzu⸗ reichen.
In Betreff der den Obergerichts⸗Salarien⸗Kassen aufgetrage⸗ nen extraordinairen (einmaligen) Zahlungen findet eine Ueber⸗ weisung von den Obergerichten an die Stadt⸗ und Kreisgerichte nicht statt; dieselben sind vielmehr noch bei den Obergerichts⸗Sa⸗ larien⸗Kassen vollständig zur Erledigung zu bringen.
Bei den Stadt⸗ und Kreisgerichts⸗Salarien⸗Kassen sind die ihnen zugefertigten Zahlungslisten demnächst, auf Grund der nach §§. 2 und 6 künftig an die Gerichte direkt erfolgenden Zahlungs⸗ Anweisungen, in Form eines Ausgabe⸗Manuals fortzuführen; auch ist bei denselben über die in Rede stehenden Zahlungen ein beson⸗ deres Kassenbuch und rücksichtlich der darauf erfolgenden Erstattun⸗ gen das gewöhnliche Gegenbuch des Controleurs zu führen, damit bei den Kassen⸗Revisionen durch diese Bucher jederzeit festzustellen ist, ob und was die Salaricn⸗Kasse auf die geleisteten Zahlungen noch zu fordern hat. ““
V. Schlußbestimmungen
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Was die für die mehrgenannten Kassen bei den Gerichten auf⸗ kommenden Einnahmen betrifft, so behält es in Ansehnng der Einna men für die Justiz „Offizianten⸗Wittwen⸗Kasse dabei sein Bewenden, daß dieselben, wie bisher, an das vorgesetzte Obergericht eingesendet, nach dessen Anweisungen bei dem am Orte befindlichen Stadt⸗ oder Kreisgerichts⸗Depositorium verwaltet und am Schlusse jedes Jahres von demselben an die Justiz⸗Offizianten⸗ Wittwen⸗Kasse abgeführt werden, die Obergerichte aber, gleichzeitig mit dem dem Deposttorium zur Absendung der Gelder zu ertheilen⸗
den Mandate, dem Justiz⸗Minister den Deposital⸗Extrakt von der Masse einzureichen haben; wogegen die — übrigens nur hin und
wieder, z. B. aus Gehalts⸗Abzügen für Vorschüsse, welche den Beamten zur Berichtigung von Wittwen⸗Kassen⸗Retardat⸗Zinsen gewährt worden, auch für die Büreau⸗Kasse des Justiz⸗ Ministeriums aufkommenden Einnahmen von den Stadt⸗ und Kreisgerichts⸗Salarien⸗Kassen halbjährlich, in den Monaten April und Oktober, baar an die gedachte Kasse einzusenden sind.
Die derartig von den Obergerichts⸗Beamten einzubehaltenden Gehalts⸗Abzüge haben die Obergerichte derjenigen Kasse, welche vom 1. Januar k. J. ab die betreffenden Gehaltszahlungen zu be⸗ wirken hat, bekannt zu machen und dieselbe zur gleichmäßigen Ab⸗ führung der Abzüge an die Büreau⸗Kasse des Justiz⸗Ministeriums mit Anweisung zu versehen. 1
Bei den im §. 12 gedachten Deposital⸗Extrakten ist zu beach⸗ en, daß darin von jeder Einnahme zu ersehen sein muß, von welchem Gerichte sie herstammt, und worin sie besteht, und daß bei vereinnahmten herrenlosen Depositalgeldern auch die betreffenden De⸗ positalmassen, mit Angabe des zu jeder derselben gehörigen Geldbe⸗ trages, benannt werden müssen.
§. 14.
Den Stadt- und Kreisgerichts⸗Salarien⸗Kassen am Orte der Obergerichte können mit Rücksicht auf die bei diesen Kassen in größerem Umfange vorlommenden Zahlungen auf diejenigen dersel⸗ ben, welche nach §. 9 erst nach Ausstellung der Jahres⸗Quittungen angerechnet werden dürfen, aus den Depositalbeständen der Justiz⸗ Offizianten⸗Wittwen⸗Kasse im Laufe des Jahres Abschlagszahlungen gewährt werden. Diese Abschlagszahlungen sind in den Deposital⸗ Extrakten in Ausgabe nachzuweisen, und die Salarien⸗Kassen haben dieselben bei der demnächstigen Ueberweisung der. Quittungen an die Justiz⸗Offizianten⸗Wittwen . Kasse und die Büreau⸗Kasse des Justiz⸗Ministeriums in den Quittungsverzeichnissen von dem sum marischen Betrage derselben abzusetzen und demgemäß nur den ih⸗ nen noch zu erstattenden Restbetrag, auf dem im §. 8 Wege, durch die Regierungs⸗Hauptkasse einzuziehen. Berlin, den 26. November 1851.
“
Simons.
Kriegs⸗Ministerium. 18 “
Bekanntmachung vom 30. November 1851 — betreffend
die Uniform der Zahlmeister⸗Aspiranten der Marine. Se. Majestät der König haben auf die Vorschläͤge es Ober⸗