1851 / 142 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Fae—

am 28. Januar 1852, 1 11 Uhr, an Gerichtsstelle subhastirt werden. Hypothekenschein und Taxe sind im Büreau III. einzusehen. D. Crone, den 28. Juni 1851. Königl. Kreis⸗Gericht.

18272 Sdiktal⸗Citation.

Gegen den Hausknecht Karl Heinrich Eduard Leist ist wegen eines seinem Dienstherrn, dem Kaufmann Simon Blumenreich allhier, am 3. Juli ecr. zugefügten einfachen Diebstahls an

Courant⸗ und Papiergelde zum Betrage von

über 300 Thlr. durch Beschluß des unterzeichne⸗ ten Gerichts die Untersuchung eingeleitet und ein Termin zur mündlichen Verhandlung der Sache auf den 30. April k. J., Vormittags 9 Uhr,

im Geschäfts⸗Lokale, Molkenmarkt Nr. 3 Sitzungs⸗

zimmer Nr. 2, auberaumt, und es sind dazu als

Belastungszeugen

der Kaufmann Blumenreich, die Wittwe Leist

vorgeladen worden.

Da der zeitige Aufenthaltsort des Angeklagten unbekannt ist, so fordern wir denselben hiermit öffent⸗ lich auf, in dem Termine zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu brin⸗ gen, oder uns solche so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeige⸗

schafft werden können, unter der Warnung, daß

bei seinem Ausbleiben mit der Untersuchung und

Entscheidung in contumaciam verfahren wer⸗

den wird. Berlin, den 27. August 1851.

Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Unter⸗

suchungen, III. Deputation für Vergehen

[829] X“ In dem Prozeß des früheren Forstbeamten A. Beinlich zu Brieg wider den Erbscholtiseibe⸗ izer Hoffmann, früher in Groß⸗Kniegnitz, jetzt u Grochwitz hiesigen Kreises, wegen einer For⸗ erung von 2000 Rthlr. nebst fünß Prozent Zin⸗ en seit 24. Juni 1842 und 5 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf. verauslagter Kosten aus dem Ueberwei⸗ sungsatteste des Königlichen Stadtgerichts in Breslau vom 8. Juli 1851 ist zur Beantwor⸗ tung der Klage und Litisdenunciation ein Ter⸗ min auf 3 den 16. 11“ Vormittags 1 vor dem Königlichen heeeachte Herrn Giers⸗ berg anberaumt worden, zu welchem der seinem Aufenthalte nach unbekannte Litisdenunciat Reichs⸗ graf Alfred Maltzan⸗Wedell unter der Warnung vorgeladen wird, daß im Falle seines Ausblei⸗ bens die im Hauptprozeß ergehenden Judikate gegen ihn dergestalt gültig, daß er bei dem hier⸗ nächst an ihn zu nehmenden Regreß mit keinen Gründen und Allegaten oder Einwendungen, welche auf die streitig gewesene Hauptsache Be⸗ ziehung haben, weiter gehört werden kann. Frankenstein, den 25. September 1851. Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung. Nessel.

2—

Bekanntmachung. 1 Die Ausfertigung des unter dem 30. Januar 1827 von der Königl. General⸗Kommission zu Soldin bestätigten, zwischen dem Dominium und dem Bauer Wilhelm Lehmann zu Ober⸗Stentsch

ahbgeschlossene Dienst⸗ und Ablösungs⸗Rezeß, aus

welchem für das Erstere bei der Bauer⸗Nahrung Nr. 34 des stentschen Hypothekenbuchs ein Ka⸗ pital von 800 Rthlr. eingetragen steht, so wie der darüber gefertigte Hypothekenschein vom 4. De⸗ zember 1827 wird hierdurch aufgeboten. Alle diejenigen, welche an dieses angeblich verloren gegangene Dokument als Eigenthümer, Ces⸗ sionarien, Pfand⸗ oder sonstige Briefs⸗Inhaber Ansprüche zu machen haben, werden hierdurch zu dem auf den 2. April k. J., Vormittags 11 Uhr, in unserem Instructions⸗Zimmer anstehenden Termine unter der Verwarnung vorgeladen, daß die Ausbleibenden mit allen ihren Ansprüchen an das gedachte Dokument werden ausgeschlossen dieses selbst für amortisirt erklärt werden wird.

Züllichau, den 28. November 1851.

Erste Abtheilung

8

[1071] Be 3 anntmachu ng.

Im hiesigen Depositonium befinden sich die seit

lüber 56 Jahren niedergelegten Testamente fol⸗

gender Personen: 8

1) der verwittweten Oberstwachtmeister Philip⸗ pine de Sainte Foi, geb. Schluter, d. d. Cönnern, 12. April 1763; des Königlich preußischen Oberstwachtmeisters Wilhelm Victor Freiherrn von König, d. d.

Cönnern, 24. Mai 1764;

des Meister Andreas Heinrich Becher, vom 5. März 1763; der Christiane Elisabeth Winckler, geb. Eis⸗ feld, vom 12. Dezember 17533— der verehel. Catharine Elisabeth Gerhardt geb. Grabzig, vom 5. Juni 1748; der Gebrüder, Lieuten ants Adam Heinrich und George Werner von der Böck, d. d. Zittau, 20. März 1757; des Accise⸗-Emnehmers Johann Michael Gerhardt, d. d. 5. Januar 1748; der Jungfer Anne Christine Eckardt, vom 31. Dezember 1755; des Pastor ewerit. Johann Joachim Scho⸗ bers zu Mittel⸗Etlau, d. d. 4. März 1756; der Wittwe Steckelberg, Catharine geb. Laue zu Lockwitz, vom 30. November 1792; des Anspänners Andreas Penne zu Müllex⸗ dorf, vom 8. August 1793; des Häuslers Christian Holzhausen zu Salz⸗ münde, vom 5. September 1793; der Christiane Sophie Hoffmann, geb. Pohl⸗ mann zu Wettin, vom 29. Januar 1790; des Kossath Gottlieb Dietrich zu Dalohna, Hom .W1793; der Sara Margarethe Conrad, geb. Tronsch zu Löbejün, vom 3. April 1791; der Sophie Krause zu Löbejün, vom 6. De⸗ zember 1791; des Fräulein Anna Henriette v. Tresco hier, vom 24. Januar 1781; des Major Johann Christian von Hundt und dessen Ehegattin, Henriette Sophie geb. von Knobelsdorf, vom 12. Oktober 1787; der Anne Margarethe Ehrhardt geb Heinrich. von Neumarkt, vom 30. April 1783; des Auszügers Gottfried Stoebe zu Os⸗ münde, vom 26. Juli 1792; des Johann David Schröder zu Giebichen⸗ stein, vom 17. November 1791; der Johanne Sophie Walther in Dölau, vom 8. Mal 1786; des Kandidat Christian Andreas Wiesel, vom November 1792; des Professors Georg Friedrich v. Lamp⸗ recht hier, vom 10. Januar 1790; des Hauptmanns Johann Gottlieb Bauer und Ehefrau, Marie Elisabeth, geb. Maltitz zu Löbejün, vom 14. November 1782; ves Dr. Heinrich Gottfried Bauer zu Stött⸗ ritz, vom 25. Mai 1795; der Dorothee Elisabeth Heimbold, vormals Wittwe Banse zu Giebichenstein, vom 10. Dezember 1791; 28) des Johann Andreas Koch zu Dülau, vom 6. Jannar 1790; Da bisher weder die Publication dieser Testa⸗ mente nachgesucht, noch über Leben oder Tod der Testaments⸗Errichter etwas Zuverlässiges hier be⸗

kannt ist, so bringen wir das Vorhandensein die⸗

dern die Interessenten zur Nachsuchung der Pu⸗ blication auf. b Halle a. S., am 1. Dezember 1851. Königliches Kreisgericht.

veebeeeee

Ueber das Privatvermögen des Kaufmann Christlieb August Eulner und des Kaufmanns Karl Eduard Eulner, so wie über das Hand⸗ lungsvermögen der unter der Firma Gebrüder Eulner geführten Zuckersiederei und Handlung ist der Konkurs eröffnet und die gerichtliche Be⸗ schlagnahme dieses Vermögens für die Gläubiger verfügt, weshalb allen und jeden, welche von den Gemeinschuldnern Gelder, Sachen, Effekten oder Briefschaften hinter sich, ihnen etwas zu zah⸗ len oder zu liefern haben, angedeutet wird, den⸗ selben davon nicht das Mindeste zu verabfolgen, vielmehr Alles, nach zuvoriger der unterzeichneten

Abtheilung des Saadtgerichts darüber treulich zu Redaction und

ser Testamente zur öffentlichen Kenntniß, und for⸗

leistenden Anzeige, in dessen Depositorium, jedoch mit Vorbehalt ihrer Rechte daran, abzuliefern indem Alles, was dem entgegengezahlt oder aus⸗ geautwortet wird, als nicht geschehen erachtet und zum Besten der Masse anderweit beigetrieben werden muß. G

Ver zu dieser Masse gehörige Gelder oder Sachen verschweigt und zurückbehält, wird ihr deshalb verantwortlich, außerdem aber auch noch alles ihm daran zustehenden Unterpfands⸗ und an⸗ deren Rechts verlustig.

Berlin, den 8. Dezember 1851.

Königliches Stadigericht, Abtheilung für

Civilsachen.

Deputation für Kredit⸗ ꝛc. und Nachlaßsachen.

[1087 Aufkuüͤndigung der posener 4prozentgen Pfandbriefe.

Die Inhaber posener 4prozentiger Pfandbriese werden hiermit in Kenntniß gesetzt, daß wir ein Aufgebot der in termino 2. Juli 1852 einzu⸗ liefernden verloosten 4prozentigen Pfandbriefe heute erlassen haben, und daß die diesfällige Be⸗ kanntmachung, in welcher die erwähnten Pfand⸗ briefe speziell angegeben sind, bei den beiden landschaftlichen Kassen hierselbst, an den Börsen von Berlin und Breslau ausgehängt, auch in den beiden hiesigen Zeitungen und in den öffent⸗ lichen Anzeigern der Königlichen Regierungs⸗ Amtsblätter in Posen und Bromberg, so wie in der Berliner Haude⸗ und Spenerschen und der Zeitung, nächstens eingerückt werden ollen.

Diese Pfandbriefe müssen, nebst den dazu ge⸗ hörigen Zins⸗Coupons, von Johanni d. J. ab, schon in dem pro Weihnachten d. J. bevorste⸗ henden Zinsen⸗Auszahlungs⸗Termin, bei Vermei⸗ dung eines auf Kosten der Inhaber zu erlassen⸗ den öffentlichen Aufgebots, an unsere Kasse im kursfähigen Zustande eingeliefert und dagegen die dafür auszureichenden Recognitionen, deren Einlösung am 2. Juli 1852 erfolgen wird, in Empfang genommen werden. 1

Posen, den 3. Dezember 1851.

GSeneral⸗Landschafts⸗Direction [1077]

Auf der Niederschlesischen Zweigbahn wurden im November c. für den Transport von 4960

24 Sgr. eingenommen.

[10888 Dividendenvertheilung der Lebensversicherungsbank für Deutsch⸗ land in Gotha.

Nach einem vom Vorstande dieser Anstalt ge⸗ faßten Beschluß wird im Jahre 1852 der Ueber⸗ schuß des Versicherungsjahres 1847 an die be⸗ treffenden Banktheilhaber zurückgegeben werden. Derselbe beträgt 191,728 Rthlr. 1 Sgr. preuß. Cour. und entspricht, mit Rücksichtnahme auf die daran Theil habende Prämiensumme von 833,600 Rthlr. 6 Sgr., einer Dividende von

23 Prozent.

Diese Dividende wird auf die im Jahre 1847 für lebenslängliche und Ueberlebens⸗ versicherungen eingezahlten Prämwien gewährt und zwar dergestalt, daß dieselbe bei noch bestehenden Versicherungen an der nächsten Prämie abgerech⸗ net, auf dir erloschenen aber baar gewährt wird.

Ueber die auf erloschene Versicherungen fal⸗ lenden Beträge, so weit dafür Dividendenscheine (Promessen) für 1847 ausgegeben und noch in Umlauf sind, sind Verzeichnisse bei den Agenten der Bank zu Jedermanns Einsicht niedergelegt. Die Inhaber dieser Scheine haben dieselben bin⸗ nen zwei Jahren, also spätestens bis zum 8. Dezember 1853, bei der Kasse der Bank quit⸗ tirt einzureichen und die Beträge in Empfang zu nehmen. 1

Zugleich ergeht an diejenigen, welche auf Prämien aus 1846 noch Dividenden zu beziehen haben, die wiederholte Aufforderung, die betref⸗ fenden Scheine spätestens bis zum 8. Dezember 1852 zur Erhebung der Zahlung einzureichen, widrigenfalls sie ihre Ansprüche verlieren.

Gotha, den 8. Dezember 1851.

Das Bürrau der Lebensversicherungsbank.

Dr. Rost. G. Hopf. H. G. Haas.

Rendantur: Schwieger.

Personen und 31,994 Ctr. Güter 5490 Rthlr.

pas Abonnement beträgt: ) 20 Sgr. für ¼ Jahr U in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung. mit Beiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) in Berlin: 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Lf., in der ganzen Monarchie: 1 Kthlr. 17 ½ Sgr

Alle Post-Anstalten des In- und Auslandes nehmen Hestellung auf den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger an, für Berlin die Expebditionen: Hehren⸗Straße Rr. 57. und Schadows⸗Straße Kr. 4.

Berlin, Freitag den 12. Dezember

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem katholischen Pfarrer Vincent Hoppe zu Lautern, im Kreise Rössel, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu verleihen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

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Verfügung vom 4. Dezember 1851 betreffend den

Beitritt der Großherzoglich luxemburgischen Regie⸗

rung zum deutsch⸗oösterreichischen Post⸗Vereine.

Nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung sich be⸗ reit erklärt hat, dem deutsch⸗österreichischen Post⸗Vereine beizutre⸗ ten, werden vom 1. Januar 1852 ab anf die Korrespondenz zwi⸗ schen Preußen und Luxemburg, ingleichen zwischen den übrigen Vereins⸗Verwaltungen und Luxemburg, die Bestimmungen des deutsch⸗österreichischen Vereins⸗Vertrages in Anwendung kommen.

Demzufolge wird die Korrespondenz zwischen den preußischen und luxemburgischen Post⸗Anstalten, ohne Rücksicht auf die Spedi⸗ tion, nur mit dem gemeinschaͤftlichen Vereinsporto belegt. Diejeni⸗ gen Post⸗Anstalten, welche von nburgischen Postanstalten nicht weiter als 10 resp. 20 Meilen entfernt sind, werden mit den er⸗ forderlichen Spezial⸗Tarifen durch die vorgesetzten Königlichen Ober⸗ Post⸗Directionen versehen werden.

Als Transitlinien sind, ohne Rücksicht auf die wirk dirung, für den Briefpost⸗Verkehr angenommen:

für Preußen:

h Mecklenburg⸗Streltz s78 Meilen, Mecklenburg⸗Schwerin. 778 Hannove.. dem Thurn und Taxisschen Post⸗Bezirk 1.4 Hesstein..

Das Gewicht des einfachen Briefes ist für Preußen zu 1 Loth Zollgewicht exkl. festg esetzt worden. Die Ermittelung des Gewich- tes bei den luxemburgischen Post⸗Anstalten erfolgt in Grammen; wobei 16 Grammes einem Loth Zollgewicht gleich zu rechnen sind.

Die Zutaxirung und der Bezug des Porto's zwischen Preußen und Luxemburg erfolgt in Silbergroschen und in halben und viertel Bruchgroschen.

Bei den im Großherzogthum Luxemburg zu erhebenden Porto⸗ Beträgen wird die Reduction der Silbergroschen in luxemburgische Währung in der Weise erfolgen, daß

für 1 Sgr. 15 Centimes,

00 0 24790740 60 5600722 820

liche Instra⸗

C11111““

5 9 69 65 6 6 6g6666 9 6 6 0 6 6 5 6566

= 11““ 1 und größere Beträge in demselben Verhältniß erhoben werden. Die Abrechnung über die beiderseitigen Porto⸗Gebühren wird von der Königlichen Ober⸗Post⸗Direction in Trier besorgt. Vom 1. Januar 1852 ab kommen für die Korrespondenz nach Luxemburg die gestempelten Briecf⸗Couverts und die Freimarken zur

-

Alle älteren Verträge zwischen Preußen und Luxemburg treten mit dem Tage der Wirksamkeit des Vereins⸗Vertrages außer Kraft, mit Ausnahme der §§. 53 und 54 des Post⸗Vertrages vom 12. bis 22. März 1847, welche auch ferner bis zu anderweiter Verständi⸗ gung in Kraft bleiben.

Berlin, den 4. Dezember 1851.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und . Medizinal⸗Angelegenheiten. Dem bisherigen außerordentlichen Professor in der juristischen

Fakultät der Königlichen Universität zu Greifswald, Dr. C. O.

Müller, ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Königlichen Staatsdienste ertheilt; und Der praktische Arzt Dr. Krüger zum Kreis⸗Physikus des

Kreises Ziegenrück, Regierungs⸗Bezirks Erfurt, errannt worden.

11“

Bekanntmachung vom 21. November 1851 betref⸗ fend die Anfertigung von Waaren⸗Etiquets

Auf Grund höherer Bestimmung machen wir hierdurch bekannt⸗ daß Fabrikanten, welche lediglich zum eigenen Gebrauch für die von ihnen selbst gefertigten Waaren, nicht aber zum Absatz an Andere, Waaren⸗Etiquets mittelst einer Buchdruckerpresse anfertigen, hierzu einer besonderen Genehmigung nicht bedürfen. Zur Anfertigung solcher zur Fertigmachung der eigenen Waaren dienenden Etiquets sind dieselben nach §. 59 der allgemeinen Gewerbe⸗Ordnung vom 417. Januar 1845 befugt, und es ist auf dieses mit dem Betriebe ihres Geschäftes in Verbindung stehende und auf den eigenen Be⸗ darf beschränkte Drucken von Waaren⸗Etiquets die für den Gewerbe⸗ betrieb eines Buchdruckers in dem §. 1 des Gesetzes vom 12. Mai d. J. enthaltene Bestimmung nicht anwendbar. Dagegen darf die gewerbsmäßige Anfertigung von Waaren⸗Etiquets zum Absatz an Andere nur von denjenigen betrieben werden, welche zum Gewerbe⸗ betrieb eines Buch⸗ oder Steindruckers berechtigt sind.

Es sind aber die Waaren⸗Etiquets, von wem sie auch gefer⸗ tigt sein mögen, allerdings im Sinne des Gesetzes vom 12. Mai d. J. zu den Erzeugnissen der Presse zu rechnen, auf welche die

hinsichtlich der Druckschriften bestehenden Vorschriften Anwendung n

8 4 3 üde

n Dies folgt nicht nur aus dem §. 55 des Gesetzes, sondern geht insbesondere auch aus den §8. 5 und 7 hervor, welche die

nur zu den Bedürfnissen des Gewerbes dienenden Drucksachen, als

Formulare, Preiszettel und dergleichen, ausdrücklich zu den Druck⸗ schriften zählen, wenngleich sie dieselben sowohl von der Bestimmung, daß 24 Stunden vor der Ausgabe oder Versendung der Druckschrift ein Cxemplar der Ortspolizei⸗Behörde einzureichen ist, als von der Angabe des Namens und des Wohnorts des Druckers, befreien.

Wird durch die Waaren⸗Etiquets, welche, wenn sie auch nur

mit den Fabrikaten zugleich verbreitet werden, doch im Sinne der

§§. 32 und 33 l. c. veröffentlicht werden, ein Verbrechen oder Vergehen begangen, so ist nach §. 34 l. c. Jeder für dasselbe ver⸗ antwortlich, welcher nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen als Urheber oder Theilnehmer strafbar erscheint

Erfurt, den 21. November 1851. Königliche Regierung.