1851 / 143 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Ferliner Getreidebör vom 11. Dezember. Weizen loco 57 61 Rthlr. Roggen loco 53 55 % Rthlr. ““ Dezember 52 a Rihlr. bez., pr. Frühjahr 54 ¼ Athlr. bez., Gerste, grosse, 37 39 Rthlr. 8 kleine 35 36 Bthlr. Hafer loco 24 26 ARthlr. 8 schwimmend 24 26 Athlr. pr. Frühjahr 48pfd. 26 Rthlr. Erbsen 46 51 Rthlr. 8 Rappsaat Winterrapps 67 66 Rthlr. Winterrübsen 65 63 Rthlr. 8 Sommerrübsen 54 52 Rihlr. Leinsaat 58 56 Rthlr. Rüböl loco 10 ½ a 22 Bthlr. verk., 10 ½⅔ S 10 ¼⁄2½ G. Dezember do. Dez. /Jan. do. Jan. /Febr. 10 ½ Rthlr. Febr. / März 10 a 12 Rthlr. Br., März /April. 10 ¾ Rthlr. bez., 10 42 Dr.;, April Mai 1Co a a., Rehlr. Br., 19. G. Leinöl loco 12½ 12 ½ Athlr. - April / Mai 11 ½ 11 Rthlr. Spiritus loco ohne Fass 23 8 à % Rthlr. bez. 8 Dezember 23 ½ a ¼ Rthlr. verk., 23 ½ Br., 23 ½ G. Dezember / Jan. do. 8 Jan./ Febr. 23 ¾ a Bthlr. verk., N. ] April /Mai 25 Athlr. Br. u. G. Geschäftsverkehr sehr unbedeutend. Weizen matt und ohne Han- del. Roggen bei sehr stillem Geschäft etwas billiger abgegeben. Rüböl eine Kleinigkeit niedriger verkauft und erlassen. Spiritus loco und nahe Termine behauptet, Frühjahr williger käuflich.

Leipzig, 10. Dezember. Leipzig-Dresdner 145 Br. Sächsisch- Bair. 86 Br., 86 ½ G. Sächs.-Schles. 100 Br. Löbau-Zittau 24 Br. Magd.-Leipz. 241 Br., 240 G. Berlin-Anh. 111 Br., 110 ¼ G. Berlin- Stett. 122 Br., 121 G. Köln-Minden 107 ¾ G. Altona-Kieler 105 G. Anhalt-Dessauer Landesbank Lit. A. 145 Br, Lit. B. 118 ¾ G. Wiener Danknoten 81 ¼8 Br., 81 G.

Telegraphische Depeschen. (Nichtamtlich.) Brüssel, 10. Dezember. (Tel. Dep. des Königl. Staats⸗Anzeigers.) Die „Independance“ versichert auf das

Preuß. Ent⸗

schiedenste, lassen hätten.

Paris,

Mittwoch,

1X“X“

daß Aumale und Joinville Claremont nicht ver⸗

1 1“ a ½

10. Dezember. (Tel. Dep. d. C. B.)

Das Lyon⸗Avignoner Eisenbahn⸗Gesetz ist publizirt worden, und soll die Adjudication binnen Monatsfrist erfolgen.

Die madrider Post vom 5ten ist ausgeblieben.

Konstantinopel, Sonnabend, 29. November. Die unterbrochene Unterhandlung zwischen Frankreich

u““

(Tel. Dep.

und der Pforte, betreffend das heilige Grab, ist wieder aufge⸗

nommen worden.

Stetlin, 11. Dezember, 1 Uhr 55 Minuten Nachmittags. Weizen

ohne Geschaft, stille.

55 bez., Frühjahr 55 Br., 54 G.

Rogsen 54, 55 gefordert, Februar 50 Wispel mit

Büböl Dezember 10 ¼ Br. April / Mai

10 ½ bez. Spiritus Dezember 14 bez., Frühjahr. 14 bez.

Breslarnz, 11. Dezember, 1 Uhr 39 Min. Nachmittags.

reichische Banknoten

Br. Oberschlesische Neisse-Brieger

kauer 76 ½ Br.

8—

Oester- Oberschlesische Actien Lit. A. 11

Litt. B. 121 Br. Oberschlesisch-Kra-

Actien

Getreidepreise: Weizen, weisser, 55 68 Sgr., do. gelber 56 bis

66 Sgr.

Hamburg, Actienbörse flau. Spanier 33. Kieler

Getreidebörse:

100 zu haben, 2

Roggen 51— 60 Sgr.

Berlin-Hamburg 96 ½.

103 ½.

Hafer 28 31 Sgr.

11. Dezember, 2 Uhr 40 Minuten Nachmittags.

Magdeburg-Wittenberge 64 ½. Köln-Minden 106 Br.

Weizen, Pommern

Kaffee still.

Gerste 41 46 Sgr.

Russen 98 G. Rogsen stille, ohne Käufer.

weniger Käufer. Oel ohne Geschäft.

Wien, Mittwoch, 10. Dezember, Nachmittags 2 Uhr 15 Minuten

(xxbbb Bankantheile 1198.

London 12,

Gold 32.

1

35. Augsburg 127. Silber 26.

5proz. Metalliques 92 ¼. 4 ½proz. Metalliques 81 ¼. Nordbahn 150 ½. 1839r Loose 112 ½. Lombarden Hamburg 188. Paris 150 ½.

Valuten und Contanten waren im Laulse dem

Börse noch pCt. niedriger.

2 2

Paris, Mittwoch, 10. Dezember, Nachmittags 5 Uhr. 3proz. 58, 40.

Go.E.

[1094] Steckhtiies.

Der Graf Oskar von Reichenbach, früher auf Dometzko, Oppelner Kreises, ist wegen Hoch⸗ verraths unter Verlust der bürgerlichen Ehre zu zehn Jahren Zuchthaus rechtskräftig verurtheilt worden.

Derselbe hat sich von seinem inländischen Wohnorte entfernt, und es werden daher alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den unten näher bezeichneten Grafen von Reichenbach zu vigiliren und denselben im Betretungsfalle zu verhaften und an uns abliesern zu lassen.

Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch ö“ entstandenen baaren Auslagen und den Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit

Breslau, den 8. Dezember 1851. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Straf⸗

sachen.

8 LEoEo 11“

Alter 35 Jahr. Religion evangelisch. Größe 5 Fuß 8 Zoll. Haare hellbraun. Gesichtsbil⸗ dung länglich und hager. Gesichtsfarbe blaß. Nase länglich. Mund gewöhnlich. Gestalt hager.

Sprache deutsch.

I107232 Ediktal⸗Citation.

Alle dirjenigen, welche an nachbenannte, an⸗ geblich verlorese Dokumente und die Posten, wor⸗ über sie lauten:

1) der Kaufkontrakt vom 12. April 1806 zwi⸗ schen dem Schuhmachermeister Johann Georg Ernst Zabel und der separirten Steddin, Marie Magdalene geb. Keuck nebst Recog⸗ nitionsschein über ein Altentheil und 50 Rthlr. 17 gGr. 9 Pf. rückständiges Kauf⸗ geld für die separirte Steddin, eingetragen rubr. III. No. 4 und 5 des Grundstückes der

No. 9 des Schurichs

über

getragen, welche Posten buche No.

100 Thlr.

separirten Nesse, Vol. I. No. 41 pag. 319 des Hypothekenbuches von Wilsnack zufolge Verfügung vom 12. April 1806. 2) Die Obligation des Arbeitsmannes Christian . Schurich zu Wittenberge vom 8. September 1849 über 30 Rthlr. Courant für die Wittwe Saß zu Wittenberge, eingetragen rubr. III. chen Grundstückes Vol. VI. No. 310 von Wittenberge, zufolge Verfü⸗ guug vom 8. September 1849. 3) Die Obligation des Schuhmacher Johann Ivachim Glashoff und dessen Ehefran, Marie Dorothee geb. Lüdecke zu Puttlitz vom 6. Mai für den Prediger Kömmrich zu Triglitz, eingetragen auf den Grundstücken zu Puttlitz, Vol. I1 b. No. 84 Arbeitsmannes Fol. Ib. No. 83 der Ackerbürger Johann Neumannschen Eheleute. a) Die Obligation der Bäckerwittwe zu Wilsnack vom 10. Dezember 1790 über 50 Thlr. für rubr. III. Ib18 jetzt Selbigerschen Grundstückes No. 8 pag. 57 Vand I. des Hypothekenbuches von Wilsnack für den Justitiarius Petersen daselbst eingetragen und zufolge Cession vom 28. Juli 1793 auf seine Töchter Karoline und Marianne umgeschrieben. die Obligation der Bäckermeister Wolff⸗ schen Eheleute zu Wilsnack vom 4. Ja⸗ nuar 1798 über 50 Thlr. rubr. III. No. 5 desselben Grundstücks, als aus der Obli⸗ gation vom 5. Januar 1798 herrührend, für den Prediger Petersen zu Legde ein⸗

Friedrich Bedlin

aus dem alten Hopotheken⸗ 7 Fol. 20 ex decrelo vom 8ten

Sevptember 1804 hierher übertragen sind.

und

Lehnert

(Tel. Dep. S 02. 86, 09.

5) Die Obligation des Kossathen Jacob Gericke zu Lütgendorff vom 8. Oktober 1838 über 50 Thlr. für seine Ehefrau Dorothee geb. Schulze, eingetragen rubr. III. No. 9 des jetzt von Puttlitzschen Kossäthenhofes Vol. I. No. 12 pag. 89 des Hypothekenbuches von Lüttgendorff zufolge Verfügung vom 8. Ok⸗ tober 1838. 6) Die Obligation des Albrecht vot Thlr. 3 Sgr. füf! Johann Joachim, Marie Elisabeth, Johann Andreas und Friedrich Wilhehn eingetragen rubr. III. 2 des jetzt Schaar⸗ schen Hauses zu Molkenberg No. 25 Fol. 193. des Hopothekenbuches zufolge Verfügung vom 21. Juni 1829 als Eigenthümer, Ces⸗ siconarien, Pfand⸗ oder sonstige Inhaber, Anspruͤche machen, haben dieselben am 17. März 1852, Vormittags 115 Uhr, an hiesiger Gerichtestelle beim Kreisrichter Döhner anzumelden, widrigenfalls sie damit unter Auf⸗ legung eines ewigen Stillschweigens präkludirt, die Dokumente amortisirt und die Posten zu 1, 2, 3, 4 gelöscht werden. Perleberg, den 5. November 1851. Königl. Kreisgericht. J. Abtheilung.

ee

[109930 Bekanntmachung. Die hiesige städtische Oberförsterstelle soll zum 1. April k. J. anderweit besetzt werden.

Zur höheren Forstkarriere befähigte Bewerber um dieselbe ersuchen wir, ihre diesfallsigen Ein⸗ gaben bis zum 1. Februar k. J. bei uns ein⸗ zureichen. Guben, den 4. Dezember 1851. Der Magistrat.

Häuslers über 87

Geschwister Albrecht.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

4 Das Abon

Lent beträagt 20 Sgr. für †¼ Jahr allen Theilen der Monarchie ohn Preis-Erhöhung.

Mit Heiblatt (Preuß. Adler⸗-Zeitung) in Herlin 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Monarchie:

1 Kthlr. 17 Sgr

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Aule Ppoft-Austalten des In- und

Auslandes nehmen Gestelluug auft

den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger an, für Berlin die Erpeditionen: Grhren⸗-Straße RNr. 57. und Schadows⸗Straße Nr. 4.

Berlin, Sonnabend den 13. Dezembe

Justiz⸗Ministerium.

Allgemeine Verfügung vom 30. November 1851

betreffend das Verfahren in Untersuchungen gegen jugendliche Brandstifter.

Reskript vom 6. September 1824 (Jahrbücher Bd. XXIV. S. 155—158.)

Die wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen hat sich veranlaßt gefunden, das von derselben über den sogenannten Brandstiftungstrieb (Pyromanie) unterm 28. August 1824 erstat⸗ tete und durch das Reskript des Justiz⸗Ministers vom 6. Sep⸗ tember desselben Jahres sämmtlichen Gerichten zur Nachach⸗ tung mitgetheilte Gutachten von Neuem einer Prüfung zu unter⸗ werfen. Diese hat nach Inhalt des von der gedachten Deputation an den Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten erstatteten Berichts vom 8. v. Mts. das Ergebniß geliefert, daß die früher vertheidigte Annahme einer auf körperlichen Ursachen begründeten unwiderstehlichen Feuerlust als nicht haltbar zu verwerfen sei.

Sämmtlichen Gerichtsbehörden wird dieser Bericht hierdurch zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit dem Bemerken mitgetheilt, daß es demgemäß künftig nicht weiter nöthig sein wird, bei jeder Untersuchung wider jugendliche Brandstifter in dem Alter von 12 bis 20 Jahren vor Abfassung des Erkenntnisses das Gutachten von Sachverständigen einzuholen, daß dies vielmehr lediglich dem Er⸗ messen des Gerichts in jedem einzelnen Falle überlassen bleiben muß. in, den 30. November 1851.

ISvSer Inei. Meimister Simons.

An sämmtliche Gerichtsbehörden.

Berlin,

8 2. Bericht der wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen vom 8. Oktober 1851.

Unter dem 28. August 1824 erstattete die gehorsamst unter⸗ zeichnete wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen ein Gutachten, betreffend die Zurechnungsfähigkeit jugendlicher Brand⸗ stifter, in welchem dieselbe nach der damaligen Sachlage sich für die Annahme einer sogenannten Pyromanie entscheiden zu müssen glaubte. In Folge dessen erließ der Herr Justiz-Minister, unter abschriftlicher Mittheilung jenes Gutachtens, das Reskript an das Königliche Kammergericht vom 6. September 1824 (Jahrbücher Band XXIV. Seite 155), in welchem verordnet wurde, daß in den Untersuchungen gegen jugendliche Brandstifter auf das etwanige Vorhandensein einer in der körperlichen Entwickelung begründeten, krankhaften, folglich die Zurech⸗ nungsfähigkeit ausschließenden Feuerlust Rücksicht zu nehmen. Es war unschwer vorauszusehen, daß von den gerichtlichen Aerzten, namentlich aber von den Vertheidigern solcher Angeschuldigten, von dieser Lehre resp. Vorschrift eine nur allzuhäufige Anwendung in koro gemacht werden würde, und diese Voraussetzung ist in dem Maße eingetroffen, daß längst die Wissenschaft sich veranlaßt gesehen hat, eine Revision jener Lehre zu unternehmen und die Fälle von sogenannter Pyromanie einer tiefer eingehenden Kritik zu unter⸗ ziehen.

Letztere hat das Ergebniß geliefert, daß die Annahme einer oben angedeuteten, auf körperlichen Ursachen begründeten unwider⸗ stehlichen Feuerlust als nicht haltbar verworfen worden, und hat auch die unterzeichnete wissenschaftliche Deputation bereits seit lan⸗ gen Jahren ihre vor fast einem Menschenalter aufgestellte Ansicht verlassen und in ihren betreffenden Superarbitriis aus Ueberzeu⸗ gung und vielfacher Erfahrung jene Ansicht bekämpft und sich der neuen Lehre angeschlossen. Mittlerweile, und da in den bestehenden Vorschriften bisher noch keine Aenderung eingetreten, hat das für die Strafrechtspflege gewiß nicht erwünschte Verschleppen solcher

Fälle durch alle Instanzen auch bis in die neuester Zeit nicht nach⸗ gelassen, und selbst jetzt noch, nachdem durch Einführung des Geschwornen⸗Instituts die ganze Sachlage, betreffend die Zurech⸗ nungsfähigkeit (von Angeschuldigten) im Allgemeinen eine durchans veränderte Gestalt gewonnen, gelangen immer noch Fälle von be⸗ haupteter oder vermutheter sogenannter Pyromanie zu unserer Ent⸗ scheidung.

Wenn hiernach die Erfahrung darüber sattsam belehrt hat, daß unsere Abweisung jener als irrig erkannten Lehre in den ein⸗ zelnen bezüglichen Fällen deren Verbannung aus dem forum nicht hat bewirken können und es vielmehr einer geeigneten allgemeinen Erklärung der wissenschaftlichen Deputation, als obersten wissenschaft⸗ lichen Medizinalbehörde, zu bedürfen scheint, so ersuchen Ew. Ex⸗ cellenz wir im Interesse der gerichtlichen Arzneiwissenschaft wie der Strafrechts⸗Praxis gehorsamst:

hochgeneigtest das weiter Geeignete zur Aufhebung des beregten Justiz⸗Ministerial⸗Reskripts veranlassen zu wollen, von dessen Außerkrafttreten bei den Bestimmungen der §§. 40 und 42 des Strafgesetzbuchs unseres Erachtens nicht der geringste Nachtheil zu besorgen steht.

Berlin, den 8. Oktober 1851.

Die wissenschaftliche Deputation für die Medizinal⸗Angelegenheiten. (gez.) Klug. Casper. v. Stosch. Schmidt. z Iunngken. JIdeler. Horn. Pyichh—

An den Königlichen Staats⸗ und Minister ddeer geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Herrn on Raumer Exeellenz.

Allgemeine Verfugung vom 6. Dezember 1851 be treffend die Anfertigung der Akten⸗Auszüge in Un⸗ tersuchungssachen.

Die von den Gerichten eingereichten, zur Vorlegung bei Sr. Majestät dem Könige bestimmten Akten⸗Auszüge in Untersuchungssachen sind in neuerer Zeit zum öftern mangelhaft befunden worden, indem sich viele derselben auf eine bloße Angabe der strafbaren Handlung, der ergangenen Entscheidung, resp. des Ausspruchs der Geschwore⸗ nen und der bezüglichen Gesetzesstellen beschränken.

Der Justiz⸗Minister nimmt deshalb Veranlassung, die Gerichte darauf aufmerksam zu machen, daß die Akten⸗Auszüge außer diesem Inhalte auch eine, wenngleich kurze, doch deutliche und möglichst vollständige Erzählung des Faktums, so wie die wesentlich⸗ sten Resultate der Beweis⸗Aufnahme, enthalten müssen, wenn sie ihrem Zwecke entsprechen sollen. Das erforderliche Material dazu werden die schriftlichen Vorverhandlungen liefern, so wie die Ergänzungen und Berichtigungen ihres Inhalts, welche in den über die mündlichen Verhandlungen aufgenommenen Protokollen etwa enthalten sind. Das Bedenken, daß aus diesen Aufzeichnungen in manchen Fällen nicht alle diejenigen Gründe ersichtlich sind, welche auf die Ueberzeugung der Richter oder der Geschworenen Einfluß gehabt haben, ist hierbei nicht unerwogen geblieben. Es ist aber bei der Frage, ob in den geeigneten Fällen die Allerhöchste Bestätigung eines Urtheils oder ob eine Straf⸗ milderung oder Begnadigung zu beantragen sei, nicht nur erfor⸗ derlich, den Thatbestand der strafbaren Handlung im Allgemeinen, sondern auch die in den Strafgesetzen nicht hervorgehobenen beson⸗ deren Umstände des einzelnen Falles, so weit sie sich aus den schrift⸗ lichen Materialien entnehmen lassen, zu übersehen. 7

Zugleich werden die Gerichte angewiesen, in den Fällen, wo sie Veranlassung zu einem Begnadigungs⸗Antrage finden, denselben nicht in dem Akten⸗Auszuge, sondern in dem Begleitungsberichte zu machen und die dafür sprechenden Gründe dort näher auszuführen. In den Sachen, welche vor den Schwurgerichten verhandelt worden sind, wird