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Protokolls der neunten General⸗Konferenz ermächtige ich Ew. ꝛc.,
nach Befinden die betreffenden Aemter von der Verpflichtung zur
Eiireichung dieser vierteljährigen Anzeigen zu entbinden. Beerlin, den 10. Oktober 1851.
8 2 “ Der General⸗Direktor der Steuern.
sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren und die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt a. O.
“ 8 “ .“ Aa⸗ Cirkular⸗Verfügung vom 15. Oktober 1851 — betref⸗ fend den Steuersatz für die Branntweinbereitung aus
Runkelrübensyrup.
Da die Ermittelungen, welche Ew. ꝛc. nach Inhalt Ihres Berichts vom 9. d. Mts. veranlaßt haben, die Ueberzeugung be⸗ gründen, daß der Branntweinsteuersatz von 1 Sgr. 8 Pf. für 20 Quart Maischraum mit dem Branntweingewinne nicht mehr im Verhältnisse steht, welcher bei der Verwendung von Runkelrüben⸗ syrup (Melasse) zur Branntweinbereitung erzielt wird, daß vielmehr der Steuersatz von zwei Silbergroschen für zwanzig Quart Maischraum jenem Gewinne, bei Berücksichtigung der Besteuerung, welcher gegenwärtig der aus mehligen Stoffen gewonnene Brannt⸗ wein unterliegt, entspricht, so ermächtige ich Sie, bei der Verwen⸗ dung von Runkelrübensyrup (Melasse) den zuletzt gedachten Hebe⸗ satz vom 1. Januar 1852 ab zur Anwendung bringen zu lassen, dergestalt, daß für die zur Anstellung des Syrups benutzten Hefen⸗ mittel, soweit dazu Schroot dient, auch ferner eine besondere Steuer nicht erhoben wird, übrigens aber in Beziehung auf die Bereitung der Hefenmittel und die steuerfreie Verwendung von Hefengefäßen dieselben Vorschriften zum Anhalte dienen, welche für die Brannt⸗ weinbereitung aus mehligen Stoffen erlassen worden sind. Sollte das Verfahren bei der Erzielung von Branntwein aus Runkelrübensyrup eine weitere Vervollkommnung erleiden und des⸗ halb der jetzt festgestellte Steuerhebesatz einer Erhöhung bedürfen, so will ich Ihrem Berichte darüber entgegensehen.
Berlin, den 15. Oktober 1851.
An den Königlichen Geheimen Ober⸗ Finanzrath 2ꝛc. N. zu N. . ö Abschrift zur Nachricht und gleichmäßigen Beachtung. Berlin, den 15. Oktober 1851. Der Finanz⸗Minister.
An
die übrigen Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren und an die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt ꝛc.
ng vom 17. November 1851 — betreffend die Stempelpflichtigkeit der Kaufverträge über Grund⸗ stücke, auf welche einem Dritten ein Vorkaufsrecht 8 1““ zusteht.
Die Königliche Regierung erhält die Anlage des Berichts vom 14. v. M. in Betreff der Stempelpflichtigkeit der Kausverträge über Grundstücke, auf welche einem Dritten ein Vorkaufsrecht zu⸗ steht, mit folgender Erwiederung hierbei zurück:
Das Allgemeine Landrecht bestimmt Thl. I. Tit. 20. §. 568. „Das Vorkaufsrecht ist die Befugniß, eine von dem Eigenthümer an einen Dritten verkaufte Sache, unter den Bedingungen des geschlossenen Kaufs, oder unter gewissen im voraus bestimmten Bedingungen, käuflich zu übernehmen.“
Ist also ein Kaufvertrag vorhanden, in Beziehung auf welchen das Vorkaufsrecht geltend gemacht werden kann, so wird vorausgesetzt, daß dieser Vertrag bereits perfekt abgeschlossen ist, was auch der Natur des Vorkaufsrechts ganz entspricht, da der Berechtigte, wenn er von seinem Rechte Gebrauch machen will, verpflichtet ist, vollständig in die mit dem Käufer verabredeten Bedingungen einzutreten. Auch läßt sich nicht behaupten, daß in Beziehung auf die Person des Käufers eine die Perfection des Kaufgeschäfts hin⸗ dernde Ungewißheit bestehe, indem die Person des Käufers wenig⸗ stens alternativ feststeht und das Kaufgeschäft jedenfalls nach dem Inhalte des Vertrages, es mag der Vorkaufsberechtigte eintreten oder nicht, zur Verstenerung gelangen muß.
Wäre, um Gewißheit darüber zu erlangen, ob der Vorkaufs⸗ berechtigte von seinem Rechte Gebrauch machen wolle, unter allen Umständen eine schriftliche Erklärung erforderlich, so würde sich wohl behaupten lassen, daß es, eben dieser zur Zeit der Errichtung des Vertrages noch fehlenden Erklärung wegen, an einem formellen Abschlusse desselben ermangele. Allein einer solchen Erklärung be⸗ darf es nur dann, wenn der Vorkaufsberechtigte in den Kaufvertrag eintreten will, wobei üͤbrigens auch in diesem Falle nicht für zwei⸗ felhaft gehalten wird, daß der Kaufwerthstempel nur einmal ge⸗
fordert werden kann, indem kein neuer Kaufvertrag ab — wird, sondern nur der Vorkaufsberechtigte an die Stele vngeschlasen tritt. Macht dagegen der Vorkaufsberechtigte binnen der gesetzlichen Frist von seinem Rechte keinen Gebrauch, so behält der abgeschlossene Kaufvertrag, ganz wie er verabredet worden, und ohne daß noch irgend eine schriftliche Erklärung hinzutreten darf, die volle Gültig⸗ keit, welche selbiger schon mit dem Abschlusse erlangt hatte.
Unter diesen Umständen fehlt es an einem zureichenden Grunde der Annahme des dortigen Königlichen Appellatisnsgerichts in An⸗ sehung der Zeit, wann der Stempel zu einem solchem Vertrage verlangt werden kann, entgegen zu treten, und wiewohl die Spezialsache, welche zum Berichte der Königlichen Regierung Anlaß gegeben hat, auf sich be⸗ ruhen und die Stempelstrafe niedergeschlagen bleiben soll, so hat doch die Königliche Regierung in künftigen Faͤllen bei sonst perfekt abge⸗ schlossenen Verträgen deren Versteuerung, der Existenz eines Vor⸗ kaufsrechts unerachtet, sofort bewirken zu lassen. 8 Elellden 17, Nevettber 1854.
Der General-Direi
die Königliche Regierung in Frankfurt.
Cirkular⸗Verfügung vom 17. November
fend die Ertheilung von Gewerbescheinen für Musik⸗
Gesellschaften, deren Mitglieder ihren Wohnsitz in verschiedenen Regierungs⸗Bezirken haben.
Es ist zur Sprache gekommen, daß zwischen einigen Regie— rungen eine Meinungsverschiedenheit darüber besteht, ob in dem Falle, wenn die Mitglieder einer Musikgesellschaft, welche ihr Ge— werbe im Umherziehen treiben will, ihren Wohnort nicht sämmtlich in demselben Regierungsbezirke haben, in welchem der Wohnort des Vorstehers der Gesellschaft belegen ist, der Gewerbeschein doch von der Regierung, in deren Bezirk der Vorsteher der Gesellschaft wohut allein zu ertheilen sei, und ob auch die nicht in dem Bezirke dieser Regierung wohnenden Gehülfen mit in den Gewerbeschein aufge⸗ nommen werden können, — oder ob die Mitglieder einer solchen Gesellschaft, sich mit ihren Anträgen wegen Ertheilung des Gewerbe⸗ scheins jedes für sich in Gemäßheit des §. 9 des Hausir⸗Regnlativs vom 28. April 1824 an die Polizei⸗Behörde ihres Wohnorts zu dem Ende zu wenden haben, daß der Gewerbeschein ihnen von der Regierung ertheilt werde, in deren Bezirk ein jedes Mitglied wohnt.
„Zur Erledigung dieser Meinungsverschiedenheit und zur Her⸗ beiführung eines gleichmäßigen Verfahrens wird Folgendes bestimmt.
Es sind die Fälle zu unterscheiden, je nachdem der Vorsteher der Gesellschaft ein Inländer oder ein Ausländer ist und je nach⸗ Gesellschaft im Uebrigen aus Inländern oder Ausländern Die Ausfertigung und Erneuerung von Gewerbescheinen fü aheö. Vorsteher ein Inländer ist, G 18
niglichen Regierung, in der rwallungsbezirk der büchnen des ersehea Bekensg 8 deren Verwallungsbezirk der
Die Ausfertigung und Erneuerung von Gewerbescheinen für Musik⸗Gesellschaften, deren Vorsteher 8 Ausländer nsch steht 8 jenigen Köͤniglichen Regierung zu, in deren Bezirk das Gewerbe werden soll und bei welcher der Vorsteher sich deshalb Bestehen in dem einen oder dem anderen Falle die übrigen Mitglieder der Gesellschaft aus Inländern, die 1 Wohnsi in dem Bezirk derselben Königlichen Regierung haben, bei welcher der Gewerbeschein nachgesucht wird, oder aus Ausländern, so unterliegt es keinem Bedenken, daß die Königliche Regierung, welcher das Gesuch vorliegt, in Gemäßheit der §§. 11, 12 und 18 des Hausir⸗ Regulativs vom 28. April 1824 allein darüber zu befinden hat.
So weit es sich aber davon handelt, in einen solchen Ge⸗ werbeschein als Gehülfen Inländer mit aufzunehmen, welche ihren Wohnsitz in anderen Regierungs⸗Bezirken haben, ist dem nicht ohne Mitwirkung der betreffenden anderen Regierungen stattzugeben. Zu dem Ende hat diejenige Königliche Regierung, bei welcher der Gewerbeschein für die Gesellschaft beantragt wird, entweder dieje⸗ nigen anderen Regierungen, in deren Bezirken der Wohnort der be⸗ treffenden Mitglieder belegen ist, von dem gemachten Antrage in Kennt⸗ niß zu setzen und dieselben um Benachrichtigung zu ersuchen, ob hinsicht⸗ lich ihrer in Rede stehenden Bezirks⸗Eingesessenen die im §. 11 des Haufir⸗Regulativs vom 28. April 1824 vorgeschriebenen polizeilichen Er⸗ fordernisse vorliegen, auch ob nach ihrem Ermessen dem betreffenden Individuum der Gewerbebetrieb im Umherziehen zu gestatten sein werde; oder es mag die Koͤnigliche Regierung, bei welcher der Ge⸗ werbeschein beantragt wird, den Gehülfen, welche ihren Wohnsitz in anderen Regierungs⸗Bezirken haben, in Gemäßheit der Cirkular⸗ Verfügung vom 10. August 1833 anheimgeben, sich mit ihren Ge⸗ suchen um Mitaufnahme in den fraglichen Gewerbeschein an ihre hei⸗ matliche Behörde zu dem Zwecke zu wenden, daß das Gesuch dort geprüft werde und eventuell durch die Regierung des Wohnorts des betreffenden Gehülfen mit der ausdrücklichen Erklärung, daß
dessen persönliche Qualification nichts zu erinnern set, an die
liegt, zurückgelange.
treffenden Musikers belegen ist, n elben in dem Gewerbeschein aussprechen zu müssen, so hat es hierbei
Regierung, der das Gewerbeschein⸗Eesuch für die Gesellschaft ver⸗ in deren Bezirk der Wohnort des be⸗
laubt die Regierung, 1b 8 neh 8 sich gegen die Aufnahme desselben
sein Bewenden. G 6 Durch vorstehend bezeichnetes Verfahren mag allerdings in
manchen Fällen die Erlangung von Gewerbescheinen für Musik⸗Ge⸗ sellschaften erschwert werden; hierauf kann indessen keine Rücksicht genommen werden, da im Allgemeinen der Gewerbe⸗Betrieb umher⸗
ziehender Musik⸗Gesellschaften immer noch mit zu großer Nachsicht
behandelt wird und es in Betracht der großen Belaͤstigung, welche für das Publikum oft durch das Musiziren dieser Gesellschaften er⸗ wächst, vielmehr darauf ankommt, diese Art des Gewerbetriebs zu beschränken, als denselben zu erleichtern. Beerlin, den 17. November 1851. der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. An
Der Finanz⸗Minister. 0
sämmtliche Königliche Regicrungen.
1
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenhe ZJ—“ 8 ü ber en Staats bestehenden Blinden-Unterrichts⸗- und Erziehungs⸗Anstalten im Monat Oktober 1851.
Die Anstalt
befindet sich in
Nähere Bezeichnung
Anzahl Anzahl der Zöglinge
der Zöglinge
unter 10 Jahren
zwischen 10]/ über 15 u. 15 Jahren Jahre
v überhaupt
männliche männliche weibliche männliche weibliche
männliche
Brandenburg Königliche Blinden⸗An⸗ istalt zu Berlin.
Blinden⸗Unterrichts⸗ und - Erziehungs⸗Anstalt in der nehmer). Vorstadt Neu⸗Tornei zu Stettin.
Blinden⸗Unterrichts⸗An⸗] 4 Lehrer und 1L stalt zu Königsberg. vacat.
Schlesische Blinden⸗Un⸗
.“
Preußen.
Posen... Schlesien
1 8 lau. rerin. Sachsen .. vacat. Westfalen. von Vinckesche Provin⸗ zial⸗Blinden⸗Anstalt, zer⸗ fallend in die Zweig⸗An⸗ stalten: b a) zu Soest, für evange⸗ lische Zöglinge, b) zu Pa für ka⸗ V 1 ische Zöglinge. 11⸗ ö“ christlicher Liebe). Rheinprovinz. Elisabeth⸗Stiftung für ren. arbeiten, worin auch von der
terrichtet wird.
1 Direktor und 2 Lehrer für die Schulunterrichts⸗ Gegenstände und die Mu⸗ sik; 1 Lehrer und 1 Lehre⸗ rin für die Handarbeiten. 1 Lehrer (zugleich Unter⸗
terrichts⸗Anstalt zu Bres⸗-für die Musik) und 1 Leh⸗
— 2 Lehrer, darunter 1 (er⸗ blindeter) Musiklehrer. 2 Lehrerinnen (Schwe⸗ Genossenschaft
2 Lehrer (1 katholischer Blinden⸗Unterricht in Dü⸗und 1 evangelischer) und 1 Werkmeister für Hand⸗ nebenbei Mädchen⸗ wärterin und der Frau des
jevangelischen Lehrers un⸗
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— 22
Angekommen: Aten Artillerie⸗Inspection, Fidler, von Koblenz.
nik Provinzial⸗Behörden. “ Provinz Preußen. Erledigt ist: Schwarzort, Regierungs⸗Bezirks Königsberg. Bestätigt sind:
bank zu Berlin.
Vereidigt ist: Der praktische Arzt und Wundarzt Dr. Friedrich
Oskar Troje als Geburtshelfer zu Königsberg.
Niedergelegt haben: Der Kaufmann C. A. E. Braune zu Kö⸗ tur in
nigsberg die Agentur der schlesischen Feuer⸗Versicherungs⸗Gesellschaft
Die Kantorstelle in Ruß, Kreises Heydekrug, durch die Beförderung des seitherigen Kantors Kopinus in die Pfarrstelle zu
Der seitherige interimistische Schullehrer Jordan zu Mirotken, Kreises Stargardt, definitiv; der Lehrer Johann Friedrich Wagner als vierter Lehrer; der Lehrer Adolph Schröter als fünster Lehrer bei der allgemeinen Stadtschule in Mohrungen; der Kaufmann A. Gutmann zu Tilsit als Agent der preußischen Feuer⸗Versicherungs⸗
Breslau; der frühere Gastwirth Schmidt in Bischofsburg die Agentur der
1 eneral⸗Major und Inspecteur der . Sch Der General⸗Major und Insp leipziger Feuer-Versicherungs⸗Gesellschaft; der Kaufmann Eduard Bar⸗
tenwerfer zu Tilsit die Agentur der preußischen Feuer⸗Versicherungs⸗ bank zu Berlin.
Niedergelassen hat sich der Wilh. Stenger, als praktischer Arzt Kreises Lötzen. ““
Uebertragen ist: Die Verwaltung der Polizei⸗Anwaltschaft bei der Gerichts⸗Kommission zu Heinrichswalde dem Kreis⸗Secretair Eggert da⸗ selbst interimistisch; die Verwaltung der Polizei⸗Anwaltschaft ihn Landkreise Angerburg dem Domainen⸗Intendanten B ulbeck interimistisch; dem inva⸗ liden Feldwebel der Jäger, Karl Ritter, die Försterstelle zu Miln, Forstreviers Borken, definitiv; die neu errichtete Forstaufseherstelle zu Was⸗ serburg, Oberförsterei Schnecken, dem bisherigen Reservejäger Alsdorf interimistisch; dem Förster Perl zu Gricklauken, in der Oberförsterei Trap⸗ pönen, die Försterstelle zu Theerbude, in der Oberförsterei Nassawen; dem Förster Koralewski in Karthaus, Oberförsterei Stangenwalde, die För⸗ sterstelle daselbst definitiv.
Erlaubt ist: Dem Predigtamts⸗ u Franke, die in Karthaus bestehende Priv zu leiten. 1
Ernannt sind: Der Referendarius Höpffn sessor und der Auskultator Dodillet zum Referen tionsgericht zu Justerburg.
.
Doktor der Medizin und Chirurgie, und Geburtshelfer in Rhein⸗
nd Rektorats⸗Kandidaten Eduard atschule für Knaben und Mädchen
er zum Gerichts As⸗ darius beim Appella⸗
“