1851 / 156 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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2 2 2 3 = 2 2 u. s. w. für jedes sernere Loth Zoll⸗ Gewicht der einfache Brief⸗ portosatz mehr. 8

Für gedruckte Sachen unter Kreuzband, welche außer der Adresse, dem Datum und der Namensunterschrift keine Einschaltun⸗ gen oder geschriebene Zusätze enthalten dürfen und gleich bei der Aufgabe frankirt werden, ist ohne Unterschied der Entfernung der gleichmäßige Satz von 4 Spfennigen pro Loth excl. zu entrichten.

4 Waarenproben und Muster, welche den Briefen erkennbar und auf haltbare Weise angehängt werden, zahlen für je 2 Zeollloth

exkl. einfaches Briefporko. Der Brief selbst darf das Gewicht

1 1 Loth nicht erreichen.

1 za 11“ Briefe, welche bei der Aufgabe frankirt werden müssen, wird außer dem gewöhnlichen Briesporto nach Maß⸗ gabe der Entfernung und des Gewichts vom Absender eine Recom⸗ mandationsgebühr von 2 Sgr. entrichtet. 8

Bei den Fahrpostsendungen regulirt sich das Porto nach dem Gewichte, der Werthsangabe und den Entfernungen bis zu und von den Gebietsgränzen, resp. festgestellten Gränzpunkten.

Die Berechnung desselben geschieht nach den Bestimmungen des deutsch⸗österreichischen Postvereins⸗Vertrages. Bei der Berech⸗ nung des Porto werden überschießende Bettage in ½, und 21 Silbergroschen abgerundet.

Schließlich wird noch bemerkt, daß bei den Briespostsendungen nach Braunschweig die Postfreimarken und Couverts auch ferner in Anwendung kommen können. .

Berlin, den 23. Dezember 1851

General⸗Post⸗Amt. Schmückert.

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Das 43ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 3470, den Allerhöchsten Erlaß vom 11. Oktober 1851, be⸗ reffend die Bestätigung des Nachtrags zu dem Statut dder schlesischen Feuer⸗Versicherungs⸗Gesellschaft; unter 3471. den Allerhoͤchsten Erlaß vom 24. November 1851, be⸗ treffend den Tarif für das zu Ueckermünde zu erhe⸗ bende städtische Bohlwerks⸗, Hafen⸗ und Winterlage⸗ geld; unter 1 3472. den Allerhöchsten Erlaß vom 28. November 1851, be⸗ treffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. De⸗ zember 1849 aufzunehmende Staats⸗Anleihe von sechszehn Millionen Thalern; und unter 3473. die Bekanntmachung über den Beitritt der Herzoglich bbraunschweigschen Regierung zu dem Vertrage, d. d. Gotha, den 45. Juli 1851, wegen gegenseitiger Ver⸗ pflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden. Vom 14. Dezember 1851.

Berlin, den 31. Dezember 1851.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und

Medizinal⸗Angelegenheiten. Cirkular⸗Verfügung vom 11. Dezember 1851 be⸗ treffend die Bestimmung über die Zulassung der von einem Gymnasium freiwillig abgegangenen oder im Disziplinarwege entfernten Primaner zur 8 Um einerseits die Disziplin unter den Primanern aufrecht zu erhalten, und um andererseits den nicht seltenen Versuchen mittel⸗ mäßiger Primaner, durch Privatunterricht schneller, als auf dem Gymnastum, zur Maturitäts⸗Prüfung zu gelangen, so wie um dem einer gruͤndlichen Ausbildung gewöhnlich nachtheiligen Wechsel im Besuch der Gymnasien während des Prima ⸗Kursus möglichst entgegenzuwirken, bestimme ich auf die von den Königlichen Pro⸗ vinzial⸗Schul⸗Kollegien aus Anlaß der Cirkular⸗Verfügung vom 19. November v. J. erstatteten Berichte was folgt:

1) Einem Primaner, welcher im Disziplinar⸗Wege von einem Gymnastum entfernt wird, ist, wenn er an einem anderen Gymnasium die Zulassung zur Maturitäts⸗ Prüfung, sei es als Abiturtent, sei es als Extrancer nachsucht, dasjenige Se⸗ mester, in welchem seine Entfernung von der Anstalt erfolgt ist, weder auf den zweijährigen Prima⸗Kursus, noch auf den

im §. 41 des Prüfungs⸗Reglements vom 4. Juni 1834 vor⸗

gesehenen zweijährigen Zeitraum anzurechnen. 2) Nach demselben Grundsatz (ad 1) sst zu verfahren bei der

Zulassung solcher Primaner zur Maturitäts⸗Prüfung, welche ein Gymnasium willkürlich um einer Schulstrafe zu entgehen oder aus anderen ungerechtfertigten Gründen verlass

Eine Ausnahme hiervon und die Anrechnung des

Semesters ist nur mit Genehmigung des betreffenden König⸗

lichen Provinzial⸗Schul-Kollegiums und nur dann gestattet, wenn der Abgang von dem Gymnasium durch Veränderung des Wohnortes der Eltern oder Pflegeeltern, oder durch an⸗ dere Verhältnisse, welche den Verdacht eines willkürlichen, un⸗ gerechtfertigten Wechsels der Schulanstalt ausschließen, veran⸗ laßt worden ist.

3) Wenn die Prima in eine Unter⸗ und Ober⸗Prima getheilt ist, so kommt bei Berechnung des zweijährigen Prima⸗Kursus der Aufenthalt des Schülers in viesen beiden Klassen gleich⸗ mäßig in Betracht, wogegen der im §. 41 des Prüfungs

Reglements vom 4. Juni 1834 vorgeschriebene zweijährige

Zeitraum von dem Abgang aus Ober⸗Sekunda zu berechnen is, falls an dem betreffenden Gymnasium die Sekunda in Zwei Klassen getheilt ist.

Das Königliche Provinzial⸗Schul⸗Kollegium wolle diese Be⸗ stimmungen den Gymnasial⸗Direktoren zur Nachachtung mittheilen. Zugleich sind die Direktoren anzuweisen, bei der Aufnahme solcher Schüler, welche von einem Gymnasium entfernt worden sind oder dasselbe freiwillig verlassen haben, mit Vorsicht und genauer Be⸗ achtung der bestehenden Vorschriften zu verfahren. Ueber Aufnah⸗ men der Art haben die Direktoren genaue schriftliche Notizen zu führen, damit sie sich auf Erfordern über jeden einzelnen Fall ausweisen können.

Die Befolgung dieser Anordnungen hat das Königliche Pro⸗ vinzial⸗Schul⸗Kollegium genan zu kontroliren und vorkommende Zu⸗ widerhandlungen zu rügen.

Berlin, den 11. Dezember 1851. Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

sämmtliche Königliche Provinzial⸗Schul⸗Kollegien.

Ministerium des Innern. Verfügung vom 28. Oktober 1851 betreffend den Wegfall der Anzeigen hinsichtlich des Ab⸗ und Zu⸗ ganges der Regierungs⸗Referendarien. 8 Bericht vom 10. d. M., durch welchen dasselbe die Annahme des bisherigen Kammergerichts⸗Referendarius N. N. zum Referendarius bei der dortigen Königl. Regierung angezeigt hat, daß dergleichen Anzeigen hinsichtlich des Zu⸗ und Abganges von Regierungs⸗Refe⸗ rendarien nicht vorgeschrieben sind und in Zukunft unterbleiben können. Berrlin, den 28. Oktober 1851. Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister. Im Auftrage: v. Manteuffel. Im Auftrage: Horn . AIn . das Königl. Regierungs⸗Präsidium zu N. N.

Finanz⸗Ministerium. Cirkular⸗Verfügung vom 16. August 1851 betref⸗ fend die Anwendung des durch die Allerhöchste Ordre

vom 23. Dezember 1850, aus Veranlassung der Mo⸗

bilmachung des Heeres, bewilligten Straf⸗Erlasses v Durch die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 23. Dezember v. J.,

welche nicht nur durch das Justiz⸗Ministerial⸗Blatt pro 1850 S. 430, sondern auch durch die amtlichen Nachrichten des Staats⸗

Anzeigers zur Kenntniß der sämmtlichen Behörden und des Publi⸗ kums gebracht worden ist, haben des Königs Majestät denjenigen

Personen, welche in Folge der Mobilmachung der Armee bis zum

10. Dezember v. J. in den aktiven Dienst getreten und von den

Civilgerichten wegen eines vor dem Eintritte in den aktiven Dienst

verübten Vergehens zu einer Freiheitsstrafe im höchsten Maße von 6 Monaten oder zu einer Geldstrafe im höchsten Betrage von 100 Rthlr., jedoch ohne gleichzeitige Ehrenstrafen, rechtskräftig verur⸗ theilt sind, die erkannten Strafen, sie mögen einzeln oder zusammen verhängt sein, so weit sie noch nicht vollstreckt sind, in Gnaden zu erlasser, und die ihnen auferlegten und noch nicht eingezogenen Unterfuchungskosten niederzuschlagen geruht.

Daß diese Allergnädigst bewilligte Amnestie innerhalb der

Dem Königl. Regierungs⸗Präsidium erwiedern wir aaxöhr

a ; bhöchsten Kabinets⸗Ordre zwar auf die wegen Heurses hette erechhen. Forstfrevel erkannten Strafen, nicht aber auf die Holz⸗Ersatz⸗ und Pfandgelder Anwendung findet, un⸗ terliegt keinem Zweifel, und es wird vorausgesetzt, daß diese Aller⸗ höchste Ordre seitens der Königlichen Regierung in Betreff aller derjenigen Straffälle, wo es sich noch um Einziehung der erkannten Geldbußen oder Ableistung der substituirten Forststraf⸗Arbeit han⸗ delte, inzwischen ausgeführt sein wird. Ueber diejenigen Fälle, wo wegen Unbeibringlichkeit der Geldstrafen die betreffenden Straffälle den Gerichten zur Vollstreckung der eventuell erkannten Gefängniß⸗ strafe überwiesen sind, sind die Gerichte in ihrem Ressort mit An⸗ weisung versehen worden. Sollten noch einzelne Forstbußen, auf welche die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre überhaupt Anwendung findet, bei der veranlaßten Niederschlagung nicht zum Absatz und zum Er⸗ laß gebracht sein, so ist auf desfallsige Reclamation der Debenten, gegen welche die Einziehung seitens der Forstkassen noch veranlaßt wird, die Anwendbarkeit der Amnestie-Ordre auf den betreffenden Fall zu prüfen und die Niederschlagung eventuell sofort zu be⸗ wirken.

In denjenigen Fällen, in welchen der betreffende Frevel zwar vor Erlaß der Allerhöchsten Amnestie⸗Ordre verübt, die Verurthei⸗ lung aber erst später eingetreten ist, ist der Straf⸗ Erlaß von der ferneren Allerhoͤchsten Bestimmung Sr. Majestaͤt des Königs ab⸗ hängig gemacht und der Herr Justiz⸗Minister mit der Ausführung dieser Ordre beauftragt. In diesen Fällen ist die Vollstreckung der erkannten Strafen einstweilen zu sistiren, dem betreffenden Forstge⸗ richte von dem Gesuche der Verurtheilten Kenntniß zu geben und erst nach der Rückäußerung desselben über das Resultat des Ver⸗ fahrens mit der Niederschlagung oder nach Befinden mit der Straf⸗ vollstreckung vorzugehen.

Berlin, den 16. August 1851.

Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh. sämmtliche Königliche Regierungen.

““

Berlin, 30. Dezember. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Minister⸗Präsidenten, Freiherrn von Manteuffel, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Hoheit dem Sultan ihm verliehenen Ord Nischan⸗Iftihar erster Klasse in Brillanten zu ertheilen.

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Forst⸗Polizei⸗Straf⸗Verordnung vom 25. Oktober 1851.

Auf Grund der §§. 6 ad h. und 11. des Gesetzes über die Polizei⸗Verwaltung vom 11. März 1850 (Ges. Samml. S. 265) wird hierdurch Nachstehendes zum Schutze der gesammten Waldun⸗ gen des diesseitigen Regierungs⸗Bezirkes, sowohl der Königlichen als auch der Gemeinde⸗, Instituten⸗ und Privat⸗Waldungen, bestimmt:

A. Schutz der Forsten überhaupt. I. Aufrechthaltung der allgemeinen Ordnung in den Forsten.

§. 1. Für nicht erlaubt sind in einem Walde diejenigen Wege zu achten, die sich durch vorgezogene Gräben, Kreuze und Schlag⸗ bäume, durch Strohwische, Steine oder durch sonst ein übliches in die Augen fallendes Merkmal bezeichnet finden. (§§. 63 und 64 Tit. 22 Th. I. des Allg. Landrechts.)

§. 2. Wer in einem Walde außerhalb der erlaubten Wege, und ohne sich über einen erlaubten Zweck ausweisen zu können, mit einer Axt, einem Beil, einer Säge, Radehacke, Sichel, einem Baum⸗ haken, einer Streuharke oder einem ähnlichen zur Werbung von Waldprodukten dienenden Instrumente betroffen wird, hat 10 Sgr. bis 1 Rthlr. Strafe zu bezahlen.

§. 3. Wer in einem Walde außerhalb der erlaubten Wege, und ohne sich über einen erlaubten Zweck ausweisen zu können, W

b) fährt, 8

c) Vieh treibt, 88 hat in dem Falle ad a. 10 Sgr., in dem Falle ad b. einen Thaler und in dem Falle ad c. je nach der Stückzahl des Viehes 10 Sgr. bis 5 Rthlr. Strafe verwirkt. In den Fällen ad a. und b. ist die Strafe ausgeschlossen, wenn das Abweichen von dem erlaubten Wege durch die schlechte Beschaffenheit desselben nöthig gemacht ist.

§. 4. Dagegen unterliegt der Bestrafung nach Nr. 10 im §. 347 des Strafgesetzbuches vom 14. April 1851 (Gesetz⸗Samml. S. 175), wer unbefugt in Wäldern über solche Weiden oder Scho⸗ nungen (wozu auch Saaten und Pflanzungen gehören), welche mit einer Einfriedigung versehen sind oder deren Betreten durch War⸗ nungszeichen untersagt ist, geht, fährt, reitet oder Vieh treibt. Liegt darin etwa ein widerrechtliches Eindringen in das befriedigte Be⸗ sitzthüum eines Anderen, so greift der §. 346 ebendaselbst Platz.

§. 5. Wer ohne besondere Erlaubniß in denjenigen Schlägen

†p 99 *2 —1 8 2 , betroffen wird, worin die Holzhauer noch mit dem Einschlagen und

dem Auftlaftern der Hölzer beschäftigt, oder welche sonst noch nicht seitens des Waldeigenthumers, resp. des betreffenden Beamten zur Entnahme des Abraumes aufgegeben sind, verfällt in eine Strafe von 15 Sgr. bis 5 Rthlr.

§. 6. Wer Gatterthore, Pforten, Hecken u. s. w., so wie Schonungs⸗Umzäunungen, in der Forst öffnet und offen stehen läßt unterliegt ges Strafe 88 10 Sgr. bis 3 Rthlr.

8. 7. Mit Geldbuße von 15 Sgr. bis 10 Räehlr. ist zu bele⸗ gen, wer Steine, Pfähle, Tafeln, Strohwische oder afah her Abgränzung, Absperrung oder Vermessung von Forstgrundstücken oder Wegen dienende Merkmale oder Warnungszeichen in den For⸗ sten fortnimmt, vernichtet oder sonst unkenntlich macht oder die im E1 oder Schonungs⸗Zäͤune beschädigt,

in die Handlung ni nach §. 281 1 gesetzbuche hestrafen it g nich h des Strafgesetzbuches zu §. 8. Hirten,

oder Gränzzeichen beschädigt oder sonstige Unordnungen verur E1“ eine Strafe 8 10 C9 bis 5 Rüntuugen 1“ vernichtet, b. aufgeklaftertes Holz oder aufgeschichtete Lohe umwirft oder der nöthigen Stützen beraubt, c. die Stamm⸗ oder Klafter⸗ Nummern unkenntlich macht oder verändert, hat 1 bis 10 Rthlr Strafe zu erlegen. b 8 Aufrechthaltung der Ordnung in feuerpolizeilich er Hinsicht.

8. 10. Die Brenutzung von Feuern beim Fischen oder Krebsen in den unmittelbar an die Forst gränzenden oder in den letzteren belegenen Gewässern ist verboten und zieht nach §. 347 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs eine Strafe bis 20 Rthlr. nach sich.

S. 1 Wern an gefährlichen Stellen in den Wäͤldern Feuer anzündet, hat nach §. 347 Nr. 7 des Strafgesetzbuchs dieselbe Strafe verwirkt.

§. 12. Wer sonst in Wäldern oder innerhalb 5 Ruthen von den Gränzen derselben ohne besonders erhaltene Erlaubniß Feuer anmacht oder die gestattetermaßen angemachten Feuer nicht gehoͤrig auslöscht, hat 1 bis 10 Rthlr. Strafe zu entrichten.“

8.49. Das Tabackrauchen in Nadelholz⸗ Waldungen außer⸗ halb der erlaubten Wege darf während der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober bei einer Strafe von 10 Sgr. bis 1 Rthlr. nicht an⸗ ders als aus Pfeifen, die mit Deckeln versehen sind, stattfinden

)

3. Besonderer Schutz des Waldbodens.

§. 14. Wer unbefugt fremden Forstboden oder einen zur Forst gehörigen Weg durch Abgraben oder Abpflügen verringert, unterliegt der Bestrafung nach Nr. 1 des §. 349 im Strafgesetz⸗ buche vom 14. April 1851. (Ges. Samml. S. 176.)

§. 15. Wer unbefugt aus fremdem Walde Erde, Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, oder Steine, Rasen oder ähnliche Materialien wegnimmt, oder wer von einem zur Forst gehörigen Wege Erde, Steine oder Rasen gräbt, unterliegt derselben Bestra⸗ fung nach Nr. 2 des zuvor angezogenen §. 349 im Strafgesetz⸗ buche.

§. 16. Wer unbefugt einen Gränz⸗, Schonungs⸗, Be⸗ oder Entwässerungs⸗ (Abzugs⸗) Graben zuwirft oder anderweit beschä⸗ digt, oder im Walde einen Graben unbefugt zur Wasserleitung oder zu sonstigen Zwecken anlegt, erleidet eine Strafe von 15 Sgr. bis 1 Rthlr.

§. 17. Dieselbe Strafe erleidet, wer unbefugter Weise frem⸗ den Waldboden benutzt, ohne demselben etwas zu entnehmen, also insbesondere, wer darauf Materialien ablagert, Leinwand bleicht, Heu, Wäsche und dergleichen trocknet, gefallenes Vieh vergräbt, Kartoffelgruben anlegt u. s. w., und eben so wer Steine, Scherben, Schutt oder Unrath auf fremden Waldboden wirft.

§. 18. Derselben Strafe unterliegt, wer unbefugt in Privat⸗ Gewässern in der Forst oder sonst auf fremdem Forstboden Flachs oder Hanf rothet oder Privat⸗ Gewässer in der Forst durch Auf⸗ weichen von Fellen verunreinigt.

§. 19. Das Beschlagen, Bewaldrechten oder Beschälen des empfangenen Bauholzes in der orst ohne vorherige besondere Er⸗ laubniß zieht eine nach der Stückzahl und Größe der solchergestalt bearbeiteten Baͤume zu bemessende Geldstrafe von 10 Sgr. bis 3 Rthlr. nach sich.

§. 20. Wer es unterläßt, die von ihm durch erlaubtes Stock⸗ roden, Erzgraben und Scherfen oder ähnliche erlaubte Vornahme gemachten Löcher oder Gruben in der Forst wieder zuzuwerfen oder sonst unschädlich zu machen, hat nach Verhältniß der Anzahl der offen gebliebenen Löcher oder Gruben 1 bis 10 Rthlr. Strafe zu erlegen. 1

§. 21. Wer auf einem kunstgemäß angelegten Waldwege di Banquette befährt oder auf Waldwegen überhäaupt die Gräben Kanäle und Brücken beschädigt, wird mit derselben Strafe ad 20 belegt, insoweit nicht die strengeren Strafen der §§. 281 und 283 des Strafgesetzbuches Anw ndung finden.

welche die Aufsicht über das in den Forsten weidende Vieh vernachlässigen, so daß dieses Gräben, Tafeln,

Wer in Waldungen a. das Zeichen des Waldhammers