— 2 “ 1“
§. 22. Ein zur Hütung überhaupt Vieh im Walde weidend betroffen wird, hat nach Verhältniß der Viehzahl eine Strafe von 1 bis 10 Rthlr. zu zahlen. Für Scho⸗ nungen, Saatkämpe und Baumschulen, so wie für sonstige Kultur⸗ Anlagen, verdoppelt sich die Strafe. C. Besonderer Schutz der eigentlichen Wald⸗ 8 Erzeugnisse. §. 23. Wer Waldsaaten oder Pflanzungen oder sonstige Kul⸗ tur⸗Anlagen beschädigt, verfällt in eine Strafe von 1 bis 10 Rthlr. §. 24. Wer stehendes Holz in den Waldungen unbefugt ent⸗ rindet, ringelt, anbohrt, entgipfelt, durch Entästen oder Entnahme oder Beschädigen der Wurzeln im Wachsthum gefährdet oder in anderer Weise verstümmelt, wird mit 15 Sgr. bis 5 Rthlr. be⸗
straft. Wer
nicht Berechtigter,
§. 25. unbefugt Kien aus dem Stamme oder den Wurzeln der stehenden Bäume haut oder reißt, verfällt in dieselbe Strafe. §. 26. Wer unbefugt Harz scharrt, unterliegt einer Strafe von 10 Sgr. bis 1 Rthlr. §. 27. Das unbefugte Sammeln von Ameisen⸗Eiern zieht eine gleiche Strafe nach sich, die auch derjenige verwirkt, welcher Ameisenhaufen muthwillig zerstört oder zerstreut. §. 28. Wer Eier oder Jungen von jagdbarem Federwilde in den Forsten ausnimmt, unterliegt der Bestrafung nach Nr. 12 im §. 347 des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851.— Ges.⸗Samml. S. 175. — und wer Cier oder Junge von anderen Vögeln eus⸗ nimmt oder deren Nester zerstört, unterliegt einer Strafe von 10 Sgr. bis 1 Rthlr. 8 D. Regelung der Waldberechtigungen. §. 29. In vor Verordnung vom 6. Februar 1851 (Amtsblatt S. 74) ist vorgeschrieben, daß jede zur Benutzung des Raff⸗ und Leseholzes oder des Abraumes selbst berechtigte oder zu den Ange⸗ hörigen oder Dienstleuten eines solchen Berechtigten gehörige Per⸗ son in eine Strafe von 10 Sgr. bis 3 Rthlr. verfällt, wenn sie ohne besondere Erlaubniß in denjenigen Schlägen betroffen wird, worin die Holzhauer noch mit dem Einschlagen und dem Aufklaftern der Hölzer beschäftigt, oder welche sonst noch nicht seitens des Wald⸗ Eigenthümers resp. des betreffenden Beamten zur Entnahme des Abraumes aufgegeben sind. Hierin tritt mit Rücksicht auf §. 5 insofern eine Aenderung ein, als die bisherige Strafe hiermit auf 10 Sgr. bis 5 Kthlr. erhöht wird. §. 30. Ebenso schreibt die Verordnung vom 6. Februar 1851 vor, daß Hütungsberechtigte 15 Sgr. bis 5 Rthlr. Strafe zu erle⸗ gen haben, wenn ihr Vieh im Walde in nicht berechtigten Gat⸗ tungen oder in größerer als der gestatteten Menge oder in ande— ren als den angewiesenen Distrikten oder zu anderen als den be⸗ stimmten Zeiten oder bei sonstigen derartigen Ueberschreitungen des Hütungsrechts betroffen wird. — Dabei bewendet es. §. 31. Bau⸗ oder Reparatur⸗Holz⸗Berechtigte haben 15 Sgr. bis 5 Rthlr. Strafe zu zahlen, wenn sie das ihnen überwiesene Holz ohne besondere Erlaubniß länger als 2 Monate in der Forst liegen lassen. §. 32. Die Holzberechtigten, die gesetzlich zur Annahme von Holzzetteln verpflichtet sind, so wie Heidemiether und Einsammler von Kienäpfeln oder Waldbeeren, müssen bei Ausübung ihrer Ge⸗ rechtsame und Nutzungen die ihnen ertheilten Holz⸗ und Heidemiethe⸗ Zettel bei sich führen und auf Erfordern vorzeigen, bei 10 bis 20 Sgr. Strafe. Dasselbe gilt rücksichtlich der Legitimations⸗ Scheine für die von den Theerschwelern bestellten sogenannten Hälftehauer. §. 33. Wer Raff⸗ und Leseholz über das Bedürfniß einsam⸗ melt und einen solchen Ueberschuß verkauft, unterliegt den Bestim⸗ mungen der §§. 222 und 223 III KEt. 29 Allgem. Landrechts. Ferner bewendet es bei der besonderen Strafverordnung vom 24. No⸗ vember 1846 (Amtsblatt S. 315), da 1) Raff⸗ und Leseholz⸗Berechtigte, bri 15 Sgr. bis 5 Rthlr. Strafe, außer den vom Waldeigenthumer festgesetzten Holz⸗ tagen kein Raff⸗ und Leseholz aus dem Walde holen, und daß 8 Bau⸗, Brenn⸗ und Nutzholz⸗Berechtigte kein Holz ohne Vor⸗ nia wissen des Wald⸗Aufsehere fällen oder abführen dürfen „bei einer dem doppelten Werthe des gefällten Holzes gleich kom⸗ mmenden Strafe, welche Strafe jedoch den Betrag von 50 Rlhlr. nicht übersteigen darf. §. 34. Rücksichtlich der Waldstreu⸗ Serechtigung sind die nä⸗ heren Bestimmungen resp. Strafvorschriften der Allerhöchsten Ka⸗ binets⸗Ordre vom 5. März 1843 (Ges.⸗Samml. S. 105) maß⸗ gebend. 8 §. 35. Das Hüten in den Wäldern ist durch die Amtsblatt⸗ Verordnung vom 22. November 1838 (S. 421) dahin geregelt worden, daß Hütungsberechtigte bei Vermeidung der dort angegebe⸗ nen Strafen verpflichtet sind, ihr Vieh der Aufsicht tüchtiger Hir⸗ ten zu übergeben, ferner beim Bestehen von Hütungs⸗Genossenschaf⸗ ten nicht einzeln, sondern in der gemeinschaftlichen Heerde zu hüten und endlich das Vieh während der Nacht in Buchten oder einge⸗
8 8 1.“
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dessen hegte Koppeln zu treiben,
lassen werden kann. 5 E. Allgemeine Bestimmungen. §. 36. tionen des Nachts oder an Sonn⸗ den, so wird die angedrohte Strafe insoweit verschärft, mals auf das geringste Strafmaß erkannt werden darf. Die Nachtzeit beginnt eine Stunde nach dem Untergange und endet eine Stunde vor dem Aufgange der Sonne. §. 37. An die Stelle der Geldbuße tritt im Falle des Unver⸗ mögens Gefängnißstrafe nach §. 18 des im Eingange beregten Ge⸗ setzes vom 11. März 1850 und §. 335 des Strafgesetzbuches vom 14. April 1851 (Ges.⸗Samml. S. 169). “
S. 38. Die vorstehenden Strafbestimmungen schließen die be⸗ sondere Geltendmachung etwaiger Entschädigungs⸗Ansprüche des Wald⸗Eigenthümers gegen die Kontravenienten, so wie die Verfol⸗ gung der für einzelne, besonders verabredeten Conventionalstrafen im Wege des Civil⸗Prozesses, nicht aus.
§. 39. Forstpolizeiliche Verordnungen und Vorschriften, die Materien und resp. besondere Fälle betreffen, in Hinsicht deren die gegenwärtige Forstpolizei⸗Strafverordnung nichts bestimmt, bleiben nach wie vor in Kraft. Alle übrigen werden hier: it aufgehoben. Frankfurt a. d. O., den 25. Oktober 1851.
Königliche Regierung.
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1 8 G 8
Verordnung vom 14. Dezember 1851 betreffend
das Verfahren vor Abhaltung von Meister⸗ und Ge⸗
7
sellenprüfungen, seitens der dazu bestellten v1““
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Zur Regelung genanen Durchführung der durch unsere
Publikanda vom 19. September 1849 und vom 11. September
1850 gegebenen Vorsch fiften, betreffend die Kompetenz der Prü⸗
sungs⸗Kommissionen für Handwerker ꝛc., bringen wir hierdurch
höherem Auftrage nachstehende Anordnungen zur allgemeinen Ke
niß und Nachachtung:
1) Wer bei einer K reis⸗Prüfungs⸗Kom mission zur Prü⸗ fung sich meldet, muß: a) den allgemeinen Erfordernissen
Prüufung (§8. 35, 36 der Verordnung
1849) genügt haben und b) im Bezirke der Kommission wohnen oder dort in Ar⸗ beit stehen (Cirkular⸗ Verfügung vom 31. März 1849
II b in welcher Weise den zu 1 a und b erwähnten Be⸗ en genügt sei, hat der Vorsitzende der Kommission Einleitung der Prüfung durch protokollari⸗ g des Antragstellers festzustellen.
Hat er nicht schon vor der Meldung zur Prüfung sei⸗ festen Wohnsitz im Bezirke der Kommission gehabt, so⸗ er durch amtliche Atteste oder vdurch Bescheinigungen zürdiger Eingesessenen nachweisen, daß er seitdem in dem gedachten Bezirke sich niedergelassen habe oder daß er bei einem dort wohnenden Gewerbetreibenden auf unbestimmte
Zeit, mit Vorbehalt der üblichen Kündigungsfrist, in Arbeit
getreten sei.
Außerdem muß bei der
oem Antragsteller, mit Hinweisung auf den §. 4
Verordnung vom 9. Februar 1849, eröffnet werden:
„ daß er, wenn ihm innerhalb der zuletzt abgelaufenen 6
Monate von einer anderen Kommission das Prüfungs⸗ zeugniß versagt sein sollte, ein gültiges Prüfungszeug⸗ niß durch Ablegung der unzulässigen neuen Prüfung nicht erlangen und demzufolge auch nicht befugt sein würde, den Betrieb seines Gewerbes auf Grund des etwa er⸗
theilten Prüfungszeugnisses zu beginnen.“ Die hierüber ertheilte Belehrung ist jedesmal in das betreffende Protokoll mit aufzunehmen.
4) Wer gegen die Entscheidung einer Kreis⸗Prüfungs⸗Kommission den Rekurs an eine benachbarte Kreis⸗Prüfungs⸗Kommission (8. 40 a. a. O.) einlegen will, hat diesen Rekurs bei der⸗
ssion, vor welcher er geprüft worden, anzumel⸗
jenigen Kommis den. Demzufolge ist auch in solchen Fällen keine Kommission
8
der Zulassung zur 96 . vom 9. Februar
zu 2) angeordneten Vernehmung 1
4 8 2 w 7 * 2 5 lefugt, die Meldung eines außerhalb ihres Bezirkes wohnen⸗ dden oder dort nicht in Arbeit stehenden Antragstellers ent⸗
sggein zu nehmen, vielmehr muß davon jedesmal die im §. 13
er Anweisung für die Prüfungs⸗Kommissionen vom 31. März
1849 angeordnete Uebersendung des Rekursgesuches und der betreffenden Prüfungs⸗Verhandlungen abgewartet werden.
Die Bestimmungen zu 1, 2 und 3 sind auch den Prüfungs⸗
Kommissionen der Innungen zur Nachachtung mit der Maß⸗
gabe vorzuschreiben, daß die Prüfungs⸗Kommission einer Innung
die Prüfung abzulehnen hat, wenn der Antragsteller nicht im Be⸗
Wenn die in dieser Verordnung erwähnten Contraven⸗ und Festtagen begangen wer⸗ daß nie⸗
oder welcher bei
nach
hervorgetreten und zu
zirke derjenigen Kreis⸗Prufungs⸗Kommission wohnt oder in Arbeit steht, zu deren Bezirk dae Intung gehört (Cirkular⸗Ver⸗ ügung vom 31. März 1849 zu VI.).
shgang ven 0 Gr Cirkular-Verfügung vom 13. November v. J. keine Innung befugt ist, einen Gewerbetreibenden, welcher außerhalb des Ortes der Innung wohnt, zum Mitgliede aufzuneh⸗ men, wenn in dem Wohnorte des Betheiligten oder 29 größerer Nähe des Wohnortes als am Sitze der Innung hre Innung seines Gewerbes bastoht, so erscheint es zwemäßig, hierüber jeren An⸗ tragsteller, welcher außerhalb des Hrtes der ö wohnt, Einleitung der Prüfung durch den Vorsitzenden der Innungs⸗
Prüfungs⸗Kommission belehren zu lassen. b Gegen den Vorsitzenden einer Kreis⸗ oder Innungs⸗Prüfungs⸗
Kommission, welcher die vorstehenden Anordnungen nicht beachtet den unter seiner Leitung abgehaltenen Prufungen Verstöße gegen die ergangenen Prüfungs⸗ Vorschriften zuläßt, ist den Bestimmungen der §§. 21, 22 der Verordnung vom 11. Juli 1849 (Gesetz⸗Sammlung S. 275) einzuschreiten. Außer⸗
dem steht der Behörde, welche einem solchen Vorsitzenden die Lei⸗ 8 7 8. C.,-CXA neg „„ 8 BE1“ S v 1 8 88 tung der Prüfungsgeschäfte übertragen hat, die Befugniß zu, diesen Auftrag nach Befinden zurückzunehmen.
Den Unregelmäßigkeiten, welche bisher bei dem Prüfungs⸗ verfahren aus der Nichtbeachtung jener Vorschriften hin und wieder Streitigkeiten, Weiterungen und Beschwerden die Veranlassung gewesen sind, wird durch die obigen Anordnungen fur die Zukunft vorgebeugt werden. 8 Den sämmtlichen Kreis⸗ und Innungs⸗Prüfungs⸗Kommisstonen nseres Verwaltungs⸗Bezirks und namenllich denen Vorsitzenden nachen wir deshalb die gewissenhaf! Befolgung der vorstehenden Anordnungen bei Vermeidung der an drohten Maßnahmen zur be⸗ onderen Pflicht und erwarten eine a chmäßige! eberwachung ihrer
8 8 27„ 42* 8 v“
1 Anwendung durch die zuständigen Behörden.
8 8 1
2 Liegnitz, den 14. Dezember 1851.
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l⸗Behörden. Provinz Preußen.
Ernaunt ist: Der Amts⸗Administrator Vogel zu Sobbowitz zum Polizei⸗Anwalt für den Gerichtstagsbezirk vom Sobbowitz auf Widerruf.
Bestätigte ist: Der Kaufmann Karl Funck als Agent der triester
Versicherungs⸗Gesellschaft Assicurationi generali.
Uebertragen ist: Dem Pfarrer Dittrich Schul⸗Inspection im Dekanats⸗Bezirke von Tuchel He gors herigen Pfarrer zu Niederzehren, Friedrich Oswald Julius Blümel, die erledigte Pfarrstelle an der evangelischen Kirche zu Gollub in der Diözese Bischofswerder und dem bisherigen Pfarr⸗Vikar Johann Kamrowsli zu
m seit
Lautenburg die erledigte Pfarrstelle an der kotholische dowo, Kreises Strasburg.
Bestellt ist: Kommissarius für die Kreise Labiau, Wel sung seines Wohnsitzes in Königsberg.
Versetzt sind: Der Obergerichts⸗Assessor, frühere Land⸗ und Stadt⸗ richter Martiny zu Preuß. Friedland als Richter an das Königliche Kreisgericht zu Kaukehmen und der Auskultator Zitzlaff von dem König⸗ lichen Appellationsgerichte zu Königsberg an das Königliche Appellations⸗ gericht zu Marienwerder und ist derselbe dem Königlichen Kreisgerichte zu
Krone zur Beschäftigung überwiesen worden.“
Provinz Brandenburg.
Ernannt sind: In Stelle des Bürgermeisters Ahlemann der reis⸗Secretair Zuleger zum kommissarischen Polizei⸗Anwalt für den ts zu Guben; der Rechts⸗Kandidat Sultzer zum Aus⸗
₰
Der Obergerichts⸗Assessor v. Zander zum Spezial⸗
hlau und Pr. Eylau unter Anwei⸗
Bestätigt sind: Der Brauerei⸗Besitzer Gustav Adolph Behrendt u Königsberg i. d. N. als Agent der magdeburger Feuer⸗Versicherungs⸗ Gesellschaft; der Privat⸗Seeretair Ernst Wilhelm Baumgardt zu Lanbs⸗ erg a. d. W. als Agent der Mobiliar⸗Brand⸗ und Hagelschaden⸗Ver⸗ sicherungs⸗Gesellschaft zu Brandenburg a. d. H.; der Kaufmann Friedrich Hennig zu Küstrin als Agent der Feuer⸗Versicherungs⸗Gesellschaft „Colonia“ zu Köln an Stelle des verstorbenen Auctions⸗Kommissarius Schulz.
„Angestellt ist: Der forstversorgungsberechtigte Gardejäger Karl Wilhelm August Milde als Förster zu Nesselkappe, in der Oberföͤrsterei Limmritz, definitiv. ““
Bestellt ist: Der Predigtamts⸗Kandidat Karl Heinrich Alexander
Vollmar zum evangelischer Prediger der Parochie Tzschecheln.
Versetzt find: Der Auskultator Parisius in das Departement des Königl. Appellationsgerichts zu Magdeburg; der Appellationsgerichts⸗ Salarienkassen⸗Rendant Rechnungsrath Hünke an die Regierungs⸗Haupt⸗ kasse zu Magdeburg; der Kreisrichter Feldmann zu Spremberg an die Kreisgerichts⸗Deputation zu Hoyerswerda; der Btircau Assistent Rosen— thal zu Finsterwalde an die Gerichts⸗Kommission in Dobrilugk.
81 2
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V
„Erledigt ist: Die evangelische Pfarrstelle zu Gusow, in der Sup intendentur Frankfurt a. d. O. II., Privat⸗Patronats, durch den Tod des Predigers Ehrlich. Beauftragt ist: Appellationsgerichts⸗Referendarjus von Cranach mit der Verwaltung der Richterstelle bei der Kreisgerichts⸗Kom⸗
mission zu Berlinchen. Gestorben ist: Der Büreau⸗Assistent Nigmann in Luckau.
“
Provinz Pommern.
Angestellt ist: An der Stadtschule zu Ueckermünde der Schu
Ludwig Jonas fest. 8 — “ 1 ; 1113 Verliehen ist: Dem Kreis⸗Secretair Streichert aus Greifenhagen die Kreis⸗Secretairstelle randowschen Kreises in Stettin. 8 Uebertragen ist: Die interimistische Verwaltung der Kreis⸗Secre⸗ tairstelle greifenhagenschen Kreises dem Civil⸗Supernumerarius Tetzlaff.
llehrer
1u“
Provinz Schlesien. “
Bestätigt sind: Der Post⸗Expediteur Gottsch alch zu Reichenbach i. d. O.⸗L. als Agent der Aachen⸗Münchener Feuer⸗Versicherungs⸗Gesell⸗ schaft, nachdem diese Agentur durch den erfolgten Tod des Kämmerer Rödel erledigt ist; der bisherige Hülfslehrer Karl Friedrich Moritz Ludwig als Schullehrer zu Nieder⸗Görisseiffen, Nieder⸗ und Ober⸗Moys und Nieder⸗ Stamnitzdorf im Kreise Löwenberg; der bisherige Hülfslehrer zu Hermsdorf (städtisch), Julius Herrmann Appelt, als dritter Lehrer an der evange⸗ lischen Schule zu Bolkenhayn; der bisherige Lehrer zu Wenigtreben, Gott⸗ fried Bunzel, als Schullehrer, Kantor und Organist zu Alt⸗Jäschwitz, bunzlauer Kreises; der bisherige Predigtamts⸗Kandidat Julius Herrmann Otto Mielisch als Pastor in Pilgramsdorf, Kreis Lüben; der Kaufmann C. W. Hoffmann zu Landeshut als Agent für die Geschäfte der preußi⸗ schen National⸗Versicherungs ⸗Gesellschaft zu Stettin, nachdem der Kauf⸗ mann Raue daselbst diese Agentur niedergelegt hat.
Augestellt sind: Der Jäger Güttel als Förster zu Surowine, Oberförsterei Kupp; der katholische Schul⸗Adjuvant Wenzel, als Schul⸗ lehrer zu Goslawitz, Oppelner Kreises; der Adjuvant Schittko, als Schul⸗ lehrer und Organist zu⸗ Schalscha, Tost⸗Gleiwitzer Kreises; der seitherige dritte Lehrer an der Stadtschule zu Bauerwitz, ꝛc. Tschauder, als Schul⸗ lehrer zu Eyglau, Leobschützer Kreises; der seitherige Privatlehrer in Bres⸗ lau, zc. Ulke, als Lehrer an der evangelischen Schule zu Neuwedell, Op⸗
Uebertragen ist: Dem seitherigen Erzpriester Scholz zu Ros⸗ nochau die Pfarrei zu Mechnitz, Koseler Kreises,
Niedergelegt hat: Der Banquier H. Prausnitz zu Görlitz die Agentur der preußischen National⸗Versicherungs⸗Bank zu Berlin.
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Bestätigt sind: Der bisherige vierte Lehrer an der evangelischen Schule in Schönlanke, Julius Maczewsfi, als dritter Lehrer an dieser Schule; der Lehrer Riemer aus Polichno⸗Hauland als interimistischer Lehrer bei der evangelischen Schule zu Ludwikowo, Kreis Schubin.
Angestellt sind: Der Schulamts⸗Kandidat Ludwig Funke als Lehrer bei der katholischen Schule zu Sarbinowo, Kreis Schubin; der bisherige Rekior und Hülfsprediger Held in Chodziesen als Pfarrer der evangelischen Kirchengemeinde zu Neustaht B. P.
Niedergelassen hat sich: Der Doktor der Medizin und Chirur⸗ gie. Moritz Poppelauer als praktischer Arzt, Wundarzt und Geburtshel⸗ fer in der Stadt Lobsens.
Provinz Sachse
Ernannt sind: Der Appellationsgerichts⸗Referendar Gusta Krukenberg zu Naumburg zum Gerichts⸗Assessor; der Appellations gerichts⸗Referendar Julius Schebte zu Naumburg zum Kreisgerichts⸗ Secretair zu Liebenwerda mit der Function bei der Gerichts⸗Kommissiot in Schlieben; die Appellationsgerichts⸗Auskultatoren Karl Friedrich Wil⸗ helm Feitscher und Karl Friedrich Wilhelm Wachtel zu Naumburg zu Referendarien; die Kandidaten der Rechte Karl Otto Wurtze, Gustav Adolph Günther, August Wilhelm Hedrich und Julius Albert Stein⸗ bach zu Appellationsgerichts⸗Auskultatoren in Naumburg; der Obergerichts⸗ Assessor Gerhardy zu Heiligenstad; zum Kreisrichter, und ist ihm die Verwaltung der 2ten Gerichts⸗Kommission zu Dingelstädt übertragen. .
Bestätigt ist: helm NRaßbach, als Bürgermeister der Stadt Oschersleben.
Verliehen ist: Dem Kandidaten des höheren Schulamts, Dr. Krause, die neu kreirte Hülfslehrerstelle beim Pädagogium des Klosters Unser Lieben Frauen zu Magdeburg: die erledigte evangelische Pfarrstelle zu Alsdorf mit Ziegelrode, in der Diözes Mansfeld, dem bisherigen Predigtamts⸗Kandidaten Christian Hermann Börner.
Beauftragt ist: Der Regierungs⸗Supernumerar Köhna mit der interimistischen Verwaltung des Domainen⸗-Rentamts Egeln.
Erledigt ist: Die Küster⸗ und Schulstelle zu Neuendorf a. D., Diözes Stendal, durch die Emeritirung ihres bisherigen Inhabers. Qua⸗ zirte Bewerber um die Adjunktur dieser Sielle haben sich bei der König⸗ chen Regierung zu Magdeburg zu melden. 1“
Der bisherige Bürgermeister in Wanzleben, Wil⸗
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