15⁄ Nothwendiger Verkauf. 1 Das im Inowraclawer Kreise gelegene Rit⸗ tergut Niemojewko Nr. 178, abgeschätzt auf 32,934 Rthlr. 27 Sgr. 6 Pf., zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Re⸗ gistratur einzusehenden Taxe, oo—
n am 7. Juli 1852, Vormittags um 11 Uhr, an ordentlicher Gerichts⸗ stelle subhastirt werden. — 8
Alle unbekannten Realprätendenten werden auf⸗ geboten, sich bei Vermeidung der Präklusion spä⸗ testens in diesem Termine zu melden.
Die dem Aufenthalte nach unbekannten Be⸗-
b1“
1) die Wittwe Wilhelmine Lawrenz, geborene Sowalli;
2) die Erben des Gutsbesitzers Johann Lawrenz,
so wie die dem Aufenthalte nach unbekannten
Realgläubiger:
1) die Francisea, geborene Kownacka, und Jo⸗ hann Nepomucen von Plawinskischen Ehe⸗ leute;
2) die Gustav Symphorian und Marianna, geborene Kownacka von Plawinslischen Ehe⸗
werden hierdurch öffentlich vorgeladen.
Inowraclaw, den 9. November 1851.
8
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Inmnowraclaw, dnia 9. Listopada 1851.
12 111““ Sprzedaz* Konieczna. W powiecie Inowroclawskim polozone dobra szlacheckie Niemojewko pod Nrem. 178, oszacowane na 32,934 tal. 27 sgr. 6 fen. wedie taxy mogacéj byé przejrzanéj wraz z wykazem hipothecenym i warunkami w Registraturze, ma byé Hnta 7go Lipca 1852., przed poludniem o godzimie 11téj, w miejscu zwyklem posiedzen sadowem sprzedane. Wszyscy niewiadomi pretendenci realni wzywaja sie, azeby sie pod uniknieniem pre- kluzyi zgiosili najpozniéj wterminie oznaczonym. Niewiadomi z pobytu posiadacze, mianowicie:
1) Wdowa Wilhelmina Lawrenz, urodzona
Sowalli;
2) sukcessorowie dziecdzica döbr Jana Lawrenz, niemniéj z miejsca pobytu niewiadomi wierzyciele realni: .
1) Franciszka, urodzona Kownacka i Jan
Nepomucen mallonkowie Plawinscy;
2) Gustav Symforian i Maryanna, z domu 2 „ . . “ Kownacka malzonkowie Plawinsey
zapozy waja sie niniejszem publicznie. 1 u
Krölewski sad powiatowy. Wyqdziat I.
Ksönigl. Kreis⸗Gericht. I. Abtheilung.
[3] Proklama. Der. zum Verkauf des Gutsbesitzer Bertram⸗
schen Grundstücks in der Einlage Litt. D. XXIV.
No. 4 auf den 23. Januar 1852 anberaumte
Termin wird hiermit aufgehoben.
EFülbing, den 19. Dezember 1851.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
15] Bekanntmachung. Das Königliche Kreisgericht zu Posen. Abtheilung für Civilsachen.
ͤb . Posen, den 4. Dezember. 1851. Dem Gutsbesitzer Anton Mizerski zu Borowo bei Czempin sind angeblich am 1. Juni 1848 in Dresden die Aprozentigen posener Pfandbriefe
Nr. 80/497. Baszkowo Kreis Krotoschin über
1000 Thlr. und Nr. 35/4466. Nowiec, Kreis Schrimm über 500 Thlr. ohne die dazu gehörigen Zins⸗Coupons und Talons entwendet worden.
Der erste ist zum Vorschein gekommen, der letzte dagegen noch nicht.
Die etwanigen Inhaber desselben werden da⸗ her aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 5. Juli 1852, Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Kreisrichter von Cronusaz an
Erste
hiefiger Gerichtsstelle anberaumten Termine zu melden oder die gänzliche Amortisation dieses Pfandbriefes zu gewärtigen. 1
CT[81 Der unbekannte Inhaber des nachstehenden, von B. Töplitz & Comp. acceptirten, angeblich verloren gegangenen Wechsels: No. 656. Danzig, 21. Oktober 1851. Für ARthlr. 1242 Pr. Crt. Drei Monat nach dato zahlen Sie fär die- sen Primawechsel an die Ordre von mir selbst Zwölf Hundert zwei et vierzig Thaler preufsisch Courant Werth in mir selbst und stellen es auf Rechnung für Heeringe b“ A1u1“X“ Herrn B. Toeplitz et Co. 8* in loco. 8 wird aufgefordert, diesen Wechsel bis spätestens in dem vor Herrn Secretair Siewert den 19. Oktober 1852, Vormittags 44 Uhr, im Zimmer Nr. III. angesetzten Termine uns vorzulegen, widrigenfalls dieser Wechsel für kraft⸗ los erklärt werden wird. “ Danzig, den 25. Dezember 1851. Königl. Kommerz⸗ und Admiralitäts⸗Kollegium. von Groddeck. 1—
Rheinische Eisenbahn.
Im Monat November 1851 wurden eingenommen: 3 Sgr. 4
28,018 Personeln.. 318,684 Centner Güter ...
25,975 Thlr. 24,457 »
9 Pf. 2— 1 5)
2)
Summa
Im Monat November 1850 wurden eingenommen:
für 29,573 Personen
„ 390,800 Centner Güter. 256,452 »
25,167 Thlr. 17 Sgr. — Pf. 1beZäAö3
Fe
Mithin im November 1851 weniger 1,186 Thlr. 29 Sgr. In den ersten 11 Monaten des Jahres 1851 wurden eingenvommenn:
für 471,308 Personen.. 505,906 Thlr. »„ 2,892,335 Centner Güter.. 232,908 »
29 „»
51,619 » “ 8 Pf.
Summa
b“ .
Summa
In den ersten 11 Monaten des Jahres 1850 dagegen
für 432,969 Personen » 3,516,836 Centner Güter..
398,028 Thlr.
7 258,550 „ 25 » Ana
Sgr. 5 Pf. in — »
“ 8
Summa 656,589 »
Mithin pro 1851 mehr.. 8 82,225 Thlr.
Dezember 1851.
“
Die Direction der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft. 6 Hirte, Spezial⸗Direktor.
[1145] Bekanntmachung wegen Nutzholz im Königreiche Polen. Es wird hiermit zur Kenntniß gebracht, daß im Geschäftslokale der Regierungs⸗Kommission der Einkünfte und des Schatzes in Warschau
am 18./30, Januar 1852 5546 Stück Kien⸗ holz aus der Unterförsterei Parezew im Lubliner Gouvernement, welche 2 Meilen vom schiffbaren Flusse Tyszuninica entfernt ist, zum Verflößen und Handel in plus, von der Pauschsumme von
„8892, 13 Silber⸗Nubel oder vor
demjenigen höchsten, mittelst Declarationen gemachten Ge⸗ bote anfangend, im Wege des Meistgebotes ver⸗ kauft werden, zuvörderst durch Einreichung ver⸗ siegelter Declarationen und nach deren Cröff⸗ nung durch lautes Meistgebot unter den sich mel⸗ denden Prätendenten.
Das Holz kann auf dem Tyszuninica⸗ und Wieprz⸗Flusse in die Weichsel geflößt werden.
Jeder Kauflustige ist verbunden, die Summe von 890 Silber⸗Rubel baar, in Pfandbriefen oder anderen zinstragenden Staatspapieren des König⸗ reiches oder in der polnischen Bank zu erlegen und die hierüber empfangene Quittung seiner Declaration beizufügen.
Fernere Bedingungen können eingesehen wer⸗ den: in Warschau im Geschäfts⸗Lokale der Re⸗ gierungs⸗Kommission der Einkünfte und des Schatzes, — in Lublin im Geschäfts⸗Lokale der Gubernial⸗Regierung und im Unterförsterei⸗Amte Parczew im Dorfe Makoszka.
Die Declaration muß dem weiter unten ste⸗ henden Schema gemäß abgefaßt und unterschrie⸗ ben, auch vor zwölf Uhr Mittags beigebracht sein. Später erlegte oder veränderte Bedingungen und Restrictionen enthaltende oder mit der Quittung über eingezahltes Vadium nicht versehene Decla⸗ rationen sind ungültig. 15 Warschau, den 17./29. Oktober 1851.
5
8 8 Schema zur Declaration für Kauflustige, welche auf Stem⸗ pelpapier für 7 ½ Kopeken, deutlich, rein, ohne Durchstriche und Radirungen abgefaßt sein muß, wie folgt:
Declaration.
Der Bekanntmachung seitens der Regierungs⸗ Kommission der Einkünfte und des Schatzes vom 17./29. Oktober 1851 gemäß, erkläre ich hier⸗ durch, daß ich mich verbinde, 5546 Stück Kienen für die Pauschsumme von SSilber⸗Rubel (hier ist die gebotene Summe mit Buchstaben auszudrücken) aus den Staatsforsten der Unter⸗ försterei Parczew zum Verflößen und Handel zu kaufen und allen durch die Licitations⸗Bedin⸗ gungen auferlegten Verpflichtungen und Restric⸗ tionen, welche ich hiermit übernehme, zu genü⸗ gen. Die Quittung der Kasse N. über deponir⸗ ies Vadium von 890 Silber⸗Rubel lege ich bei und werde dasselbe, im Fall ich nicht Meistbieten⸗ der bleibe, selbst in Empfang nehmen (oder bitte, mir es durch die Post nach N. auf meine Kosten zu übersenden).
Mein fester Wohnort ist (hier ist der Wohn⸗ ort zu benennen).
Geschrieben in N. den N. 1852.
beträchtliche Partieen Holz in den Staatsforsten des augustower Gouvernements zum Verflößen ins Ausland auf dem Memelstrome des plozker Gounvernements zum Verflößen auf dem Bug, der Narew und Weichsel zum Verkauf stehen. Diesen zu bewirken, werden später Licitations⸗ Termine anberaumt werden. Für jetzt aber kann die Regierungs⸗Kommission die Forst⸗Aemter nach⸗ weisen, wo das zum Handel taugliche Holz sich befindet und vor der Licitation an Ort und Stelle besehen werden kann.
Vom 1. Januar 1852 ab wird ein neu aus⸗ gearbeitetes Betriebs⸗Reglement für die Mecklen⸗ burgische Eisenbahn in Kraft treten, welches in allen Expeditionen zu 4 S. Court. p. Stück zu haben ist.
Für den Güter⸗Verkehr sind dabei die Bestim⸗ mungen des bisher gültigen Reglements des Deutschen Eisenbahn⸗Vereins festgehalten worden.
Für den Transport von Holz, Steinkohlen, Mauersteinen und Feldsteinen enthält dieses Re⸗ glement einen ermäßigten Tarif, welcher auch für gemahlenen Gips, jedoch mit 10 pCt. Aufschlag, in Anwendung kommt. Im Uebrigen sind alle Tarife im Wesentlichen unverändert dieselben geblieben. Schwerin, den 31. Dezember 1851.
8 Redaction und Rendantur: Schwisgger.. ⸗ 8
8 48
Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
v Hierbei wird bemerkt, daß außer Obigem noch
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1 8 8 Das Abonnement deträgt: 11. A 20 Sgr. für † Jahr . in allen Theilen der Konarchie ohne D Preis-Erhöhung. 1
Mit Beiblatt (Preuß. Adier-⸗Zeitung) in Gerlin: 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 pf., 8
in der ganzen Monarchie: 9
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1. Kthlr. 17 ½ Sgr ““
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Alle Post⸗-Anstalten des In⸗ Auslandes nehmen Bestellung 8 den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger an, für Berlin die Expeditionen: üGehren⸗Straße RNr. 57. und Schadows⸗Straße Nr. 4.
Srweeese S- xeassd
Berlin, Sonntag den 4. Januar—
Se. Maäjestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Rechnungsrath und Rendanten Haase in Berlin, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Regie⸗ rungsrath von Lüdemann zu Liegnitz, dem Kreisgerichts⸗Direk⸗ tor Dethloff zu Jauer und dem Kreisgerichts⸗Rath Berger zu Schweidnitz, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; so wie dem Müllerburschen Heinrich Liedtke zu Mühlhausen, im Kreise preußisch Holland, die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen;
Dem Staats⸗ und Kriegs⸗Minister, General⸗Lieutenant
bis zur Wiederbesetzung seiner Stelle den Direktor des allgemeinen Kriegs⸗Departements, General⸗Major von Wangenheim, mit den Geschäften des Kriegs-Ministeriums zu beauftragen;
Den bisherigen Hof⸗-⸗Jägermeister, Vorstand des Hof⸗Jagd⸗ Amtes und Ober⸗Forstmeister von Pachelbl⸗Gehag, zum Vice⸗ Ober⸗Jägermeister; und
Den früheren Land⸗- und Stadtgerichts⸗Direktor Strot⸗ zum Direktor des Kreisgerichts zu Lüdinghausen zu ernennen; o wie
Dem Konsistorial⸗Secretair Lemon in Posen den Charakter eines Kanzlei⸗Raths beizulegen. b
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helm
Ihre Majestät die Königin haben den Kaufmann Wil
Zierlein zu Berlin zu Allerhöchstihrem Hof⸗Lieferanten zu er⸗
nennen geruht.
Die Versetzung des Notars Gormanns von Erfelenz nach Aachen ist auf dessen Wunsch zurückgenommen.
Allgemeine Verfügung vom 29. Dezember 1851 — be⸗
treffend die von den Beamten der Staatsanwaltschaft
in Untersuchungssachen gegen Militair⸗Invaliden,
EEEb18““ angestellt sind, zu machenden ine Verfügung vom 29. Juni 1851 (Königli
Staats⸗Anzeiger Nr. 5, Seite 17).
Durch die allgemeine Verfügung vom 29. Juni d. J. sind
die Beamten der Staatsanwaltschaft unter Nr. 14 angewiesen, von allen rechtskräftigen Entscheidungen, bei welchen Staatskassen interessiren, insbesondere von solchen Entscheidungen, in Folge deren Verpflichtungen gegen den Verurtheilten aufhöͤren, den betreffenden Behörden Mittheilung zu machen.
Zu dieser Kategorie gehören in Gemäßheit der Allerhöchsten Ordre vom 17. März 1829 (Gesetz⸗Sammlung S. 42), welche als ein mit den militatrischen Einrichtungen in engem Zusammenhange stehendes Spezialgesetz durch das Strafgesetzbuch nicht außer Wirk⸗ samkeit gesetzt worden ist, auch diejenigen Fälle, wo ein im Civil⸗ dienste angestellter Invalide eines Verbrechens, welches während
seines Militairdienstes die Ausstoßung aus dem Soldatenstande zur Folge gehabt haben würde, überführt und dadurch seines Gnaden⸗ gehalts verlustig wird, oder wo er, außer jenem Falle, wegen eines gemeinen oder Dienstverbrechens oder Vergehens neben der Dienst⸗ entlassung mit einer Freiheitsstrafe belegt wird und in Folge dessen das Gnadengehalt während der Strafzeit verliert. In letzterer
Beziehung macht es keinen Unterschied, ob die Freiheisstrafe eine prinzipale oder nur eine für den Fall des Unvermögens eintretende eventuelle ist. —
Da nach einer Mittheilung der Königlichen Ober⸗Rechnungs⸗ Kammer die Regierungen die Zahlung des Gnadengehalts häufig deshalb nicht sistirt haben, weil sie von der Vollstreckung einer eventuell erkannten Gefängnißstrafe keine Kenntniß erhalten hatten, so werden die Beamten der Staats⸗Anwaltschaft auf Fälle dieser
Art hierdurch aufmerksam gemacht und angewiesen, den betreffenden
von Stockhausen, den nachgesuchten Abschied zu bewilligen und Regierungen eine besondere Nachricht darüber zugehen zu lassen,
wenn und sobald die eventuell erkannte Freiheitsstrafe wirklich zu Vollstreckung gelangt. 1 3 8 1 ““ “ 9v àF2 —
Berlin, den 29. Dezember 1851. “ Der Justiz⸗Minister
Staats⸗Anwaltschaft.
die Beamten der
Erkenntniß des rheinischen Revisons⸗ und Cassations hofes vom 11. November 1851 — betreffend die Ver⸗ sendung von Drucksachen mit der Post unter ͤ 8 Regulativ vom 15. Dezember 1821 §. 4 (Gesetz⸗Sammlung S. 215). 8
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛec. ꝛc., thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Unser Revisions⸗ und Cassationshof zu Berlin in seiner öffentlichen Sitzung vom 11. November 1851 ꝛc. folgende Entscheidung erlassen hat:
Am 26. Mai 1851 gab die Handlung H. in D. einen Brie folgenden Inhalts zur Post: P. P. Wir erlauben uns Ihnen anzuzeigen, daß unser
Reisender A. T. .. in einigen Tagen das Vergnügen haben wird, Sie zu besuchen. Beehren Sie denselben mit Ihren werthen Aufträgen und genehmigen unsere achtungsvolle Empfehlung. Dieser Brief ist lithographirt und nur der Name A. 1. mittelst eines Stempels eingedrückt; ein Datum fehlt; er wurde
unter Kreuzband geschickt, mit ¼ Silbergroschen frankirt und ging
an die Adresse N. in Siegen.
Ganz in derselben Art und Weise schrieb dieselbe Handlung am 27. Mai an G. in Wetzlar, der Brief war mit ½ Silber⸗ groschen frankirt.
Die Post⸗Verwaltung, welche das fehlende Porto gewöhnlicher Briefe mit resp. ¾ und Silbergroschen nachgenommen hat, be⸗ hauptet eine Zuwiderhandlung gegen das Regulativ vom 15. De⸗ zember 1821 §. 4, indem das Kreuzcouvert zu einer schriftlichen Mittheilung benutzt worden sei; das Polizeigericht zu K. hat in⸗ dessen unterm 4. August d. J. freisprechende ÜUrtheile erlassen. Die Erwägungsgründe sind gleichlautend für beide Fälle, wie 92
„In Erwägung, daß der Modus, welcher nach dem Regulativ
vom 15. Dezember 1821 bei Versendung von gedruckten Preis⸗
Couranten und offenen Cirkularien ꝛc. vorgeschrieben ist, von
Seiten des Beschuldigen H. befolgt worden ist, die gegen ihn
erhobene Beschuldigung indessen darauf gegründet wird, daß der⸗
selbe in dem nach Wetzlar durch die Post gesandten und litho⸗ graphirten Avisbriefe den Namen seines empfohlenen Reisenden
„A. T...“ mittelst Stempels eingeschaltet habe.“ 8
„In Erwägung, daß jedoch unmöglich der in die betref sende Zeile mit blauer Farbe gedruckte Name des übrigens mit Schwärze lithographirten, vom Beschuldigten vorgelegten Cirku⸗