1852 / 9 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8 F 3 8 S N ti legis eri 82 S iniston 8 fraß die actio de pastu, oder die Schadenstlage actio legis Kriegs⸗Ministerium. ersonal

Armee⸗ Land⸗ Landwehr⸗

Aquiliae anwendbar sei. Von der Entscheidung dieser Frage sei es abhängig gemacht, ob der Jagdherr unbedingt 8 schaden zu ersetzen habe, oder ob ein Versehen er 8 8 zur Begründung dieser Verbindlichkeit zum Schadensersatz ge⸗ wiesen werden müsse. Die erstere Alternative sei der Großherzoglich hessischen Verordnung, die letztere den landrechtlichen Vorschriften zum Grunde gelegt. Es beruhe dies aber bei der gedachten Ver⸗ ordnung nicht auf Berücksichtigung provinzieller Bedürfnisse, son⸗ dern, wie der Eingang derselben ergebe, seien die Motive blos all⸗ gemeine Gesichtspunkte der Gesetzgebung zur Beförderung der Lan⸗ deskultur gewesen. Dies erkenne auch der Verfasser des Entwurfs des Provinzialrechts des Herzogthums Westfalen 8. den Motiven dazu an und bemerke schließlich, daß es nach dem Cirkular⸗Reskript vom 27. Juni 1831 zweifelhaft erscheine, ob nicht auch die hier in Rede stehenden, dem Jagdrechte angehörigen Verord⸗ nungen aus dem Provinzial⸗Gesetzbuche auszuschließen seien. Bei den Gerichten und den Ministerien habe die Frage über die Anwendbarkeit der Verordnungen ebenfalls eine ver— schiedenartige Beurtheilung erfahren. Das Ober Landes⸗ gericht zu Arnsberg habe sich bei der ersten Bearbeitung des Pa⸗ tents unbedingt für die Aufhebung der Verordnung erklärt und erst später seine Meinung in jadicando geändert, jedoch auch darin wechselnd geschwankt. In den Ministerien hätten sich, 8 auf die Beschwerde des Gutsbesitzers EEEE Allerhöchste Ordre vom 25. Mai 1831 Bericht erfordert worden, die Minister der Justiz und der Finanzen für die erfolgte Aufhebung, der Minister für die Revision der Gesetzgebung für die fortwährende Gültigkeit der Ver⸗ ordnung erklärt und habe eine Vereinigung nicht bewirkt werden können. Es sei daher der Antrag gemacht und von des Könige Majestät durch die Allerhöchste Ordre vom 19. Junz 1832 grneh⸗ migt worden, die Frage zu verschieben, bis die Anträge über Fest⸗

Bekanntmachung des Staats⸗Ministerial⸗Beschlusses vom 19. November 1851 betreffend das Verzeichniß derjenigen Stellen bei den Staats⸗Eisenbahnen,

welche ausschließlich aus der Zahl der mit Civil⸗Ver⸗ sorgungsscheinen versehenen Militair⸗Invaliden zu

81 besetzen sind.

August Oktober 1837 ad 3 dahin zu ergänzen, daß bei den Staats Eisenbahnen die Stellen 1u 111““ 1““ 1) der Bahnwärter, 8

792 Weichensteller,

Perrondiener,

Portiers,

Nachtwächter,

Wiegemeister,

Schmterer,

Büreaudiener un

Kassenboten

ausschließlich aus der Zahl der mit Civilversorgungsscheinen ver⸗ sehenen Militair⸗Invaliden zu besetzen sind. Die Stellen der Schaffner und Bremser dagegen können außer durch Militair⸗In⸗ validen auch durch 12 Jahre gedient habende Unteroffiziere besetzt werden.

Beerlin, den 19. November 1851. I“ Königliches Staats⸗Ministerium.

8

(gez.) von Manteuffel. von der Heydt. Simons.

von Stockhausen. von Raumer. von Westphalen.

von Bodelschwingh.

Vorstehender Staats⸗Ministerial⸗Beschluß wird hierdurch zur Kenntniß der Armee und der Militair⸗Behörden gebracht. 8

Das Staats⸗Ministerium hat in seiner Sitzung vom 23sten c. beschlossen, den Staats⸗Ministerial⸗Beschluß vom 12ten

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.

8 Den 20. Dezember 1851. v. Plötz, P. Fähnr. vom 9., zum 12. Hus. Regt. versetzt. v. Kno 1 Major vom 23. Inf. Regt., zum Comdr. des 6. komb. Res. Bats.

ernannt. 8 Den 23. Dezember.

Fischer, Oberst von der Armee, zum Inspecteur der 3. Ingen. Insp. ernannt, wobei derselbe bis zum Frühjahr in seinem Verhältniß als mili⸗ tairischer Begleiter des Prinzen Friedrich Wilhelm von Preußen, Königliche Hoheit, verbleibt.

Den 25. Dezember. Sv. 16 vom 31. Inf. Regt., nach seinem Patent ins 10. Inf. Rgt., v. Hagen, Sec. Lt. vom letztgenannten Regt., ins 31. Inf. Regt. versetzt. Herwarth v. Bittenfeld, Oberst⸗Lieut. vom 2. Garde⸗ Regt. zu Fuß, zum Comdr. des 31. Inf Regts. ernannt. v. Schme⸗ ling, P. Fähnr. a. D., zuletzt im 9. Inf. Regt., beim 8. Kür. Regt. als P. Fähnr. wieder angestellt. Krah, Hauptm. u. Train⸗Controleur vom I. Armee⸗Corps, unter Beförderung zum wirkl. Hauptm., zum Train⸗ Rendanten beim VI. Armee⸗Corps ernannt. . 9568 Den 381. Dezember.

v. Wangenheim, General⸗Major und Direktor des Allgem. Kriegs⸗ Departements, einstweilen mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Kriegs⸗ Ministeriums beauftragt.

2

8 Den 25. Dezember. v. Czernicki, Sec. Lt. von der Artillerie des 1. Bats. 13. Regts., zum Train⸗Controleur beim I. Armee⸗Corps ernannt. Den 27. Dezember. Zum Busch, Pr. Lt. a. D., zuletzt im 2. Bat. 15. Regts., die Er⸗ laubniß zum Tragen der Regts.⸗Unif. mit den vorschr. Abz. f. V. ertheilt.

wvehr⸗ Corps. Brigade.

Regiment.

2tes 3te

Stettin Stettin

=

2.

*.

Bat. (Stettin)

(Stralsund) (Anklam) (Stargard) (Köslin) (Schievelbein) (Gnesen) (Bromberg) (Schneidemühl)

(Konitz) (Stolp)) (Neustettin)

Stralsund Anklam. Stargard. Köslin.

ssr ““ Schievelbein.

Gnesen. Bromberg. Schneide⸗ 8 mühl. Konitz. Stolp. Neustettin.

5te

6te

burg

Frankfurt

Branden⸗

zur Zeit in Berlin

Vat. (Fankfurt)

24

(Soldin) (Landsberg) (Krossen) (Spremberg) (Sorau) (Spandau) (Trenenbrietzen)

(Königs⸗Wuster⸗

hausen) (Neu⸗Ruppin) (Prenzlau) (Havelberg) Bat.) (Wrietzen)

Frankfurt. Soldin. . Landsberg. Kr, Spremberg. Sorau. Spandau *). Treuen⸗ brietzen **). Königs⸗Wu⸗ sterhausen. Neu⸗Ruppin. Prenzlau. Havelberg. Wrietzen.

4tes Fie

1. 8

at.

(Si endal)

Stendal.

Magde⸗ Magde⸗ 2.

88— 2 (Burg) Burg.

(Neuhaldensleben) Neuhaldens⸗ leben.

(Naeehobc Seeh. 88 s ö G. G (Aschersleben) Aschersleben Den 25. Dezember. (Erfurt) Erfurt.

v. Olberg, Oberst u. Comdr. des 31. Inf. Regts., mit Pension zur (Mühlhausen) Mühlhausen.

Disposition gestellt. (Sangerhausen) Sanger⸗ 8

Den 31. Dezember. 1 J4*X“

v. Stockhausen, Gen. Lieut. u. Kriegs⸗Minister, mit Pension der a W“ I’” 1W

Abschied bewilligt. k““ 1. Bat. (Merseburg) Merseburg. 2. (Torgau) Torgau.

(Naumburg) Naumburg. Bat. (Görlitz) Görlitz.

stellung des Provinzialrechts würden gemacht werden. Gegenw rtig, wo die Frage durch die Bestimmung des §. 25 des Jagdpolizeige⸗ setzes vom 7. März 1850 (Gesetz⸗Samml. S. 165): „Ein gesetzlicher An⸗ spruch auf Ersatz des durch Wild verursachten Schadens findet nicht statt, für die Folge entschieden, könne dieselbe auch bei der Provinzial⸗ Gesetzgebung nicht weiter in Anregung kommen. .

Nach allem Vorstehenden liege kein Grund vor, von der bis⸗ herigen Praxis des höchsten Gerichtshofes abzuweichen.

Bei der eröffneten Diskussion fanden diese Ausführungen von mehreren Seiten lebhaften Widerspruch. Es wurde behauptet, daß der Ausdruck im §. 2 des Publicationspatents „gemeine Rechte“ auf einheimische und deutsche Rechtsinstitute der Regel nach nicht bezogen werden koͤnnte, da dieselben fast stets aus provinziellen Be⸗ dürfnissen hervorgegangen, wenngleich auch von den Rechtslehrern die aus allgemeinen Rechtstheorieen sich ergebenden Grundsätze bei Entscheidung von Kontroversen darauf angewendet worden seien. Wolle man dies nicht anerkennen, so würden mehrere Ge⸗ setze, deren Gültigkeit bisher noch nicht bezweifelt worden, außer Anwendung kommen müssen, z. B. die für den ganzen Kurstaat Köln erlassene Clementina vom 28. August 1775 über die Kirchen⸗ baulast der Zehntherren, und die noch in Siegen G dah s Heanan9. h 85 fffers e 1 18 alh 5b Ministerium für die landwirthschaftlichen Rechts⸗Instituten müsse aber das Jagdrecht, woruber kein allg²²2 meines Reichsgesetz bestanden, gezählt werden, indem dasselbe auch legenheiten.

1 ve 8898 ütusssfhe 58 111““ Das A“ han 1 Pehtcht. 1 ö“ CA1A“ r. nage dem Druck übergeben. Dieselben sind unter dem Titel: bonesshe d8 ae Vescefeaben vns 1“ 8 E ne 66 Entwässerung des Bodens durch Vo8L“ W b unterirdische Röhrenleitungen bei der Großherzoglich hessischen Verordnung vom 6. August 1810 4 sch (D 88 ““ geschehen und namentlich im Eingange als Veranlassung ihres Er⸗ aus den Akten des Ministeriums für landwirthschaftliche Angelegenheiten,

scheinens die Wahrnehmung angegeben: „daß in mehreren Gegen⸗ den Unserer Staaten den Erzeugnissen der Landwirthschaft 1 im Verlage der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hof⸗Buchdruckerei hier⸗ ““ Schen L1““ 1as an 1 und den Preis von Zwölf Silbergroschen 4 EeErg elben bezogen werden. ““ vielen Wäldern durchzogene Herzogthum Westfalen gehört. Aus 8n Berlin, esa. g; Januar 1852. Armee⸗ Land⸗ dergleichen Spezialgesetzen könnten einzelne Lehren nicht ausgesondert Ministerium fuüͤr landwirthschaftliche An wehr⸗ werden, ohne den inneren Zusammenhang der ein Ganzes bildenden 8 Im Allerhöchsten Auftrage. 88 1 Corps. Brigade. Regiment. Gesetzgebung über das Institut zu zerstören. 8 (gez.) Bode. Es fanden jedoch auch die von den Referenten entwickelten An-⸗- sichten mehrfache Unterstützung, wobei namentlich die Bezugnahme auf die fortwährende Gültigkeit der Clementina und der Berg⸗

Den 30. Dezember Departement. Schröder, Pr. Lt. a. D., zuletzt bei der Kav. des 3. Bats. 1 Regts., 1II der Char. als Ritim. beigrlegt.

Berlin, den 16. Dezember 1851. Kriegs Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗ von Wange vhveinm. on Schuüh

3

Verfügung vom 31. Dezember 1851 betreffend die Angabe des Betrages der verwendeten Stempel zu den Urschriften abzufassender motivirter Beschlüsse über

Kassen⸗Defekte, auf den Abschriften derselben.

In dem Erlasse des Kriegs⸗-Ministeriums vom 22. Oktober 1. a. pr. ist angeordnet worden, daß die über den Betrag von De⸗ vW fekten und die Person G“ G ö 1“ h motivirten Beschlüsse auf Stemprlpapier ausgefertigt werden sollen. „„Dec. U. vom 3. Bat. 27. Regts., behufs Nach⸗ 1 1““

Mit G he daß künftighin auf allen suchung des Auswanderungs⸗Konsenses, der Abschied bewilligt. . 8 Fe an⸗ Abschriften abzufassender Beschlüsse dieser Art der Betrag der zu S-esexereeendavceneene . 789 - (Zauer)

den Urschriften verwendeten Stempel zu vermerken ist. (Hirschberg) Hirschberg. Berlin, den 31. Dezember 1851. v L1114A4A4* (Löwenberg)

Löwenberg. Um den Beamten der Staate⸗Anwaltschaft, welche verpflichtet 1 (Posen) EI riegs⸗Ministerium. Oekonomie⸗Depart 8- EET 1 osen.

K 19 85 sind, von den Verurtheilungen beurlaubter Militair⸗Personen den

Cammerer 2 (Samter) Samter. 3 8 8

Landwehr⸗Brigade⸗ und Bataillons⸗Kommando’'s Nachricht zu bb (uaec8) nsrußstth⸗ g s⸗Kommse s Nachricht z 8 (Poln. Lissea) Poln. Lissa

geben, eine ausreichende Kenntniß darüber zu verschaffen, wohin sie 4 Poln. b

diese Mittheilungen zu richten haben, ist auf Anordnung 9 Ka⸗ 3. ö

niglichen Ministerien des Krieges und der Justiz eine Nach weisung 1 Sres 3 8 8

der Standquartiere der Provinzial⸗Landwehr⸗Brigade⸗ und Ba-⸗ 2 slau Vr an 2. 88. (Sels)” 8 au.

taillons⸗Kommando's zusammengestellt worden, welche ich nachstehend (SchweidnisF) Schweidnit

zur öffentlichen Kenntniß bringe. (Glatz)) Glatz 6

VPotsdam, den 29. Dezember 1851. 8 Sa 2. 1I“ . Der Ober⸗Präsident der Provinz Brandenburg. I.““ 3. (Münsterberg) Münsterberg.

Staats⸗Minister. gez. Flottwell. 82 (Bach Geehsen), eeen.

Nachweisung e.e 6 Gleiwitz.

1 er Standquartiere der Provinzial⸗Landwehr⸗ (Ratibor) Ratibor. Brigade⸗ und Bataillons⸗Kommando'’'s.

(Neisse) Neisse. (Gr. Strehlitz) Gr. Strehlitz. (Oppeln) Bat. (Muͤnster) (Borken) (Warendorf (Minden) (Paderborn) (Bielefeld)

Landwehr⸗ 7tes

Münster 52

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1

quartier.

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*

Paderborn Bielefeld. Soest. (Iserlohn) Iserlohn. (Meschede) Meschede. (Wesel) Wesel.

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11. Bat. (Königsberg) RAünigsberg. hgh nigsberg (Wehlau) Wehlau. 1I ; .“ 8 1“ b. 8 Tilsit 1 Tilsit. Ordnung als nicht zutreffend angefochten wurde, weil bei den darin Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst zu Sayn-⸗ 4. g”;g; 1 Gehescreg enthaltenen Vorschriften eine Beziehung auf provinziakrechtliche Ver⸗ Wittgenstein⸗ Berlebur g, von Dresden. 8 v aüi - (Gumbinnen) Gumbinnen. . hältnisse unverkennbar sei. 1 I Der General⸗Major und Commandeur der 16. Division, von ve 58 2⸗ r . Angerburg. 11“ (Düsseldorf) Duͤsseldorf. . maum Bonin, von Tyier... I1II“ (Landw. Bat.) (Bartenstein) Bartenstein. 3 1t 3. (Geldern) Geldern. 1 öüeh 85 vhlarsihchs erfolgten Abstimmung nahm das Kollegium , as gat. 409 9 ug sans 8 Sr (Ohselsburg) Säelba hgp Landw. Bat.) (Essen) Essen. en Grundsatz : v“ EEIEE— Bat. (Osterode) erode. E.“ 11 - (Attendorn) Attendorn. Die Bestimmung der Großherzoglich hessischen Verordnung EE1““— 2 (Pr. Holland) Pr. Holland. .“““ (Neuß) Neuß.

vom 6. August 1810 über die Verpflichtung des Jag dberechtigten Graudenz. (Gräfrath) Gräfrath.

Abgereist: Sgr Eyrelen zer Großheroglic mecklenburg⸗ Graus

. s Wildschadens ist durch das Publications⸗Patent schwerinsche Minister⸗Präsident, Graf von ülow, nach Schwerin. Dan⸗ Danzig. V 892

öc.. 8e n 1999 4. mefsa für aufgehoben Der General⸗Major und Inspecteur der 4. Artillerie⸗Inspection, E“ Marienburg. Zur Zeit in Verltn. nicht zu erachten.

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