den Fiskus in Vertretung der Königlichen Intendantur des öten Armee⸗Corps, Verklagten, betreffend den Ersatz von Schaden wegen Verlustes mehrerer Prahme und Kähne, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗ flikte für Recht: 8 8 b baß “ in dieser Sache für unzulässig und der rhobene Kompetenz⸗Konflikt daher für begründet zu er⸗ „ Hics Von Rechts wegen. Fr Shn. h . Der Kläger verlangt vom verklagten Fiskus einen adens⸗ “ Herlustes 8s Verderbens von Prahmen und Kähnen, welche während des Insurrectionskrieges im Großherzogthum Posen im Jahre 1848 seitens des Militair⸗Kommando's mit Beschlag be⸗ legt und weggeschafft worden sind. Die Berechtigung zu einer solchen Maßregel kann so wenig Gegenstand richterlicher Cognition sein, als daraus ein Ersatzanspruch gegen den Fiskus im Rechtswege geltend gemacht werden kann, da die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 4. Dezember 1831 (Gesetz⸗Sammlung S. 255) alle dergleichen Klagen auf Ersatz von Schäden, die Jemand durch Ausübung der Hoheitsrechte des Staates erlitten hat, für unzulässig erklärt und hierbei die Ansprüche auf Schadenersatz bei Kriegsschäͤden noch be⸗ sonders hervorhebt, auch nicht bezweifelt werden kann, daß bei dem Kriegszustande, in welchem sich das Großherzogthum Posen im Jahre 1848 befand, der dem Kläger zugefügte Verlust zu den Kriegs⸗ schäden gerechnet werden muß. Die Behauptung, daß die Intendantur eines Militair⸗Corps nicht zu den Verwaltungs⸗Behörden zu rechnen sei, welche einen Kompetenz⸗Konflikt zu erheben befugt wären, ist unrichtig, weil die⸗ selbe zur selbstständigen Vertretung des Fiskus der bestehenden Ver⸗ assung nach legitimirt ist und den Provinzial⸗Verwaltungs⸗Behör⸗ den gleichsteht, und mußte daher der von ihr eingelegte Kompetenz⸗ Konflikt für begründet erachtet werden. 8 Berlin, den 22. November 1851. richtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗K
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent⸗
scheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 22. November
1851 — betreffend die Unzulässigkeit des Rechtsweges über die Vertheilung der Schullehrer⸗Abgaben.
Allerhöchste Order vom 19. Juni 1836 (Gesetz⸗Sammlung S. 198). Verordnung vom 21. Juni 1849 §. 1 Nr. 3 (Gesetz⸗Sammlung S. 307).
1 Auf den von der Königlichen Regierung zu Koblenz erhobenen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu Al⸗ tenkirchen anhängigen Prozeßsache v hnn des Wilhelm K. zu H., Imploranten, den Lehrer V. zu N., Imploraten. betreffend Schullehrer⸗Abgaben, 1 erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompe⸗ tenz⸗Konflikte für Recht: 1 1 daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig, der er⸗ hohene Kompetenz⸗Konflikt daher für begründet zu erach⸗ ten und dem administrativen Executionsverfahren Fort. gang zu lassen. “ Vpon Rechts wegen.
Der Schullehrer V., welcher für die Gemeinden A. und N. m Gerichtsbezirk Altenkirchen angestellt ist, hat von den zum Schul⸗ verbande gehörigen Einsassen gewisse Naturalien zu erheben und ist dieserhalb mit verschiedenen Restanten in Streit gerathen.
8 Zu diesen Restanten gehört der Wilhelm K., gegen welchen der Schullehrer und Küster V. schon im Jahre 1848 auf die Entrich⸗ tung gewisser Beträge an Glockenhafer und Korn pro 1846 und
847 klagte. Da der Beklagte seine Verbindlichkeit zur Zahlung bestritt, so wurde die Vorlegung der Bestallungs⸗Urkunde verord⸗ net. Darauf nahm der Schullehrer V. die Klage zurück unter dem Vorbehalte, aus einem anderen Fundamente zu klagen.
Sodann wurde ein Restverzeichniß pro 1848, worin dieselben Abgaben vorkommen, von der Regierung für exekutorisch erklärt, und auf die von dem Steuer⸗Einnehmer D. verfügte Execution implorirte der K. beim Gerichte auf Sistirung der Execution. Hierauf erging folgende Verfügung:
Da nach §. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1849 Geistliche
und Schulbediente ihre Gebühren, wenn dieselben von der vor⸗
gesetzten Behörde festgesetzt sind, im unbedingten, sonst aber im doedingten Mandatsprozesse einzuklagen haben, so versteht es sich
voon selbst, daß diese Gebühren nicht im Steuer⸗Executionswege beigetrieben werden können.
Es wird deshalb das von dem Herrn Steuer⸗Empfänger
ecutionsverfahren hiermit fistint, und kann es dem
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Fehe V. nur überlassen bleiben, die gerichtliche Klage zu erheben.
Gegen diese Verfügung ist, wie die Regierung zu Koblenz an den Minister der geistlichen Angelegenheiten berichtet, der Kompe⸗ tenz⸗Konflikt nicht erhoben, weil die Zeit zur Einlegung eines Rechts⸗ mittels verstrichen gewesen. Indeß hat sich die Regierung nicht abhalten lassen, für das darauf folgende Jahr 1849 die Execution wiederum anzuordnen. Darauf trug der K. wiederholt dahin an, die Execution zu sistiren und den Schullehrer V. auf den Weg Rechtens zu verweisen. Das Kreisgericht zu Altenkirchen sistirte wiederum die Execution und verwies die Sache zur Erörterung zwischen dem V. und dem Restanten. Jetzt erhob die Regierung zu Koblenz den Kompetenz⸗Konflikt, worauf die Akten, ohne daß eine weitere Erklärung seitens des ꝛc. V. oder des ꝛc. K. eingegangen wäre, zur Entscheidung eingesandt sind.
Die Regierung zu Koblenz bemerkt in dem Kompetenz⸗Kon⸗ flikt⸗Beschlusse vom 7. November 1850, daß die Verfügung, wo⸗ durch die Execution sistirt worden, nicht gerechtfertigt sei, weil der §. 2 der Verordnung vom 19. Juni 1836 nicht blos eine mehr⸗ jährige Befreiung, sondern auch die Behauptung einer Execution voraussetze, und der §. 3 nur denjenigen zum rechtlichen Gehör verstatte, der eine Befreiung aus besonderen Gründen geltend machen wolle“.) Da nun aber der zc. K. eine Exemtion gar nicht behaupte, auch besondere Gründe für seine Befreiung nicht beige⸗ bracht habe, so hätte die gerichtliche Klage nicht angenommen und dus Executionsverfahren nicht sistirt werden sollen.
Da von den im §. 2 der Verordnung vom 19. Juni 1836 gestellten Bedingungen die zweite, nämlich der Besitz der Freiheit seit zwei Jahren, durch das in früheren Jahren stattgehabte, oben angeführte gerichtliche Verfahren erfüllt ist, so kommt es bei Entscheidung der Sache lediglich auf die erste jener Bedingungen, also darauf an, ob eine derartige Exemtion behauptet worden, welche den Rechts⸗ weg begründen kann.
In dieser Beziehung ist zu bemerken, daß der ꝛc. K. in seiner Imploration auf den früheren Prozeß Bezug nimmt, in welchem allerdings eine Exemtion in Anspruch genommen ist, und drei Gründe dafür angeführt sind:
1) daß er mit Grundbesitz in A. nicht angesessen, also dort
fremd sei, 8
2) in der Kirche keinen eigenen Sitz habe, 3) keine Kinder habe, welche die Schule besuchen.
Es steht zu untersuchen, inwiefern auf diese Behauptungen hin der Rechtsweg zugelassen werden könne. Wollte man dies anneh⸗ men, ohne die Gründe, aus denen die Exemtion in Anspruch ge⸗ nommen wird, einer Prüfung zu unterwerfen, so ist das Verhält⸗ niß der §§. 2 und 3 der Verordnung vom 19. Juni 1836 zu einander nicht mehr zu erfassen. Denn es würde nach §. 2 der Besitz der Freiheit, verbunden mit irgend einer Behauptung, welche die Ex⸗ emtion begründen soll, der exekutivischen Beitreibung entgegenstehen, und das nach §. 3 gestattete rechtliche Gehör gegen die Einziehung würde keine Bedeutung mehr haben, weil die Einziehung selbst un⸗ statthaft wäre; es würde mit anderen Worten der zweijährige Be⸗ sitzstand die Freiheit selbst begründen, oder man müßte annehmen, daß jetzt die verwaltende Behörde auf Entrichtung der Abgaben Klage zu erheben habe, was der Natur der Sache und dem Aus drucke: 8
„rechtliches Gehör gegen irgend eine Maßregel“ 2 widerspricht.
Es bleibt deswegen nur übrig, auf die Bestimmungen des All⸗ gemeinen Landrechts zurückzugehen, aus denen die Anordnungen der Allerhöchsten Ordre vom 19. Juni 1836 entnommen sind, indem sie auf Kirchen⸗, Pfarr⸗ und Schulabgaben das bei den Staatsabgaben stattfindende Verfahren anwendbar machen. Es entspricht aber die Nr. 2 der Verordnung vom 19. Juni 1836 dem §. 80 und die Nr. 3 dem §. 79 Tit. 14 Theil II. des Allgemeinen Landrechts, und die Bestimmungen der Verordnung werden vollkommen klar, wenn man sie in dieser umgekehrten Ordnung liest, wenn zunächst erwogen viird, unter welchen Bedingungen das rechtliche Gehör zuläs⸗ sig sein soll, und dann, unter welchen Umständen noch außerdem die Ein⸗ ziehung selbst sistirt werden soll. Die Dunkelheit, welche bei der Ver⸗ ordnung vom 19. Juni 1836 dadurch entstanden ist, daß man das Majus vorangestellt hat, schwindet alsdann von selbst. Geht man aber hiernach, um zum Verständniß der Nr. 2 der Verordnung zu gelangen, zu *) Die §§. 2 und 3 der Allerhöchsten Ordre vom 19. Juni 1836 auten:
§. 2. Die exekutivische Beitreibung wird gehemmt, wenn der in Anspruch Genommene eine Exemtion behauptet und wenigstens seit zwei Jahren, vom letzten Verfalltermine zurückgerechnet, im Besitze der Freiheit sich befindet. Das rechtliche Gehör bleibt nach Vorschrift der §§. 79 ff. Tit. 1. Thl. II. des Allgemeinen Landrechts, der Verordnung vom 20 Dezember 1808, §§. 44 und 42, einem Jeden verstattet, der aus besonderen Gründen die Befreiung von einer solchen Abgabe oder Leistung geltend machen will oder in der Bestimmung seines An theils über die Gebühr belastet zu sei
nächst nach Nr. 3 auf den §. 79 Tit. 14 Thl. II. des Allgemeinen Landrechts zurück, so kann nicht anerkannt werden, daß in den von dem ꝛc. K. aufgestellten Behauptungen ein Grund liege, aus dem der Rechtsweg zugelassen werden könne. Der angezogene §. 79 ver⸗ weist rücksichtlich der Fälle, in denen gegen die einziehende Behörde das rechtliche Gehör gestattet sein soll, auf die §§. 4—8 Tit. 14 Thl. II. des Allgemeinen Landrechts, in denen nur Vertrag, Pri⸗ vilegium und Verjährung als solche Gründe anerkannt sind, welche die Befreiung rechtfertigen, und demzufolge den Rechtsweg begrün⸗ den können. Etwas derartiges ist im vorliegenden Falle nicht an⸗ geführt. Es liegt zwar im Dunkeln, nach welchen Grundsätzen die Repartition der dem Schullehrer V. seiner Bestallung gemäß zugesicherten Hebungen erfolgt ist; allein unzweifel⸗ haft betreffen die von dem ꝛc. K. angeführten Gründe der Exemtion — kein Grundbesitz, kein Kirchensitz, keine Kinder — den Repartitions⸗Modus, nicht ein für den Einzelnen bei einem bestimm⸗ ten Repartitions⸗Modus und in Widerspruch mit demselben erwor⸗ benes Recht, und unter keinen Umständen eine Bezugnahme auf irgend einen Rechtstitel, der nach §§. 4—8 Tit. 14 Thl. II. des Allgemeinen Landrechts die Befreiung und mithin die Befugniß, im Wege Rechtens darüber gehört zu werden, begründen könnte. Ueber den Repartitions⸗Modus aber, welcher der endlichen Feststellung durch die Verwaltung unterliegt, kann dem Einzelnen nicht gestattet werden, den Rechtsweg zu ergreifen, wie bereits in vielen analogen Fällen anerkannt ist.
Aus diesen Gründen hat der Kompetenz⸗Konflikt für begründet erachtet werden müssen.
Berlin, den 22. November 1851. 8— Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.
(Unterschrift.) *
In einer anderen ähnlichen Sache hatte der Implorat E. gegen die auf den Antrag des Schullehrers V. verfügte Execution den Einwand gemacht, daß er mit seiner Familie zur katholischen Religion gehöre, mit seiner Familie die katholische Kirche in A. be⸗ suche und seine Kinder, sobald sie das schulpflichtige Alter erreicht haben würden, zur katholischen Schule schicken werde. Da er sonach zu Beiträgen für den bei der evangelischen Schule und Kirche an⸗
estellten Lehrer V. nicht herangezogen werden könne, so bat er, die rxecution zu sistiren und den ꝛc. V. auf den Rechtsweg zu ver⸗ weisen. Das Kreisgericht zu A. hielt nach §. 3 des Gesetzes vom 24. November 1843 den Rechtsweg für zulässig und beraumte den Termin zur mündlichen Verhandlung der Sache an.
Gegen diese Verfügung erhob indeß die Regierung zu Koblenz den Kompetenz⸗Konflikt und führte zur Unterstützung desselben an, daß es nicht auf die Verordnung vom 24. November 1843, sondern auf die Allerhöchste Ordre vom 19. Juni 1835 ankomme, welche nach einem früheren Erkenntnisse des Revistonshofes am Ostrhein anwendbar sei, daß ferner die Verordnung vom 24. November 4843 im §. 3 überhaupt nichts Neues verordne, sondern nur auf das bestehende Recht verweise.
Der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte er⸗ kannte hierauf,
daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig, der erhobene
Kompetenz⸗Konflikt daher für begründet zu erachten und dem
administrativen Executionsverfahren Fortgang zu lassen, und zwar aus folgenden Gründen:
Da sich das Kreisgericht zu A. auf die Verordnung vom 24. No⸗ vember 1843 bezieht, so kommt es zunächst auf das hier anzu⸗ wendende Gesetz an. Es ist aber unzweifelhaft, daß auf die Verordnung vom 19. Juni 1836 zurückgegangen werden muß, denn die spätere vom 24. November 1843 bestimmt nur das bei der administrativen Einziehung zu beobachtende Verfahren und die Kategorieen von Abgaben, wofür es eintreten soll, will dage⸗ gen nach §. 3 wegen des Rechtsweges eben nichts Neues an⸗
ordnen. Die Ordre vom 19. Juni 1836 ist also dadurch nicht
aufgehoben und ist an und für sich — abgesehen von dem in Bezug genommenen früheren Revisions⸗Erkenntnisse — ohne Ein⸗ schränkung für alle Theile der Monarchie ergangen.
Da die Execution mit Zustimmung der Provinzial⸗Verwal⸗ tungsbehörde angeordnet worden, so ist auch keine Bestimmung anzutreffen, welche es rechtfertigte, die angeordnete Execution aufzuheben. Die Regierung zu Koblenz, welche anerkennt, daß der E., als Katholik zu Beiträgen für die evangelische Schul⸗ Sozietät nicht herangezogen werden könne, hat darüber die Auf⸗ klärung gegeben, daß er zwar nicht für seine Person, aber weil er in gemischter Ehe lebe, für die Hälfte des sonst auf ihn zu
wird angeführt, daß wohl eine Klage gegen diese Festsetzung
repartiren gewesenen Beitrags herangezogen worden. Dabei
hätte angenemmen werden können, wenn aus besonderen Gründen die Befreiung von der in Rede stehenden Abgabe sollte in Anspruch genommen werden, daß aber die Execution nicht
habe sistirt werden dürfen. Diese Annahme der Regierung zu Koblenz ist vollkommen zutreffend, da die in §. 2 der Ordre vom
—
1836 bestimmten Voraussetzungen, unter denen die Si⸗ stirung der Execution zulässig ist, hier nicht vorliegen.
Hierdurch erledigt sich aber die Imploration des ꝛc. E. ihrem ganzen Inhalte nach. Er hat gebeten, die Execution zu sistiren, und den Lehrer B. zur An⸗ und Ausführung des Anspruchs, dessen er sich berühme, bei Vermeidung ewigen Stillschweigens, zu verweisen. Der letztere Antrag, der eine provocatio ad agendum unterstellt, ist von selbst dadurch beseitigt, daß die in Rede stehende Abgabe im Wege der Execution beigenommen wird. Inwiefern darüber der Rechtsweg stattfinde, wenn der ꝛc. E. sei nerseits eine Klage anstellen sollte, steht für jetzt nicht weiter zu erwägen, so wie es dazu auch an den erforderlichen Nachrichten fehlt, da noch zur Zeit nichts darüber bekannt ist, in welcher Weise der Lehrer V. mit Rücksicht auf die verschiedenen Kon⸗ fessions⸗Verwandten zu seinem Amte vozirt worden.
Aus diesen Gründen ist nur über den Fortgang der Execution und zwar so wie geschehen zu erkennen “
11“ Finanz⸗Ministeri: “ Cirkular⸗Verfügung vom 27. November 1851 — be⸗ treffend die für gestundete Gefälle auszustellenden
Cautionswechsel.
Nach Art. 31 der Allgemeinen deutschen Wechsel⸗Ordnung vom 6. Januar 1849 (Ges.⸗Samml. S. 51) erlischt der wechselmäßige gegen den Indossanten und den Aussteller bei Sicht⸗ Wechseln binnen zwei Jahren nach der Ausstellung, sofern nicht der Wechsel selbst andere Bestimmungen darüber enthält. Ein zur icherung gestundeter Zoll⸗ oder Steuerbeträge niedergelegter Sicht⸗Wechsel würde daher, wenn nicht in demselben eine besondere Bestimmung wegen der Dauer des wechselmäßigen Anspruchs ge⸗ macht worden, alle zwei Jahre erneuert werden müssen, um der Steuerbehoörde den wechselmäßigen Anspruch an den Aussteller, und 11“ (verbürgten) Wechseln, an den Wechselbürgen zu Zur Vermeidung der hieraus besonders den Kreditnehmern erwachsenden Weiterungen und zur Herbeiführung eines gleichmäßi⸗ gen Verfahrens bei Ausstellung von eigenen (trockenen) Cautions⸗ wechseln wird zu diesen nachstehendes Formular vorgeschrieben: Ort und Tag der Ausstellung. Verschriebene Summe in preuß. Cour. Bei Wiedersicht zahlen wir N. N. gegen diesen Wechsel an das Haupt⸗Amt zu N. N. oder dessen Ordre, sofern die Präsentation bis zum — (ein Termin von 10 Jahren zu bestimmen) bewirkt wird, uf Zoll⸗ (Steuer⸗) Gefälle die Summe von — .(Unterschrift.) Will der Wechsel⸗Aussteller die Dauer des Wechsels nicht auf 10 Jahre bestimmt wissen, so steht es ihm frei, eine kürzere Frist zu wählen, welche jedoch nicht unter die im erwähnten Art. 31 der Allgemeinen deutschen Wechselordnung bestimmte zweijährige Dauer herabgesetzt werden darf. 8 Hiernach ist in Betreff aller von jetzt ab anzunehmenden der⸗ artigen Cautionswechsel zu verfahren und die erforderliche Anwei⸗ sung deshalb an die Hauptämter zu erlassen. Dabei sind die letz⸗ teren darauf aufmerksam zu machen, daß die in der vorangegebenen Art erreichbare längere Gültigkeitsfrist der Cautionswechsel ihnen in keiner Weise Anlaß geben dürfe, die Vermögensverhältnisse der Kreditnehmer außer Acht zu lassen, daß vielmehr in den Bestim⸗ mungen hinsichtlich des Verhaltens den Kreditnehmern gegenüber durch die gegenwärtige Verfügung nichts geändert werde. Berlin, den 27. November 1851. 8 Der General⸗
82 —
irektor der Steuern. sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren und die Königlichen Regierungen in Potsdam
1 und in Frankfurt “
Kriegs⸗Ministerium.
8 Bekanntmachung.
Es wird hierdurch in Erinnerung gebracht: daß nach den für die Militair⸗Wittwen⸗Penstonirung bestehenden Vorschriften kein Interessent dieser Societät, welcher in den Dienst eines fremden Staates übertritt, Mitglied der selben bleiben kann, und daß daher in solchen Fällen mit dem Monate, in welchem der Uebertritt in den fremden Dienst er⸗ folgt, das Ausscheiden aus der Societät unbedingt stattfindet.
Berlin, den 5. Januar 1852. I
Milttair⸗Oekonomie⸗Departement.