Finanz⸗Ministerium. Cirkular⸗Verfügung vom 6. Dezember 1851 — fend die Stellung unter Polizei⸗Aufsicht wegen Contrebande oder Zolldefraudation.
5 5 e, betreffend die Stellung unter Polizei⸗Auf⸗ s . 1an v. (Gesetz⸗-Sammlung S. 49), welches Erlaß des S ezb 3 V1I1 in auch nach Erlaß des Strafgesetzbuches vom 1 18 Bezug auf die Zollstrafsachen, nach Art. II. des Einführungs⸗ e⸗ setzes von demselben Tage, volle Gültigkeit behalten hat, Beeß die Verurtheilung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von sech . 85 der längerer Dauer, wenn sie wegen Fantrehange oder Zoll⸗ 5* raudation erfolgt, in den §. 1 lit. n. und §. 2 it. f. bezeichneten Fällen die Stellung unter Polizei⸗Aufsicht nach sich. 1 Die Wirkungen der letzteren beginnen nach 81 mit der Rechts⸗ raft des Erkenntnisses und sherf Dauer Tage der beendig⸗ ten Verbü der Freiheitsstrafe zu berechnen. 1 gn 1.“““ Uüteg Polizei⸗Aufsicht werden in en §§. 8 bis 10 folgende bezeichnet: 1b “ e ten der Aufenthalt an bestimmten
Orten von der Landespolizeibehörde untersagt werden; 8 2) Haussuchungen bei dem Verurtheilten unterliegen keiner
schränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden
5egsers elizeibehötde kann demselben untersagen, während der von ihr zu bestimmenden Stunden der Nacht ohne ihre
Erlaubniß seinen Wohnort und selbst seine Wohnung zu
9 “ ist befugt, dem unter Polizei⸗Aufsicht
Stehenden das Betreten des Auslandes ohne ihre besondere Erlaubniß zu untersagen; 5) g der ttheiite ein Ausländer, so kann derselbe in poli⸗
zeilichem Wege des Landes verwiesen werden. Da es zur Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmungen vor
Allem nothwendig ist, daß die betreffenden Behörden von den auf
Stellung unter Polizei⸗Aufsicht ergangenen Entscheidungen in Kennt⸗
niß gesetzt werden, so sind die Beamten der Staatsanwaltschaft von
dem Herrn Justiz⸗Minister mittelst Cirkular-Verfügung vom 29. Juni
d. J. (Königlich preußischer Staats⸗Anzeiger 1851 Nr. 5 Seite 17) esen worden: — “
“ Tenor des rechtskräftigen Erkenntnisses Mittheilung
u machen:
8 in allen Fällen, in denen wegen eines Verbrechens oder Vergehens auf Strafe erkannt ist, an die Polizei⸗Behörde des Wohnsitzes und, wenn solcher unbekannt ist, des letzten Aufenthaltsorts des Ver⸗ urtheilten, in allen Zoll⸗ und Steuer⸗Defraudations⸗ und Contraventionssachen, die zur gerichtlichen Unter⸗ suchung gelangen, an die betreffenden, Provinzial⸗ Steuer⸗Direktoren, beziehungsweise die Regierun⸗ gen und das betreffende Haupt⸗Steueramt in
8 Berlin;
I. der Mittheilung zu 12. zugleich den Tag der Rechtskraft
des Erkenntnisses, nicht minder den Tag des Antritts der
reiheitsstrafe beizufügen.
III. sind bie Beamten der Staats⸗Anwaltschaft ver⸗ anlaßt, so oft im öffentlichen Interesse noch sonstige, oder ausführlichere Mittheilungen als nothwendig oder zweck⸗ mäßig erscheinen, dieselben von Amts wegen oder auf Er⸗
suchen zu machen. 1
Ew. Hochwohlgeboren haben darauf zu sehen, daß diesen An⸗ ordnungen von Seiten der Beamten der Staats⸗Anwaltschaft pünktlich nachgekommen wird.
Zugleich wird, zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen selbst, im Einverständnisse mit dem Herrn Minister des Innern, Folgendes festgesetzt:
A. die Entscheidung der Frage:
ob den wegen Contrebande oder Zolldefraudation unter Polizei⸗Aufsicht stehenden Personen das Betreten des Aus⸗ landes nach dem Schlußsatze des §. 9 des gedachten ((Seesetzes zu untersagen sei, 8 steht lediglich der Gränz-Zollbehörde zu, welche ihre Anweisungen allgemein oder für einzelne Fälle von der vorgesetzten Provinzial⸗ Behörde zu empfangen und die Ortspolizei⸗Behörde von dem Ver⸗ fügten in Kenntniß zu setzen hat; 1
B. die Orts⸗Polizeibehörde macht, wenn ihr der Tenor eines
auf Stellung unter Polizei⸗Aufsicht lautenden Erkenntnisses zugeht
(oben zu I. a.), der vorgesetzten Regierung davon Anzeige. Dieser steht es zu, wenn der Bestrafte ein Inländer ist, die Orts⸗
V Fällen zu verfahren.
venn er ein Ausländer ist, seine Ausweisung anzuordnen. In bei⸗ den vorbezeichneten Fällen wird die Regierung, wenn die Verur⸗ theilung wegen Contrebande oder Zolldefraudation erfolgt ist, die Provinzial⸗Steuerbehörde von der getroffenen Anordnung in Kennt⸗ niß setzen; b C. die Bestimmung darüber: Sers a
ob dem wegen Contrebande oder Zoll⸗Defraudation Ver⸗
urtheilten der Aufenthalt an bestimmten Orten oder das
Verlassen seines Wohnorts oder seiner Wohnung während
der Nachtzeit zu untersagen sei? 1 ist von der Regierung im Einvernehmen mit der Provinzial⸗Steuer⸗ behörde oder, sofern eine baldige Anordnung der Maßregel weck mäßig erscheint, vom Landrathe im Einvernehmen mit dem Sben Inspektor, unter Vorbehalt der Genehmigung der genannten Pro⸗ vinzial⸗Behörden, zu treffen. Dabei werden die, Regierungen und Landräthe, der ihnen ertheilten Anweisung gemäß, den Anträgen der Steuerverwaltung jedesmal entsprechen, sofern denselben nicht etwa ganz besondere außergewöhnliche Bedenken entgegentreten sollten.
in 11 r 1851. E Beelere Sech 6. Tess seter 4 Der Finanz-Minister. An ““ und die Königlichen Regierungen in furt zc.
1“
Verfügung vom 28. November J betreffend die Kosten zur Unterhaltung der Stadtmauern in mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Städten. Durch die vermöge des Gesetzes vom 1. Mai d. Z. §. 1. Ab⸗ satz 3 beibehaltene Bestimmung der Verordnung vom 4. April 1848 §. 6, wonach den Städten, welche die Mahlsteuer beibehalten wol⸗ len, „ des Rohertrages dieser Steuer überwiesen werden soll, er⸗ leidet allerdings, wie der Königlichen Regierung auf den Bericht vom 12ten d. M. erwiedert wird, auch das durch das Reskript vom 31. März 1847 bestimmte Beitrags⸗Verhältniß der Stadt. N. in Bezug auf die Unterhaltung der Stadtmauern daselbst eine Aenderung, da die Allerhöchste Kabinets⸗ Ordre vom 20. Junrk 1830 ausdrücklich festsetzt, daß, wenn die Er⸗ haltung der gedachten Anlagen aus irgend einem Grunde noth⸗ wendig wird, ermittelt und festgestellt werden soll, wem die ”“ zur Last fallen. Es muß daher in jedem einzelnen Falle ermitte werden, in wessen Interesse die Erhaltung nothͤwendig und, wenn Mehrere hierbei ein Interesse haben, in welchem Ver⸗ hältnisse die dadurch für dieselben herbeigeführten Vortheile zu einander stehen. g
Da nun aber die Stadt N. nicht bloß wegen des Kommunal⸗ zuschlages zur Mahl- und Schlachtsteuer, sondern auch wegen des ihr außerdem bewilligten Drittheils des Mahlsteuerertrages ein In⸗ teresse an der Erhaltung des städtischen Verschlusses hat, so kann sie sich auch nicht entbrechen, außer dem durch das 14.4“ 31. März 1847 bestimmten , noch nach Verhältniß jenes Dritt⸗ theils der Mahlsteuer zu den Unterhaltungskosten beizutragen.
Dieser Grundsatz ist auch in einem Urtheil des Königlichen Ober⸗Tribunals vom 15. Mai d. Js. in der Prozeßsache der Stadt Prenzlau wider den Fiskus angenommen worden. 6 Die Königliche Regierung hat nach obigem Grundsatze nicht
7
nur in dem vorliegenden Falle, sondern auch in allen ähnlichen
Berlin, den 28. November 1851. Der General⸗Direktor der Steuern. die Königliche Regierung in Frankfurt.
Telegraphische Depeschen. (Nichtamtlich.) Paris, 16. Januar, Mittags. (Tel. Dep. d. Königl. Preuß Staats⸗Anzeigers.) Der „Moniteur“ enthält ein Dekret, welches die ehemalige, von der provisorischen Regierung verringerte Zahl der Räthe am Ober⸗Rechnungshofe herstellt. Ein anderes Dekret amnestirt alle Forst- und Fischerei⸗Vergehen. Ein drittes bewilligt vier Millionen für Correction des Seine⸗ und Rhone⸗Bettes. Marschall Jerome Bonaparte soll Senats⸗Präsident, Baroche Vice⸗ Präsident des Staats⸗Rathes werden, und Fould, einem Börsen⸗ gerücht zufolge, als mit den beabsichtigten radikalen Finanzreformen des Präsidenten nicht einverstanden, zurücktreten. Die Abgeordneten⸗ wahlen sollen Anfang Februar stattfinden.
Polizeibehörde wegen Führung der Polizei⸗Aufsicht anzuweisen,
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Parochie Casel ein dringendes kirchliches Bedürfniß; dies folgt nicht allein
Gießmannsdorf dagegen über eine Stunde schlechten Weges entfernt ist, sondern auch aus dem Umstande, daß die Kinder von Zauch bereits in Casel eingeschult sind, so wie daß die Mitglieder der zaucher Gemeinde sich
längst aus der Kirche in Gießmannsdorf entwöhnt und Sitze in der Kirche zu Casel genommen haben. — dorf sind vocationsmäßig verpflichtet, sich die Abzweigung der Gemeinde Zauch ohne Entschädigung gefallen zu lassen, so daß von dieser Seite der
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292 SZgJ— 8 8 2. ₰ 1 TV — h.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Kaiserlich österreichischen Feldmarschall⸗Lieutenant, Gra⸗ fen von Schaffgotsch, den Rothen Adler⸗Orden erster Klasse; dem Landschafts⸗Direktor von Tschammer auf Hoch⸗Beltsch im Kreise Guhrau, den Stern zum Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse; dem Kaiserlich österreichischen General⸗Major und Befehlshaber der
Bundes⸗Besatzung in Frankfurt am Main, von Schmerling, Weihbischof
ohne Weiteres angesehen werden. gen Personen Anspruch, welche hierzu einen speziellen Rechtstitel nach⸗
den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse; dem und Dom⸗Kapitular Brodziszewski zu Gnesen, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse; dem Professor Bucher am Gym⸗ nasium zu Köslin und densleben, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; so wie dem
Minden das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Handel, Gewerbe Arbeiten. Dem Optiker und Mechaniker August Oertling zu Berlin ist unter dem 20. Januar 1852 ein Patent auf eine Reversions⸗Lupe in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung, ddieselbe für neu und eigenthümlich erkannt ist, und ohne Jemand in der Benutzung bekannter Theile zu hindern,
auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang
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des preußischen Staats ertheilt worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Verfügung vom 17. Oktober 1851 — betreffend die Parochialtheilungen. Königlichen Konsistorium theilen wir in der abschriftlichen Anlage (a) eine von dem Herrn Minister der geistlichen zc. Ange⸗
legenheiten im Einverständnisse mit uns an die Königliche Regie⸗ rung in Frankfurt unterm 29. August d. J. erlassene Verfügung,
betreffend die Umpfarrung der Gemeinde Zauch von der Parochie
Gießmannsdorf, zur Kenntnißnahme mit, da das darin ausgedrückte Prinzip auch bei Parochialtheilungen —
B dortige Provinz von Interesse sein kann. 8 1 Berlin, den 17. Oktober 1851.
— Evangelischer Ober-Kirchen⸗Rath.
von Uechtritz.
An das Königl. Konsistorium zu N.
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Nach dem Vortrage des hiesigen Königlichen Konsistoriums ist die
Umpfarrung der Gemeinde Zauch von der Parochie Gießmannsdorf in die
aus der örtlichen Lage, da Zauch von Casel nur eine Viertelstunde, von
Der Geistliche und der Kantor zu Gießmanns⸗
dem Steuerrath Müller zu Neuhal⸗-
zögert, dieser Widerspruch kann jedoch bei näherer Erwägung nicht für durchgreifend anerkannt werden. Das Recht, neue Parochieecn zu errichten und deren Gränzen zu bestimmen, steht nach §. 238, Th. II., Tit. 11 A. L. R. dem Staate unter Zuziehung der geistlichen Oberen zu, und nach §. 111 I. c. kann nur der Staat bestimmen, zu welcher Kirchengemeine jeder Ein⸗ wohner als beitragendes Mitglied gerechnet werden soll. Ein Wider⸗ spruchsrecht verleiht der §. 249 1l. c. nur der Mutterkirche gegen die Ab⸗
zweigung der Tochterkirche, als eine solche kann jedoch die Gemeinde Zauch, wegen der dagegen sprechenden gesetzlichen Vermuthung des §. 250 nicht
7
Auf Entschädigung haben nur diejeni⸗
weisen, dagegen hören die aus dem bloßen Parochialnexus herrührenden Verpflichtungen, wozu namentlich die Leistungen und Beiträge zu den Pfarr⸗
bauten gehören, nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (§§. 182 — 188 Schullehrer Statz zu Kerpen im Kreise Bergheim, dem Lehrer 1 gesetzlich st gen § 6
Miethke zu Himmelforth im Kreise Mohrungen, dem Polizei⸗ Sceecretair Karl Wilhelm Lawß zu Königsberg i. Pr. und dem Schullehrer und Küster Saeger zu Spenge im Regierungsbezirk
Th. II. Tit. 6 A. L. R.) von selbst auf, sobald der Staat und der geistliche Obere im kirchlichen Interesse die Aufhebung des früheren Pa⸗ rochialverbandes für nothwendig erachten, wie dies bereits in dem unterm 7. Februar 1847 bei Gründung des Pfarrsystems zu Porrhene an die Königliche Regierung erlassenen Reskripte näher motivirt worden ist. „Da der Gemeinde Gießmannsdorf hiernach kein Recht zusteht, gegen die Auspfarrung der Gemeinde Zauch, wegen der dadurch alterirten Bau⸗ verpflichtungen, zu protestiren, so veranlasse ich im Einverständnisse mit dem Evangelischen Ober⸗Kirchenrathe die Königliche Regierung nunmehr in Ge⸗ meinschaft mit dem hiesigen Königlichen Konsistorium in der Sache selbst weiter vorzugehen und demnächst das bezügliche Aus⸗ und Einpfarrungs⸗ dekret zur höheren Genehmigung einzureichen. Es wird hierbei die Abtrennung der Gemeinde Zauch von der Kirche in Gießmannsdorf und deren Einpfarrung zur Kirche in Casel mit der
so weit
Auspfarrung kein Hinderniß im Wege steht. Nur der Widerspruch der Gemeinde ießman sdorf hat die Ausführung dieses Planes bisher ver⸗
Wirkung anzuordnen sein, daß die Gemeinde Zauch von dem Ablaufe des Jahres an, in welchem die Auspfarrung erfolgt, zu keinen weiteren Lei⸗ stungen an das Kirchensystem in Gießmannsdorf angehalten werden kann, wogegen es der Kirchengemeinde Gießmannsdorf lediglich überlassen werden
muß, wenn sie, außer dem freiwillig von Zauch exbotenen Abfindungs⸗ Quantum von 50 Rihlrn., noch weitere Ansprüche an dieselbe zu haben
glaubt, solche im Wege Rechtens zu verfolgen. DVerlin, den 29. August . 8
Der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten. 1
An die
Ministerium des Junern.
Dem Landrathe Schneider ist das Landraths⸗Amt des Kreises Meseritz im Regierungs-Bezirk Posen und dem Landrathe Bur⸗
scher von Saher zum Weißenstein das Landraths⸗Amt des
Kreises Buk in demselben Regierungs⸗Bezirk übertragen worden.
8
.
G Finanz⸗Ministerium.
Auszug aus der Cirkular⸗Verfügung vom
zember 1851 — betreffend die Hebegebühren Einkommensteuer.
Durch die Verfügung vom 30. Juni l. J. ist in Bezug auf die den Kreis⸗Kassenrendanten, beziehungsweise den Steuer⸗Empfän⸗ gern für die Einziehung der klassifizirten Einkommensteuer zu be⸗ willigenden Hebegebühren die Anordnung getroffen worden, daß den gedachten Beamten in dieser Beziehung einstweilen nur eine jeder⸗ zeit widerrufliche Zusicherung gemacht werden dürfe und ihnen fü
das zweite Semester des Jaͤhres 1851 zwei Prozent an Hebege⸗
bühren zu bewilligen seien.
Diese Anordnung wird im Allgemeinen hierdurch auf das Jah 1852 ausgedehnt. Der Satz von 2 pCt., welcher nach Maßgab
der Verfügung vom 6ten l. M. (Königlich Preußischer Staats
Anzeiger Nr. 4 Seite 21) immer nur von denjenigen Steuenbetrc gen zu gewähren ist, welche dauernd der Staatskasse 8 4
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