gelder angewiesen und im Hppothekenbuche 1b Popowo und Debrzno Rubrika III. Nr. 20 ein⸗
getragen sind.
Da der Aufenthalt der Beklagten unbekannt ist,
z ist ihnen in der Person des hiesigen Rechts⸗ dh seam Vatiché ein Abwesenheits⸗Kurator be⸗ stellt worden, welcher, nachdem ihm Abschrift der Haupt⸗ und Arrestklage mit ihren Anlagen mit⸗ getheilt worden, gemäß §. 13 . “ erichts⸗Ordnung die Ediktal⸗Citation der Be⸗ llaäͤgten beantragt hat. Diesem Antrage gemäß ist zur Beantwortung der gedachten Haupt⸗ und Arrestklage ein Termin auf den 28. April 1852, Vormittags 11Uhr, vor unserem Deputirten, Herrn Kreisrichter Lehmann, in unserem Sessionszimmer ange⸗ setzt worden. Die genannten Beklagten werden hiermit öffentlich au gefordert, in demselben per⸗ fönlich oder durch einen mit Vollmacht versehenen Stellvertreter aus der Zahl der bei uns ange⸗ stellten Rechts⸗Anwalte zu erscheinen, die Klage vollständig zu beantworten und die Urkunden, auf welche sie sich berufen, im Original zu über⸗ reichen. Spätere Einreden, welche auf That⸗ sachen beruhen, können im Laufe der ersten In⸗ stanz nicht mehr berücksichtigt werden.
Sollten die Beklagten zu der bestimmten Stunde weder persönlich, noch durch einen zu⸗ lässigen, gehörig legitimirten Stellvertreter er⸗ scheinen, so werden die in der Klage angeführten Thatsachen für zugestanden angenommen, und es wird, was den Rechten nach daraus folgt, im Erkenntniß festgesetzt werden.
Dem Arrest⸗Antrage des Klägers gemäß un⸗ tersagen wir den Beklagten jede den Klägern nachtheilige Disposition über die genannten Spezialmassen bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen und legen hierdurch Arrest auf die⸗ selben an. “ Birnbaum, den 11. Dezember 1851..
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
[884] Nothwendiger Verkauf.
Königliches Kreisgericht zu Lauenburg, den 14. Oktober 1851. .“ Das dem Gutsbesitzer Salingre zugehörige Rittergut Sassin, im lauenburger Kreise belegen, gerichtlich abgeschätzt auf 20,070 Rthlr. 23 Sgr. 6 Pf., zufolge der nebst Hvpothekenschein und Bedingungen im Büreau IV. einzusehenden Taxe, soll am 5. Juni 1852, Vormittags 44 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
Die unbekannten Erben der Wittwe Rähtz, Charlotte geb. Polenz, und das Fräulein Char⸗ lotte Rähtz werden zu diesem Termin vorgeladen.
““
Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, Abtheilung für Civilsachen, “ den 8. Januar 1852.
Von dem am Belle⸗Alliance⸗Platz Nr. hierselbst belegenen, im Hypothekenbuche des Königlichen Stadtgerichts von der Friedrichsstadt Vol. 24 Nr. 1710, zur einen Hälfte auf den Namen des Banko⸗Buchhalters Wilhelm August Weiß, zur andern Hälfte auf die Namen des Karl Reinhold, Karl Gustav, Karl Albert und Karl Louis Gebrüder Eschert eingetragenen Grundstücke, gerichtlich abgeschätzt zu 15,518 Rthlr. 24 Sgr. 4 Pf. soll die dem Banko⸗Buch⸗ halter Wilhelm August Weiß zustehende Hälfte
am E6 Vormittags an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Tarxe und Hypothekenschein sind in der Registratur ein⸗ zusehen.
J0081 Es ist hierselbst am 13. Dezember 1849 der Fleischermeister Johann Gottlieb Goltzsche verstorben. Als Miterbin in seinen Nachlaß ist anzusehen seine Schwester Anna Rosine geb. Goltzsche, separirte Müller Brettschneider. Da der Aufenthalt derselben unbekannt ist, so wird dieselbe event. werden ihre Verwandten auf⸗ efordert, ihre Ansprüche anzumelden und ihre techte bei uns wahrzunehmen, spätestens in ter-
mindo
1“
widrigenfalls sie mit ihren Anspeüchen ausge⸗ schlossen werden. ““
Drossen, den 15. November 1851.
Königl. Kreisgerichts⸗Kommission I.
[1174] v 1 Das Königliche Kreisgericht zu Posen I. Abth lung für Civilsachen. 8
Posen, den 23. Novemb er 1851. Dem Königlichen Kreisgerichts⸗Rath Weiß⸗ leder zu Samter sind angeblich in der Nacht vom 12. und 13. März 1847 durch Einbruch aus seiner Behausung in Samter folgende vier⸗ prozentige posener Pfandbriefe gestohlen worden: a) Nr. 46/3285. Golenia oder Golinia, Kreis Pleschen über . 500 Thlr.
b) Nr. 61/2189. Stempuchowo, Kreis Wagro⸗ AeEEC“—
c) Nr. 22/3139. Wegierski, Kreis Wreschen über... 50 Thlr. sämmtlich nebst Zins⸗Coupons, von Weihnach⸗ ten 1846 ab. Da diese Pfandbriefe nebst Cou⸗ pons bisher nicht zu ermitteln gewesen sind, so werden die etwanigen Inhaber derselben aufge⸗ fordert, sich spätestens in dem auf den 25sten Juni 1852, Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Kreis⸗Richter von Crousaz in unserem Instructionszimmer anstehenden Termine zu melden, widrigenfalls sie die gänzliche Amor— tisation der Pfandbriefe nebst Coupons zu ge⸗
wärtigen haben.
[95] Bekanntmachung. Die General⸗Direction der Allgemeinen Witt⸗ wen⸗Verpflegungs⸗Anstalt macht, in Gemäßheit der ihr im §. 36 des Königlichen Patents und Reglements vom 28. Dezember 1775 vorgeschrie⸗ benen Verbindlichkeit, in nachfolgendem Verzeich⸗ niß die Nummern derjenigen Receptions⸗Scheine bekannt, von welchen die Beiträge gegenwärtig respektive für einen, für zwei und drei Termine rückständig sind.
Sie fordert zugleich die Restanten für einen und zwei Termine hiermit auf, im nächsten Ter⸗ mine, den 1. April d. J., die Rückstände nebst der reglementsmäßigen Strafe und dem sodann wiederum fälligen Beitrage, also überhaupt re⸗ spektive das Dreifache und das Siebenfache eines Beitrags, unfehlbar zu berichtigen. Diejenigen Restanten für zwei Termine, welche dieser Auf⸗ forderung keine Folge leisten, haben zu erwarten, daß sie, mit Verlust der versicherten Pensionen, und respektive ihrer Antrittsgelder von der An⸗ stalt gänzlich ausgeschlossen werden. 1
Den jetzigen Restanten für drei Termine aber wird bekannt gemacht, daß sie von der Anstalt exkludirt, mithin ihre Receptions⸗Scheine ungül⸗ tig geworden und respektive ihre Antrittsgelder verfallen sind.
Berlin, den 19. Januar 1852. General⸗Direction der Königlich preußischen All⸗ gemeinen Wittwen⸗Verpflegungs⸗Anstalt.
—Fihr. von Monteton.
A. Restanten für 1 Termin. 5618. 5747. 7298. 11,671. 12,943. 13,421. 14,675. 16,030. 16,549. 17,289, 17,832.
18,138. 18,306. 18,615. 18,759. 19,700. 20,061. 21,161. 21,726. 21,758. 21,834. 21,912. 22,115. 22,4341. 22,690. 22,871. 23,646. 24,195. 24,895. 24,969. 25,248. 25,614. 26,505. 26,546. 26,604. 27,251.
27,424. 27,468. 27,759. 27,784. 27,800.
928,372. 28,452. 28,879. 28,920. 29,030.
⁊29,405. 29,657. 31,442. 31,259. 31,437.
31,988. 32,061. 32,261. 32,701. 33,026. 33,074. 33,116. 33,198. 33,820. 33,825. 34,382. 35,241. 35,292. 35,357. 35,584.
36,121. 36,177. 36,225. 36,404. 36,969.
37,141. 38,616. 38,721. 39,106. 39,335.
39,388. 39,980. 40,082. 40,771. 40,812. 41,146. 41,387. 41,422. 41,712. 42,198. 42,239. 42,257. 42,407. 42,643. 43,038. 43,376. 43,396. 43,472. 43,533. 43,932. 44,011. 44,533. 44,622. 45,384. 45,539. 45,696. 46,022. 46,040. 46,517. 46,973. 47,374. 47,387. 47,598. 47,636. 47,799. 47,863. 47,883. 47,931. 48,386. 49,014. 49,136. 49,266. 49,380. 49,416. 49,449.
den 17. März 1852, Vormittags 11 Uhr,
49,474. 49,494, 49,604. 49,645. 49,681.
Redaction und Rendantur: Schwieger. h
Riestanten für 2 Termine. 15,371. 15,777. 17,842. 20,957. 21,133. 21,948. 22,573. 25,709. 29,017. 30,150. 30,921. 32,967. 33,617. 34,136. 35,013. 35,504. 38,226. 38,912. 43,158. 44,418. 44,573. 44,607. 46,630. 47,302.
Als Restanten für 3 Termine sind
exkludirt.
13,506. 20,626. 23,109. 24,854. 24,951. 26,201. 27,052. 28,237. 28,845. 32,470. 35,325. 36,654. 37,749. 38,399. 38,567. 39,703. 42,821. 43,512. 43,383. 44,579. 46,164. 47,180. 47,700. “
[93] Bekanntmachu n g.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß der diesjährige Termin zur Aufnahme⸗Prü⸗ fung für das hiesige Seminar für Stadtschulen auf Mittwoch den 17. März d. J. anberaumt ist.
Diejenigen, welche die Aufnahme wünschen, haben
1) einen selbst verfaßten und geschriebenen Le⸗ benslauf, welcher außere den persönlichen Verhältnissen des Aufzunehmenden, beson⸗ ders den bisherigen Gang seiner Bildung darstellt, den Tauf⸗ und Confimationsschein, das Zeugniß über die genossene Schul⸗ bildung, ein Zeugniß des Seelsorgers oder der Orts⸗ obrigkeit über den sittlichen Lebenswandel, ein ärztliches Attest über den Gesundheits⸗ zustand überhaupt, eine Besch inigung über die innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg vollzogene oder wiederholte Impfung der Schutzblat⸗ tern, und eine von dem Vater oder dem Vormunde des Aufzunehmenden vollzogene Erklärung,
daß für den Unterhalt desselben während der
Bildungszeit im Seminar gesorgt sei,
vor dem Prüfungs⸗Termin bei uns einzureichen
und weitere Verfügung zu gewärtigen. Berlin, den 19. Januar 1852. Königliches Schul⸗Kollegium der Provinz 3 Brandenburg.
Heindorf.
[98] Bekanntmachung.
Es soll den 12. Februar cr. im hiesigen Rentamte nachstehendes Holz circa 120 Stück Kiefern⸗Bauholz, ⸗„ 60 ⸗ Sägeblöcke und einige Schock Rüst- und Hopfenstangen, so wie 5 Stück eichne Nutzenden aus den diesjäh⸗ rigen Schlägen der Forstbeläufe Steinsdorf, Göhlen und Henzendorf bei freier Konkurren im Wege der Licitation öffentlich an den Meist bietenden gegen gleich baare Bezahlung verkauft wozu Kauflustige an dem gedachten Tage, Vor mittags um 10 Uhr, hiermit eingeladen werden. Neuzelle, den 21. Januar 1852. Der Oberförster. vW“
[53] Bekannitmachung.
Die im Weihnachts⸗Termin 1851 fällig ge⸗ wordenen Zinsen, sowohl der 4⸗ als auch 32 proz Großherzogl. posenschen Pfandbriefe werden gegen Einlieferung der betreffenden Coupons und deren Spezificationen vom 1. bis 16. Februar d. J., die Fonntage ausgenommen, in den Vormittags⸗ stunden von 9 bis 12 Uhr, in Berlin durch den unterzeichneten Agenten in seiner Wohnung (wo auch von heute ab die Schemata zu den Coupons⸗ spezificationen unentgeltlich zu haben sind) und in Breslau durch den Geh. Kommerzienrath Herrun J. F. Kraker ausgezahlt. — Nach dem 16. Fe⸗ druar wird die Zinsenzahlung geschlossen und können die nicht erhobenen Zinsen erst im Jo hannis⸗Termin 1852 gezahlt werden.
Berlin, den 13. 8 3
1I1 art. Magnus,
“ 9 Behrenstr. Nr. 46.
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Das Abonnemnent beträg! 2 20 Sgr. für † Jahr in allen Theilen der Monarchie ahne Iwi*
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Aure Host Anstalten des In und Auslandes nehmen Bestellung aut den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger an, für Berlin die Expezitionen: Gehren⸗-Straße RNr. 57. und Schadoms-Straße Kr. 4.
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. Berlin, Sonntag den 25. Januuu..
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Der Ober⸗Bergrath, Ober⸗Bergmeister von Kummer zu Breslau, ist in gleicher Eigenschaft an das Ober⸗Bergamt zu Dort⸗
mund versetzt worden.
Verfügung vom 14. Januar 1852 — Porto⸗Kreditirung und Conto⸗Führung darüber.
Mehrere in neuerer Zeit vorgekommene Fälle, in welchen die Post⸗Annahme⸗ und Ausgabe⸗Beamten die Kreditirung des Porto an Korrespondenten vermittelst eines monatlich zu berichtigenden
Conto's, nicht aus Gründen der eigenen Sicherheit oder der Ord⸗
nung des Dienstes, sondern aus willkürlicher Veranlassung versagt
haben, bestimmen das General⸗Post⸗Amt, hierdurch festzusetzen, daß, bevor ein bestehendes Conto einem Korrespondenten gekündigt oder die Anlegung eines neuen Conto zurückgewiesen wird, der etreffende Beamte den Fall dem Vorsteher der Post⸗Anstalt vor⸗ zutragen hat. solchen Post-Anstalten, wo die Conto-Führung auf Ver⸗ antwortlichkeit des Vorstehers der Post⸗Anstalt durch dessen Privat⸗ Gehülfen geschieht, hat demnächst der Vorsteher der Post⸗Anstalt lediglich die Bestimmung zu treffen, ob die Conto⸗Führung statt⸗ finden solle oder nicht. — 8 Bei den übrigen Post⸗Anstalten, wo der betreffende expedi⸗ rende Post⸗Beamte die Gefahr der Conto⸗Führung zu tragen hat soll der Vorsteher der Post⸗Anstalt berechtigt sein, wenn derselbe
bei der näheren Prüfung die Ueberzeugung gewinnt, daß kein ge⸗
nügender Grund zur Kündigung oder Zurückweisung des Conto
vorhanden ist, die Fortführung oder Anlegung desselben anzuord⸗
nen. In solchem Falle wird die Gefahr für den monatlich kredi⸗ tirten Betrag von der Post⸗Kasse, vorbehaltlich der von em Vorsteher der Post⸗Anstalt zu ertheilenden Rechtferti⸗ gung seiner Anordnung, übernommen und die Conto⸗Gebühr
8
Ausgabe⸗Beamte ist alsdann nur insoweit verantwortlich, als er den kreditirten Betrag pünktlich einzufordern und bei dessen Aus⸗
bleiben dem Vorsteher der Post⸗Anstalt davon rechtzeitig Anzeige zu
erstatten hat. Gelingt die Einziehung des kreditirten Betrages in
Fällen solcher Art nicht, so ist es Sache des Vorstehers der Post⸗ Anstalt, bei der Ober⸗Post⸗Direction den Nachweis zu führen, daß
„ 7* 4 SoF 8 2 bei Anordnung der Conto⸗Führung mit gehöriger Vorsicht von ihm veffshe n und die Einziehung des kreditirten Betrages zu rechter
1u“e¹ Königlichen Ober⸗Post⸗Directionen haben alsdann dem
General⸗Post⸗Amte darüber zu berichten. Es wird hierbei allgemein angeordnet, daß in die Porto⸗Con⸗
Dc. „ . 4 8 to's Beträge an Personengeld und an Zeitungs⸗, Gesetzsammlungs-
b — und Amtsblatts⸗Geldern gar nicht aufgenommen werden dürfen
und daß Sendungen, auf welchen Post⸗Vorschüsse haften, wenn der
Betrag des Vorschusses Einen Thaler übersteigt, in das Conto
eines Privat⸗Korrespondenten erst dann eingetragen werden dürfen, JI derselbe schriftlich erklärt hat, die Sendung annehmen zu
Berlin, den 14. Januar 1852. EE16161u “ q isgubeN vrnin
Verfügung vom 19. Januar 1852 — betreffend die
1 Bezeichnung der portofreien Justiz⸗Dienstsachen.
Rubkusht! ats 8 iE en sinforte rae e
betreffend die
aar ke:80 hat: ““ L11“““ „Portofreie Justiz⸗Sache“ “ zu bezeichnen und bei Geldsendungen, insofern sie sich zur vorto⸗ freien Beförderung eignen, die Bezeichnung: “ n „Portofreie gerichtliche Geldsendung., sanr anzuwenden, diese Bezeichnungen aber von einem ein⸗ für allemal dazu bestimmten Beamten durch Beifügung seiner Namens⸗Unter⸗ schrift oder Beidrückung eines von ihm nnter sorgfältigem Verschluß zu haltenden Stempels beglaubigen zu lassen. I Die Post-⸗Anstalten werden hiervon unter Bezugnahme auf die 8 erordnung vom 30. Dezember v. J. (Königlich Preußischer Staats⸗ nzeiger Nr. 1 Seite 2) mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt daß für alle von den Gerichts⸗Behörden abgehenden Sachen, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet sind, das tarifmäßige Porto zu erheben ist. Berlin, den 19. Januar 1852. b. 9 8 General⸗Post⸗Amt
8
“
Erkenntniß 8 en Ober⸗Tribunals vom 3. De zember 1851 — betreffend die Auslegung des §. 219 des Strafgesetzbuches.
8 In der Untersuchungssache wider den Heinrich H. aus R. und Genossen hat der fünfte Senat des Königlichen Ober⸗Tribunals in seiner Sitzung vom 3. Dezember 1851 ꝛc. zu Recht erkannt:
zur Post⸗Kasse vereinnahmt; der betreffende nahme⸗ 1“ 8. 1 ; 1 Annahme⸗ und die §ᷣ§. 1160 und 1169 a. a. O. anwendbar seien, unter dieser
Voraussetzung aber die härtere Vorschrift des §. 219 des Strafge⸗
Zeit und mit Anwendung der gesetzlichen Mittel versucht worden
2 Des Herrn Justiz⸗Ministers Excellenz haben die Gsenhja. “ von ihnen abzusendenden Sachen, welche dern sind, mif deyt J. portofrei zu beför
daß die gegen das Erkenntniß des Königlichen Schwurgericht zu N. vom 13. Oktober 1851 78 dem FügseNazt n essbes 9. eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen und demselben die Kosten dieses Rechtsmittels zur Last zu legen. ““ 8 Der Angel! e behauptet die unrichtige Anwendung des §. 219 des Strafgesetzbuchs aus dem Grunde, weil gegen ihn nicht der §. 1161 Thl. II. Tit. 20 des Allgemeinen Landrechts, sondern nur
setzͤbuchs ausgeschlossen werden müsse. Allein mit Unrecht. Denn der Angeklagte ist bereits dreimal wegen Diebstähle, welche er nach Zurüuͤcklegung seines 14ten Lebensjahres (§. 25 Thl. I. Tit. 1, §. 17 Thl. II. Tit. 20 des Allgemeinen Landrechts) verubt hat, und zwar
ausdrücklich auch wegen zweiten und resp. dritten Diebstahls mit der
Strafe des §. 1160 a. a. Q. belegt worden. Diese letztere Strafe muß auch, des Widerspruchs des Angeklagten ungeachtet, fur gehörig vollstreckt erachtet werden. Denn nachdem er die er⸗ kannte sechswöchentliche Gefängnißstrafe abgebüßt, ist er nach den Akten der Landarmenanstalt zu N. daselbst in der Zeit vom 5. Ok⸗ tober 1849 bis 18. Juli 1850, also länger als neun Monate deti⸗ nirt gewesen. Anfangs war seine Detention vorläufig nur auf sechs Monate von der Regierung festgesetzt worden. Nach deren Ablauf berichtete indessen die Inspection, daß noch keine Spur seiner Besserung wahrzunehmen, auch die Entwickelung seines Körpers sehr geringe sei. Seine Detention wurde dem⸗ zufolge vorläufig um drei Monate verlängert. Nach deren
Ablauf berichtete die Inspection am 4. Juli 1850: „daß
der Angeklagte in den letzten drei Monaten sich anständiger wie früher betragen habe, bei den Feldarbeiten recht thätig gewesen set, und wenn er von seinem Vater unter strenger Aussicht gehalten werde, seine Besserung zu hoffen sei.“ Auf diesen Bericht ist sodann von der Regierung zu N. unter dem 9. Juli 1850 die Entlassung genehmigt worden. Obwohl, worauf Angeklagter sich stützt, in dieser Verfügung nicht ausdrücklich gesagt ist, daß der Angeklagte „als gebessert angesehen werde“, so liegt doch dtese Ansicht offenbar der fraglichen Verfügung zum Grunde, da sie au
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