1) aus den bisherigen Ober⸗Amtsbezirken Gammertingen, Straß⸗ berg, Sigmaringen, Wald und Ostrach,
2) aus dem bisherigen Ober⸗Voigteiamte ““ vorbehaltlich der Bestimmung des 8 2. Für jeden Ober⸗Amtsbezirk wird ein Ober⸗Amtmann bestellt,
der von Uns ernannt wird und seinen Amtssitz in dem Hauptorte des Ober⸗Amtsbezirks erhält. ꝙ ½ 5 “ “
Die Regierung besteht aus einem Präsidenten und der erfor⸗ . Auhl 92 Räthen und technischen Mitgliedern.
In denjenigen Verwaltungszweigen, in welchen der Regierung ein technischer Beirath unmittelbar nicht zugeordnet ist, wird durch die Behörden der Rheinprovinz Aushülfe gewährt. ö“
Der Wirkungskreis der Regierung umfaßt die Verwaltung aller derjenigen Angelegenheiten, welche in dem übrigen Theile der Monarchie den Ober⸗Präsidenten zu eigener Verwaltung oder in Stellvertretung der obersten Staats⸗Behörden, den Regierungen, Provinzial⸗Steuer⸗Directionen und Auseinandersetzungs⸗Behörden überwiesen sind, sofern nicht durch die gegenwärtige Verordnung
ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist. 1
Die Bildung eines Spruch⸗Kollegiums für landwirthschaftliche Angelegenheiten zur Entscheidung in erster Instanz über Streitig⸗ keiten unter den Auseinandersetzungs⸗Interessenten bleibt vorbe⸗ halten.
Ddie Regierung verwaltet die ihr übertragenen Geschäfte nach
Vorschrift der Instruction zur Geschaͤftsführung der Regierungen
vom 23. Oktober 1817, und der zu derselben ergangenen erläu⸗
ternden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen, mit nachfol⸗ genden Modificationen:
1) der Präsident versieht zugleich die Functionen des Ober⸗Re⸗
gierungs⸗Raths; für Behinderungsfälle wird ein Mitglied der
Reggierung dauernd mit seiner Stellvertretung durch die Mi⸗
nister des Innern und der Finanzen beauftragt; 2) der Präsident ist ermächtigt und verpflichtet:
a) bei außerordentlichen Ereignissen und bei Gefahr im Verzuge die augenblicklich erforderlichen Anordnungen zu treffen, imgleichen
b) bei eingetretenem Kriege oder vorhandener Kriegsgefahr für den Bezirk, so wie in dem Falle des Aufruhrs, bis zu etwanigen anderweiten Anordnungen, die gesammte
(Eivilverwaltung zu übernehmen;
3) die Trennung der Regierung in Abtheilungen findet nicht statt;
die Bestimmungen, welche den Geschäftsgang mit Rücksicht
auf eine solche Trennung des Ressorts ordnen, kommen nur mit den hierdurch gebotenen Modificationen in Anwendung; 4) bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Präsidenten und dem Justitiar, in Prozeß⸗ und Rechtssachen der indirek⸗ ten Steuerverwaltung, ist die Entscheidung des Finanzmini⸗
steriums einzuholen. “ 1
Die Regierung ist den Ministerien unmittelbar untergeordnet. Nur in den Militair⸗Angelegenheiten tritt sie zunächst unter das Ober⸗Präsidium der Rhein⸗Provinz, welches hierin die gleiche Stellung, wie gegen die Regierungen der Rhein⸗Provinz, einzu⸗ nehmen hat.
Die Bildung der Departements⸗Kommission zur Prüfung der zum einjährigen Militairdienst sich meldenden Freiwilligen für die hohenzollernschen Lande wird dem kommandirenden General des 8ten Armee⸗Corps und dem Ober⸗Präsidenten der Rhein⸗Provinz übertragen.
ö ““ Die Organe der Regierung sind:
9) 8 “ men ;8
2) die für einzelne Zweige des öffentlichen Einkommens 2 stellten Un erbehledan T “
3) die Kirchen⸗ und Schulbeamten, die Ober⸗Amtsphysiker, Bau⸗
bedienten und alle andere technische Beamte,
4) Ortsvorstände, so weit das Gesetz dieselben dazu
Der Ober⸗Amt 8 *
Der Ober⸗Amtmann ist das Organ, dessen die Regierung in allen Theilen der Verwaltung zur Vöün garss ihrer Büüfagaszen sich bedient, insoweit nicht besondere, von ihm nicht abhängige Be⸗ hörden dazu berufen sind.
Die übrigen, den hohenzollernschen Landen vorgesetzten Behör⸗ den können demselben einzelne, innerhalb des Ober⸗Amtsbezirks auszurichtende Aufträge ertheilen.
Ueber die Stellvertretung des Ober⸗Amtmanns bei vorüber⸗ gehender Behinderung bestimmt die Regierung. 8
§. 10, Gernh.
a) die Functionen, welche seither den Ober⸗Aemtern als Ver⸗ waltungsbehörden zugestanden, die Wahrnehmung des Aufsichtsrechts über die Kommunal⸗ und Stiftungs⸗Waldungen in dem gleichen Umfange, wie dasselbe bisher durch die Forstämter ausgeübt wurde, die Functionen der Kreislandräthe in denjenigen Fällen, in welchen nach den in den hohenzollernschen Landen eingeführ⸗ ten Gesetzen, Verordnungen und Einrichtungen des übrigen Theils der Monarchie die Mitwirkung des Kreislandraths eintritt.
Die besonderen Organe, welche in Bezug auf die Verwaltung des Kirchen⸗ und Schulwesens und der Medizinal⸗Polizei bestehen, werden in ihrer bisherigen Wirksamkeit beibehalten. Der Minister der Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten ist jedoch befugt, die Schulkommissions⸗ und Physikats⸗Bezirke zu verändern.
8. 12. Hinsichtlich der Gerechtsame, welche der Fürst von Fürstenberg und der Fürst von Thurn und Taxis in den bisherigen Ober⸗Amts⸗ Bezirken Trochtelfingen und Ostrach ausgeübt haben, bleibt mit Rücksicht auf die seitens der gedachten Fürsten abgegebenen Erklä⸗ rungen vom 29. März 1848 und vom 12. August 1848 die wei⸗ tere Bestimmung vorbehalten.
Bis dahin behalten die Bezirke Trochtelfingen und Ostrach ihre bisherige besondere Verwaltung. Die Regierung ist jedoch ermäch⸗ tigt, einzelne Geschäfte in diesen Bezirken Unseren Ober⸗Amtmän⸗ nern zu übertragen. §. 13.
Die neuen Verwaltungs⸗Behöͤrden erheben auch ferner für Rechnung der Staatskasse diejenigen Sporteln, Taxen und Stempel, welche von den Behörden, an deren Stelle sie treten, nach den hier⸗ über in den hohenzollernschen Landen bestehenden besonderen Ge⸗ setzen und Verordnungen erhoben s
Die zur Zeit bestehenden Behörden bleiben bis zur Einsetzung der neuen Behörden in ihrer bisherigen Wirksamkeit.
§. 1. Das Staatsministerium ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
Der Erlaß der erforderlichen Dienst⸗ und Geschäfts⸗Instructio⸗ nen bleibt den betheiligten Ministerien überlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 8 Gegeben Potsdam, den 7. Janunar 1852.
ö Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Stock⸗ hausen. von Raumer. von Westphalen. t von Bodelschwingh
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Sr. Durchlaucht dem Fürsten Georg Victor zu Waldeck und Pyrmont den Rothen Adler⸗Orden erster Klasse zu verlei⸗ hen; so wie Den Rechtsanwalt, Kriminal⸗Rath Hoffmann in Naumburg zum Geheimen Justiz⸗Rath; und Den Kreisgerichts⸗Rath von Sydow zum Direktor des Kreisgerichts zu Lüdenscheid zu ernennen. 8
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Das dem Maschinenmeister der Düsseldorf⸗Elberfelder Eisen⸗ bahn J. F. Lausmann zu Düsseldorf unter dem 30. November 1848 ertheilte Patent 4 b ⸗Lokomoti ren geneigter def ne Hopßel igoso veths zaon Histlhikh gförs ist aufgehenmine. 1
Bekanntmachung — betreffend die Bestätigung des revidirten Statuts der Vereinigungs⸗Gesellschaft für Steinkohlenbau im Wurm⸗Revier. Vom
12. Janunt 1852. 1 Das unterm 30. Oktober 1836 Allerhöchst bestätigte Statut der Vereinigungs⸗Gesellschaft für Steinkohlenbau im Wurm⸗Revier ist in der General⸗Versammlung vom 14. Oktober 1851 mehrfach abgeändert und das hiernach revidixte Statut, in Gemäßheit der von Sr. Majestät dem Könige in dem Allerhöchsten Erlaß vom 29. Dezember 1851 uns ertheilten Ermächtigung, von uns bestätigt worden. Wir bringen dies nach der Bestimmung des §. 3 des Gesetzes über die Actien⸗Gesellschaften vom 9. November 1843 hier⸗
Im Besonderen gehen auf den Ober⸗Amtmann über: 188
durch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß das revi⸗
dirte Statut nebst der Bestätigungs⸗Urkunde durch das Amtsblatt
der Königlichen Regierung zu Aachen veröffentlicht werden wird. Berlin, den 12. Januar 1852. “ Der Minister für Handel, Gewerbe g “ Justiz⸗Minist
und öffentliche Arbeiten. “ Simons.
von der Heydt. 1114“
11124
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Verfügung vom 21. Januar 1852, betreffend die Be⸗ handlung und Taxirung der Korrespondenz nach Nitzebüttel, Cuxhaven, Helgoland ꝛc. In Folge des mit dem 1. d. M. erfolgten Beitritts der freien
Stadt Hamburg zu dem deutschen Post⸗Vereine sind in der Taxi⸗
rung der Korrespondenz nach und aus Ritzebüttel, Cuxhaven und
Helgoland, ferner nach und aus Newcastle und Leith bei der Be⸗
förderung durch hamburgische Privat⸗Dampfböte, so wie nach und
aus transatlanlischen Ländern bei der Beförderung mit Privat⸗Se⸗ gelschiffen, aus Hamburg abgehend oder vort ankommend, folgende
Veränderungen eingetreten: 3
Die Behandlung und Taxirung der Korrespondenz nach den in dem freistädtischen Gebiete belegenen Orten Ritzebüttel und Cux⸗ haven et vice versa unterliegt gänzlich den Bestimmungen des
Post⸗Vereins⸗Vertrages. Da die Entfernung zwischen diesen beiden
Orten und Preußen über 20 Meilen beträgt, so stellt sich die Ge⸗
sammt⸗Taxe für einen frankirten Brief auf 3 Sgr., und für einen
unfrankirten Brief auf 4 Sgr. Die Beförderung der Korrespon⸗ denz dieser Orte vermittelt das Stadt⸗Post⸗Amt in Hamburg. Die Korrespondenz nach und von Helgoland wird während der
Badezeit durch Privat⸗Dampfböte befördert und unterliegt außer
dem Vereins⸗Porto von 3 Sgr. für den einfachen Brief, einer
Taxe von 1 ½ Sgr. für jeden Brief, ohne Unterschied seines Ge⸗
wichts. Diese Briefe können übrigens unfrankirt oder ganz fran⸗
kirt abgesandt werden. ¹¹ Zur Bequemlichkeit des Publikums werden auch während der Fahrt der Dampfböte kleinere Geldsendungen nach und von Hel⸗ goland befördert. Jede einzelne Sendung darf jedoch die Summe von 150 Rthlrn. in Gold oder 400 Rthlrn. in Kassenanweisungen nicht übersteigen. Diese Sendungen sind vorerst nur üunfrankirt abzusenden. “ Außer der Badezeit findet ein regelmäßiger Briefpost⸗Verkehr mit Helgoland nicht statt. Die in dieser Zeit etwa vorkommenden Briefe sind denen nach und von Ritzebüttel gleich zu behandeln. Die von Hamburg ab mit Privat⸗Dampsböten zu befördernde
Korrespondenz nach Leith und Newcastle unterliegt dem Franko⸗
Zwange. Außer dem Vereins⸗Porto von 3 Sgr. für den einfachen
Brief, ist noch der Betrag von Sgr. für jeden Brief, ohne
Unterschied des Gewichts, zu erheben. Dieselbe Taxe ist für die
Briefe aus Leith und Newcastle von dem Empfänger zu zahlen. Für die von Hamburg ab mit Privat⸗Segelschiffen abzusen⸗ denden Briefe nach transatlantischen Ländern (Schiffsbriefe), welche ebenfalls dem Frankozwange unterliegen, ist außer dem Vereins⸗ Porto von 3 Sgr. vom einfachen Briefe noch der Betrag von Sgr. für jeden Brief zu erheben. Diese letztere Vergütung be⸗ trägt für Briefe von transallantischen Ländern 1 ½ Sgr. pro Stück. Sendungen von Waarenproben und Kreuzband⸗Sendungen fallen bei den Schiffs⸗Brief⸗Expeditionen überhaupt fort. Eine Recommandation von Briefen kann nur bei dem Briefverkehr mit Helgoland eintreten. Die Verordnung vom 4. November v. J. (Königlich Preußi⸗ scher Staats⸗Anzeiger 1851, Nr. 119, Seite 647) ist durch vor⸗ stehende Bestimmungen aufgehoben. Die Post⸗Anstalten werden zugleich davon in Kenntniß gesetzt, daß in Folge des Beitritts der freien Stadt Hamburg zum Post⸗ vereine die Kompetenz⸗Gränzen der verschiedenen Post⸗Anstalten in Hamburg besonders festgestellt worden sind, und daß danach dem preußischen Ober⸗Post⸗Amte in Hamburg das Recht der Collection, Beförderung und Distribution der Korrespondenz nach und aus 1) dem Königlich preußischen Verwaltungs⸗Bezirke; den Kaiserlich österreichischen Staaten, mit Ausnahme der Kron⸗ länder Lombardei und Venedig, Tyrol, Vorarlberg und Oester⸗ reich ob der Enns; eu dem Königreiche Sachsen; dem Herzogthum Altenburg; dem Großherzogthum Mecklenburg⸗Strelitz; dem Herzogthum Limburg und dem Großherzogthum Lux burg; b dem russischen Reiche mit Einschluß von Polen; allen denjenigen außerdeutschen und außercuropäischen Län⸗ dern, deren Korrespondenz 2) über Triest, oder über die von Triest östlich belegenen österreichischen Gränzstriche transitirt, mit Ausnahme der etwa über Triest transitirenden Korrespondenz nach
p) durch Rußland und Polen transitirt, ausschließlich zusteht. Ebenso gebührt dem preußischen Ober⸗Post⸗Amte der Zeitungs⸗ Debit nach und aus den vorstehend aufgeführten Ländern aus⸗
schließlich. “ Berlin, den 21. Januar 185. General⸗Post⸗
Das 2te Stück der Gesetz⸗Sammlung, wel ben wird, enthält unter Nr. 3477. den Allerhöchsten Erlaß vom 5. Dezember 1851, be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau der Chaussee von der Schleiden⸗Schmidthei⸗ mer Chaussee bei Roder über Marmagen und Urft nanach Dahlbenden; unter » 3478. den Allerhöchsten Erlaß vom 17. Dezember 1851, be⸗ treffend den Rang und die Anstellung der Departe⸗ ments⸗Kassen⸗ und Rechnungs⸗Revisoren der Oberge⸗ richte; unter » 3479. den Allerhöchsten Erlaß vom 17. Dezember 1851, be⸗ 8 treffend die Chausseegeld⸗Erhebung auf der Gemeinde⸗ Chaussee von der aachen⸗crefelder Bezirksstraße in Heinsberg über Wassenberg bis zur aachen⸗ecrefelder Bezirksstraße bei Erkelenz mit einer Zweigstraße von Wassenberg zur niederländischen Gränze, so wie die Verleihung des Expropriations⸗Rechts für diese Chaus⸗ seen; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 17. Dezember 1851, be⸗ rtrreffend die Chausseegeld⸗Erhebung auf der Straße von Erkelenz über Wegberg, Niederkrüchten, Brüggen und Kaldenkirchen nach Straelen; unter den Allerhoͤchsten Erlaß vom 17. Dezember 1851, be⸗ treffend die Verleihung des Rechts zur Chausseegeld⸗ Erhebung auf der Kreis⸗Chaussee von Dielingen bis zur hannoverschen Gränze in der Richtung auf Hunte⸗ burg; unter das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Aachener Stadt⸗Obligationen im Betrage von zweimal hundert und siebenzig tausend Thalern. Vom 29. Dezember 1851; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 29. Dezember 1851, be⸗ treffend die Bildung eines gemeinschaftlichen Erbentages und Deichstuhls für die Deichschauen Düffelt, Rindern, Cranenburg und Zyfflich⸗Wyler, behufs Ausführung einer Deichanlage gegen die Ueberschwemmungen durch
den Rückstau aus dem Königlich niederländischen Ge⸗
biete; unter
den Allerhöchsten Erlaß vom 29. Dezember 1851., be⸗ treffend die Annahme von Schuldverschreibungen der zur Bestreitung des Baues der Ostbahn, der Westfäli schen und der Saarbrücker Eisenbahn aufzunehmenden Staats⸗Anleihe als pupillen⸗ und depositalmäßige
Sicherheit; unter
die Verordnung über die Organisation der Verwal⸗
tun s⸗Behörden der hohenzollernschen Lande. Vom
7. Januar 1852; und unter
die Bekanntmachung, betreffend die Bestätigung des
revidirten Statuts der Vereinigungs⸗Gesellschaft für
Steinkohlenbau im Wurm⸗Revier. Vom 12. Januar
Verlin, aaa1““ Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
. ; 2 22 Z8b ““ Finanz⸗Ministerinm.
Cirkular⸗Verfügung vom 15. Dezember 1851 — be⸗ treffend die Befugniß der Großherzoglich hessischen Orts⸗Einnehmereien in Bensheim, Friedberg und Butzbach zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen. Ew. ꝛc. werden benachrichtigt, daß die Großherzoglich hessische Regierung den Orts⸗Einnehmereien in Bensheim, Friedberg und Butzbach, an welchen Orten Distrikts⸗Einnehmer ihren Sitz haben, die Ermächtigung zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen, unter Antheilnahme der Distrikts⸗Einnehmer, beigelegt hat Berlin, den 15. Dezember 1851. b Der General⸗Direktor der Steuern. An sämmtliche Herren Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren ꝛc.
Cirkular⸗Verfügung vom 8. Januar 1852 — betref⸗ fend die Verhütung der Ansfuhr⸗Bonifizirung für
und aus Venedig, der Lombardei und den italienischen Staaten,
ddie aus Rübenrohzucker gewonnenen Fabrikate. Schon durch die Cirkular⸗Verfügungen vom 31. Dezember 1836,