1852 / 33 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

9 ½ Br., Herbst 10¼, 10 bez.

Juni Juli 12 ¾⅞ bez.

Hamburg, 5. Februar, lin-Hamburg 98 ¾. Magdeburg- Spanische inländ. Schuld 35 ⅛.

Getreidebörse: Rogeen flau, liger zu haben ohne Käufer. Domingo 342⁄3 bis 4 %. Zink

Frankfuart a. (Tel. Dep. äöö

und Frankfurt a. M. verspö

Spiritus .

98 zu haben.

Metalliq. 68 ½.

[158] Steckbrief.

Die Wittwe Hiller, Marianne geb. Appel, 53 Jahr alt, aus Kurnick bei Posen gebürtig und zuletzt hier wohnhaft (von der Mehreres nicht angegeben werden kann), ist wegen fahr⸗ lässigen Bankerutts rechtskräftig zu einjährigem Gefängniß verurtheilt worden und hat sich von hier entfernt, ohne daß ihr gegenwärtiger Auf⸗ enthalt zu ermitteln gewesen ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte der ꝛc. Hiller Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon unver⸗ züglich der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗Be⸗ hörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf dieselbe zu vigiliren, sie im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihr sich vorfindenden Gegen⸗ ständen und Geldern mittelst Transports an die hiesige Gefängniß⸗Direction abzuliefern.

Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den verehr⸗ lichen Behörden des Auslandes eit Rechtswillfährigkeit versichert.

Berlin, den 28. Januar 1852.

Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungs⸗Sachen, Deputa⸗ tion IV. für Vergehen Oeffentliche Bekanntmachung.

Der Fuhrherr Martin R aack ist wegen wissentlichen Meineides durch rechtskräftiges Er⸗ kenntniß mit Ausstoßung aus dem Soldaten⸗ stande, dem Verluste des Rechts die preußische Nationalkokarde zu tragen und aller bürgerlichen Ehren und Gewerbe zu einer einjährigen Straf⸗ arbeit und außerdem zu einer Geldbuße von 40 Rthlrn. 16 Sgr., welcher im Unvermögens- fall vierwöchentliche Strafarbeit zu substituiren, mit öffentlicher Bekanntmachung dieses Urtels, auch Stellung unter Polizei⸗Aufsicht auf achtzehn Monate bestraft worden.

Dies wird hierdurch öffentlich bekannt gemacht.

Berlin, den 28. Januar 1852. Untersuchungs⸗Abtheilung des Königlichen Stadt⸗

gerichts, Deputation II. für Vergehen.

1872121 v Der hinter den Kupferschmidt Friedri Krüger aus Letschin unterm 13. August v. J. erlassene und in Nr. 43 des Staats⸗Anzeigers pro 1851 veröffentlichte Steckbrief ist durch Er⸗

greifung des ꝛc. Krüger erledigt. Küstrin, den 30. Januar 1852. Königliches Kreisgericht, I. Abtheilung.

[32] Ediktal⸗Vorladung der Gläubiger in dem erbschaftlichen Liquidations⸗ Prozesse über den Nachlaß des verstorbenen Kaufmanns Johann Ernst Kämmerer.

Heber den Nachlaß des am 2. Mai 1849 hier⸗ selbst verstorbenen Kaufmanns Johann Ernst Kämmerer ist am 15. September 1850 der erb⸗ schaftliche Liquidations⸗Prozeß eröffnet worden.

2 Uhr 55 Minuten Nachmittags Ber- Wittenberge 61 ½. Kieler 105. Sardin. 83 ½ G. Weizen 1 Rthlr. bil- 281. 319. 545. 749. Oel 185, 18 ⅞, 20 x½. 800 Ctr. loco 9 ½, 1000 Ctr. Lieferung 9½. JI., Mittwoch, 4. Februar, Nachmittags 2 Uhr. (Wegen unterbrochener Linie zwischen Erfurt itet eingetroffen.) Nordbahn 38 ¾. 4 ½ proz.Augsburg 123 ¾, Hamburg 181 ¼. Paris 146.

vez., Frühjahr 13 95 ¼. 3 proz. Spanier 38 7. 5proz. Spanier 18 ½. Kurhessische Loose 32 1½. Paris 95 ½. Amsterdam 101 ½.

Karlsruhe., Mittwoch, 4. Februar. (Tel. Dep. d. C. B.) Von. den 50 Gulden -Loosen sind folgende Serien gezogen worden: 245. 754. 2

SWien, Mittwoch, 4. Februar, Nachmittags 2 Uhr 15 Minuten. (Tel. Dep. d. C. B.) Günstige Stimmung. Silberanlehen 104 ¼. 5 proz Metalliques 94 ⁄¾. 4 2proz. Metalliques 84 ½. Bankactien 1224. Nord- 1839r Loose 120 ½.

Mecklenburger 32 ½.

Kaffee 1300 Sack

bahn 152 ½.

5proz. Metalliq. 76 ½. Bankactien 1199. 1839r. Loose

Der Termin zur Anmeldung aller Ansprüche steht am

17. April 1852, Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Stadt⸗ und Kreisrichter Dr. Hambrook, im hiesigen Gerichtshause, Verhand⸗ lungszimmer Nr. 2, an.

Wer sich in diesem Termin nicht meldet, wird aller seiner etwanigen Vorrechte für verlustig er⸗ klärt und mit seinen Forderungen nur an das⸗ jeuige, was nach Befriedigung der sich meldenden Gläubiger von der Masse noch übrig bleiben möchte, verwiesen werden. 1.“

Den unbekannten Gläubigern werden die hie⸗ sigen Rechtsanwalte Herren Boie, Matthias und Justizrath Liebert als Mandatarien in Vorschlag gebracht.

Danzig, 24. Dezember 1851.

Koönigliches Stadt⸗ und Kreisgericht. I. Abtheilung.

theinische Eisenbahn⸗ Gesellschaft.

Emission der neuen Co (II. Se) zu den Prioritäts⸗ (Stamm⸗-⸗) Actien.

Die Inhaber der Prioritäts⸗ (Stamm⸗) Actien werden hierdurch benachrichtigt, daß die neuen Coupons (II. Serie) gegen Aushändigung der zum Empfang berechtigenden, mit der I. Serie ausgegebenen gedruckten Anweisungen bei uns in Empfang genommen werden können.

Für Berlin und Umgegend ist Herr S. Bleich⸗ röder bereit, auf Verlangen die Einziehung der neuen Coupons zu besorgen.

Köln, den 2. Februar 1852.

eettion. Hirt. Spezialdirektor.

[942] Ediktalladung.

Nachdem der Hausbesitzer und Fabrikant Ernst Gottlieb Krusche zu Reichenau seine Insolvenz angezeigt hat, hierauf aber unter seinen bekann⸗ ten Gläubigern ein Vergleich abgeschlossen wor⸗ den und zu dessen Befestigung mit Erlassung von

Ediktalien zu verfahren ist, so werden die unbe⸗ fkannten Gläubiger genannten Krusche's, so wie überhaupt alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an dessen Vermögen zu haben glauben und bei dem bemerkten Vergleiche nicht berücksichtigt worden, andurch öffentlich ge⸗ laden, den achten April 1852

zu rechter früher Gerichtszeit an hiesiger Kanzlei⸗ stelle bei Verlust ihrer Ansprüche und der Rechts⸗ wohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Person oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Ansprüche an⸗ zumelden und zu bescheinigen, sich auch über Annahme des abgeschiossenen Vergleichs unter der Verwarnung, daß sie außerdem füͤr ein⸗ willigend in denselben erachtet werden sol⸗

Badische Loose 37 ½

Wien 96 ¾. Lombarden 79 ¾. London 120 ⅛.

Lombarden 98 ½. London 12, 16.

Gold 29 ½. Silber .

len, bestimmt zu erklären, nach Befinden mi dem bestellten curator litis et bonorum, so wie der Priorität halber unter sich, rechtlich zu ver⸗ fahren, binnen sechs Wochen zu beschließen,

den siebenundzwanzigsten Mai 1852 der Inrotulation der Akten und

den fünfundzwanzigsten Juni 1852 der Publication eines Bescheides, der rücksichtlich der Ausgebliebenen Mittags 12 Uhr für publizirt erachtet werden wird, sich zu gewärtigen. 222

Auswärtige Gläubiger haben zu Annahme künftiger Ladungen Bevollmächtigte an hiesigem Orte zu bestellen.

Kloster St. Marienthal, den 30. Oktober 1851 A4A4“

Für den Syndikus: Riedel, Stifts⸗Aktuar.

[722] Ediktal⸗Ladung.

Der hiesige Fabrikant Johann Andreas Bursch sen. hat seine Insolvenz erklärt und ist daher zu seinem Vermögen der Konkursprozeß eröffnet worden.

Es werden daher die bekannten und unbekann⸗ ten Gläubiger Bursch's und überhaupt Alle, welche an dessen Vermögen aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben glauben, hierdurch

geladen, bei Strafe des Ausschlusses, so wie bei

Verlust der Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in dem auf

den 13. Februar 185 anberaumten Liquidations⸗Termine zu rechter früher Gerichtszeit an hiesiger Stadtgerichtsstelle persönlich oder durch gehörig legitimirte und in⸗ struirte Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre For⸗ derungen anzumelden und zu bescheinigen, mit dem verordneten Rechtsvertreter, so wie nach Befinden der Priorität halber unter sich darüber

zu verfahren, binnen sechs Wochen zu beschlie⸗

ßen, und den 2. April 1852 der Publication eines Präklusiv⸗Bescheides, welche rücksichtlich der Ausbleibenden für geschehen erach⸗ tet werden wird, ferner den 16. April 1852 der Abhaltung eines Verhörs zum Behuf der Abschließung eines Hauptvergleiches, wobei von denjenigen, welche gar nicht oder nicht gehörig erscheinen oder sich gar nicht oder nicht bestimmt erklären, angenommen werden wird, daß sie den Beschlüssen der übrigen Gläubiger beitreten, dafern aber eine Vereinigung nicht zu Stande kommt, den 24. April 1852 der Inrotulation der Akten und den 15. Juni 1852 der Publication eines Locations⸗⸗ Erkenntnisses, welches in Ansehung der Ausbleibenden für pu⸗ blizirt geachtet werden wird, gewärtig zu sein. Auswärtige Gläubiger haben zur Annahme künftiger Ladungen Bevollmächtigte im hiesigen Orte zu bestellen. Stadtgericht Krimmitzschau, am 8. Septem⸗ ber 1851. 1“ Reedslob, Stadtrichter.

Heute den 5. Februar 1852 ist ausgegeben worden:

Achtzehnte Sitzung der II. 11“““

Total 674 Bogen des I. Abonnements.

Verhandlungen beider Kammern.

Bogen

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mit Leiblatt (Preuß. Adler⸗Seitung)

Das Abonnement deträgt. 8 8 20 Sgr. für ¼ Jahr 8 *254

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Berlin, Sonnabend den 7. Februaakl—

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Archidiakonus an der St. Petrikirche zu Berlin, Karl

Joachim Ernst Georg Helm, den Rothen Adler⸗Orden dritter

Klasse mit der Schleife; dem Kreis⸗Steuer⸗Einnehmer Gillard zu Montjeie, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, und dem vom 2lsten Infanterie⸗Regiment zur Reserve entlassenen Gefreiten Krüger, die Rettungs⸗Medaille am Bande;

1 Dem Bürgermeister Beyer in Potsdam den Titel: „Ober⸗ Bürgermeister“;

Dem Rendanten der Militair⸗Pensions⸗Kasse, Hauptmann a. D.

von Ribbentrop; so wie Dem Kassirer Walter bei der General⸗-Militair⸗Kasse den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen; und Den bisher bei der Staats⸗Anwaltschaft zu Prenzlau beschäf⸗ tigten Kreisrichter von Bertrab zum Staats⸗Anwalt bei den Kreisgerichten zu Glatz und Habelschwerdt, unter Anweisung seines Wohnsitzes in Glatz, zu ernennen.

Berlin, 5. Februar 1852.

Ihre Königliche Hoheiten der Großherzog und die Groß⸗ herzogin nebst dem Erbgroßherzog von Mecklenburg⸗ Schwerin sind von Schwerin, und Ihre Königliche Hoheiten der Großherzog und die Großherzogin nebst der Herzogin Karoline von Mecklenburg⸗Strelitz sind von Neu⸗Strelitz hier eingetroffen und im Königlichen Schlosse abgestiegen. S

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Bekanntmachung betreffend die Bildung der Berg⸗ bau⸗Gesellschaft „Mansfeldische Kupferschiefer⸗ bauende Gewerkschaft“ mit der Eigenschaft einer juristischen Person.

Des Königs Majestät haben unterm 21. Januar d. J. der durch Vereinigung mehrerer in der Grafschaft Mansfeld bestandenen Gewerkschaften unter dem Namen „Mansfeldische Kupfer⸗ schieferbauende Gewerkschaft“ neu gebildeten Bergbau⸗

Gesellschaft, welche zu Eisleben ihren Sitz haben soll, die Eigen- schaft einer juristischen Person zu verleihen und das Gesellschafts-

Statut Allergnädigst zu bestätigen geruht.

Die Allerhöchst vollzogene Bestätigungs⸗Urkunde und das ge⸗ dachte Statut werden durch das Amtsblatt der Regierung zu Mer⸗ seburg zur öffentlichen Kunde gelangen. .

Berlin, den 3. Februar 1852. .

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

(gez.) von der Heydt. v A4““ 1 Erkenntniß des Rheinischen Revisions⸗ und Cassa⸗ tionshofes vom CEE1 betreffend die Kautionspflicht periodischer Blätter belletristischen Inhalts und die Berücksichtigung früherer Bestrafun⸗ gen beim Rückfalle. 1 Verordnung vom 5. Juni 1850 (Gesetz⸗Sammlung S. 329.) Gesetz vom 12. Mai 1851 (Gesetz⸗Sammlung S. 273.) b Sen Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König dnne eußen ꝛc., thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß er Revisions⸗ und Cassationshof zu Berlin in seiner öffentlichen

Sitzung vom 6. Januar 1852 zc. folgende Entscheidung erlassen hat:

Der Drucker, Verleger und Herausgeber des in Köln wöchent⸗ lich sechsmal erscheinenden „Kölnischen Anzeigers“, bereits am 25. September 1850 in Betreff einzelner Artikel dieses Blattes wegen unterlassener Cautionsbestellung zu einer Geldbuße von funf⸗ zig Thalern, eventuell vier Wochen Gefängniß verurtheilt, ist nach eingetretener Gesetzeskraft des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 wegen des nämlichen Vergehens in Betreff der in den Blät⸗ tern vom 6., 17. und 19. Juni 1851 enthaltenen Artikel: „Der Aus⸗ flug nach St. Petersburg und Anekdoten“, „Scenen aus Spanien“, „Die Trabucayren“, „Eine Hochzeitsfeier in Konstantinopel und Anekdoten“ und „Geschichte einer Schachmaschine“ vor das Zucht⸗ polizeigericht gefordert, durch das Urtheil der ersten Instanz frei⸗ gesprochen, dagegen in Folge der Berufung des öffentlichen Mini⸗ steriums durch Urtheil der Appellationskammer zu einer Geldbuße Thalern, eventnell zehn Tagen Gefängniß verurtheilt rden.

Das lossprechende Urtheil gründet sich darauf, daß nach 8§. 11 und 17 des Gesetzes vom 12. Mai 1851, welches in diesem Punkte mit der Verordnung vom 5. Juni 1850 übereinstimme, die Cau⸗ tionsleistung nur für die periodischen Blätter politischen oder sozialen Inhalts eingeführt sei; daß das fragliche Blatt nach seiner Tendenz und seinem Inhalte nur für die Aufnahme amt⸗ licher Verordnungen, Familiennachrichten und Nachrichten von ört⸗ lichem Interesse bestimmt sei, sich mit politischen und sozialen Fra⸗ gen nicht befasse, und nur zur Ausfüllung des Raums Artikel über wissenschaftliche und technische Gegenstände, Anekdoten und dergleichen aufnehme; während das reformatorische Urtheil ausführt, daß nach §. 11 des Preßgesetzes die Cautionspflicht die Regel sei; daß die fraglichen Artikel, welche schönwissenschaftlichen Inhalts seien, zu den gesetzlichen Ausnahmen (§. 17) nicht gehör⸗ ten, und daß nach der Entstehungsgeschichte und den Motiven des

§. 17 in Betreff der Cautionspflicht kein Zweifel sei; daß dagegen,

da die frühere Verurtheilung wegen gleichen Vergehens nicht unter dem Gesetze vom 12. Mai 1851 stattgefunden, der Rückfall hier nicht vorliege. 1

Die erkannte Geldbuße ist nac substituirte zehntägige Gefängnißstr gesetzbuches bemessen.

Gegen das zuletzt erwähnte Urtheil hat der Königli Prokurator den Cassations⸗Rekurs ergriffen. In der R gungsschrift wird ausgeführt, daß, da der Cassations⸗Ve reits wegen unterlassener Cautions⸗Bestellung als „Kölnischen Anzeigers“ verurtheilt sei, die im §. 42 des setzes bestimmte Strafe des Rückfalls hätte ausgesprochen müssen. Es sei unrichtig, wenn das angegriffene Urtheil ann daß der Rückfall nicht vorliege, weil die frühere Verurtheil nicht unter dem Gesetze vom 12. Mai 1851 stattgefunden. W auch eine Verletzung des Artikels VI. des Einführungsges zum Strafgesetzbuche nicht vorliege, weil sämmtliche Blätter, v welchen es sich hier handle, vor dem 1. Juli v. J. erschienen seis so verletze doch das angegriffene Urtheil den §. 42 des Preßgesetzes, welcher in Betreff des Rückfalls nichts weiter voraussetze, als eine frühere Verurtheilung wegen des nämlichen Vergehens innerhalb der letzten fünf Jahre, womit auch die Begriffsbestimmung des Rück⸗ falls im Artikel 58 des älteren rheinischen Strafgesetzbuchs zusam⸗ mentreffe. Der Cassationskläger hat demgemäß darauf angetragen:

daß das Urtheil der Correctionell Appellationskammer des König⸗

lichen Landgerichts zu Köln, insoweit als darin die Strafe des

Rückfalls nicht ausgesprochen worden, kassirt, und statt der Geld⸗

buße von dreißig Thalern eine Geldbuße von vierzig Thalern,

im Unvermögensfalle eine vierzehntägige Gefängnißstrafe gegen den Cassationsverklagten erkannt werden möge. Urtheil.

In Erwägung, daß die bezeichneten Artikel des

ch §. 42 des Preßgesetzes, die ihr afe aber nach §. 17 des Straf⸗

Köͤlnischen