e T 1 cl L r Auslandes nehmen Bestellung 89 Snr. den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger 8 an, für Berlin die 1 Expe bitionen:
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e 1 1 2 — . 8 Das Abonnement beträgt TeJ. D 884 20 Sgr. für † Jahr ( el. ep „Fün allen Theilen der Konar chie ohn⸗ . Preis-Erhöhung. mit Beiblatt (Preuß. Adler⸗Zeitung)
Paris, Donnerstag, 5. Februar, Nachmittags 5 Uhr.
5. Februar, Nachmittags 2 Uhr. d. GC. B.) 3 proz. 65, 10. 5 proz. 103, 25.
““ . 4 E IL., Donnerstag 8 — 2 Frankfesrt a. M., d4 ½ proz. Metalliq. 68 ½. 5proz.
(Tel. Dep. d. C. B.) Nordbahn 38 ½. Metalliq. 77. Bankactien 1205. 38 ½. 5 proz. Spanier 18 . 1 32 ¾. Wien 97. Lombarden 80½¼. dam 101 ¼. 8 nerstag, “ c.“ B.) sgilberanlehen 1044. A ½ proz. Metalliques 84 ½. Bankactien 1225. L0ose 120. Lombarden 98 ½. London 12, 16. burg 181 ⅛. Paris 146. Gold 29 ¾6.
1839r. Loose 99 ½. Badische Loose 37 ½⅛. London 120 ½. Paris 95 8½. Amster-
5. Februar, Nachmittags 2 Uhr 15 Minuten.
Silber 23.
3 proz. Spanier
Kurhessische Loose nuten.
5proz. Metalliques 94 ⅛. eingetroffen.
Augsburg 123 . Ham-
New -York, Sonnabend, 24. Januar.
Das bereits fällige Dampfschiff „Amerika“ ist hier immer noch nicht
Liverpool, Dienstag, 3. Februar. Raumwolle 4000 Ballen Umsatz.
London, Mittwoch, 4. Februar, Nachmittags 5 Uhr 30 Mi- (Tel. Dep. d. C. B.) Consols 96 ½⅝, . Korn, still, doch fest.
Tel. Pepe . C. B.)
(Tel. Dep. 4 C. B.)
Preise gegen gestern unverändert.
[161] Steckheri Der unten näher bezeichnete ehemalige Ban⸗
nier Leonhard Lipke von hier ist der Unterschlagung einer sehr bedeutenden Geld⸗ summe dringend verdächtig und hat sich von jer enifernt, ohne daß sein gegenwärtiger Auf⸗ enthalt zu ermitteln gewesen ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des ꝛc. Lipke Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon unver⸗ züglich der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗Be⸗ hörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig werden
Ule Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf denselben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegen⸗ ständen und Geldern mittelst Transports an die
jesige Gefängniß⸗Expedition abzuliefern.
Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den verehr⸗ lichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. 1 Beerlin, den 5. Februar 1852. “ Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungs⸗Sachen, II. Kom⸗
mission für Vorunkersuchungen. Sijgnalement des ꝛc. Lipke.
Derselbe ist 70 Jahr alt, in Königsberg gebo⸗ ren, 5 Fuß 3 Zoll groß, hat keine Haare mehr, sondern trägt eine schwarze Perrücke, hat blaue Augen, graue Augenbrauen, ovales Kinn, ovale Gesichtsbildung, gesunde Gesichtsfarbe, lange Nase, gewöhnlichen Mund, kleinen grauen Backen⸗ bart, ist von untersetzter starker Statur. Beson⸗ dere Kennzeichen und Bekleidung können nicht angegeben werden. 11“
[163] Steckbrief. “
Der ehemalige Stadtgerichts⸗Rath Heinrich Simon aus Breslau, welcher durch schwurge⸗ richtliches Erkenntniß vom 1. September v. J.
wegen Hochverraths zu lebenslänglicher Zucht⸗ hausstrafe und dem Verlust der bürgerlichen Ehre
verurtheilt worden ist, und sich gegenwärtig in Zürich in der Schweiz aufhält, soll nach dem gesesdase des unterzeichneten Gerichtshofes zur
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Haft gebracht werden. “ Es werden daher alle Civil⸗ und Militair⸗ Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst
ersucht, auf den ꝛc. Simon zu vigiliren, ihn
im Betretungsfalle zu verhaften und ihn an uns abliefern zu lassen.
Es wird die ungesäumte Erstattung der da⸗ durch entstandenen baaren Auslagen, und den Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswill⸗
fährigkeit zugesichert.
Eine Persons⸗Beschreibung kann nicht beigege⸗ ben werden.
Breslau, den 26. Januar 1852. b
Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Strafsachen.
[822]
Die dem Scharfrichterei⸗Besitzer Semmler ge⸗ hörige Scharfrichterei hierselbst Nr. 39 nebst Pertinenzien, abgeschätzt, und zwar die Gebäude auf 2984 Thlr. 18 sgr. 4 Pf., die Gerechtigkeit auf 14,787 Thlr. 15 Sgr., zufolge der nebst
Hopothekenschein in unserer Registratur einzu⸗ sehenden Taxe, soll am
24. April 1852., Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. Greifenhagen, den 30. August 1851. — Koönigliches Kreisgericht, I. Abtheilung.
[13] Nothwendiger Verkauf. Kreisgericht zu Marienburg. .
Das in der Dorfschaft Reichfelde Nr. 10 des Hypothekenbuchs gelegene Grundstück der Friedrich Alexander und Auguste gebornen Redecker, Broes⸗ keschen Eheleute, abgeschätzt auf 7400 Rthlr. zu⸗ folge der nebst Hypothekenschein und Bedingun⸗ gen im III. Büreau einzusehenden Taxe, soll am 14. Juli 1852, Vormittags 14 Uhr, an ordent⸗ licher Gerichtsstelle subhastirt werden.
[165 Nothwendiger Verkausf. Das zur Konkursmasse des Gold⸗ und Silber⸗ waarenhändlers Neumann Aronsohn gehörige, aus einem Haupt⸗ und Seitengebäude nebst Hof⸗ raum bestehenden, in der Altstadt sub No. 51 belegenen Grundstücke, abgeschätzt auf 5478 Rthlr. 20 Sgr. 3 Pf., zufolge der nebst Hypothekenschein in der Regi⸗ stratur einzusehenden Taxe, soll 1 am 6. September c., Vormittags bbl“ vor dem Herrn Kreisgerichts⸗Rath Schaller an ordentlicher Gevichts selle subhastirt werden. Der dem Aufenthalt nach unbekannte Kridar Neumann Aronsohn wird hierzu öffentlich vor⸗ geladen. Thorn, den 21. Janugr 1852. Käönigliches Kreisgericht I.
[14] Aufgebbt.
In Folge beantragten Aufgebots der am 31. Mai 1851 ausgestellten, von Traugott Haupt⸗ mann zu Alt⸗Gersdorff, Ordre Th. Liedloff auf sich gezogenen, in Frankfurt a. d. O. zur Mar⸗ garethen⸗Messe 1851 zahlbaren, von Th. Liedloff an Robert Winkler und von diesem unterm 14. Juli d. J. an die Handlung Haase ct Sohn zu Chemnitz girirten, verloren gegangenen Anwei⸗ sung über 382 Thlr. 25 Sgr., werden Alle die⸗ jenigen, welche als Eigenthümer, Cessionarien, Pfand⸗ oder sonstige Briefs⸗Inhaber Ansprüche auf jene Anweisung zu machen haben, zur An⸗ meldung derselben auf
den 21. April Vormittags
“ 14 1, an hiesiger Gerichtsstelle Junkerstraße Nr. 1 vor See h egge, richtsrath Nischelsky unter der Ver⸗ warnung vorgeladen, daß sie bei ihrem Ausblei⸗ ben mit ihren Ansprüchen werden präkludirt, ih⸗ nen ein ewiges Stillschweigen damit wird auf⸗ erlegt, und h ö Anweisung wird
ür ungültig erklärt werden. 1 “ welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die hie gen Rechts⸗Anwalte Keller, Christiani und Vogel als Bevollmächtigte vor⸗
eschlagen.
8 racfnan a. d. O., den 10. Dezember 1851.
Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung.
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[169] Proklama.
Alle diejenigen, welche an den Nachlaß des am 27. Oktober v. J. hierselbst verstorbenen Hausirers Ernst Bügel, zu welchem namentlich zwei auf den Deichstücken bei Triebsees belegene pommersche Morgen Acker gehören, Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, werden hierdurch aufgefordert, dieselben in einem der nachstehenden Termine,
den 21. Februar, 6. und 20. März v. J., Vormittags 11 Uhr, . anzumelden, bei Strafe des Ausschlusses.
Franzburg, den 1. Februar 1852.
Königliche Gerichts⸗Kommission.
[164 sBelanntmachung.
Das Postfuhrwesen in Stettin soll zum 1. Juni c. anderweit in Entreprise gegeben wer⸗ den. Geeignete cautionsfähige Bewerber wollen
sich möglichst bald bei der hiesigen Ober⸗Post⸗
Direction melden. 8 Stettin, den 4. Februar 1852. Königliche Ober⸗Post⸗Direction.
[162] Bekanntmachung.
Die General⸗Versammlung der Mitglieder der Hagelschaden⸗Versicherungs⸗Gesellschaft zu Er⸗ furt wird
den 1. März d. J. 8 im Gasthofe zum Schlehendorn hierselbst abge⸗ halten werden.
Indem wir dies statutgemäß veröffentlichen und zu zahlreicher Theilnahme die Mitglieder einladen, bemerken wir, daß, außer der Vorlage der Schlußrechnung von 1851 und der nach §. 32 vorzunehmenden Wahl, noch das nach dem Beschluß der vorjährigen General⸗-Versammlung vom Direktorium im Zusammentritt mit dem Kuratorium neu redigirte Statut auf Anordnung der höchsten Behörden berathen und durch Be⸗ schlußnahme festgestellt werden soll.
Erfurt, den 28. Januar 1852. Das Direktorium der Hagelschaden⸗Versicherungs Gesellschaf daselbst. 57*
Steuber. E. Schmalfuß.
[166]
Bekanntmachung.
Düsseldorf⸗Ruhrorter Eisenbahn.
Die Partial⸗Quittungen
Nr. 9600 bis 9649 der Aachen⸗
Düsseldorfer Eisenbahn⸗Gesell⸗
—schaft — 50 Stück à 5 Prozent
— oder 500 Thlr., sind dem Eigen⸗
e“⸗ thümer derselben angeblich ab⸗
handen gekommen. Auf den Antrag des Letztern
fordern wir daher mit Bezug auf die Bestim⸗
mung im §. 17 des Gesellschafts⸗Statuts den
gegenwärtigen Inhaber dieser Dokumente hier⸗
durch auf, dieselben an uns einzuliefern oder seine
etwaige Rechte daran geltend zu machen, widrigen⸗
falls wir deren Amortisation bei dem Königlichen Landgerichte hierselbst beantragen werden.
Aachen, den 2. Februar 1852. 8 Königliche Direction der Aachen⸗Düsseldorf⸗Ruhrorter Eisenbahn.
“
1
8
Heute den 6. Februar 1852 ist
*
Achtzehnt
n die Abonnenten der stenographischen Berichte über i
ausgegeben worden:
Total 69 ¾ Bogen des I. Abonnements.
8
e Sitzung der J. Kdammer.. 2 ¼ Bogen
Redaction und Rendantur: Schwieger.
1
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
leihen.
Beschluß vom 21. Dezember 1851 — daß plinar⸗Untersuchungen gegen Garnison⸗Schullehrer die Entscheidung erster Instanz den Provinzial⸗Schul⸗
in Serlin 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 exenbümct 1 49 9110 n . in der ganzen Monarchie: 1“ 1 Kthtr. 17 ½ Sgr L1““ 81 weueee
8 .ZE W1 1 8 b Lehrenzstraße .
1 88 57. und 2 aank 1882 raße Nr. 4. E“
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Amtsrath von Kähne zu Petzow bei Potsdam das Ritterkreuz des Königlichen Hausordens von Hohenzollern zu ver⸗
GCGtacts issterim. in Diszi⸗
Kollegien zustehen solle.
Auf den Antrag des Kriegs⸗Ministers vom 8. November d. J.,
für die Garnison⸗Schullehrer die entscheidende Disziplinar⸗Be⸗ hörde erster Instanz zu bestimmen,
beschließt das Staats⸗Ministerium auf Grund des §. 8 der Ver⸗ . ordnung vom 11. Juli 1849, V
daß in Disziplinar⸗Untersuchungen gegen Garnison⸗Schullehrer 4 sce gusg erster Instanz den Provinzial⸗Schul⸗Kollegien zu überweisen.
Von diesem Beschlusse erhalten die Minister des Krieges, des Innern und der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten eine beglaubigte Ab⸗ schrift, um danach für ihre Ressorts das Erforderliche zu veran⸗ assen. “
Berlin, den 21. Dezember 1851. 8
Das Staats⸗Ministerium. von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Stock⸗ hausen. von Rauner. von Westphalen.
von Bodelschwingh.
1 8 8 Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten.
Cirkular⸗Verfügung vom 17. November 1851 — be⸗ treffend die Ertheilung von Gewerbescheinen für
Musik⸗Gesellschaften, deren Mitglieder ihren Wohnsitz
in verschiedenen Regierungs⸗Bezirken haben. Es ist zur Sprache gekommen, daß zwischen einigen Regierun⸗
gen eine Meinungs⸗Verschiedenheit darüber besteht, ob in dem Falle,
wenn die Mitglieder einer Musik⸗Gesellschaft, welche ihr Gewerbe im Umherziehen treiben will, ihren Wohnort nicht sämmtlich in demsel⸗ ben Regierungs⸗Bezirke haben, in welchem der Wohnort des Vor⸗ stehers der Gesellschaft belegen ist, der Gewerbeschein doch von der Regierung, in deren Bezirk der Vorsteher der Gesellschaft wohnt, allein zu ertheilen sei und ob auch die nicht in dem Bezirke dieser Regierung wohnenden Gehülfen mit in den Gewerbeschein aufgenommen werden können, — oder ob die Mitglieder einer solchen Gesellschaft sich mit ihren Anträgen wegen Erthei⸗ lung des Gewerbescheins jedes für sich in Gemäßheit des §. 9 des Hausir⸗Regulativs vom 28. April 1824 an die Polizeibehörde ihres Wohnorts zu dem Ende zu wenden haben, daß der Gemerbeschein ihnen von der Regierung ertheilt werde, in deren Bezirk ein jedes Mitglied wohnt. Zur Erledigung dieser Meinungsverschiedenheit und zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens wird Fol⸗ a 1 1 s sind die Fälle zu unterscheiden, je nachdem der Vorsteher 91 —e sege ein Inländer oder ein Ausländer ist und je nach⸗ bestehr. Hesellschaft im Uebrigen aus Inländern oder Ausländern Die Ausfertigung und Erneuerung von Gewerbescheinen für vagtgesecf g en⸗ deren Vorsteher ein Inländer ist, ist Sache erjenigen Königlichen Regierung, in deren Verwaltungsbezirk der
Wohnort des Vorstehers belegen ist. Die Ausfertigung und Er⸗
es mag die Königliche Regierung,
neuerung von Gewerbescheinen für Musikgesellschaften, deren Vor⸗ steher ein Ausländer ist, steht derjenigen Königlichen Regierung zu, in deren Bezirk das Gewerbe betrieben werden soll und bei welcher der Vorsteher sich deshalb meldet. Bestehen in dem einen oder dem andern Falle die übrigen Mitglieder der Gesellschaft aus Inländern, die ihren Wohnsitz in dem Bezirk derselben Königlichen Regierung haben, bei welcher der Gewerbeschein nachgesucht wird, oder aus Ausländern, so unterliegt es keinem Bedenken, daß die Königliche Regierung, welcher das Gesuch vorliegt, in Gemäßhett der §§. 11., 12. und 18. des Hausir⸗ Regulativs vom 28. April 1824 allein darüber zu befinden hat. So weit es sich aber davon handelt, in einen solchen Gewerbe⸗ schein, als Gehülfen, Inländer mit aufzunehmen, welche ihren Wohnsitz in anderen Regierungsbezirken haben, ist dem nicht ohne Mitwirkung der betreffenden anderen Regierungen stattzugeben. Zu dem Ende hat diejenige Königliche Regierung, bei welcher der
Gewerbeschein für die Gesellschaft beantragt wird; entweder dieje⸗
nigen anderen Regierungen, in deren Bezirken der Wohn⸗ ort der betreffenden Mitglieder belegen 5* von dem ge⸗ machten Antrage in Kenntniß zu setzen und dieselben um Benachrichtigung zu ersuchen, ob hinsichklich ihrer in Rede stehenden Bezirks⸗Eingesessenen die im §. 11 des Hausir⸗Regulativs vom 28. April 1824 vorgeschriebenen polizeilichen Erfordernisse vor⸗ liegen, auch ob nach ihrem Ermessen dem betreffenden Individuum der Gewerbebetrieb im Umherziehen zu gestatten sein werde; oder bei welcher der Gewerbe⸗ schein beantragt wird, den Gehülfen, welche ihren Wohnsitz in anderen Regierungs⸗Bezirken haben, in Gemäßheit der Cir⸗ kular⸗Verfügung vom 10. August 1833 anheimgeben, sich mit ih
ren Gesuchen um Mitaufnahme in den fraglichen Gewerbeschein an
ihre heimatliche Behörde zu dem Zwecke zu wenden, daß das Ge⸗ such dort geprüft werde und eventuell durch die Regierung des Wohnorts des betreffenden Gehülfen mit der ausdrücklichen Erklä⸗ rung, daß gegen dessen persönliche Qualification nichts zu erinnern sei, an die Regierung, der das Gewerbescheingesuch für die Gesell schaft vorliegt, zurückgelange.
Glaubt die Regierung, in deren Bezirk der Wohnort des be treffenden Musikers belegen ist, sich gegen die Aufnahme desselben in den Gewerbeschein aussprechen zu müssen, so hat es hierbei sein Bewenden.
Durch vorstehend bezeichnetes Verfahren mag allerdings in manchen Fällen die Erlangung von Gewerbescheinen für Musikgesell⸗ schaften erschwert werden; hierauf kann indessen keine Rücksicht genom men werden, da im Allgemeinen der Gewerbebetrieb umherziehender Musikgesellschaften immer noch mit zu großer Nachsicht behandelt wird und es in Betracht der großen Belästigung, welche für das Pu⸗ blikum oft durch das Musiziren dieser Gesellschaften erwächst, viel mehr darauf ankommt, diese Art des Gewerbebetriebs zu beschränken, als denselben zu erleichtern. “ D
Berlin, den 17. November 1851. Der Minister für Handel, Gewerbe Der Finanz⸗Minister.
und öffentliche Arbeiten. 8
; An sämmtliche Königliche Regierungen. ““ k114“ Bekanntmachung — über die Allerhöchste
des Statuts der Deutschen Colonisations⸗Gese
schaft für Central⸗Amerika.
Des Königs Majestät haben das Statut der unter dem Na⸗ men: „Deutsche Colonisations⸗Gesellschaft für Central⸗Amerika“, gebildeten Actien⸗Gesellschaft zu Berlin mittelst Allerhöchster Ur⸗ kunde vom 7. Januar c. zu bestätigen geruht, welches nach Vor⸗ schrift des §. 3 des Gesetzes über die Actien⸗Gesellschaften