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9. November 1843 mit dem Bemerken
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nt gemacht wird, daß jedoch die Reise, für welche liquidirt wird, nicht in Folge besonde⸗
das Statut durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu ren Auftrags oder spezieller Anweisung unternommen worden ist,
Potsdam zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
rlin, den 2. Februar 1852. “ b Ie niürn . brunen Gewerbe und öffentliche Arbeiten. (gez.) von der Heydt.
8 “ es⸗Hebersicht der preußischen Bank, genh 8. 969 der bans Vrd ung vom 5. Oktober 1846 räates Gell 22,101,900 Rthlr. 9 Cesen deünweisungen und Darlehns⸗Kassen⸗ “ 3) Wechsel⸗Beständddett . . 12,504,400 4) Lombard⸗Bestäntiide 10,585,100 5) Staats⸗Papiere, verschiedene Forderungen 111I1“ Iöc. . Paukzoten im Umlaunksk. ——49,852,600 7) Depostten⸗Kapitaleen 224,792,000 8) Guthaben der Staatskassen, Institute und 8 Privat⸗Personen, mit Einschluß des Girvo;; Perkghr...Nö10,005,000 Rthlr. Berlin, den 31. Januar 1852. Königlich preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium. gez. von Lamprecht. Witt. Meyen. Schmidt. Pechenn. Woywod.
Jnstiz⸗Ministeriunmt. Allgemeine Verfügung vom 20. Januar 1852—
treffend die Liquidationen der Beamten der Staats⸗
anwaltschaft über die ihnen für Dienstreisen zu ge⸗
währenden Diäten und Reisekosten. Allerhöchste Ordre vom 10. Juni 1848 (Gesetz⸗Sammlung S. 151). Gesetz vom 9. Mai 1851 (Gesetz⸗Sammlung S. 619).
Nach den bestehenden Vorschriften sind die Liquidationen der Beamten der Staatsanwaltschaft über die ihnen für unternommene Dienstreisen zu gewährenden Diäten und Reisekosten den Gerichten zur Festsetzung und Anweisung auf die betreffende Kasse vorzulegen.
ur Beseitigung der Zweifel, welche darüber entstanden sind, welche Behörde die zu dergleichen Liquidationen erforderlichen Bescheini⸗
8 gungen auszustellen hat, wird im Einverständniß mit der König⸗ lichen Ober⸗Rechnungs⸗Kammer hierdurch Folgendes bestimmt:
42) Das Attest über die Nothwendigkeit, die Ausführung und
die Dauer der Reise und des dadurch erledigten Geschäfts
wird in allen Fällen von der betreffenden Staatsanwaltschaft gausgestellt. “ Die Ober⸗Staatsanwalte stellen dasselbe
a) rücksichtlich aller von ihnen selbst gemachten Reisen,
b) bei allen von den Staatsanwalten oder Staatsan⸗
walts⸗Gehülfen in speziellem höheren Auftrage (des
Justiz⸗Ministers oder des Ober⸗Staatsanwalts) aus⸗ geführten Geschäften, 8 aus. “
Die Staats⸗Anwalte und diejenigen Staats⸗Anwalts⸗ Gehülfen, welche für einen bestimmten Bezirk selbstständig angestellt oder mit selbstständiger Vertretung eines Staats⸗ Anwalts beauftragt sind, stellen das Attest hinsichtlich der von ihnen selbst ohne speziellen Auftrag, vermöge ihres Amts unternommenen Reisen aus. Die gedachten Staats⸗Anwalts⸗ Gehülfen haben hierbei in der Unterschrift ihre Stellung näher, z. B. durch die Worte: „der mit Wahrnehmung der Staats⸗Anwalts⸗Geschäfte für den Bezirk N. N. beauftragte Staats⸗Anwalts⸗Gehülfe“ zu bezeichnen.
Bei solchen Reisen, welche durch andere Gehülfen der Staatsanwaltschaft behufs Ausführung der ihnen übertra⸗ genen Geschäfte unternommen worden sind, ist das Attest von demjenigen Ober⸗Staatsanwalt oder Staatsanwalt, in deseen
Vertretung sie fungirt haben, auszustellen.
2) Die mit dem vorerwähnten Atteste versehene Liquidation ist demnächst bei dem betreffenden Gerichte hinsichtlich der darin angegebenen Orts⸗Entfernungen und der liquidirten Sätze,
so wie in calculo zu prüfen und, insofern sich dabei kein Be⸗
doenken ergiebt, festzusetzen und auf die Kasse zur Zahlung anzuweisen.
3u denjenigen Liquidationen, welche nicht auf Grund des Ge⸗ setzes vom 9. Mai v. J. (Gesetz⸗Sammlung S. 619 ff.) und der dazu ertheilten Instruction vom 9. September dess. J., sondern nach Maßgabe der Allerhöchsten Ordre vom 10. Juni 1848 (Ge⸗ setz⸗Sammlung S. 151 ff.) aufzustellen sind, ist das nachstehende, (a.) beispielsweise ausgefüllte Formular, unter Beachtung der dar⸗
so sind in der Ueberschrift des Formulars statt der dort gebrauch⸗
die Worte: „ohne besonderen höheren Auftrag“ zu setzen. Berlin, den 20. Januar 1852. Der Justiz⸗Minister
sämmtliche Gerichtsbehörden und die Beamten der Staats⸗Anwaltschaft.
d. Folgt das betreffende Formular nebst den dazu gehörigen Be⸗
ger Nr. 25, Seite 129 mitgetheilt worden ist.
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Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medbizinal⸗Angelegenheiten. “
Erlaß vom 29. November 1851 — daß Abgabe
Leistungen an Kirchen, Pfarren und Schulen, welche nicht auf dem Grundstücke haften, sondern von den Mitgliedern der Kirchen⸗, Pfarr⸗ oder Schulgemein⸗ den als solchen, also nicht von jedem Besitzer des Grundstücks ohne Rücksicht auf diese Mitgliedschaft, entrichtet werden müssen, dem Gesetze vom 2. März
1850 nicht unterworfen sind.
Es ist unzweifelhaft, daß Abgaben und Leistungen an Kirchen, Pfarren und Schulen, welche nicht auf dem Grundstücke haften, welche vielmehr von den Mitgliedern der Kirchen⸗, Pfarr⸗ oder Schulgemeinden als solchen, also nicht von jedem Besitzer des Grund⸗ stücks, ohne Ruͤcksicht auf diese Mitgliedschaft, entrichtet werden müssen, dem Gesetz vom 2. März 1850 nicht unterworfen sind, indem dasselbe lediglich von der Ablösung der Reallasten handelt und .“ noch ausdrücklich dergleichen Gemeindelasten aus⸗ schließt.
Ich mache die Königliche Regierung hierauf mit der Auffor derung aufmerksam, wenn dennoch etwa Fälle vorgekommen sein oder vorkommen sollten, in welchen die Auseinandersetzungs⸗Behör den dergleichen Abgaben für ablöslich erklären, mir davon sofor Anzeige zu erstatten, um zu veranlassen, daß die gedachten Behör⸗ den auf die richtige Auslegung des Gesetzes hingewiesen werden.
Berlin, den 29. November 1851.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗- und Medizinal⸗ Augelegenheiten. An sämmtliche Königliche Regierungen.
Ministerium des Innern.
Anweisung vom 6. Dezember 1851 — vor Einsendung
der Verhandlungen überstattgefundene Abgeordneten⸗
Wahlen die Formalien des Verfahrens einer allge⸗ meinen Prüfung zu unterwerfen.
Bei Gelegenheit der Wahl⸗Prüfungen in der Ersten Kammer ist wiederum häufig eine Unvollständigkeit der Verhandlungen be⸗ merkt worden, indem namentlich die Insinuations⸗Dokumente über die Vorladung der Wahlmänner zum Wahltermine nicht ordnungs⸗ mäßig zu den Akten gebracht und dadurch Bedenken entstanden sind, auch wohl die Beanstandung einzelner Wahlen herbeigeführt worden ist.
Unter Hinweisung auf den Erlaßt vom 5. Dezember v. J., durch welchen der Königlichen Regierung empfohlen worden ist, vor Einsendung der Verhandlungen über stattgefundene Wahlen die Formalien des Verfahrens einer allgemeinen Prüfung zu unterwer⸗ fen, wird dieselbe hiermit angewiesen, dem obigen Gegenstande eine ernste Aufmerksamkeit zuzuwenden, damit Verstöße, wie die zur Sprache gebrachten, vermieden werden. 8 in, den 6. Dezember 1851.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
sämmtli gliche Regierungen.
w 1 “ 9 1 Cirkular vom 24. Dezember 1851 — betreffend das
Verfahren bei Anordnung von Ersatz⸗Wahlen. Die Königliche Regierung ist bereits wiederholt angewiesen worden, für den Fall, daß ein Abgeordneter einer der beiden Kam⸗ mern sein Mandat niederlegen sollte, nicht selbst die Ersatzwahl an⸗ zuordnen, sondern zunäͤchst die eingetretene Vakanz hierher an⸗ zuzeigen.
Es ist indessen von Interesse, aus diesem Berichte auch den
unter befindlichen Bemerkungen, zur Anwendung zu hringen. Wenn
Tag, unter welchem der Abgeordnete das Mandat niedergelegt hat,
ten Worte: „auf Grund der Verfügung der (Königlichen Behörde)“
merkungen, welches bereits im Königlich Preußischen Staats⸗Anzei⸗
sämmtliche Königli
sämmtliche König
so wie den Tag, an welchem diese Schrift bei der Königlichen Re⸗
gierung präsentirt worden ist, zu ersehen, weshalb ich für die Folge
bei dem Antrage auf Anordnung der Neuwahl auch über die vor⸗
bezeichneten Zeitpunkte einer ausdrücklichen Mittheilung ent⸗
gegensehe. . Berlin, den 24. Dezember 1851. “ 8 Der Mtnister des Innern.
von Westphalen.
Ministerium für die landwirthschaftlichen Ange⸗ legenheiten. v Cirkular⸗Erlaß vom 22. November 1851 — daß für unvereidete Protokollführer in Auseinandersetzungs⸗ Sachen keine Diäten⸗Sätze passiren.
Es ist bemerkt worden, daß die Kommissare hin und wieder unvereidete Hülfsarbeiter zur Fuͤhrung ihrer Protokolle nicht allein zuziehen, sondern auch dafür die den Protokollführern gebührenden Diäten liquidiren oder liquidiren lassen. 8 8
Dies ist aber unzulässig. Unter den Prolokollführern, für welche die Instruction vom 16. Juni 1836 (Gesetz⸗Sammlung S. 187) im §. 10 den Diätensatz von 20 Sgr., und unter besonderen Umständen von 1 Rthlr. bestimmt, sind nur vereidete Protokollfüh⸗ rer zu verstehen und hat sich die Königliche General⸗Kommission (Regierung) hiernach bei der Festsetzung der betreffenden Liquidatio⸗ nen zu achten.
Sollten Kommissare sich unvereideter Hülfsarbeiter zu ihrer Er⸗ leichterung, namentlich zum Schreiben des Protokolles bedienen, so kann ihnen dies zwar nicht untersagt werden, es kann dafür aber keine Vergütigung passiren.
Berlin, den 22. Dezember 1851.
Ministerium fi dwirthschaftliche Angelegenheiten. Im Allerhöchsten Auftrage:
che Ge
Finanz⸗Ministerium.
Cirkular⸗Verfügung vom 7. Oktober 1851 — betref⸗
fend die je derzeitige Realisation der Zins⸗Coupons von Staatsschuldscheinen und anderen zinstragenden Staats⸗Papieren.
Nach den eingeforderten Berichten über das bisherige Verfah⸗ ren hinsichtlich der Realisation der Zins⸗Coupons von Staats⸗ schuldscheinen und anderen zinstragenden Staats⸗Papieren erscheint es unbedenklich, zu gestatten, daß die fälligen Zins⸗Conpons von den gedachten Staats⸗Papieren innerhalb der Verjährungsfrist bei den öffentlichen Kassen in den Provinzen, wie es seither zum größ⸗ ten Theile schon geschehen, zu jeder Zeit realisirt werden können.
Die in der früheren Bestimmung vom 23. Juni 1817 ent⸗ haltene Beschränkung, wonach die fälligen Zinsen von Staats⸗ schuldscheinen, anßer in dem Falle der Anrechnung auf die zu ent⸗ richtenden Abgaben, Gefälle und Pächte, bei den Königlichen Haupt⸗ oder Spezial⸗Kassen in den Provinzen nur in den Monaten Ja⸗ nuar, Februar, Juli und August baar gezahlt werden sollten, wird daher hiermit allgemein aufgehoben.
Die Königliche Regierung hat hiernach das Nöthige zu ver⸗ Finens⸗Minister. üh 1 5 8 Im Auftrag liche Regierungen. 114““ ““
gs⸗Ministerinm. Bekanntmachung vom 15. Januar 1852 — betreffend
die Freiwilligen, welche in die Schul⸗Abtheilung zu
Potsdam eingestellt zu werden wünschen.
1) Die Schul⸗Abtheilung hat die Bestimmung, Unteroffiziere für die Linen⸗Infanterie auszubilden. Auf die wirkliche Beförderung zum Unteröoffizier giebt aber der Aufenthalt in derselben an und für sich noch keinen An⸗ spruch; die Beförderung in der Armee hängt vielmehr von der Führung, den erlangten Dienstkenntnissen und dem Eifer jedes Einzelnen ab. . Die Zöglinge der Schul⸗Abtheilung stehen unter den militai⸗ rischen Gesetzen, wie jeder andere Soldat des Heeres, und sie
Anmeldung und Rücksendung der von den
werden nach ihrem Eintreffen bei der Schul⸗Abtheilung auf die Kriegsartikel verpflichtet.
4) Bei dem einstigen Uebertritt der Zöglinge in das steh ende
Heer steht ihnen die Wahl eines bestimmten Truppentheils nich! frei, indem ihre Vertheilung lediglich von dem Bedürf⸗
niß in der Armee abhängt, weshalb die damit nicht im Ein⸗
klange stehenden Wünsche der Zöglinge oder ihrer Angehöri⸗
gen immer nur in ganz besonderen Fällen berücksichtigt wer⸗ den können. 5) Der in die Schul⸗Abtheilung Einzustellende muß wenigstens alt sein, darf aber das 20ste Jahr nicht vollendet haben.
6) Er muß mindestens 5 Fuß 2 Zoll groß, vollkommen gesund,
frrei von körperlichen Gebrechen und kräftig genug zum Mili⸗
tairdienst sein.
2) Er muß sich bis dahin tadellos geführt haben.
8) Er muß leserlich und ziemlich richtig schreiben, ohne Anstoß
„ lesen und die vier Spezies rechnen können.
9) Er muß sich bei seiner Ankunft in Potsdam dazu verpflichten, für jedes Jahr des Aufenthalts in der Schul⸗Abtheilung zwei Jahre im stehenden Heere zu dienen (der Aufenthalt in der
Abtheilung dauert in der Regel drei Jahre), mithin zu einer neunjährigen Dienstzeit, mit Einschluß der Dienstzeit in der
Schul⸗Abtheilung.
10) Er muß mit Schuhzeug und Wäͤsche so versehen sein, wie
leder in die Armee eintretende Soldat. Ingleichen mit 2
Tbhalern, um sich nach seiner Ankunft in der Schul⸗Abthei⸗ lung das nöthige Putzmaterial anzuschaffen.
11) Wer die Aufnahme in die Schul⸗Abtheilung wünscht, meldet sich persönlich bei dem Landwehr⸗Bataillons⸗Kommando seiner Heimat oder, wer in der Nähe von Potsdam lebt, persön⸗ lich beim Kommando der Schul⸗Abtheilung, in dem Zeit⸗
kaume vom 1. April bis 1. Juli jeden Jahres und unter⸗
wirft sich einer vorschriftsmäßigen Prüfung, zu welcher er folgende Papiere beizubringen ha:
a) Taufschein, 8
b) Führungs⸗Attest seiner Ortsobrigkeit,
c) Führungs⸗Attest feines Lehr⸗ oder Brodherrn,
d) Zustimmung seines Vaters oder Vormundes zum Eintrit⸗ in die Schul⸗Abtheilung, beglaubigt durch die Orts⸗ Behörde oder die mündliche protokollarische Erklärung die⸗
ser Personen beim Landwehr⸗Bataillons⸗Kommando, e) das Schulzeugniß der von ihm zuletzt besuchten Schule,
1) den Impfschein, 1 v
) den Sonsitmatvnsschein/ — n) eine durch die Ortsbehörde beglaubigte Angabe über die
Anzahl der Brüder und Schwestern und des Standes, Gewerbes und Vermögens des Vaters.
12) Ist die Prüfung durch das Landwehr⸗Bataillons⸗Kommando erfolgt und der Freiwillige brauchbar zur Einstellung in die Schul⸗Abtheilung befunden worden, so hat derselbe seine Ein⸗
erufung durch das Bataillons⸗Kommando abzuwarten; er⸗
olgt dieselbe, so geschieht dann die Beförderung zur Schul⸗
Abtheilung auf Anordnung der genannten Behörde.
13) Die einberufenen Freiwilligen werden so abgeschickt, daß sie
Anfangs Oktober in Potsdam eintreffen.
14) Reclamationen oder Vorstellungen wegen etwaniger Nichtein⸗
berufung bleiben unberücksichtigt.
15) Die zur Einstellung in die Schul⸗Abtheilung für qualifizirt erscheinenden Freiwilligen werden durch die Landwehr⸗Batatl⸗ lons⸗Kommandos der Schul⸗Abtheilung spätestens bis zum
20. Juli jeden Jahres angemeldet unter Einsendung folgen⸗ der Atteste über jeden Einzelnen:
a) des durch die kriegsministerielle Verfügung vom 29. Mai
1844 vorgeschriebenen Nationals,
5) des vorgeschriebenen ärztlichen Attestes,
c) des Schulzeugnisses.
Sind keine Freiwilligen anzumelden, s
theilung anzuzeigen.
Berlin, den 15. Januar 1852.
Das Kriegs⸗Ministerium. Vorstehende Bestimmungen werden hierdurch beka Berlin, den 29. Jannar 1852. 1
Allgemeines Kriegs⸗Departement. (gez.) v. Wangenheim. v. S
Verfügung vom 22. Januar 1852
28
nicht benutzten Militair⸗Post
Die Ermittelungen über den Verbleib der bei dem Rechnungs⸗ Büreau des Königlichen General⸗Post⸗Amts nach einem bestimmten Zeitabschnitte nicht eingegangenen Militair⸗Post⸗Freipässe haben seither zu vielfachen Weiterungen und alle Theile belästigenden
Schreibereien Veranlassung gegeben.