1852 / 35 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1107) Bekanntmachung. Bei der Regulirung der gutsherrlich⸗bäuerlichen Verhältnisse zwischen dem Besitzer des Ritterguts Kutzerow und Antheil in Schönwerder, Ritter⸗ schafts⸗Direktor Karl Detloff von Winterfeld und dem Kossäthen Martin Joachim Schreiber zu Schönwerder hat der Letztere auf Grund des un⸗ zerm 11. Mai 1850 vollzogenen Rezesses ein Entschädigungs⸗Kapital von 275 Thlr. an Erste⸗ ren gezahlt, und da dies Rittergut Lehn ist und auf demselben folgende hopothekarische Schulden aften: 8 8 1230 Thlr. 22 Gr. 8 ½ Pf. und 1382 Thlr. 21 Gr. 4 Pf. für Adam Ernst Dietloff von Winterfeld, 1 b b) 1230 Thlr. 22 Gr. 8 ½ Pf. für den Regie⸗ rungsrath Vivigenz Alexander Christian von Winterfeld, 1230 Thlr. 22 Gr. 8 ½ Pf. für den Gehei⸗ men Justizrath Karl Friedrich Gottlieb von Winterfeld, 1230 Thlr. 22 Gr. 8 ½ Pf. und 1312 Thlr. 5 Sgr. 4 Pf. für Abraham Gotthilf von Arnim, 335 Thlr. 5 Gr. 8 ½ Pf. und 1312 Thlr. 5 Gr. 4 Pf. für Beate Dorothea von Win⸗ terfeld, verehelichte von Sydow, b 335 Thlr. 5 Gr. 8 Pf. und 1312 Thlr. 5 Gr. 4 Pf. für Johanne Amalie von Win⸗ terfeld, verehelichte Hauptmann von Arnim, 335 Thlr. 5 Gr. 8 ½ Pf. für Louise Friede⸗ rike Christiane geborne von Winterfeld, ver⸗ ehelichte von Sydow, 335 Thlr. 5 Gr. 8 ½ Pf. und 426 Thlr. 3 Gr. 4 Pf. für Amalie Tugendreich geb. von Winterfeld, verehelichte von Rathenow, 335 Thlr. 5 Gr. 8 ½ Pf. und 1402 Thlr. 5 Gr. 4 Pf. für Dorothea Elisabeth von Winterfeld, 2 bis inkl. ex recessu vom 7. /20. März 1783 eingetragen. 3500 Thlr. für den Oberst⸗Lieutenant von Eickstedt, und 2) 7500 Thlr. für die Elisabeth Tugendreich

vpon Winterfeld,

ad k und l ex recessu vom 24. /25. Au⸗ gust 1774 eingetragen, so fordere ich im Auftrage der Königlichen Ge⸗ neral⸗-Kommission in Berlin die genannten Gläu⸗ biger oder diejenigen, auf welche eine dieser For⸗ derungen durch Erbgang, Cession oder Verpfän⸗ dung übergegangen ist und alle sonstigen Real⸗ berechtigten hiermit auf, binnen 6 Wochen und Hätestens in dem auf . den 10. April d. J., Vormittags 10 Uhr, in meinem Geschäftslokale hierselbst, Königsstraße Nr. 163 anstehendem Termine anzuzeigen, ob sie die ihnen nach §§. 460 seq. Tit. 20 Th. I. des Allgemeinen Landrechts zustehenden Befugnisse ausüben wollen, widrigenfalls sie ihr Pfand⸗ und Hypothekenrecht auf das gedachte Abfindungs Kapital von 275 Thlr. verlieren. Prenzlau, den 1. Februar 1852.. Der Oekonomie⸗Kommissions⸗Rath Kencke. 1““ .“ ““ [168 Bekanntmachung. benow sind dem zeitigen Besitzer dieser Güter, Major a. D. Franz Curt von Arnim, durch die Rezesse resp. vom 17. März 1831 und 6. Mai 1) von den Bauern zu Nechlin

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a) ein Rentenablösungs⸗Kapital von

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843 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf.

b) an Hofwehr⸗ geldern. 895 7 244 2) von den Bauern zu Trebnow Hofwehrgelder 12900 44 9 —⸗

zusammen. 3028 Rthlr. 26 Sgr. 5 Pf.

68] 8 Bei der Dienstregulirung zu Nechlin und Tre⸗

2280

gezahlt worden, und da auf diesen Rittergütern

folgende hypothekarische Schulden haften, denen

obiges Kapital von 3028 Rthlr. 26 Sgr. 5 Pf. mitverhaftet ist:

1) 2000 Rthlr. für die Gebrüder Georg Vivi⸗

genz Leopold, Dietloff Wilhelm, Friedrich Christian August und Conrad Gustav Phi⸗ lipp von Arnim unterm 14. Juli 1799 ein⸗ getragen; 10,000 Rthlr. für die ad 1 genannten vier Gebrüder von Arnim und deren Bruder Jakob Heinrich Ludwig von Arnim unterm 8. Juni 1776 eingetragen;

3) 10,000 Rthlr. für den Dietloff Wilhelm von Arnim exr recessu vom 6. Oktober 1775 unterm 5,. April 1787 eingetragen, und

4) 3580 Rthlr. für Caroline von Arnim ex cessione vom 2. Februar 1836 und 20. Ok⸗

tober 1840 eingetragen,

so fordere ich im Auftrage der Königlichen Ge⸗ neral⸗Kommission zu Berlin die genannten Gläu⸗ biger oder ““ auf welche eine dieser Forde⸗ rungen durch Erbgang, Cession oder Verpfändung übergegangen ist, hierdurch auf, binnen sechs Wochen und spätestens in dem auf

den 10. April c., Vormittags 10 Uhr,

in meinem Geschäftslokale, Königsstraße Nr. 163 hierselbst, anstehenden Termine anzuzeigen, ob sie ihre Forderungen kündigen oder sonst die ihnen nach §S§. 460 seq. Tit. 20 Theil 1 des Allge⸗ meinen Landrechts zustehende Befugniß ausüben wollen, widrigenfalls sie ihr Pfand⸗ und Hypo⸗ thekenrecht auf die Rentenablösungs⸗Kapitalien

und die Hofwehrgelder im Betrage von 3028

Rthlr. 26 Sgr. 5 Pf. verlieren und diese der Gutsherrschaft zur freien Disposition zufallen. Prenzlau, den 1. Februar 1852. 8 Der Oekonomie⸗Kommissions⸗Rath

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1*“*“

Am Donnerstag den 19. Februar c. Vormittags 10 Uhr sollen im Gasthofe zum schwarzen Adler zu Driesen aus den Jagen 89. und 110 des Königlichen Forstreviers Driesen circa 450 Stück Nutz⸗Eichen, 30 Stück Nutz⸗ Buchen, 30 Stück Nutz⸗Birken, 250 Stück Kie⸗ fern⸗Bauholz, 5 Klafter Eichen⸗Nutzholz, 65 Klafter Eichen⸗Pfahlholz, 100 Klafter Eichen⸗ Scheitholz, 40 Klafter Birken⸗Scheitholz und 100 Klafter Kiefern⸗Scheitholz, öffentlich verstei⸗ gert werden.

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lische Eisenbahn.

Die Lieferung von 9 Lokomo⸗

tiven für die Westfälische Staats⸗

Eisenbahn sammt Tendern soll

so im Wege der öffentlichen Sub⸗ mission in zwei Loosen von je

4 und 5 Stück verdungen wer⸗ Fabrikanten, welche zur Uebernahme der

Anfertigung Lust tragen, werden eingeladen, ihre vst gr verschlossen mit der Auf⸗ von Lokanhiben 7 die West⸗ fälische Eisenbahn .“ der unterzeichneten Direction 46. N d. J., Vormittags 8 r, einzureichen und können bei Eröffnung der ein⸗ gelaufenen Anerbietungen in diesem ee gegenwärtig sein. Später eingehende oder 8 vorgeschriebenen Bedingungen neht entsprechen e Anerbieten können keine Verücksichtigung finden. Die Lieferungs⸗Bedingungen sollen auf freie Gesuche den Unternehmungslustig

theilt werden. Dieselben sind den Offerten zum Zeichen des Einverständnisses vollzogen beizufü⸗ gen, eben so der Nachweis, daß der Betrag der Caution bei unserer Hauptkasse oder bei einer

anderen inländischen Königlichen Kasse deponirt ist.

Nur solche Offerten, welche mit den vorstehend bezeichneten Beilagen versehen sind, können zu⸗ gelassen werden.

Die Submissionare bleiben zwei Monate an ihre Offerte gebunden.

Paderborn, den 30. Januar 1852.

Königliche Direction der Westfälischen Eisenbahn.

1149] Berlin⸗Stettiner Eisenbahn.

Die Ausloosung der am 1. Juli d. J. zu amortisirenden Prioritäts⸗Obligationen unserer Bahn erfolgt nach Maßgabe des §. 5 des Pri⸗ vilegiums vom 25. Juni 1848 am 24. Februar d. J., Nachmittags 4 Uhr, in dem Konferenz⸗Zimmer in unserm Empfangs⸗ Gebäude hierselbst.

Wir bringen dies mit dem Bemerken zur all⸗ gemeinen Kenntniß, daß Jedermann der Zutritt zu dieser Ausloosung freisteht. 11

Stettin, den 27. Januar 1852.

Direktorium. 3 Witte. Kutscher. Freh

[160] Niederschlesische Zweigbahn.

Januar 1852, Einnahme für 4789 Personen und 49,956 Centner Fracht (unter Vorbehalt der Kontrole) 6800 Rthlr. 14 Sgr.

Im Monat Januar 1851 wurden für 8870 Personen (mit Einschluß des Militairs) und 23,287 Centner Fracht 6840 Rthlr. 26 Sgr. 3 Pf. eingenommen.

[118]

Die Herren Actionairs de* Feuer-Versicherungs -Anstalt werden zu der auf Montag, den 16. Februar c., Vormittags 11 Uhr, im Lokale der Anstalt, Spandauer- Strasse Nr. 81, anberaumten statutenmäfsigen jährlichen General- Versammlung hiermit ein- geladen.

Berlin, den 31. Januar 1852.

Die Direction der Berlinischen Feuer- Versicherungs-Anstalt. C. W BZb1. C. Brendel

G. Praetorius. L. F. Meisnitzer.

Bekanntmachung.

Das von Simon Schlöwitz, gewesenem Bür germeister hier, testamentarisch für Studirende, zunächst aus seiner Familie, gestiftete Stipen⸗ dium, im jährlichen Betrage von 50 meißn. Gul⸗ den oder 43 Thaler 22 ½ Ngr., ist zu Michaelis vor. Jahres zu Erledigung gekommen und steht anderweit stiftungsgemäß auf 2 hintereinander⸗ folgende Jahre, von Ostern dieses Jahres an, zu konferiren.

In Gemäßheit gesetzlicher Vorschrift bringen wir dies zur öffentlichen Kenntniß und fordern gleichzeitig die genußfähigen Geschlechtsverwand⸗ ten des Stifters, welche auf dieses Stipendium Anspruch machen wollen, auf, sich unter Bei⸗ bringung eines Universitäts⸗Zeugnisses über ihr seitheriges Verhalten bis zum 8

10. März 1852 bei unterzeichnetem Rathe, welchem unter Kon⸗ kurrenz des Seniors der Stiftung das Kollatur⸗ recht zusteht, zu melden und ihre Verwandtschaft mit dem Stifter nachzuweisen.

Crimmitzschau, am 2. Februar 1852.

Der Rath daselbst. Satlow, Bürgermeister.

Heute den 7. Februar 1852 ist ausgegeben worden: 11““ Neunzehnte Sitzung der II. Kdammer...

Total 72 ¼ Bogen des I. Abonnements.

Berlinischen

Preis-Erhöhung. Mit Leiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) erlin: 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., n der ganzen Monarchie: 1 Rthlr. 17 ½ Sgr.

Das Abonnement betraͤgt: 8 9 20 Sgr. für ¼ Jahr * 8 in allen Theilen der Monarchie ohne b 28 3 .

Alle Post-Anstalten des In⸗- und Auslandes nehmen (Bestellung kauf den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger an, für Berlin die 8 Expeditionen: Ite * Hehren⸗Straße Rr. 57. lund Schadows⸗-⸗Straße Kr. 4.

den 10. Februa M

Berlin, den 9. Februar 1852h . ät der König sind nach Altenburg gereist.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Geheimen expedirenden Secretair, Kriegsrath Ritter vom Kriegs⸗Ministerium, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Königlich niederlaͤndischen Kammerherrn, Frei⸗ herrn Anton von Knobelsdorff zu Arnheim, den St. Johan⸗ niter-Orden; so wie dem Landbriefträger Franz Sennewitz zu Kosel, die Rettungs⸗Medaille mit dem Bande; und

Dem Kreisphysikus Dr. Timpf zu Hoyerswerda den Charak⸗ ter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen; so wie

Den Generalmajor a. D. Grafen Finck von Finckenstein zum Mitgliede der General⸗Ordens⸗Kommission; und

Den Kreisgerichts⸗Secretair Otto zu Wetzlar zum Kanzleirath

Berlin, den 9. Februar 1852. Königliche Hoheit der Großherzog von

che Mecklen⸗ burg⸗Schwerin ist von hier nach Altenburg gereist. 2

b Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Cirkular⸗S gAsber 861

haltend eine nähere Angabe der Bestimmungen, welche,

als mit dem Gesetz nicht vereinbar, zur Aufnahme in

die Geschäfts⸗Regulative der Gewerberäthe nicht

geeignet sind.

Aus den durch meinen Erlaß vom 2. Juni c. erforderten Be⸗ richten habe ich ersehen, daß die von den Gewerberäthen entworfe⸗ nen und zum Theil bereits genehmigten Geschäfts⸗Regulative einige unzulässige Bestimmungen enthalten. ich Nachstehendes:

1) Die Bestimmung des §. 17 der Verordnung vom 9. Fe⸗ bruar 1849, wonach zur Gültigkeit der Beschlüsse des Gewerbe⸗ rathes die Anwesenheit von drei Mitgliedern jeder Abtheilung er⸗ forderlich ist, kann durch das Geschäfts-Regulativ in keinem Falle abgeändert werden. Dasselbe gilt 1t

2) in Betreff der im §. 17 enthaltenen Bestimmung, daß die

Beschlüsse nach einfacher Stimmen⸗Mehrheit gefaßt werden, und daß

In dieser Beziehung bemerke schränkung dem Antrage stattzugeben sei.

selbstständig nach außen wirksam sein. daher nicht eigene Siegel führen und nicht im eigenen Namen a Behörden oder Private sich wenden.

im Falle der Stimmen⸗Gleichheit der Vorsitzende den Ausschlag

giebt. können, eine Abänderung der so gefaßten Beschlüsse herbeizuführen, sind nicht zulässig. Die Minorität hat die Befugniß, zu verlangen, daß ihre Ansicht in das Protokoll aufgenommen und betreffenden⸗ falls der vorgesetzten Behörde mit vorgetragen werde.

nicht entzogen werden, den Sitzungen der einzelnen Abthei⸗ lungen beizuwohnen und in denselben eben so wie in den Ple⸗ nar⸗Sitzungen die Leitung der Berathung zu übernehmen. Er muß von der Abhaltung jener Sitzungen, sofern diese nicht regel⸗ mäßig zu bestimmter Zeit stattfinden, zeitig in Kenntniß gesetzt wer⸗ den. Das Stimmrecht steht ihm nur in derjenigen Abtheilung zu, deren Mitglied er ist. Dasselbe gilt von den Sitzungen der vom Gewerberath etwa ernannten Kommissionen. Die Sitzungen zweier kombinirter Abtheilungen hat der Vorsitzende des Gewerberathes zu berufen und zu leiten; er hat die Befugniß, sich in der Leitung der Verhandlungen durch einen von ihm ernannten Stellvertreter vertre⸗

3) Dem Vorsitzenden des Gewerbe⸗Raths darf das Recht

Bestimmungen, welche mittelbar dahin führen sollen oder

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ten zu lassen. angehören. Der Vorsitzende des Plenums und die Vorsitzenden der Abthei⸗ lungen haben die Pflicht, die Ordnung in den Sitzungen aufrecht und, falls dies nicht gelingen sollte, die Sitzung zu teßen. Die Befugniß des Vorsitzenden, die Mitglieder zur Ordnung

Dieser muß aber einer der kombinirten Abtheilungen

zu rufen oder in Ordnungsstrafen zu nehmen, ist in jedem Regu⸗

lativ ausdrücklich anzuerkennen und darf nicht auf die Versammlung selbst übertragen, noch durch Gestattung einer Berufung auf die⸗ selbe beschränkt werden.

4) Zu den Sitzungen des Plenums, der einzelnen oder kom⸗ binirten Abtheilungen, so wie der Kommissionen, können zwar die Stellvertreter der anwesenden Mitglieder zugelassen werden, doch dürfen dieselben weder mitberathen, noch mitstimmen. Ander Personen dürfen, als Zuhörer, den Sitzungen nicht beiwohnen; die Sitzungen sind nicht öffentlich. 8

5) Der Gewerberath ist keine Verwaltungsbehörde und darf daher die Befugnisse einer solchen Behoͤrde sich auf keine Weise anmaßen.

56) Bedarf der Gewerberath, eine Abtheilung oder Kommission desselben zur Vorbereitung der nach dem letzten Absatz des §. 2 der Verordnung vom 9. Februar 1849 zu treffenden Entscheidun⸗ gen der eigenen Anhörung der Betheiligten, so sind dieselben durch den Vorsitzenden des Plenums zum Erscheinen in der Sitzung einzu⸗ laden. Wird dieser Einladung nicht Folge gegeben, so erfolgt die wiederholte Einladung, falls eine solche nöthig erscheint, durch Ver⸗

mittelung der Kommunalbehörde. Glaubt der Gewerberath in an⸗ deren Fällen seiner gesetzlich umgränzten Wirksamkeit einer eigenen Vernehmung und Anhörung von Sachverständigen oder anderen Personen nicht entbehren zu können, so kann eine solche nur nach vorgängiger Genehmigung der Kommunalbehörde stattfinden, welche der Königlichen Regierung davon Anzeige zu machen hat.

7) Es steht dem Gewerberathe nicht zu, von einer Behörde

die Vorlage von Aktenstuͤcken oder Einsicht in dieselben zu fordern. Ist ihm solche Einsicht wünschenswerth, so hat der Vorsitzende das Gesuch an die Behörde zu richten; es bleibt aber dem Ermessen

der Letzteren anheimgegeben, ob überhaupt oder mit welcher Be⸗

8) Die einzelnen Abtheilungen des Gewerberaths können nicht Die Abtheilungen können

Die von dem Plenum beschlossenen Entscheidungen (§. 2 de

V Verordnung vom 9. Februar 1849, letzter Absatz) dürfen zwar den

Betheiligten von dem Gewerberath mitgetheilt werden. Die Aus⸗ führung derselben gebührt aber der Kommunalbehörde, welcher zu diesem Zweck die Entscheidung gleichfalls mitzutheilen ist.

9) Die Verhandlungen des Gewerberaths dürfen nur im Na⸗ men desselben, nicht der einzelnen Abtheilungen und nur auf den Beschluß des Plenums veröffentlicht werden. Die Königliche Re⸗ gierung hat die Befugniß, die Veröffentlichung zu untersagen.

Entscheidungen, welche auf Grund einer der im letzten Absatze des §. 2 der Verordnung vom 9. Februar 1849 in Bezug genom⸗ menen Gesetzstellen getroffen sind, dürfen nur mit Genehmigung der— Königlichen Regierung veröffentlicht werden. b

10) Sowohl die Ordnungsstrafen als die nach §. 21 der Ver⸗ ordnung vom 9. Februar 1849 von den Gewerbetreibenden zu zah— lenden Beiträge können zwar durch Beauftragte des Gewerberaths eingefordert, aber nur durch Vermittelung der betreffenden Kommu

nalbehörde exekutivisch beigetrieben werden.

11) Bei Erfüllung der dem Gewerbe⸗Rath nach Maßgabe des dritten Absatzes des §. 2 lJ. c. obliegenden Pflichten und bei⸗ Aus⸗ übung der dort erwähnten Befugnisse hat derselbe sich zunächst an