1852 / 35 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Transporteure.

§. 8. Die von den Gemeinden zum Transport von Verbrechern oder Arrestanten gestellten Personen sind mit einer Strafe bis zu 6 Wochen Gefängniß oder 50 Rthlr. zu bestrafen, wenn sie die ihnen nach der Ge⸗ neral⸗Instruction über das Transportwesen vom 16. September 1818 (§. 32) obliegenden Pflichten vernachlässigen. Diese General⸗Instruction ist

abgedruckt in v. Kamptz Annalen XI. 510. 8 g 9. Im See sind die allgemeinen Vorschriften über das Paß⸗

wesen enthalten im 1 8 nigseEdin vom 22. Juni 1817, Ges.⸗Samml. S. 152,

Vero ig vom 7. Juni 1842, Amtsblatt S. 181.

vom 23. Septembet 1842, Amtsblatt S. 320. Verordnung vom 26. September 1843, Amtsblatt S. 284. Igau Betreff des Wanderns der Handwerksgesellen ist eine besondere Verordnung vom 18. Mai 1833 ergangen, welche durch ein Reglement

vom 21. März 1835 ergänzt worden. III. Aufsicht auf Fremde, Neuanziehende Bettler und Vagabonden. MeEmmEße n. §. 10. Die Vorschriften über die Verpflichtung der Vermiether und der Dienstherrschaften zur An⸗ und Abmeldung der Miether und des Ge⸗ sindes, so wie der Fremden und Handwerksgesellen, sind enthalten in der Verordnung vom 14. April 1838, Amtsblatt S. 121. Ministerialblatt für die innere Verwaltung pro 1846, S. 10. Jede Contravention wird hiernach in der Regel mit 1 Rthlr. Geldbuße bestraft, die Strafe kann aber auch geschärft werden. §. 11. Wer einem Neuanziehenden Wohnung oder Unterkommen ge⸗ währt und nicht dafür sorgt, daß derselbe gemeldet werde, wird mit einer Strafe bis zu 50 Rthlr. belegt. (§. 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842, Ges.⸗Samml. für 1843 S. 5.) Das Gesetz vom 6. Januar 1843 über die Bestrafung der Bettler und Landstreicher ist aufgehoben, und an dessen Stelle sind die §8. 117 bis 120 und 341 des Strafgesetzbuchs getreten.

IV. Polizei gegen Unglücksfälle. Beerdigungen. §. 12. Zur Verhinderung der zu frühen Beerdigung der Leichen ist bestimmt, daß dieselben nicht vor Ablauf von 72 Stunden nach dem Ableben beerdigt werden dürfen. Die Ausnahmen von dieser Regel sind in der Verordnung vom 14. September 1827 angegeben. Außerhalb der Kirchhöfe darf nach §. 186 Tit. II. Th. II. Allg. Landrechts ohne vorgän⸗ gige Anzeige bei dem Geistlichen des Ortes keine Beerdigung vorgenommen werden. Wer gegen diese Vorschriften fehlt, ist nach §. 345 Nr. 8 Strafgesetzbuches mit Geldbuße bis zu 50 Rthlrn, zu belegen.

§. 13. In Betreff der Giftwaaren sind: v““

1) Die Vorschriften, welche bei Aufbewahrung von Giftwaaren zu beachten sind, in dem Anhange der Apotheker⸗Ordnung vom 11. Oktober 1801, in der Anweisung für die Apotheker wegen Aufbewahrung und Ver⸗ abfolgung von Giften vom 10. Dezember 1800 enthalten. Diese Anwei⸗ sung ist abgedruckt in von Rabe's Sammlung Bd. VI. Seite 374 und in der Verordnung vom 26. Juli 1836 und ist deren Befolgung allen Ge⸗ werbtreibenden zur Pflicht gemacht.

2) Welche Waaren zum ausschließlichen Debit der Apotheker gehören, ist in der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 17. Oktober 1836 (Gesetz⸗

Säamml. für 1837, S. 41) bestimmt.

3) Der Verkauf des Fliegen⸗Papiers zur Vertilgung der Fliegen ist nur den Apothekern gestattet, allen anderen Kaufleuten und Gewerbetrei⸗ benden aber gänzlich untersagt. (Verordnung vom 1. November 1851.)

4) Bei der Fabrication von Kinder⸗Spielzeug oder bei der Bereitung von Konditoreiwaaren ist der Gebrauch schädlicher Farben verboten. Die einzelnen verbotenen Farben sind verzeichnet in der Verordnung vom 6. De⸗ zember 1820.

5) Die Fabrication, so wie der Verkauf und das Halten auf dem La⸗ ger, der Debit der mit arsenikhaltigen Farben gefärbten Tapeten, Papiere, Fenster⸗Rouleaux und Gardinen, ist, resp. wird hierdurch verboten, eben so der Gebrauch solcher Farben zum Anstreichen der Zimmer. (Verordnung vom 10. Februar 1848 und vom 6. Juni 1850.)

6) Der Hausirhandel mit Olitäten und Arznei⸗Waaren ist verboten. (Verordnung vom 2. Oktober 1835., §. 27 des Hausir⸗Regulativs vom 28. April 1824.) *

7) Die Bedingungen, unter denen die Kammerjäger Giftmittel anwen⸗ den dürfen, sind enthalten in der Verordnung vom 6. April 1832. Ins⸗ besondere ist denselben verboten, Giftmittel zum Gebrauch in der Hand des Käufers zu verkaufen.

Wer gegen die vorstehenden unter 1. bis 7. erwähnten Vorschriften fehlt, ist nach §. 345 Nr. 2 und 4 des Strasgesetzbuches mit Geldbuße bis zu 50 Rthlr. oder bis 6 Wochen Gefängniß zu bestrasen, die betreffen⸗ den Giftwaaren aber sind zu konfisziren.

EEEEEq1I1Verr. 8 . 14. Die bei dem Transport von Schie ßpulver zu beobach⸗ tenden Vorschriften sind in der Verordnung vom 1. September 1843 ent⸗ halten. Außerdem ist zu beachten Reglement vom 23. Dezember 1833 §. 41, Verordnung vom 23. Oktober 1842 und vom 31. Mai 1845. Hier⸗ nach ist jeder Reiter und Fuhrmann, welcher einem Pulvertransport begeg⸗ net, verpflichtet, im Schritt resp. zu reiten und zu fahren, so wie er dem mit Pulver beladenen Wagen sich bis auf 10 Schritt nähert. §. 15. Was die Aufbewahrung des Pulvers betrifft, so ist im §. 5 der Feuer⸗ und Lösch⸗Ordnung für das platte Land vom 11. Oktober 1847 vorgeschrieben, daß Privatleute in den Dorflagen nicht mehr als 2 Pfund Pulver, diejenigen aber, welche mit Pulver handeln, nicht mehr als 10 Pfund in ihren Häusern halten dürfen. Größere Vorräthe dürfen

*

nur an Orten, welche dte Polizeibehörde ausdrücklich dazu bestimmt hat,

aufbewahrt werden.

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In den Städten darf nach §. 7 der Verordnung vom 16. Septem⸗ ber 1842 überhaupt nur ein geringer Vorrath von Pulver gehalten wer⸗ den, und zwar an solchen Orten, welche von der Polizei⸗Behörde ausdrück⸗ lich dazu bestimmt worden. Größere Vorräthe sollen außerhalb der Städte an abgelegenen Orten untergebracht werden. Der Verkauf von Pulver an Kinder unter 14 Jahren ist verboten. (Verordnung vom 15. Februar 1829.) Der Handel mit Knallsilber, Knallerbsen, Knallfidibus und dergl. ist durch die Verordnung vom 8. März 1815 verboten. -

Wer gegen eine der im §. 14 und 15 enthaltenen Verordnungen fehlt, ist nach §. 345 Nr. 3 und 4 des Straf⸗Gesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 50 Rthlr. oder 6 Wochen Gefängniß, und den Umständen nach mit Con⸗ fiscation des Pulvers oder Knall⸗Silbers ꝛc. zu bestrafen.

§. 16. Durch die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 6. November 1846 (Gesetz⸗Sammlung S. 471) sind die für die Fabrication, Aufbewahrung, Versendung und Verkauf des Schießpulvers gegebenen, im §. 14 und 15 erwähnten Vorschriften, auf Schießbaumwolle und ähnliche erplodirende Stoffe ausgedehnt. Für den Transport von chemischen Präparaten auf Eisenbahnen ist ein besonderes Regulativ im Amtsblatte für 1846 S. 263 publizirt.

§. 17. Die sanitätspolizeilichen Bestimmungen sind zusammen⸗ gestellt und mit der Kabinets⸗Ordre vom 8. Augnst 1835 (Gesetz⸗Samml. S. 241) publizirt. Speziell machen wir noch darauf aufmerksam, daß, wer die Tödtung seines mit den Anzeichen der Tollwuth behafteten Hundes unterläßt, mit 20 Rthlrn. Geldbuße zu belegen ist. Wer aber das Toll⸗ werden eines Hundes der Polizei anzuzeigen unterläßt, wird mit 5 Rthlrn. Geld oder 8 Tagen Gefängniß bestraft. (§§. 93 und 94 des Regulativs vom 8. Angust 1835.)

S. 18. Die Verordnung vom 22. August 1837 und vom 2. Februar 1840 enthält die Vorschristen über die Verpflichtung der Hausbesitzer auf 8— platten Lande, die Hunde bei 1 Rhlr. Strafe mit Knütteln zu ver⸗ ehen.

V. Gewerbe⸗Polizei.

§. 19. In Beteeff der Gewerbe⸗Polizei sind die älteren Vorschriften unverändert geblieben. Die einzelnen Bestimmungen befinden sich in: 1) der Allg. Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845, Ges.⸗Samml. S. 44; 2) dem Hausir⸗Regulativ vom 28. April 1824, Ges.⸗Samml. S. 125; 3) der Verordnung vom 9. Februar 1849 über die Errichtung der Ge⸗ werberäthe §§. 23, 25, 31 33, 47, 69, 74, 75, Ges.⸗Samml. S. 93; 4) Kabinets⸗Ordre vom 7. Februar 1835 über den Schankbetrieb und Kleinhandel mit Getränken. Ges.⸗Samml. S. 18; 5) Kabinets⸗Ordre vom

21. Juni 1844 über denselben Gegenstand, Ges.⸗Samml. S. 214.

Bauhandwerker.

Außerdem ist noch in voller Geltung: 6) die Verordnung vom 31. März 1843, Amtsblatt S. 95. Hiernach muß jeder Maurer oder Zimmer⸗ Arbeiter, welcher nicht approbirter Meister ist, wenn er einen Neubau oder eine Reparatur ausführen will, sich den Auftrag eines Meisters hierzu ver⸗ schaffen und solchen durch Führung des Meisterscheins gegen jeden Beam⸗ ten, der ihn bei der Arbeit trifft, nachweisen, widrigenfalls er nach §. 345 Nr. 11 des Straf⸗Gesetzbuches zu bestrafen ist. Die Arbeiten, welche die Mauer⸗ Flickarbeiter ohne Meisterschein ausführen dürfen, sind in der denselben besonders ertheilten Autorisation angegeben, und beziehen sich auf Aus⸗ weißen, Repariren des Putzes und Einsetzen einzelner ausgefallener Steine. Meister, welche Meisterscheine ausstellen, müssen jeden Bau wöchentlich wenigstens einmal revidiren und dieses auf den Meisterschein vermerken, widrigenfalls sie einer Strafe von 3 Rthlrn. verfallen. Die bloße Unterlassung des Vermerks auf dem Meisterscheine wird mit 1 Rthlr. Strafe gerügt. Der Meister aber, welcher es unterläßt, die für ihn arbei⸗ tenden Leute mit genügenden Meisterscheinen zu versehen, verfällt in eine Strafe von 5 Rthlrn.

§. 20. Die Maaß⸗ und Gewicht⸗Ordnung vom 16. Mai 1816 (Ges.⸗Samml. S. 142) nebst Ergänzung vom 13. Mai 1840 (Ges.⸗Samml. S. 127) hat insofern eine Aenderung erfahren, als jetzt alle Contraventio⸗ nen gleichmäßig nach §. 348 Nr. 2 des Strafgesetzbuches mit Geldbuße bis zu 30 Rthlr. oder 4 Wochen Gefängniß und Confiscation der vor⸗ schriftswidrigen Maaße und Gewichte, soweit nicht die höhere Strafe des §. 243 des Strafgesetzbuches Anwendung findet, geahndet werden. Neben der Maaß⸗ und Gewicht⸗Ordnung sind mit Rücksicht auf §. 348 I. c. noch als polizeiliche Vorschriften über die Maaß⸗ und Gewichts⸗Polizei zu be⸗ achten:

1) Bekanntmachung vom 29. Mai 1846, wonach der Verkauf von Brenn⸗ holz im öffentlichen Handel nur nach geaichtem Klafter⸗Rahmen statt⸗ finden darf;

2) Verordnung vom 25. März 1828, wonach es verboten ist, Maße zu führen und im Geschäfte anzuwenden, auf denen, außer dem gesetz⸗ lichen Maß, ein früher üblich gewesenes Maß verzeichnet ist;

3) Verordnung vom 25. April 1838, wonach die Anwendung sogenann⸗ ter Trage⸗ oder Wanderstöcke zu Ellenmaßen verboten ist.

§. 21. Die Vorschriften über die Legitimation von Pferde⸗Verkäufern zur Verhinderung von Pferde⸗Diebstählen sind in der Verordnung vom

13. Februar 1843 (Gesetz⸗Sammlung S. 75) enthalten. Transport von Holz und Wild in die Städte. §. 22. Zum Zwecke der Verhinderung des Absatzes gestohlenen Hol⸗

V zes und Wildpretts ist auf Grund älterer Verordnungen durch unsere Ver⸗

ordnungen vom 12. September 1838 und vom 18. Februar 1850 bestimmt: Wer Bau⸗, Nutz⸗ oder Brennholz, wozu auch Besen und Besenreis ge⸗ hören, so wie Wildprett nach einer Stadt bringen will, ist verpflichtet, sich von dem betreffenden Waldbesitzer oder Jagdberechtigten, in dessen Revier das Holz oder Wild gefällt, resp. getödtet worden, ein Attest über diesen Ursprung des Holzes oder Wildpretts geben und durch das nächste Dorf⸗ gericht oder die Ortspolizei⸗Behörde dahin beglaubigen zu lassen, daß der Aussteller dasselbe unterschrieben, und ein Waldbesitzer oder Jagdberechtig⸗ ter sei. Wer es versucht, Holz oder Wildprett, ohne ein in dieser Weise beglaubigtes Attest, in eine Stadt einzubringen, wird mit einer Strafe von

1— 10 Rthlr. belegt. Außerdem wird das Holz oder Wild, über dessen edlichen Erwerb er sich nicht sofort ausweisen kann, konfiszirt. Lotterieen.

§. 23. Wer in auswärtigen Lotterieen spielt oder den Verkauf von

Loosen solcher Lotterieen bewirkt oder vermittelt, oder ohne Genehmigung

der kompetenten Behörden öffentliche Lolterieen unternimmt oder Glücks⸗ buden errichtet, wird nach der Vervordnung vom 5. Juli 1847 und §. 268 des Strafgesetzbuchs mit einer Geldbuße bis zu 500 Rthlru. bestraft. Wer dagegen die ihm zugekommenen Loose auswärtiger, vom Staate nicht be⸗ sonders zugelassener Lotterieen nicht spätestens 3 Tage nach dem Empfange an die Ortspolizei⸗Behörde einliefert, verfällt in eine Strafe von 2 bis 10 Rihlrn. (Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 6. Juni 1829, Gesetz⸗Samm⸗ Iun S. 68) 8 8 W““ 8 .

§. 24. In Betreff der Baupolizei wird bemerkt, daß die speziellen Vorschriften enthalten sind für die Städte in dem Ober⸗Präsidial⸗Erlaß vom 16. September 1842 (§. 21), für das platte Land in der Bau⸗Po⸗ lizei⸗Ordnung vom 11. Oktober 1847. Inwiefern in der Nähe von Eisen⸗ bahnen Gebäude errichtet werden können, ist in der Verordnung vom 1. April 1848 bestimmt. In Stelle der in diesen Verordnungen angedroh⸗ ten Strafen ist in dem §. 345 sub Nr. 10—42 für alle derartigen Ver⸗ gehen eine Strafe bis zu 50 Rthlr. Geld⸗ oder 6 Wochen Gefängniß an⸗ geordnet worden.

§. 25. In Betreff der Fruer⸗Polizei gelten für die Städte die Ver⸗ ordnung vom 16. September 1842, für das platte Land die Feuer⸗ und Lösch⸗Ordnung vom 11. Oktober 1847. Für die Wollspinnereien ist zur Vermeidung einer Selbstentzündung des darin vorkommenden Maschinen⸗ Ausputzes eine besondere Verordnung vom 22. Juni 1843 erlassen.

Für die Bereitung von Lustfeuerwerken sind spezielle polizeiliche Vor⸗ schriften enthalten in der Instruction vom 17. Mai 1847.

In der Nähe von Eisenbahnen ist nach der Verordnung vom 1. April 1848 das Lagern leicht entzündlicher Gegenstände, wie Getraide⸗Miethen, Heuhaufen und dergl. auf 10 Ruthen Entfernung verboten. 1

Die in diesen Verordnungen enthaltenen Vorschriften sind in Betreff des Strafmaßes mehrfach geändert worden, indem die meisten Contraven⸗ tionen nach §. 347 Nr. 4 bis 9 des Strafgesetzbuchs gleichmäßig mit einer Geldstrafe bis zu 20 Rthlr. oder 14 Tagen Gefängniß bedroht sind, wo⸗ von nur die gefährlichsten Contraventionen in Betreff der Aufbewahrung von Pulver und Feuerwerken vergl. §§. 15 und 16 ausgenommen sind, bei denen nach §. 345 Nr. 3, 4 und 6 a. a. O. eine Strafe bis zu 50 Thlr. oder 6 Wochen Gefängniß stattfindet. Außerdem unterliegen die in Feuer arbeitenden Gewerbtreibenden nach §. 343 Nr. 3 g. a. O. einer höheren Strafe bis zu 30 Rthlr. oder 4 Wochen Gefängniß, wenn sie die Vorschriften nicht befolgen, welche von der Polizei⸗Behörde wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Werkstätten, so wie wegen der Art und Zeit, sich des Feuers zu bedienen, erlassen sind.

Schornsteinfeger.

§. 26. Die Schornsteinfeger haben eine Strafe von 1—5 Rthlr. zu entrichten, wenn durch ihre Nachlässigkeit Schaden entsteht. Geschäfts⸗ Anweisung für die Schornsteinfeger vom 19. Januar 1843.

§. 27. Die zur Sicherung gegen Feuerschäden abzuschließenden Ver⸗ sicherungs⸗Verträge unterliegen einer polizeilichen Kontrolle, und zum Zwecke derselben sind mehrfache Polizeistrafen festgesetzt in 1) dem Gesetz vom 8. Mai 1837 (Ges.⸗Samml. S. 103), über das Mobiliar⸗Versiche⸗ rungswesen; 2) der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 30. Mai 1841 (Ges.⸗Samml. pro 1841 S. 102), wodurch die §§. 14 und 15 des Ge⸗ setzes vom 8. Mai 1837 auch auf Immobiliar⸗Versicherungen für anwend⸗ bar erklärt sind. ö

VII. Wege⸗ und Straßen⸗Polizei.

§. 28. Zum Schutze der Kunststraßen und eines geregelten Verkehrs auf denselben sind mehrfache polizeiliche Vorschriften gegeben: 1) die Ver⸗ ordnung vom 17. März 1839, betreffend den Verkehr auf den Kunststraßen (Gesetz⸗Samml. S. 80) mit deren Modisicationen: Kabinets⸗Ordre vom 12. April 1840 (Gesetz⸗Samml. S. 108), Kabinets⸗Ordre vom 25. August 1843; 2) die zusätzlichen Bestimmungen zum Chausseegeld⸗Tarif vom 19 Februar 1840 (Gesetz⸗Samml. S. 97). Die in diesen Bestimmungen vor⸗ geschriebenen Strafen sind durch das Strafgesetzbuch §§. 282, 344 Nr. 8. und 349 abgeändert und erhöht worden.

Schleppen von Holz auf unchaussirten Wegen

§. 29. In Betreff der nicht chaussirten Straßen sind die polizeilichen Vorschriften in dem §. 344 des Straf⸗Gesetzbuchs enthalten. Außerdem gilt noch die 1) Verordnung vom 8. April 1839. Hiernach ist das Schlep⸗ pen von Holz auch auf unchaussirten Wegen, so wie das Fortschaffen von Bauholz in der Art, daß das Zopf⸗Ende auf der Fahrbahn nachschleift, verboten. 2) Verordnung vom 15. Mai 1846. Hiernach sind mehrere in den zusätzlichen Bestimmungen zum Chausseegeld⸗Tarife vom 19. Februar 1840 enthaltenen polizeilichen Bestimmungen auf alle öffentliche Wege

ausgedehnt.

Bienenstöcke. 3) Bienenstͤcke dürfen in einer Entfernung von 60 Fuß von öffent⸗ lichen Wegen nicht aufgestellt werden. (Verordnung vom 8. September

Furchen neben den Wegen.

4) Bei der Acker⸗Bestellung müssen die Furchen 1 ½ Fuß von den Bäumen längs der öffentlichen Wege entfernt bleiben. (Verordnung vom 23. März 1843). I

§. 30. Die Wagenspurbreite, welche bei den verschiedenen Arten von Wagen und Wegen zulaͤssig ist,Fewird bestimmt durch die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 23. August 1829. (Ges. Samml. S. 103). Ver⸗ ordnung vom 12. April 1835, Verordnung vom 18. Oktober und 28. No⸗ vember 1834.

Jede Contravention gegen die vorstehenden wegepolizeilichen Vorschrif⸗ ten wird nach §. 344 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs mit Geldbuße bis zu 20 Rthlrn. oder Gefängniß bis zu 14 Tagen bestraft. Wer aber einen Weg durch Wegnahme oder Ausgraben von Erde, Steinen oder Rasen beschä⸗ digt, wird nach §. 349 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs mit Geldbuße bis zu 50 Rthlrn. oder Gefängniß bis zu 6 Wochen bestraft. 2

VIII. FEisenbahn⸗Polizei. S. 31. Zur Sicherheit des Betriebes der Eisenbahnen sind die po⸗ lizeilichen Anordnungen getroffen in der Ober⸗Präsidial⸗Verordnung vom 3. Juli 1846. Außerdem gelten die speziellen Vorschriften im Reglement für die Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn vom 28. November 1848, Re⸗ glement für die Kottbus⸗Schwielochsee⸗Eisenbahn vom 30. Juni 1847, Re⸗ glement der Stargard⸗Posener Eisenbahn vom 4. September 1851, Regu⸗ lativ wegen Versendung chemischer Präparate auf Eisenbahnen vom 27. September 1846. 11“

IX. Strom⸗ und Wasser⸗Polizei.

§. 32. Die Vorschriften über die Nothwendigkeit einer polizeilichen Kontrole und Bezeichnung aller zum Transport von Waaren auf Flüssen oder Kanälen bestimmten Fahrzeuge befinden sich im Reglement vom 21sten Mai 1842. 8

§. 33. Die Vorschriften über die statthafte Breite und Länge der Fahrzeuge auf den Wasserstraßen zwischen der Oder und Spree in dem Regulativ vom 8. November 1845. (Ges.⸗Samml. S. 786.)

Führen einer unrichtigen Flagge. K§. 34. Flußschiffer, welche eine andere als die vorschriftsmäßige Han⸗ delsflagge aufstecken, verfallen in eine Strafe von 5 Rthlr. (Verordnung vom 29. September 1837.

Segeln bei Rachtth

§. 35. Jedes Abends oder Nachts segelnde Fahrzeug soll mit einer am Mast oder an der Kaffe befestigten erhellten Laterne versehen sein, widrigenfalls der Schiffer mit 1 bis 5 Rthlr. Strafe belegt wird. (Ver⸗ ordnung vom 21. Mai 1833.)

§. 36. Die Besitzer von Fähren haben die ihnen für die Ausübung ihres Gewerbes ertheilten Vorschriften bei einer Strafe von 5— 20 Rthlr. zu beobachten. (Verordnung vom 16. Juni 1827.)

§. 37. Die Eigenthümer der Ufer eines Stromes sind verpflichtet, alle Bäume wegzuschaffen, welche die Schifffahrt auf dem Strom oder die Benutzung des Leinpfades beeinträchtigen, widrigenfalls sie einer Strafe von 1 bis 10 Rthlr. verfallen. (Verordnung vom 22. März 1830.)

Verunreinigung von öffentlichen Flüssen. 8

§. 38. Die Verunreinigung aller schiff⸗ oder floßbaren Flüsse ist bei

Strafe von 10—50 Rthlrn. verboten. Kabinets⸗Ordre vom 24. Februar

1816. (Gesetz⸗Sammlung Seite 108). Die Benutzung von Privatflüssen

von Seiten der Uferbesitzer, so wie des Publikums, unterliegt den Beschrän⸗

kungen des Gesetzes vom 28. Februar 1843. (Gesetz⸗Sammlung Seite 11. Verunreinigung von Privatflüssen und Gräben.

Wer gegen diese Vorschriften fehlt, insbesondere wer einen Privatfluß (Quelle, Bach oder Fließ) durch Einwerfen von Erde, Steinen oder sonstigen Materialien, durch unbefugtes Anlegen einer Hanf⸗ oder Flachs⸗Röthe, oder durch Aufweichen von Fellen, verunreinigt, wird mit einer Strafe bis zu 10 Rthlrn. belegt, wenn nicht durch eine besondere Vorschrift eine härtere Strafe vorgeschrieben ist. Mit derselben Strafe wird auch derjenige be⸗ legt, welcher eine zur Ab- oder Zuleitung von Wasser dienende Anlage, Graben oder Wall, verunreinigt oder sonst beschädigt.

Ueberschreitung der Stau⸗Befugnisse.

§. 39. Die Ueberschreitung von Stan⸗Befugnissen bei Wasser⸗Müh len und sonstigen Stau⸗Anlagen ist mit 20 bis 25 Rthlr. Strafe zu ahnden. Gesetz vom 15. November 1811 §§. 8 und 9 (Ges. Samml. S. 352)

Anlage von Deichen.

§. 40. Wer Deiche ohne landespolizeiliche Erlaubniß anlegt, wird mit Geldstrafe bis zu 50 Rthlrn. belegt. Gesetz über das Deichwesen vom 28. Januar 1848 §. 1 (Ges. Samml. S. 54).

§. 41. Die mannigfachen Verordnungen gegen die Beschädigung der Buhnenwerke, so wie der zur Bezeichnung des Fahrwassers und gefähr⸗ licher Stellen in den Strömen dienenden Warnungszeichen, erledigen sich durch die in den §§. 281 ff. des Strafgesetzbuchs enthaltenen Straf⸗ Bestimmungen. Als Spezial⸗Verordnungen sind noch zu beachten: 1) die Polizei⸗Ordnung für den Friedrich⸗Wilhelms⸗Kanal vom 29. August 1836 und Ergänzung vom 5. November 1837. 2) Deich⸗ und Ufer⸗ Oidnung für das Netzbruch vom 14. Dezember 1779. 3) Deich⸗ und Uüfer⸗Ordnung für das Warthebruch vom 27. März 1802. 4) Deich⸗ und Ufer⸗Ordnung für das Nieder⸗Oderbruch vom 23. Januar 1769. 5) Deich⸗ und Ufer⸗Ordnung für das Ober⸗Oderbruch vom 23. Juni 1717. 6) Deich⸗ und Ufer⸗Ordnung für das Sternberger Bruch vom 3. Mai 1746. 7) Deich⸗ und Ufer⸗Ordnung für das Amt Krossen vom 14. Februar 1766.

Feld⸗Polizei.

§. 42. Die Feld⸗Polizei⸗Ordnung vom 1. November 1847 (Gesetz-⸗ Samml. 1847 S. 376), wird durch das Strafgesetzbuch nicht aufgehoben, sondern hat nur in Betreff der in den §§. 41—43 vorgeschriebenen Stra⸗ fen durch den §. 347 No. 1 und 2 und 10 bis 12 und §. 342 No. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs eine Erweiterung resp. Aenderung erfahren. Zur Ergänzung der im Strafgesetzbuche enthaltenen Strafbestimmungen wird aber hierdurch anderweit zur Vermeidung von Zweifeln über die fort⸗ dauernde Gültigkeit der Feldpolizei⸗Ordnung bestimmt, und zwar fuür alle Fälle, in denen nicht die Forstpolizei⸗Ordnung vom 25. Oktober 1851 (Minist.⸗Bl. S. 273) anwendbar ist.

w §. 43. Mit einer Geldbuße von 10 Sgr. bis 5 Rthlr. ist zu hestra⸗ fen, wer unbefugter Weise: 1) in Gärten, Obstanlagen, Weinbergen auf Aeckern eine Nachlese hält, 2) auf fremdem Eigenthume Leinwand,