1852 / 38 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Stettin, 11. Februar, zen ohne Geschäft, still, Frühjahr desgl. Frühjahr 59 ½ 60 bez.

bez. 12 bez.

Hamburg, 11. Februar, 2 Uhr 54 Minuten Nachmittags. Ber- Magdeburg- Wittenberge 66 ½.

lin-Hamburg 99 ½.

Spanische inländische Schuld 35 ⅞. Kieler 106. G Getreidebörse: Roggen gestern Königsberg. mit 98 bezahlt und ist

2 Uhr 2 Minuten Nachmittags. Roggen 59— 60 gefordert, Rüböl 9 ½ gefordert, feste Stimmung, Febr.- März 9 ½ bez., April- Mai 9 ½— 9 bez., Juli-Aug. 10 ¼2 bez., Herbst 10½ Spiritus 12 bez., März 13 bez., Frühjahr 12 ½ Br., Juni // Juli

Wei- stille, aber fest.

(Tel. Dep. d. C. B.) Metalliques 84 ¼. 449 ⅞. 183 ½. beliebt.

Mecklenburger 35 ½.

Paris 147 ½. Sardin. 84 ¼.

1183. Bekanntmachung, 1. die Veräußerung des Post⸗ Etablissements zu Warnow.

Das 3 Meilen von Perleberg, 2 ½ Meilen von Lenzen und 1 Meile von der mecklenburgischen Stadt Grabow entfernte, an der berlin⸗hambur⸗ ger Chaussee belegene Post⸗Etablissement in War⸗ now, soll nach der Bestimmung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffent⸗ liche Arbeiten an den Meistbietenden veräußert werden.

Wir haben hierzu einen anderweiten Bietungs⸗ Termin an Ort und Stelle vor dem Herrn Bau⸗ Inspektor von Rosainsky auf den

23. März, Vormittags 11 Uhr, anberaumt, zu welchem wir Bietungslustige mit dem Bemerken einladen, daß nach 3 Uhr Nach⸗ mittags neue Licitanten nicht mehr zugelassen werden.

Das Etablissement, welches von dem nächsten Anhaltepunkt der Berlin⸗Hamburger Eisenbahn nur ½ Meilen entfernt liegt und wegen der nahen reichhaltigen Braunkohlenlager sich vor⸗ zugsweise zu einer Fabrik⸗Anlage eignet, hat einen Flächeninhalt von 6 Morgen und be⸗ steht aus:

1) dem massiven zweistöckigen Post⸗Amts⸗ und Mohnhause mit zwei einstöckigen Seiten⸗

ügeln,

) einem Pferdestall⸗Gebäude,

einer Wagen⸗Remise nebst Stallgebäude,

4) einem Pöpflasterten Hofe und

5) einem Obst⸗ und Gemüse⸗Garten.

Die Veräußerungs⸗Bedingungen und die Taxe

des Grundstücks koöͤnnen in der Geheimen Re⸗ gistratur des Königlichen General⸗Post⸗Amts zu Berlin und bei der unterzeichneten Regierung, so wie im Geschäfts⸗Büreau des Bau⸗Inspektors von Rosainsky zu Pritzwalk und auf dem Haupt⸗ Zoll⸗Amte zu Warnow eingesehen werden.

Jeder Bietende hat vor Abgabe seines Ge⸗ bots eine Caution von dreihundert Thalern in Courant oder preußischen Staats⸗Papieren bei dem Haupt⸗Zoll⸗Amt in Warnow zu deponiren.

Potsdam, den 10. Februar 1852.

Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.

[1072) Ediktal⸗Citation. Alle diejenigen, welche an nachbenannte, an⸗ geblich verlorene Dokumente und die Posten, wor⸗ über sie lauten:

1) der Kaufkontrakt vom 12. April 1806 zwi⸗ 8 schen dem Schuhmachermeister Johann Georg

Errnst Zabel und der separirten Steddin, Marie Magdalene geb. Keuck nebst Recog⸗ nitionsschein über ein Altentheil und 30 Rthlr. 17 gGr. 9 Pf. rückständiges Kauf⸗ geld für die separirte Steddin, eingetragen rubr. III. No. 4 und 5 des Grundstückes der separirten Nesse, Vol. I. No. 41 pag. 319 des Hypothekenbuches von Wilsnack zufolge Verfügung vom 12. April 1806.

Die Obligation des Arbeitsmannes Christian Schurich zu Wittenberge vom 8. September 1849 über 30 Rthlr. Courant für die Wittwe Saß zu Wittenberge, eingetragen rubr. III. No. 9 des Schurichschen Grundstückes Vol. VI. No. 310 von Wittenberge, zufolge Verfü⸗ gung vom 8. September 1849.

heute zu lassen, 100 zu haben. Oel 18 ½, 18 ⅛, 20. 500, loco 9 ⅞, 500 März-April 9 ½. Wien, Dienstag, 10. Februar, Nachmittags 2 Uhr 15 Minuten. Silberanlchen 104 ½. 5proz. Metalliques 95. 4 ½proz. Bankactien 1226. Lombarden 99 ¼. Gold 31.

Danzig 96, 95 zu haben. Kaffe eher etwas fester.

Zink,

Nordbahn 151 ⅓. London 12, 25. Silber 24.

1839r Loose Augsburg 124 h. Hamburg

Valuten und Contanten

11

3) Die Obligation des Schuhmacher Johann Joachim Glashoff und dessen Ehefrau, Marie Dorothee geb. Lüdecke zu Puttlitz vom 6. Mai 1804 über 100 Thlr. für den Prediger Kömmrich zu Triglitz, eingetragen auf den Grundstücken zu Puttlitz, Vol. II b. No. 84 des Arbeitsmannes Friedrich Bedlin und Vol. IIb. No. 83 der Ackerbürger Johann Neumannschen Eheleute.

4a) Die Obligation der Bäckerwittwe Lehnert

zu Wilsnack vom 10. Dezember 1790 über 50 Thlr. für rubr. III. No. 2. des jetzt Selbigerschen Grundstückes No. 8 pag. 57 Band I. des Hypothekenbuches von Wilsnack für den Justitiarius Petersen daselbst eingetragen und zufolge Cession vom 28. Juli 1793 auf seine Töchter Karoline und Marianne umgeschrieben. die Obligation der Bäckermeister Wolff⸗ schen Eheleute zu Wilsnack vom 4. Ja⸗ nugr 1798 über 50 Thlr. rubr. III. No. 5 desselben Grundstücks, als aus der Obli⸗ gation vom 5. Januar 1798 herrührend, für den Prediger Petersen zu Legde ein⸗ getragen,

welche Posten aus dem alten Hopotheken⸗

buche No. 7 Fol. 20 ex decreto vom 8ten

September 1804 hierher übertragen sind.

5) Die Obligation des Kossathen Jacob Gericke zu Lütgendorff vom 8. Oktober 1838 über 50 Thlr. für seine Ehefrau Dorothee geb. Schulze, eingetragen rubr. III. No. 9 des jetzt von Puttlitzschen Kossäthenhofes Vol. I.

No. 12 pag. 89 des Hypothekenbuches von

Lüttgendorff zufolge Verfügung vom 8. Ok⸗

tober 1838.

Die Obligation des Häuslers Albrecht

15. Juni 1829 über; 87 Thlr.

8*¹

Johann Joachim, Marie Elisabeth, Johann Andreas und Friedrich Wilhelm eingetragen rubr. III. 2 des jetzt Schaar⸗ schen Hauses zu Molkenberg No. 25 Fol. 193 des Hopothekenbuches zufolge Verfügung vom 21. Juni 1829 als Eigenthümer, Ces⸗ sionarien, Pfand⸗ oder sonstige Inhaber, Anspruͤche machen, haben dieselben am 17. März 1852, Vormittags 11 ½ Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle beim Kreisrichter Böhner anzumelden, widrigenfalls sie damit unter Auf⸗ legung eines ewigen Stillschweigens präkludirt, die Dokumente amortisirt und die Posten zu 1, 2, 3, 4 gelöscht werden. Perleberg, den 5. November 18551. Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung.

116422 BVekanntmachung.

Das Postfuhrwesen in Stettin soll zum 1. Juni c. anderweit in Entreprise gegeben wer⸗ den. Geeignete cautionsfähige Bewerber wollen sich möglichst bald bei der hiesigen Ober⸗Post⸗ Direction melden.

Stettin, den 4. Februar 1852

Königliche Ober⸗P st⸗Direction.

Geschwister Albrecht.

Bekanntmachung. In Folge der Rezesse über Ablösung der Real⸗ lasten, welche auf den bäuerlichen Grundstücken,

so wie der Windmühle zu Niedewitz, schwiebuser

Kreises haften, erhält die Gutsherrschaft daselbst

eine Abfindung von 4384 Thlr. 13 gGr. 4 Pf. in Rentenbriefen und baar.

Auf dem Gute Niedewitz stehen eingetragen sub Rub. III. No. 2 für den Kaufmann Johann Christian Päschke zu Rädnitz 10,000 Thlr.

Nr. 3 für den Amtsrath Johann Friedrich Wilhelm Nicaeus 3,000 Thlr.

Da vorgenannte Personen nicht mehr Besitzer der eingetkagenen Forderungen und ihre Rechts⸗ nachfolger unbekannt sind, so werden Letztere hier⸗

durch aufgefordert, binnen 6 Wochen und späte⸗

stens am

Dv. WN Zm. 10 ihr, vor dem Unterzeichneten im Lokale des hiesigen Kreisgerichts zu erklären, ob sie verlangen, daß das Ablösungs⸗Kapital zur Wiederherstellung ihrer geschmälerten Sicherheit oder zur Abstoßung der zuerst eingetragenen Kapitalsposten verwendet

werde. Die Stillschweigenden verlieren ihr auf das Ablösungs⸗Kapital. Züllichau, den 5. Jannar 1855. Steltzer, Kreisrichter.

Pfandrecht

Bielanntmachung. Es sollen den 24. Februar d. J. in dem Lokale des Herrn Wasmuth hierselbst, nachstehende im hiesigen Königlichen Forstreviere eingeschlagene Nutzhölzer, als 1) im Unterforst Buchberg: Jagen 89: 36 Stück Birken, 296 Stück Kiefern, » 113: 4 Stück Eichen, 8 Stück Buchen 12 Stück Kiefern, »„ 114: 1 Stück Kiefern rindschälig; 2) im Unterforst Deutschebruch: Jagen 90: 3 Stück Eichen, 10 Stück E1.“ Birken, 651 Stück Kiefern, T 2 Süch Buchen, „„ 133: 24 Stück Eichen, 4 Buchen; 3) im Unterforst Althütte: Jagen 122: 2 Stück Birken, 544 Stück Kiefern; 1 4) im Unterforst Nehmischbuscht Jagen 156: 88 Stück Eichen, 1 Buche, 168: 88 Stück Eichen, 1 Buche, 16 Kiefern; 1 5) im Unterforst Pätznickerie: 8 Jagen 162: 15 Stück Eichen, 23 Stück 5 Birken, 962 Stück Kiefern, und » 122 und 162: einige Klaftern Kie⸗ 1 fern⸗Nutzholz; im Wege der Licitation öffentlich an den Meist⸗ bietenden gegen gleich baare Bezahlung verkauft, wozu Kauflustige an dem gedachten Tage, Vor⸗ mittags um 9 Uhr, hiermit eingeladen werden, mit dem Bemerken, daß das Kaufgeld bis zu 50 Rthlrn. sogleich ganz, und von 50 Rthlrn. und darüber zum 4ten Theile im Termine ein⸗ gezahlt werden muß. Die betreffenden Förster werden den sich meldenden Käufern obige Hölzer 3 Tage vor dem Termine vorzeigen. Regenthin, den 4. Februar 1852. Der Ober⸗Förster W. Fischer.

Zwanzigste Sitzung der I. Kammer. Einundzwanzigste Sitzung der II. Kammer 3

AAAA64A“ Bogen Total 86 Bogen des I. Abonnements.

Weizen

Ministerium für Handel, Gewe

Das Abonnement beträgl: 20 Sgr. für ¼ Jahr in allen Theilen der Monarchie ohn Preis-Erhöhung. 8 Mit Geiblatt (Preuß. Adler-Zritung 8

in Berlin: 1 Acht Gh .. z . in der ganzen Mosnarchie: 41½ & 1* n I2 u1902 Pünir znieer

Alle Post⸗-Anstalten des In⸗ und AZAuslandes nehmen Zestellung auf den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger an, für Berlin die Expeditionen: Behren⸗Straße Nr. 57. und Schadows⸗-⸗Straße Nr. 4.

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1852.

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v111““ 1“ 8 8 .“ Erlaß vom 2. Dezember 1851 betreffend die

dernisse bei Anmeldung der Handwerker zur Prüfung

bei einer Kreis⸗Prüfungs⸗Kommission, und dem⸗

nächstiger Ergreifung des Rekurses gegen deren Ent⸗

scheidung an eine andere Kreis⸗Prüfungs⸗ Kommission.

Nach den beiliegenden, von der Königlichen Regierung in N.

eingereichten Verhandlungen hat der Fleischer N. aus N., welchem V

von der Prüfungs⸗Kommission der dortigen Fleischer⸗Innung, wegen ungünstigen Ausfalls der mit ihm aͤbgehaltenen Prüfung, das Prüfungszeugniß mit der Belehrung versagt worden,“ „daß er, wenn er den Rekurs gegen den zurückweisenden Bescheid nicht binnen 14 Tagen bei dem Vorsitzenden der Kommission anmelde, erst nach 6 Monaten zur Ablegung einer neuen Prüfung zugelassen werden könne“, 8 von dem gestatteten Rekurse an die Kreis⸗-Prüfungs⸗Kommission in N. (§. 38 der Verordnung vom 9. Februar 1849) nicht Ge⸗ brauch gemacht, sondern innerhalb der ersten Woche nach dem Empfange des zurückweisenden Bescheides, mit Verschweigung dessel⸗ ben, bei der Kreis⸗Prüfungs⸗Kommission in N. zur Ablegung einer neuen Prüfung sich gemeldet. Die genannte Königl. Regierung hat in der dort erfolgten neuen Prüfung mit Recht eine Umgehung der Bestimmungen des §. 41 der Verordnung vom 9. Februar 1849 gefunden. Denn, wenn das Gesetz

bestimmt, daß, wer den Rekurs gegen den Bescheid einer Prüfungs⸗-

Kommission nicht rechtzeitig anmelde, erst nach 6 Monaten zur Ab- legung einer neuen Prüfung zugelassen werden dürfe, so kann diese

Anordnung nicht allein auf die Wiederholung der Prüfung bei der⸗

selben Kommission, sondern sie muß als unbedingt maßgebend auch auf die Erneuerung der Prüfung bei einer anderen Kommission be⸗ zogen worden, da sie ja sonst auch ihren Zweck verfehlen würde. Da hiernach der zc. N. die Kreis⸗Prüfungs⸗Kommission in N. zur

Abhaltung einer Prüfung verleitet hat, zu welcher er gesetzlich nicht zugelassen werden konnte, so ist auch das auf diesem Wege erlangte

Prüfungs⸗Zeugniß vom 30. Augnst v. J. als gültig für die Auf⸗ nahme in eine Innung oder für die Befugniß zum Betriebe des Fleischer⸗Gewerbes nicht anzuerkennen. Im Uebrigen hätte die ge⸗ nannte Kommisston, wenngleich ihr das Ergebniß der früheren Prü⸗ fung des Antragstellers nicht mitgetheilt worden, den Letzteren doch schon aus dem Grunde zurückweisen sollen, weil derselbe zur Zeit seiner Meldung zur zweiten Prüfung in. ach den Bestimmungen der Cirkular⸗Verfügung vom 31. März 1849

zu VI. nur im Bezirke der dortigen Kreis⸗Prüfungs ⸗Kommission Das zu jener Zeit angebrachte Ge⸗-

ine Prüfung ablegen durfte.

such des N. um Ertheilung des Bürgerrechts in N. war nicht ge⸗

eignet, seine Zulassung zur Prüfung zu begründen, so lange er im

Bezirke der dortigen Kommisston weder seinen Wohnsitz genommen, noch auch Beschäftigung in seinem Gewerbe gesucht und gefun-

HKaA5 den hatte. 6

Die Kreis⸗Prüfungs⸗Kommission in N. ist hierüber bei Mit⸗

theilung der vorstehenden Entscheidung in Betreff der Ungültigkeit V

des ertheilten Prüfungs⸗Zeugnisses zu belehren. Damit aber für die Zukunft der Wiederholung ähnlicher Un⸗

regelmäßigkeiten vorgebeugt werde, veranlasse ich die Königliche Re⸗ gierung, sämmtlichen Kreis⸗Prüfungs⸗Kommissionen Ihres

Verwaltungs⸗Bezirkes die Beachtung nachstehender Anordnungen

zur Pflicht zu machen. ¹) Wer bei einer Kreis⸗Prüfungs⸗Kommission zur Prüfung sich meldet, muß: a. den allgemeinen Erfordernissen der Zulassung

Hmal vor Einleitung der Prüfung durch protokollarische Vernel

Kommission, vor welcher er geprüft worden, anzumelden.

N. wohnte, mithin nach

zur Prüfung (§§. 35, 36 der Verordnung vom 9. Fe⸗

bbruar 1849) genügt haben, und

b. im Bezirke der Kommission wohnen oder dort in Arbeit stehen (Cirkular⸗Verfügung vom 31. März 1849 zu VI.)

V 2) Daß, und in welcher Weise den zu 1) a und b erwähnten

Bedingungen genügt sei, hat der Vorsitzende der Kommission jedes⸗

ymung

des Antragstellers festzustellen.

Hat dieser nicht schon vor der Meldung zur Prüfung seinen festen Wohnsitz im Bezirke der Kommission gehabt, so muß er durch amtliche Atteste oder durch Bescheinigungen glaubwürdiger Eingesessener nachweisen, daß er seitdem in dem gedachten Bezirke sich niedergelassen habe oder daß er bei einem dort wohnenden Ge⸗ werbetreibenden auf unbestimmte Zeit, mit Vorbehalt der üblichen Kündigungsfrist, in Arbeit getreten sei. V 3) Außerdem muß bei der zu 2) angeordneten Vernehmung jedem Antragsteller, mit Hinweisung auf den §. 41 der Ver⸗ ordnung vom 9. Februar 1849, eröffnet werden: .

daß er, wenn ihm innerhalb der zuletzt abgelaufenen 5 Monate von einer anderen Kommission das Prüfungs⸗ Zeugniß versagt sein sollte, ein gültiges Prüfungs⸗ Zeugniß durch Ablegung der unzulaͤssigen neuen Prüfung

nicht erlangen und demzufolge auch nicht befugt sein würde, den Betrieb seines Gewerbes auf Grund des etwa ecertheilten Pruͤfungs⸗Zeugnisses zu beginnen.“

Die hierüber ertheilte Belehrung ist jedesmal in das be⸗ treffende Protokoll mit aufzunehmen. V 4) Wer gegen die Entscheidung einer Kreis⸗Prüfungs⸗Kom⸗

mission den Rekurs an eine benachbarte Kreis⸗Prüfungs⸗Kommission (§. 40 a. a. O.) einlegen will, hat diesen Rekurs bei derjenigen Demzu⸗ folge ist auch in solchen Fällen keine Kommission befugt, die Mel⸗ dung eines außerhalb ihres Bezirkes wohnenden oder dort nicht in Arbeit stehenden Antragstellers entgegenzunehmen, vielmehr muß dann jedesmal die im §. 13 der Anweisung für die Prüfungs⸗ Kommissionen vom 31. März 1849 angeordnete Uebersendung des Rekursgesuches und der betreffenden Prüfungs⸗Verhandlungen ab⸗ gewartet werden. .“ Die Bestimmungen zu 1, 2 und 3 sind auch den Prüfung s⸗ Kommissionen der Innungen zur Nachachtung mit der Maß⸗ gabe vorzuschreiben, daß die Prüfungs⸗Kommission einer Innung die Prüfung abzulehnen hat, wenn der Antragsteller nicht im Be⸗ zirke derjenigen Kreis⸗Prüfungs⸗Kommission wohnt oder in Ar⸗ beit steht, zu deren Bezirk der Ort der Innung gehört. (Cir⸗ kular⸗Verfügung vom 31. Mai 1849 zu VI.) Da ferner, nach der Cirkular⸗Verfügung vom 13. November v. J., keine Innung befugt ist, einen Gewerbetreibenden, welcher außerhalb des Ortes der Innung wohnt, zum Mitgliede aufzu⸗ nehmen, wenn in dem Wohnorte des Betheiligten oder in größerer

Nähe des Wohnortes als am Sitze der Innung eine Innung seines Gewerbes besteht, so erscheint es zweckmäßig, hierüber jeden An⸗ tragsteller, welcher außerhalb des Ortes der Innung wohnt⸗ vor Einleitung der Prüfung durch den Vorsitzenden ver Innungs⸗Prü⸗ fungs⸗Kommission belehren zu lassen. Die Königliche Regierung wolle demgemäß sämmtliche Innungs⸗Prüfungs⸗Kommissionen Ihres Verwaltungs⸗Bezirkes und die vo munal⸗Behörden mit Anweisung versehen. 8 8 8 V Gegen den Vorsitzenden einer Kreis⸗ oder Innungs⸗Prüfungs⸗ Kommission, welcher die vorstehenden Anordnungen nicht beachtet, oder welcher bei den unter seiner Leitung abgehaltenen Prüfungen 1ees stöße gegen die ergangenen Prüfungs⸗Vorschriften zuläßt, ist nach

28 IJuli den Bestimmungen der §§. 21, 22 der Verordnung vom 11. Juli

die denselben vorgesetzten Kom⸗