1852 / 40 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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solche dem Gericht so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeige⸗ schafft werden können. Erscheint der Angeklagte im Termine nicht, so wird mit der Entscheidung der Sache in contumaciam verfahren. b Als Belastungszeugen sind zu diesem Termine vorgeladen: 1) der Kreis⸗Kassen⸗Rendant Borchert, 2) der Privat⸗Secretair Schmalzneder, 3) der Knabe Robert Bölke, 4) der Königliche Regierungs⸗Haupt⸗Kasse Buchhalter Unterberger, 5) der Königliche Post⸗Seeretair Wenz, 6) der Post⸗Expedient Fuchs, 7) der Botenmeister Deichmann, 8) der Schneidermeister Kutzner, 9) der Kaufmann M. Hirschburg, 10) 1.4“ Kreisgerichts⸗Direktor von Goßler, 11) der Kreisgerichts⸗Secretair Singmann, 12) der Justiz⸗Aktuarius Kolzhorn. Potsdam, den 3. Januar 1852. 1 Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

[88] Ediktal⸗Citation..

Wider den Seilergesellen Karl August Dietrich aus Zirke im Großherzogthum Posen ist auf die Anklage des Königlichen Staatsan⸗ waltes die Untersuchung wegen eines im Juli v. Js. zu Havelberg verübten einfachen Dieb⸗ stahls einer leinenen Schürze, die Untersuchung eröffnet, und wir haben zum mündlichen Ver⸗ fahren einen Termin auf v“

DEE18832 Vormittags 11 Uhr, im Zimmer Nr. J. auf dem Rathhause hier anberaumt, zu welchem der Angeklagte vorge⸗ laden wird, zur festgesetzten Stunde pünktlich zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung die⸗ nenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche dem Gerichte so zeitig vor dem Ter⸗ mine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben

herbeigeschafft werden können.

Erscheint der Angeklagte im Termine nicht, so wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden.

Perleberg, den 19. Januar 1852.

Königliches Kreisgericht, I. Abtheilung.

145]

Das Grundstück zu Danzig auf der Nechtstadt in der Breitgasse Nr. 7 des Hypothekenbuches, dessen Besitztitel berichtigt ist für den Bäckerei⸗ besitzer Wilhelm Jantzen, steht Schulden halber zur nothwendigen Subhastation.

Die auf 6494 Rthlr. 3 Sgr. 4 Pf. ausge⸗ fallene Taxe und der neueste Hypothekenschein sind in unserem Büreau V. bei den Jantzen'schen Resubhastationsakten einzusehen.

Der Bietungstermin wird

den 17. Juli 1852, Vormittags an ordentlicher Gerichtsstelle abgehalten werden.

Der dem Aufenthalte nach unbekannte Bäckerei⸗ besitzer Wilhelm Jantzen wird zu demselben hier⸗ mit vorgeladen, so wie die unbekannten Erben des Fleischermeisters und Gastwirths Johann Christian Blankenhorn.

Danzig, den 6. Januar 1852.

Königliches Stadt⸗ und Kreisgericht. I. Abtheilung.

1 1 Nothwendiger Verkauf.

Das im Bezirk des unterzeichneten Kreisge⸗ richts, Regierungs⸗Bezirk Danzig, in Koliebken Nr. 1 belegene, dem Robert Kwiatkowski zuge⸗ hörige Eisenhammer und Mühlengrundstück ab⸗ geschätzt auf 11,609 Rthlr. 25 Sgr. zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Taxe, soll am 15.

Juni 1852, Vormittags 12 Uhr, an or⸗ dentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. Neustadt, den 23. November 1851. Königl. Kreisgericht. 1. Abtheilung. 11“]

[11077 Bekanntmachung. Folgende den Erben des zu Meseberg verstor⸗ benen Rittergutsbesitzers Johann Friedrich Räcke gehörigen Grundstucke: 1) das im Osterburgschen Kreise unter der Ge⸗ richtsbarkeit des unterzeichneten Königlichen Kereisgerichts belegene, im Hypothekenbuche ddieses Kreises Vol. III. Nr. 43 verzeichnete Allodial⸗Rittergut Meseberg nebst Pfarr⸗ Erbpachts⸗Grundstücken, abgeschätzt auf 22,312 Rthlr. 2 Sgr. 2 Pf., die auf der Meseberger Feldmark belegene, Band I. Bl. 13 des Hypothekenbuchs ver⸗ zeichnete Wiese von 2 Fuder Heuertrag, taxirt zu 500 Rthlr., sollen Theilung halber im Wege der nothwendigen Subhastation im Termine den 8. Juli 1852 an hiesiger Gerichtsstelle von Vormittags 10 Uhr ab vor dem Herrn Kreisrichter Knauth verkauft werden. 4 Taxe und Hypothekenschein können in unserer Registratur eingesehen werden. 1 Seehausen, den 3. Dezember 1851. Königliches Kreisgericht. Abtheilung ]

[1098818 Edittalladung. 1 Ueber den Nachlaß des am 10. Juni 1849 hierselbst verstorbenen Oberstlieutenants a. D. Eduard Wolf von Goeßnitz ist durch Ver⸗ fügung vom 10. November d. Jahres, nachdem die Aktivmasse auf 1827 Rthlr. 19 Sgr. 5 Pf. und die Passivmasse auf 6819 Rthlr. 19 Sgr. 3 Pf. festgestellt worden, der erbschaftliche Liqui⸗ dationsprozeß eröffnet worden.

Zur Anmeldung und Nachweisung der Forde⸗ rungen unbekannter Gläubiger haben wir einen Termin auf den 14. April k. J., Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Obergerichts⸗Assessor Müller, an Gerichtsstelle hierselbst, 1 Treppe hoch, Zim⸗ mer Nr. 5, anberaumt, und laden daher alle etwaigen unbekannten Gläubiger, um ihre For⸗ derungen binnen 3 Monaten und spätestens in obigem Termine selbst oder durch einen Bevoll⸗ mächtigten aus der Zahl der hiesigen Rechts⸗ Anwalte, von denen für den Fall der Unbekannt⸗ schaft die Herren Justiz⸗Rath Quinque, Wilke, Schede in Vorschlag gebracht werden, anzumel⸗ den und zu bescheinigen. Die sich nicht melden⸗ den Glänbiger werden mit allem Vorrechte ver⸗ lustig erklärt und mit ihren Forderungen an den nach Befriedigung der sich meldenden Gläubiger etwa verbleibenden Rest der Masse verwiesen werden.

Halle a. S., den 30. November 1851.

Königliches Kreis⸗Gericht. 1 Erste Abtheilung.

8 Es ist hierselbst am 8. März 1847 die für blödsinnig erklärte unverehelichte Johanne Amalie Schulz, Tochter des am 29. April 1816 hier⸗ selbst verstorbenen Senators und Schönfärbers Johann Ernst Schulz, verstorben. 1

Als Miterbe in ihrem Nachlaß ist anzusehen der abwesende Kaufmann Karl Fickert aus Frank⸗ furt a. O.

Da der Aufenthalt desselben unbekannt ist, so wird derselbe event. werden seine Verwandten aufgefordert, ihre Ansprüche an melden und ihre Rechte bei uns wahrzunehmen, spälestens in ter- Imlndo

2 8

den 7. April 1852, Vormitt. 11 Uhr,

widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen ausge⸗ schlossen werden. Drossen, den 6. Dezember 1851. Königliche Kreisgerichts⸗Kommission I.

,,p,,.—/]; Außer den in der Bekanntmachung vom 31. Januar d. J., Staats⸗Anzeiger vom 5. Februar Nr. 31, bei Beraubung der Post zwischen Stolp und Stettin in der Nacht vom 11. auf den 12. Dezember v. J. gestohlenen geldwerthen Papie⸗ ren sind noch folgende Seehandlungs⸗Prämien⸗ scheine Serie 1175, Nr. 117,475, I . 1117 und 117,478 à 50 Thlr. entwendet worden. Belgard, den 10. Februar 1852. Königl. Kreisgericht. Erste Abtheilung. Untersuchungsrichter.

130] Bekanntmachung.

Von der zur Herrschaft Hammer⸗Boruy, bom⸗ ster Kreises, Regierungs-Bezirks Posen, gehö⸗ rigen Forst sollen verschiedene, isolirt von der⸗ selben im eczarker Haulande gelegene Flächen im Gesammt⸗Betrage von 202 M. 177 . nebst dem darauf stehenden Holze in kleinen Parzellen öffentlich meistbietend veräußert werden.

Hierzu ist ein Licitations⸗Termin

KAtmittags 9 Uhr, in dem Amtslokale zu Hammer anberaumt, wozu Kauflustige eingeladen werden.

Die Licitations⸗ und Veräußerungs⸗Bedin⸗ gungen liegen

in der Geheimen Seehandlungs⸗Registratur hierselbse ad in dem Amtslokale zu Hammer bei Wollstein zur Einsicht der Kauflustigen bereit. Berlin, den 26. Januar 1852.

General⸗Direction der Seehandlungs⸗Sozietät.

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I66 I

Das Postfuhrwesen in Stettin soll zum 1. Juni c. anderweit in Entreprise gegeben wer⸗ den. Geeignete cautionsfähige Bewerber wollen sich möglichst bald bei der hiesigen Ober⸗Po Direction melden.

Stettin, den 4. Februar 1852.

Königliche Ober⸗Post⸗Direction. Anonyme Gesellschaft für Bergbau und Zinkfabrication 1189. zu Stolberg.

Wir beehren uns, die Herren Actionaire zu benachrichtigen, daß wir auf Grund der uns durch die außerordentliche Generak⸗Versammlung vom 25. August 1851 ertheilten Befugniß, nach Prüfung der provisorischen Bilanz des verflossenen Jahres, beschlossen haben, eine Dividende von 5 pCt., mithin 10 Thlr. oder 37 Fr. 50 Cent., auf jede Actie schon vom 15. März d. J. ab an den Kassen:

der Herren Mendelssohn u. Comp. zu Berlin,

8 Sal. Oppenheim jun. u. Comp.

zu Köln, Liquidation de la Caisse générale du commerce et de l'Industrie. Rue Basse du Rempart 30 zu Paris auszahlen zu lassen.

Nach Artikel 18 der Statuten wird die Zah⸗ lung dieser Dividende durch einen auf dem Actienschein aufgedruckten Stempel vermerkt und erfolgt nuur dem im Actien⸗Stamm⸗Register zur Zeit der Zahlung eingetragenen Eigenthümer, der allein zu deren Empfang berechtigt ist

lberg, den 6. Februar 1852. Der Verwaltungs⸗Rath.

Heute den 13. Februar 1852 ist ausgegeben worden: . Ddreiundzwanzigste Sitzung der II. Kammer.

Total 92 Bogen des I. Abonnements.

eider Kammern

Redaction und Rendantur: Schwieger.

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„Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

8

Das Abonnement beträagtt:t a2& Dung 20 Sgr. für ¾ Jahr 8* 18 in allen ohne 1898 0 n 1 g reis-Erhöhung. i1“ mit Geiblatt (Preuß. Adler⸗Zeitung) ““ ö in Berlin: 1 Kthlr. 7 Sgr. 6 Pf., H vhs in der ganzen Monarchie: 1 nthlr. 17 Sgr.

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den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger

* nan, für Berlin die Erpeditionen: 8 Behren⸗Straße r.

Schadows⸗Straße

vex mxerARs

Majestät der König baben Allergnädigst geruht: ) Ciala zu Glogau als Rath

Den Appellationsgerichts⸗Rath

an das Appellationsgericht in Köslin zu versetzen; so wie

Dem Polizei⸗Assessor Ballhorn in Berlin den Charakter als

Polizeirath zu verleihen; und

9 C HdocS v. 8 6 9 fr;, bei der Bundestags⸗Gesandtschaft angestellten Geheimen

Fckor dS 1 „8 . 1 Eckert den Charakter als Kanzlei⸗Rath beizulegen.

Berlin, den 14. Februar 1852.

ö Königliche Hoheit die Frau Prinzessin Kgul, so wie stderen T 3 1 Prinzesfsi e Sün; 7. hstderen Tochter, die Prinzessin Louise Königliche Hoheit, sind

on hier nach Weimar abgereist.

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Ministerium für Handel, Gewerbe Arbeiten.

Erlaß vom 18. November 1851 wegen Zulässigkeit der ferne ren Erhebung einer Abgabe von öffentlichen Tanzlustbarkeiten zum Besten der Orts Armen⸗

Kassen.

Bedenken, welche die Königliche Regierung in ihrem wei⸗ teren Bericht vom 28. Juli d. J. gegen die in dem Reskript des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 40. Februar v. und in dem gemeinschaftlichen Reskript vom 26. Juni d. J. ausgesprochene Ansicht über die Unstatthaftigkeit der bei Tanzlustbarkeiten observanzmäßig von den Wirthen entrich— teten Abgabe zur Armenkasse vorgetragen hat haben wir, nach nüherer Erwägung, für begründet erachtet. u““

Der §. 27, Tit. 19, Thl. II. des A. L. R. berechtigt die Kom⸗ munen, im Falle des eintretenden Bedürfnisses den Luxus, die K.tes und die öffentlichen Belustigungen ihrer wohlhabenden Einwohner mit gemäßigten Taxen. zum Vortheil der Orts-Armen⸗

kassen zu belegen. Dagegen, daß zu diesem Zwecke, wie es seither

auf Grund des Reskripts vom 25. Mai 1825 (Annal. 447) in N geschehen, von den Gastwirthen bei Ertheilung der Erlaubniß zur Veranstaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten eine Abgabe erhoben wird, kann nichts erinnert werden. Daß aber diese Abgabe durch die Vorschrift des §. 3 der Gewerbe⸗Ordnung vom 17 Januar 1845, welcher, vorbehaltlich der Gewerbesteuer, alle für den Betrieb eines Gewerbes zu entrichtenden Abgaben abgeschafft hat, aufge⸗ hoben worden sei, läßt sich, wie die Königliche Regierung richtig ““ um deswillen nicht annehmen, weil jene Abgabe nicht für 8 C ewerbebetrieb an sich, sondern bei Veranstaltung besonderer Tanzlustbarkeiten, zu welcher der Gewerbebetrieb des Gast⸗ oder an sich noch nicht berechtigt, entrichtet und durch den 98 vermittelst eines Entreegeldes oder durch höh 6 ise der verabreichten Speisen und Getränke unzweifelhaft von den Theilnehmern der Lustbarkeit wieder eingezogen wird. Seütese und da die Königliche Regierung die FerFrn der teisendehe d Faictag kahFateges Eeigenden Last der Armenpflege gegenüber, so wie 6 IGtb für dringend wünschenswerth erachtet, gen wir kein Bedenken, dieselbe hiermit zu ermächtigen, die

7

Ferterhebung der gedachten Abgabe in allen Fällen, in welchen die Bedingungen des §. 27 I. c. zutreffen, geschehen zu lassen und w

In⸗- und Auslandes nehmen Bestellung 88,

V V

V zu N. auf dessen anbei zurückerfolg en n vom 10. Januar d. J. ablehnend zu bescheiden. Berlin, den 18. November 1851.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

von der Heydt.

die Königliche Regierung zu N.

und abschriftlich zur Nachricht an die

übrigen Königlichen Regierungen (excl.

Koblenz, Köln, Aachen, Trier) und

an das Ktönigliche Polizei⸗Präsidium

z Ber

alen.

(Kr 226 6 1 % 1835 Erlaß vom 22. Dezember 1851 betreffend das Ausbrennen enger Schornsteinröhren. 1

W“ Bericht der Königlichen Regierung vom 20. Mai d 4 betreffend die Anlage enger Schornsteine in Gebäuden mit Stroh 8 Rohr⸗ oder Schindeldächern, hat Veraulassung gegeben, das Gut⸗ achten der technischen Bau⸗Deputation zu erfordern welche unter Anerkennung der von der Königlichen Regierung vorgetragenen Umstände, sich dahin ausgesprochen hat, daß das Ausbrennen enger Röhren in ganz massiven Gebaͤuden, in deren Nähe nur Gebäude mit feuersichern Dächern sich befinden, nicht bedenklich erscheine und auch in Gebäuden mit leichter Bedachung gestattet erden ko 1 wenn es bei windstillem Wetter und mit Anwendung gewisser Vor⸗ sichtsmaßregeln geschieht. Zu diesen Vorsichtemaßregeln wird deg einem starken Benetzen der nicht feuersichern Bedachungen wan die Feuerspripen zweckmäßig angewendet werden können und 2 Be⸗ reithalten genügender Feuerlöschgeräthschaften und Mannschaften, insbesondere die Anwendung von verschließbaren Gittern oder Netzen von Eisendraht zu rechnen sein, welche auf den Schornstein⸗Oeffnun⸗ gen der russischen Röͤhren angebracht werden. Um ein zufälliges Ausbrennen möglichst unschädlich zu machen empfehlen sich folgende Vorschriften: Bei einem Gebäude mit nicht feuersicherer Bedachung müssen 1) enge Schornsteinröhren mit 4 Fuß über die Forstlinie des Daches hinwegragenden massiven Aufsätzen versehen und dürfen sogenannte offene Feuer, als Kamin⸗ oder Heerdfeuerungen in ein enges Schornsteinrohr nicht geführt werden. Das⸗ selbe gilt, wenn die obere Oeffnung eines engen Schornsteins 38 einem feuersicher gedeckten Gebäude weniger als 30 Fuß 4““ anderen, nicht feuersicher gedeckten Gebäude sich Die Königliche, Regierung wird ermächtigt, nach diesen Be⸗ stimmungen zu verfahrkn. Sie eutsprechen den Vorschlägen in Ihrem Berichte mit dem Unterschiede, daß die Höhe des Aufsatzes anf 4 Fuß ermäßigt ist, weil das von der Königlichen Regierung beantragte Maß von 5 Fuß, mit Rücksicht darauf, daß das Reini⸗ gen der Schornsteine oft von Knaben besorgt wird, mit erheblichen Unbequemlichkeiten verbunden sein würde. 8 Die von der Königlichen Regierung ferner vorgeschlagene An⸗ bringung von Drahtgittern mit halbzölligen Maschen auf allen engen Schornst ein⸗Oeffnungen in Gebäuden mit nicht feuersicherer Bedachung oder in Gebäuden mit feuersicherer Bedachung, welche sich in geringerer Entfernung als 30 Fuß von Stroh⸗, Rohr⸗ ode Schindeldächern befinden, erscheint nicht empfehlenswerth, da sich an dergleichen befestigten Gittern Glanzruß ansetzen und ein baldige

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