1852 / 40 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1 1u“ 11“ 8 Verstopfen derselben dadurch eintreten würde, wodurch der Zug der Schornsteine wesentlich beeinträchtigt werden müßte. Berlin, den 22. Dezember 1851. 11““ Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 8 von der ˖Heydt.

die Königliche Regierung zu N. und

abschriftlich zur Nachricht und Nach⸗ achtung an sämmtliche übrige Königliche Regierungen.

1 emeine Verfügung vom 12. Januar 1852 be⸗ die des Art. 18 der zwischen der Königlich preußischen und Königlich sächsischen Regie⸗ rung getroffenen Uebereinkunft zur Beförderung der 8 LEEEEEIEB’Ee —] Rechtspflege 1“ Dezember 12590: (Gesetz⸗Se lung S. 353).

Bei Anwendung der zwischen der Königlich preußischen und Königlich sächsischen Regierung . Uebereinkunft zur Beför⸗ . ober 8 derung der Rechtspflege vom 11. e 1839 H“ lung S. 353) sind Zweifel über den Gerichtsstand in Injurien⸗ sachen entstanden. 4 Diese Zweifel haben darin ihren Grund, daß in dem ersten Abschnitt der gedachten Uebereinkunft, unter den Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sich im Art. 18 eine Vorschrift über den Gerichtsstand in Injuriensachen findet, woraus gefolgert worden ist, daß bei Ehrverletzungen die Kompe⸗

enz der Gerichte sich lediglich nach den Bestimmungen über den

Civilprozeß regulire, und die Vorschriften des dritten Abschnitts

iber die Strafgerichtsbarkeit, namentlich der Art. 36, bei Ehrver⸗ etzungen gänzlich außer Anwendung bleiben sollen. Indessen ist es bei Abfassung der Convention nicht die Absicht gewesen, eine so weit greifende Bestimmung zu treffen. Vielmehr ist die Absicht dahin gegangen, die Bestimmungen der Allerhöchsten Ordre vom 4. Juli 1832 über den Gerichtsstand minderjähriger und im Dienste Anderer stehender Personen ꝛc. (Gesetz⸗Sammlung S. 175) in die Convention in demselben Umfange aufzunehmen, wie sie in Preußen selbst bestehen. Daraus aber, daß die Aller⸗ höchste Ordre vom 4. Jali 1832 ausdrücklich ankündigt, daß die Bestimmungen der Civil⸗Pr. ozeß⸗Ordnung über den Gerichtsstand deklarirt werden sollen, folgt von selbst, daß sie sich, so weit es sich von Ehrverletzungen handelt, nur auf die einfachen Injuriensachen bezieht, welche bei dem Civilrich⸗ ter in Form des Civilprozesses verfolgt werden, daß also diese Bestimmung auf Verletzungen der Ehre, welche nicht im Cioilpro⸗ zesse, sondern im Untersuch ungsverfahren verfolgt werden, in keiner Weise auszudehnen ist. 1 Solcher Ehrverletzungen hat es in Preußen sowohl zur Zeit der Abschließung der Convention nach dem alten Strafrecht, als auch jetzt nach dem neuen Strafgesetzbuch gegeben, wo diese Kate⸗ gorie noch um ein Bedentendes vermehrt worden ist. Konventionsmäßig sind demnach die Ehrverletzungen un⸗ bedingt weder als Civilsachen noch als Kriminalsachen anzusehen; vielmehr wird abweichend von den Bestimmungen des materiellen Strafrechts die Entscheidung hierüber lediglich nach der Art des Verfahrens sich richten, welches für die eine oder die andere Gat⸗ tung von Ehrverletzungen angeordnet worden ist. W Häüält man diese Gesichtspunkte fest, so folgt daraus, daß für Sachsen, wo alle Ehrverletzungen ohne Unterschied im Unter⸗ suchungsverfahren verfolgt werden, auch alle Ehrverletzungen an und für sich als Kriminalsachen anzusehen sind. Dagegen sind fuür Preußen nur solche Ehrverletzungen als Kri⸗ minalsachen anzusehen, für welche das Untersuchungsverfahren statt⸗ findet. Nach den Bestimmungen des preußischen Strafgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes vom 14. April v. J. werden im Un⸗ tersuchungsverfahren verfolgt und bestraft: 1 1) die im §. 102 erwähnten Ehrverletzungen gegen öffentliche Behörden und Beamte, b 8 die öffentliche oder schriftliche Beleidigung, so wie die Ver⸗ leumdung gegen Privatpersonen (§§. 152 bis 156), sofern die mit der öffentlichen Klage beauftragte Behörde die Sache von der entsprechenden Bedeutung erachtet (Art. XVI. des Einführungsgesetzes). die Real⸗Injurien gegen Privatpersonen (§§. 187 und 189 des Strafgesetzbuchs) unter denfelben Voraussetzungen wie Ale übrigen einfachen Injurien, welche unter die vorstehenden

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Nummern 1 bis 3 nicht zu subsummiren sind (§. 343 des Straf⸗ gesetzbuchs), unterliegen lediglich der Verfolgung im Civilprozesse.

Wendet man die vorstehenden Bestimmungen und Grundsätze auf den Inhalt der Convention von 1839 an, so ergiebt sich daraus, daß die Königlich sächsischen Gerichte wegen aller unter den Num⸗ mern 1 bis 3 erwähnten, von einem Preußen in Sachsen verübten qualifizirten Ehrverletzungen das Untersuchungsverfahren nach Maß⸗ gabe der Bestimmungen des Art. 36 der Convention einleiten kön⸗ nen. Dagegen wird wegen der im §. 343 genannten einfachen Injurien die jedesmalige Verweisung an den preußischen Civilrichter nach Art. 8 der Convention erfolgen müssen, sofern nicht ausnahms⸗ weise die Bestimmung des Art. 18 der Convention eintritt und das forum commorationis in Sachsen begründet ist. Die von Studen⸗ ten verübten einfachen Injurien machen hiervon insofern eine Aus⸗ nahme, als bei ihnen wegen solcher einfachen Vergehen das in der akademischen Gerichtsbarkeit begründete Disziplinarverfahren eintritt.

Nach denselben Grundsätzen ist auch in Preußen wegen der von einem Sachsen in Preußen verübten Ehrverletzungen zu ver⸗ fahren und demgemäß nur dann, wenn das Untersuchungsverfahren an sich begründet ist, die Untersuchung auf Grund des Art. 36 der Convention einzuleiten, sonst aber der Kläger an die säͤchsischen Ge⸗ richte zu verwreisen.

In diesem Sinne sind die Königlich sächsischen Gerichte von ihrer vorgesetzten Behörde mit der erforderlichen Anweisung ver⸗ sehen worden, und werden die diesseitigen Gerichtsobehörden hier⸗ durch veranlaßt, in vorkommenden Fällen gleichfalls nach den vor⸗ stehenden Grundsätzen zu verfahren.

Berlin, den 12. Januar 1852. 3

IgnDSDer Justtz; Minister Simons.

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sämmtliche Gerichtsbehörden.

Erkenntniß des Gerichtshofes zur Entscheidung de

Kompetenz⸗Konflikte vom 10. Januar 1852 betref⸗

fend die Unzulässigkeit des Rechtsweges über die Ver⸗ bindlichkeit zur Zahlung von Steuern in der Rheinprovinz. Ressort⸗Reglement vom 20. Juli 1818 §§. 8 bis 10, 19 und 22 (Rheinische Sammlung Bd. I. S. 504). Verordnung vom 24. November 1843 (Gesetz⸗Sammlung S. 351). Auf den von der Königlichen Regierung zu Koblenz erhobenen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Friedensgericht des Bezirks A. anhängigen Prozeßsache 1 der verwittweten P. zu A., Opponentin, wider die Gemeinde A., vertreten durch ihren Bürgermesster, Oppositin, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗ Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der er hobene Kompelenz⸗Konflikt daher für begründet zu erachten.

8 Von Rechts wegen.

1“

8 Gründe. Die Anwendung der Steuergesetze, insoweit es sich darum han⸗ delt, ob bei der Veranlagung, die das Vermögen oder die persön lichen Verhältnisse betreffenden, die quantitative und gualitative Steuerverpflichtung bedingenden Voraussetzungen im Einzelnen vor⸗ handen seien also namentlich, ob Jemand in einer gewissen Zeit⸗ periode Besitzer eines die Steuerpflicht begründenden Objekts ge⸗ wesen, oder der Steuerbehörde gegenüber als Besitzer anzusehen sei, ist ihrer Natur nach reine Verwaltungssache. Ueber die Frage, ob die Verwaltungsbehörden bei der Veranlagung den darüber beste⸗ henden gesetzlichen Vorschriften nachgekommen, ob in den Steuer⸗ Registern keine Unrichtigkeit enthalten, ob daher die administrative Exekution gehörig begründet sei, kann mit der die Steuer fordern⸗ den Behörde unmöglich ein Prozeß seitens des Steuerpflichtigen mit Erfolg angeregt werden, weil im entgegengesetzten Falle die Gerichte in das Gebiet der Steuer⸗Verwaltung eingreifen, und die Steuerbehörden, wenn sie als Verklagte Rede stehen sollten, den Feststellungen der Gerichte subordinirt werden müßten. Hier ist zwar nicht von einer Staats⸗, sondern von einer mit landesherr⸗ licher Genehmigung eingeführten Kommunalsteuer die Rede; allein die Frage unterliegt auch hier in ihrer prinzipiellen Artikulirung gleichen Erwägungen. Dieselben sind denn auch in den §§. 8 bis 10 des Ressorts⸗ Reglements für die Rheinprovinz vom 20. Juli 1818 nament⸗ lich auch hinsichtlich der Gemeinde⸗Auflagen bestimmt dahin sanctionirt, 1 daß bei allen direkten Steuern und auf den Steuerfuß ausge⸗ schriebenen gewöhnlichen oder außerordentlichen Beiträgen, so wie bei Auflagen, welche nur einzelne Gemeinden betreffen, gleichviel, ob sie in Geld⸗ oder Naturalleistungen bestehen, die Regierung über die Rechtmäßigkeit der unter den Beitragspflichtigen ge⸗

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schehenen Vertheilung entscheidet. Wer hierbei zu hoch oder ge⸗

setzwidrig angeschlagen zu sein behauptet, hat dort seine Be⸗

schwerde vorzubringen ꝛc.

Das Gesetz vom 24. November 1843 bestimmt nun im 8.1

Nr. 6, daß nach den Vorschriften desselben auch: diejenigen öffentlichen Abgaben, welche an Gemeinden ꝛc. zu ent⸗ richten,

beizutreiben sind, und der §. 19 des Ressort⸗Reglements a. a. O. daß in Fällen, worin den Regierungen das Entsch eidungs⸗ recht oder die Execution vorbehalten, dem durch ihre Ver⸗ fügungen beschwerten Theile der Rekurs niemals an die Gerichte zugelassen werde.

Wenn daher auch der §. 3 der Verordnung vom 24. Novem⸗ ber 1843 den Rechtsweg dort, wo er bisher zulässig war,

über die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Abgaben und die

Befugniß zur Anwendung des eingeleiteten Zwangsverfahrens, auch ferner für statthaft erklärt; so war der Rechtsweg über die von der Klägerin bestrittene Verbindlichkeit zur Steuerzahlung nach §. 19 des Ressort⸗Reglements nicht zulässig.

Entschieden unrichtig ist es, wenn der Friedensrichter aus §. 22 des Ressort⸗Reglements die Zulässigkeit des Rechtsweges wider die im administrativen Wege vollzogene Pfändung wegen angeblichen Nicht-Besitzes des Steuer⸗Objekts folgert. Es handelt sich hier nicht von der Statthafltigkeit der Opposition gegen Mobiliar⸗Exe⸗ cution im Allgemeinen, sondern darum: ob die vorliegende Pfän⸗ dung des Steuer⸗Exekutors aus dem Grunde aufzuheben, weil Klägerin zur Zahlung der von ihr geforderten Steuer, wegen Nicht⸗ besiz des Steuer⸗Objekts gesetzlich nicht verbunden, weil also die

Veranlagung gesetzwidrig geschehen sei. Diese Opposition ist nach dem Angeführten entschieden unstatthaft und daher der Kom⸗ betenz⸗Konflikt für begründet zu erklären. Berlin, den 10. Januar 1852. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte. (Unterschrift.)

5 Der Kreis⸗ Chirurgus Haß zu Muldzen, Kreises Gerdauen, st in gleicher Eigenschaft nach Willenberg, Kreises Ortelsburg, ver⸗ etzt; und

Der Kandidat des höheren Schulamts Dr. Adolph Wil⸗

1

helm Bournot als Adjunkt bei dem Pädagogium zu Putbus an⸗ gestellt worden. 2

kinisterium des IJunern. Cirkular⸗Verfügung vom 15. November 1851 be⸗ treffend das Verzeichniß der außerhalb Preußen in den

Staaten des Paßkarten⸗Vereins mit Ausfertigung

von Paßkarten beauftragten Behörden.

Die Königliche Regierung erhält hierneben mit Bezug auf die Cirkular⸗Verfügung vom 4. d. M. noch einen Nachtrag (Anl. b.) zu der Zusammenstellung der mit Paßkarten beauftragten auswär⸗ tigen Behörden (Anl. a.) zur weiteren Kenntnißnahme mit dem

Bemerken, daß unter den in der vorgedachten Zusammenstellung

sub Nr. 15 aufgeführten Behörden ausschließlich nur die Anhat⸗

Cöthenschen Behörden zu verstehen sind. Berlin, den 15. November 1851. Ministerium des Innern. Im Auftrage: von Manteuffel. mintliche Königliche Regierungen und an das Königliche Polizet⸗Praͤsidium zu Berlin.

8 d. usammenstellung der mit Ausstellung von Paßkarten auftragten Behörden der außer Preußen dem Paß⸗ arten⸗Verein angehörigen deutschen Staäaten (Kö⸗ niglich Preußischer Staats⸗Anzeiger Nr. 101 Seite 558.) I1“ Anhalt⸗Deßau. EI1 1) Die Herzoglichen Kreis⸗Directionen zu Deßau und Zerbst für die Landbewohner ihrer Bezirke. Die Herzogliche Polizei⸗Direction in Deßan und die Polizei⸗ Verwaltung in Zerbst, beide nur für die Einwohner dieser Städte. 1 Die Bürgermeister in den übrigen Städten des Landes für die Stadtangehörigen und die in den Städten Gröbzig und Sondersleben auch für die Bewohner aus den übrigen Ort⸗ schaften der dortigen früheren Amtsbezirke. 1

1“

Finanz⸗Ministerium.

Der heutigen Nummer des Königlich Preußischen Staats⸗An⸗ zeigers liegt die Bekanntmachung der Königlichen Haupt⸗Verwal⸗ tung der Staatsschulden vom 25. Januar 1852

wegen der am 20. Januar c. stattgefundenen Verhandlung, be⸗ treffend die Niederlegung der im Jahre 1850 durch die Tilgungs⸗ fonds eingelösten Staatsschuld⸗Verbriefungen ““

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Die Abonnenten außerhalb Berlins erhalten diese Bei möglichst nachgeliefert.

Kriegs⸗Ministerium.

Bekanntmachung vom 3. Februar 1852 betreffen die Tarif⸗Ermaͤßigung bei Reisen beurlaubter Mil tair-Personen auf der Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahn.

Die Direction der Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahn⸗Gesellschaft hat sich erboten, fortan und bis auf Weiteres den Mannschaften vom Feldwebel einschließlich abwärts auch bei Reisen in eigenen Angelegenheiten, gegen Vorzeigung ihres Urlaubspasses und sofortiger Entrichtung des Fahrgeldes, die Ver⸗ günstigung des bei Beförderungen in Dienst⸗Angelegenheiten be⸗ willigten Tarifsatzes von 20 Pfennigen für den Mann und die Meile in Zter Wagenklasse zu gewähren; was hierdurch zur Kennt⸗ niß der Armee gedracht wird.

Berlin, den 3. Februar 1852.

Kriegs⸗Ministerium. Militair⸗Oekonomie⸗ Departement.

Gueinzius. Messerschmidt. 8

Berlin, 14. Februar. Se. Majestät der König haben Aller⸗

2

Berlin, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem

Könige von Sachsen ihm verlielenen Komthurkreuzes 2ter Klasse

vom Orden Albrechts des Beherzten; dem Legationsrath von Reu

mont, zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige von Schwe⸗ den ihm verliehenen Ritterkreuzes des Nordstern⸗Ordens; so wie dem Polizeirath Hofrichter in Berlin, zur Anlegung des von Sr. Hoheit dem Herzog zu Sachsen⸗Koburg⸗Gotha ihm verliehe⸗ nen, dem Herzoglich Sachsen⸗ Ernestinischen Hausorden affiliirten Verdienstkreuzes zu ertheilen.

Personal⸗Veränderungen in der Armec. I. O f f i z EEöö -“

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. w Den 31, Janggr.

Vogelsang, Sec. Lt. vom 10., ins 37. Juf. Regt., v. Alvens⸗ leben, Major vom Garde⸗Res. Inf. Regt., ins 2. Garde⸗Regt. zu Fuß versetzt. Frhr. v. Bergh, Major, aggr, dem Garde⸗Res. Inf. Regt., in dieses Regt. einrangirt. v. Kleist, Hauptm. vom. 2. Garde⸗Regt. zu Fuß, ins 28. Juf. Regt. versetzt. v. Zglinitz ky, Pr. Lt. vom 2. Garde⸗ Regt. zu Fuß, zum Hauptm. u. Comp⸗ Chef, v. Katzeler, Sec. Lt. von demselb. Regmt., zum Pr. Lt. befördert v. Kropff, außeretatsmäßiger Sec. Lt. von demselben Regtm., über den Etat einrangirt, und soll diese Beförderung und Einrangirung so angesehen werden, als wäre sie am 17. Jannar c. ersolgt. v. Tresckow, Pr. Lt. vom Kais. Alexand. Gren. Regt., kommandirt zur Dienstl. beim großen Generalstabe, zum Hauptm. im großen Generalstabe befördert. v. Hartmann, Hauptm. vom großen Generalstabe, ins 21. Inf. Negt. versetzt. v. Plonski, Major vom 26, Inf. Regt,, zum Comdr. des 7. Jäger⸗Bats. ervannt. v. Werder,

Hauptm. vom 5. Jäger⸗Bat., unter Beförderung zum Major, ins 26.

Regt. versetzt. v. Dorpowski, Hauptm. vom 21. Inf. Regt., zum Comdr. des 1. Bats. 23. Ldw. Regts., v. Vietinghoff, Hauptm. v. 28. Inf. Regt.,

zum Comdr. des 1. Bats. 12. Ldw. Regts., beide unter Beförderung zu

Majors, ernannt. Den 3 Fehrugr. Stawitzki, Sec. Lt. vom 25. Inf. Regt., von dem Kommando als Erzieher beim Kad, Korps entbunden, wonach derselbe zu seinem Negt. zurücktritt. Himpe II., Sec. Lt. vom 23. Inf. Regt., zur Dienstleistung als Erzieher beim Kadetten⸗Hause zu Kulm kommandirt.

8 Bei her Landwehr „Den 31. Januar. v. Chappuis, Major u,. Comdr. des 1. Bats.

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Abschiedsbewilligungen 18, Landwehr: Den 31. Januar. Kuntze, Pr. Lt. vom 2. Bat. 3. Regts., der Abschied bewilligt. II. Beamte der Militair⸗Verwaltung. Durch Verfügugg des Kriegsministeriums:

88 2 1“ 2. v11.“ Johow, Hauptm. a. D. und Geh. exped. Seecretair bei der Abthei⸗

8

gnädigst geruht: dem Polizei⸗Präsidenten von Hinckeldey in