1852 / 46 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

52*

Leinöl loco 11 ½ 11 ½ Rthlr. Frühjahr 11 ½ 11 ½ Rthlr. E1116“] Spiritus loco ohne Fass 27 Rthlr. EEZI azim Fanc - mit Fafs 27 Rthlr. Br., 26 ¼ a ½ G. 0 1“ . 8 März/April 27FAthls. bez., Dr. u. G. 8 g April/ Mai 27 ¾⁄ u. ½ Rthlr. Dez., 27 % Br., 27 G. Geschiftsverkehr nicht belebt. Weizen geschäftslos. Roggen an- fangs matt und niedriger, schliefst fester. Rüböl etwas angenehmer. Spiritus fest und höber bezahlt. 1 1

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Telegraphische Depeschen. 16“ 116“*“ 1 a eak ta hn .. glun8 8

Paris, Donnerstag, 19. Februar. (Tel. Dep. d. C. B.) im Preßgesetz erwähnte Autorisation für Journale kann will⸗ blich von der Regierung widerrufen werden.

insf.

2.

do. do. Engl. Anleihe’. do. Poln. Schatz-Obligationen .. do. do. Cert. PE. do. do do. C. B. Poln. a. PIandbr. a. C. Poln. neue Pfandbr. £... do. Part. 500 PI... do. do 300 H.... Sardin. Engl. Anl.. .... Hamb. Feuer-Kasse ... do. Staats-Pr.-Anl Lübecker Staats-Anleilhie Holl. 2 ½˖ % Integrale ... ... rgevre v. rere. Kurhess. Pr. Obl. 40 Thle N. Bad. do. 35 Fl

Berlin, 20. Februar. Das Geschäft war im Allgemeinen nur

unbedeutend, doch zeigte sich mehr Festigkeit als gestern und einzelne

Actien wurden etwas höher bezahlt. Preussische und ausländische Fonds ohne wesentliche Veränderung.

Berliner Getreidebörse II11““ 8 vom 20,. Februar. 8 Weizen loco 63 67 Rthyrt. - schwimmend 84 pfd. zu 59 Rthlr. pr. 82pfd. gehan - Frühjahr 58 ½ a 59 Rthlr. bez., 59 Br., 58 ½ G. Gerste, grofseé, 40 43 Rthlr.

- pr. Frühjahr 48pfd. 26 ½ 26 Rthl Erbsen 50 54 Bthlr. . Bappsaat Winterrapps 68 66 Rthlr.

. Wimerrübsen do.

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* Stettin, 20. Februar, 1 Uhr

zen und Roggen flau, ohne Umgang. Geschäft.

Breslam, 20. Februar, 2 Uhr 10 Minuten Nachmittags. Oester- reichische Banknoten 825⁄12 Br. Oberschlesische Actien Lit. A. 135 G. Oberschlesische Actien Litt. B. 121 Br. Oberschles.-Krakauer 82272 Br. Neisse-Brieger 59 ⅞˖ Br.

Getreidepreise: Weizen, weilser, 58 69 Sgr., do. gelber 61 bis 68 Sgr. Roggen 59 66 Sgr. Gerste 41 46 Sgr. Hafer 28 32 Sgr.

55 Minuten Nachmittags. Wei- Rüböl und Spiritus still, ohne

WWien, Donnerstag, 19. Februar, Nachmittags 2 Uhr 15 Minu- (Tel. Dep. d. C. B.) Fonds und Actien beliebt. Silberanlehen

5proz. Metalliques 95 ¾. 4 ¼⁄ꝑproz. Metailiques 84 ½ Bankactien 1223. Nordbahn 151 ½. 1839r Loose 121 ¾. Lombarden 99 x¼. Lon- don 12, 23. Amsterdam 173 ½. Augsburg 124 ½¼. Hamburg 183. Paris Sommerrübsen 54 —52 Rthlr. 147. Gold 30 ¾. Silber 24 ¼.

Leinsaat 56 55 Rthlr. 1 41 1 3 8 Rüböl 1 c0 9 2 Athle. Ur., 9 bez., 9 CGCG. 8 Parils, Donnerstag, 19. Februar, Nachmittags 5 Uhr. 8 6d. G. ) Zproz. 65, 75. 5prozn 103, 80. êt

London, Mittwoch, 18. Februar, Nachmittags 5 Uhr 30 Mi-

Febr. Määrz do. März /April do 98 8 . 8

1 nuten. (Tel. Dep. d. C. B.) Getreidemarkt sehr still, Neigung zum Weichen.

ten. 105 ½

(Tel. Dep.

April Mai 10 Rthlr. Br., G.

Mai /Juni 10¹⁄13 Bthlr. bez. u. Br., 10 G. Juni/ Juli 10 8⅞ Rthlr. bez., 10 ¼ Br., 10 ½ a ¼ G. Juli/August 10 ¼ Kthlr. Br., 10 ¼ G. Aug./Sept. 10 Rthlr. Br., 10 G. Sept.Oklob. 10 ⁄⁄2 2 ³ Rthlr. bez.,

hierdurch aufgefordert, dieselben in einem der nachstehenden Termine,

den 21. Februar, 6. und 20. März 8d. Sr, Vozmwittags 14 Uhr, anzumelden, bei Strafe des Ausschlusses. Franzburg, den 1. Februar 1852.

Königliche Gerichts⸗Kommission.

Signalement,. Familien⸗Namen: Delinger, Vornamen: Theodor, Geburtsort: unbekannt, Aufenthaͤlts⸗ ort: Gostkow in Polen, Religion: unbekannt, Alter: angeblich 20 Jahr, Größe: 5 Fuß 3 ½ Zoll, Haare: blond, Stirn: niedrig, Augenbrauen: dunkelblond, Augen: grau, Nase: proportionirt, Mund: desglelchen, Bart: im Entstehen, Zähne: gut, Kinn: spitz, Gesichtsbildung: oval, Gesichts⸗ farbe: gesund, Gestalt: mittel, besondere Kenn- [209] eichen: hat an der linken Seite der Stirn eine C .“ ““ Niasbr. . Neisse⸗Brieger Eisenbahn. Bekleidung: eine schwarze Tuchmütze, einen Die Heiren Actionaire der ˖Neisse⸗Brieger grauen Tuchrock, eine streisige wollene Weste, Eisenbahn werden hiermit aufgefordert, die für ejnen roth⸗ und grün gestreiften wollenen Shawl, das Jahr 1851 festgesetzte Dividende ein Paar streifige Sommerzeughosen, ein Paar von pCt. auf jede Stamm⸗Aktie, mit

1 1 zwei Thalern zwanzig Silber⸗ groschen vom 23. d. Mts. ab, des

Morgens vons bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonntage, bei unserer Hauptkasse auf dem Oberschlesischen Bahnhofe hierselbst, gegen Ab

208] „Stee k kr 1 f. Der unten signalisirte polnische Ueberläufer Sattlergesell Theodor Delinger aus Gostkow in Polen, welcher der Verübung eines Diebstahls dringend verdächtig ist, hat sich, mit Zurück⸗ lassung seiner Marschroute, von seinem letzten bekannten Aufenthaltsorte Maltsch heimlich ent⸗ fernt. Sämmtliche Militair⸗ und Civil⸗Behörden ersuche ich dienstergebenst, den ꝛc. Delinger, wenn er sich betreten läßt, festzunehmen und mit sämmtlichen bei sich habenden Effekten in das

Gefängniß des Königlichen Kreisgerichts hier⸗

selbst abliefern zu lassen..

Auch wird Jedermann, welcher von dem Auf⸗ nthaltsorte des ꝛc. Delinger Kenntniß hat, aufgefordert, der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗ Behörde davon Nachricht zu geben.

Da der ꝛc. Delinger beschuldigt ist, außer 10 Thlr. in Kassen⸗Anweisungen, 1) eine silberne Taschenuhr, 2) ein Paar schwarztuchene Bein⸗ kleider, 3) einen Sommer⸗Paletot von grauem Zeuge, entwendet zu haben, so wird vor dem Ankauf dieser Sachen gewarnt.

Neumarkt in Schlesien, den 16. Februar 1852. 1 Der Königliche Staats⸗Anwalt. 8 Wielisch. .

[169] 1“

Alle diejenigen, welche an den Nachlaß des am 27. Oftober v. J. hierselbst verstorbenen Hausirers Ernst Bügel, zu welchem namentlich zwei auf den Deichstücken bei Triebsees belegene pommersche Morgen Acker gehören, Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, werden

Breslau, den 19. Februar 1852. Das Direktorium.

stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern.

An die Abonnenten der

20. Februar 1852 ist ausgegeben worden:

8. Vierundzwanzigste Sitzung der I. Kammer Total 104 Bogen des 1I. und II.

Diese Sitzung wird nur gegen Zahlung des II. Abonnements mit 2

emplate vorräthig 1 ““ Redaction und Rendantur:

Abonnements. Thaler verabfolgt.

Vom I. Abonnement sind

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ickerei.

Berlin,

gabe des Dividendenscheins pro 1851 zu erheben.

Abonnement beträgt: 1X1“ va 20 Sgr. für ¼ Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne

Preis-Erhöhung. 1 Mit Beiblatt (Preuß. Adler-Zeituna) in Berlin: 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Monarchie: 1 Rthlr. 17 Sgr.

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6 62* Alle Post⸗Anstalten des In⸗ er Auslandes nehmen Bestellung

an, für Berlin die Expeditionen: Behren⸗Straße Kr. 57. Schadows⸗Straße klr. 4.

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Berlin, Sonntag den

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Februar

Allerhöchste Bestätigungs⸗Urkunde vom 7. Januar

1852 für die unter dem Namen „Deutsche Koloni⸗

sations⸗Gesellschaft für Central⸗Amerika“ errichtete Actien⸗Gesellschaft.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. Nachdem sich eine Actien⸗Gesellschaft unter dem Namen:

„Deutsche Colonisations⸗Gesellschaft für Central⸗ Amertkan“ zu dem Zwecke gebildet hat, die Ansiedelung deutscher Auswanderer in den Staaten von Central⸗Amerika zu leiten und die Interessen der so entstehenden Ansiedelungen zu fördern, genehmigen Wir hier⸗ durch die Errichtung dieser Gesellschaft auf Grund des Gesetzes üuber die Actien⸗Gesellschaften vom 9. November 1843 und bestäti⸗ gen die dem notariellen Akt, d. d. Hamburg, den 30. Mai 1851 beigefügten Statuten mit der Maßgabe, daß 1) im Artikel 4 die Worte: „durch die Gesetzsammlung“ fort⸗ fallen; 8 t Artikel 14 mit den Worten beginnt: „Die gleichfalls in Ber⸗ lin abzuhaltende außerordentliche General⸗ Versammlung“ 7 Artikel 14 zum zweiten Absatz folgenden Zusatz erhält: „Wenn die außerordentliche General⸗Versammlung nicht beschluß⸗ fähig zusammentritt, findet die Bestimmung des zweiten Ab⸗ satzes in Artikel 13 Anwendung.“ Artikel 18 sowohl zu 2 als zu 3 folgenden Zusatz erhält: „Können die beiden Mitglieder sich nicht einigen, so entschei⸗ det der Präsident für den einen der Kandidaten, velche die beiden Mitglieder bezeichnen.“ 5) Artikel 38 folgenden Zusatz erhält: „Später finden keine wei⸗ tere Landbewilligungen statt, und erhalten die genannten Beamten diese Landbewilligungen nur dann, wenn sie während des ganzen vierjährigen Zeitraums fungiren und erst nach Ablauf desselben.“ Die Gesellschaft bleibt in allen Beziehungen dem Gesetze über die Actien⸗Gesellschaften vom 9. November 1843 unterworfen.

Diese Urkunde soll für immer dem notariellen Akt vom 30. Mai

18al beigefügt bleiben und durch das Amtsblatt Unserer Regierung

zu Potsdam veröffentlicht werden. .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Potsdam, den 7. Januar 1852. (E. S.) Friedrich Wilhelm. HHar düer Heodt, Simoa Statuten der deutschen Colonisations⸗Gesellschaft für Central⸗ Amerika.

Artikel 1. Unter der Benennung: „Deutsche Colonisations⸗Gesell⸗

schaft für Central⸗Amerika“ bildet sich eine mit Corporationsrechten ver⸗

sehene, in Berlin domizilirende Actien⸗Gesellschaft zu dem Zwecke, die geordnete. Anstedelung deutscher Auswanderer in den Staaten von Central⸗

Amerika zu leiten und die Interessen der sich bildenden Kolonie zu fördern.

Zu diesem Behufe wird die Gesellschaft zunächst:

1) die nothwendigen Vorbereitungen für die erste Einrichtung der Kolo⸗

3 nisten treffen lassen; 8

2) den Auswanderern geeignete Landdistrikte für bestimmte Preise Kolonie Staatsregierung gegenüber vertreten.

Artikel 2. Als Grund⸗Kapital 86 Gesellschaft ist die 1A“ festgesetzt, welche durch Actien à 200

100,000 Thalern preuß. Courant Thaler aufgebracht wird. Dieses Kapital kann nach Beschluß der General⸗

als

8

Versammlung und mit Genehmigung der Staatsregierung erhöht werden;

bei dieser Erhöhung des Grund⸗Kapitals steht dann den Inhabern der

ersten 500 Actien das Vorrecht der Zeichnung zu. Artikel 3. Die Einzahlung 8 Nelten⸗Kapitals von Thalern preuß. Courant erfolgt in folgenden Terminen, und zwar:

a) 5 Prozent, sofort bei der Zeichnung;

b) 20 Prozent, zeichnet ist;

8]) H übrigen 75 Prozent werden je nach dem Bedürfniß von dem Vorstande eingezogen; jedoch darf die Einkassirun nicht schneller als in Raten von 15 Prozent und

„wenigstens je drei Monaten erfolgen.

Ueber den Belauf des gezeichneten Actien⸗Kapitals hinaus ist kein Actionair verantwortlich. b

Artikel 4. Die Actien werden, sobald das Sammlung veröffentlicht E gestellt. Bis dahin werden ausgegeben. Die Actien werden in auch die anzumeldenden Eigenthums ⸗Veränderungen vermerkt.

nach Formular auf bestimmte Inhaber aus⸗

der als solcher im Actienbuche eing

etragen ist. Artikel 5.

rt Jeder dispositionsfähige Zeichner einer Actie oder dessen rechtmäßiger Besitznachfolger ist Mitglied der Gesellschaft, als solches dem Statut unterworfen und nimmt an dem Gewinn und Verluste nach Ver⸗ hältniß seines Actien⸗Kapitals Antheil. Die Theilnahme an dem Geschäfts⸗ Betriebe und der Vermögens⸗Verwaltung der Gesellschaft wird lediglich durch das Stimmrecht in der General⸗ Versammlung ausgeübt, weshalb kein Actionair befugt ist, außerhalb derselben Rechnungslegung zu fordern. V Artikel 6. Zahlt ein Actionair den im Artikel 3 bestimmten Ein⸗ schuß nicht innerhalb vier Wochen nach dem bestimmten Zahlungstage ein, so verfällt er in eine die Hälfte der schuldigen Summe betragende Con⸗ ventionalstrafe. Wird diese nebst dem Actien⸗ Einschusse auf schriftliche, durch die Post abzusendende Aufforderung innerhalb weiterer acht Tage nicht bezahlt, so hat der Vorstand die Wahl, ob er die Rückstände und Strafe einklagen oder den Actionair aus der Liste streichen will. Wählt derselbe das Letztere, so sind die bis dahin gezahlten Einschüsse der Ge⸗ sellschaft verfallen. Artikel 7. Die Zeichner der ersten 509 Actien erhalten für jede Actie das freie Eigenthum von 32 amerikanischen Aeres unkullivirten, aber kultaͤrfähigen, vermessenen und getheilten Landes in der Kolonie. Die Ver⸗ theilung dieser Parzellen erfolgt im Verhältniß der ausgelegten Gemeinden durch das Loos. Die verloosten Parzellen sind gesondert von der Actie ver⸗ äußerlich, sobald 40 pCt. auf das Actien⸗Kapital eingezahlt sind, und tre⸗ ten dann in dasselbe Rechtsverhältniß, wie die von der Gesellschaft an Dritte verkauften Grundstücke.

Ueber diese, wie über alle sonstigen Grundstücke der Kolonie, wird vom Kolonial⸗Direktor ein Grundbuch geführt, wovon ein stets à jour zu hal⸗ tendes Gegengrundregister in den Händen des Vorstandes sich befindet. Aus dem Grundbuche wird jedem Grundeigenthümer eine beglaubigte Ab⸗

schrift der betreffenden Stelle als Besitz⸗Urkunde ausgefertigt und dem wirk⸗ lichen Ansiedler nach Erlegung der ersten 25 pCt. des Actien⸗Kapitals in der Kolonie, dem Nicht⸗Kolonisten aber erst nach Einzahlung von 40 pECt. in Berlin ausgehändigt.

Artikel 8. Gegen die der Gesellschaft zu leistenden Einschüsse auf die Actien findet der Einwand der Compensation und Retention nicht statt.

Artikel 9. Ist eine Actie ersichtlich unbrauchbar geworden, so soll dafür ein Duplikat unter gleicher Nummer ausgeantwortet, das vorhandene verdorbene Exemplar kassirt und daß dies geschehen, im Actienbuche vermerkt werden.

Dasselbe Verfahren ist scheine zu beobachten. Ifst eine Actie vernichtet oder verloren gegangen, so muß die gericht⸗ liche Mortification derselben erfolgen, bevor eine neue Aetie an deren Stelle ausgefertigt wird. Dasselbe gilt von den Dividendenscheinen, sie mögen mit der Actie oder einzeln verloren oder vernichtet sein. 3

„Artikel 10. Das Rechnungsjahr der Gesellschaft beginnt regelmäßig mit dem 1. Juli, so daß alljährlich mit ultimo Juni ein Abschluß der Bücher erfolgt. Diese Rechnungsbücher der Gesellschaft sind nach den Grundsätzen der italienischen Buchführung zu halten und muß namentlich

im gleichen Falle in Ansehung der Dividenden⸗

ein Hauptbuch mit den verschiedenen Spezial⸗Konto's den gesammten Stand der Aktivg und Passiva der Gesellschaft genau nachweisen

11“

und nde auf den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger

und

sobald das ganze Kapital von 100,000 Rthlrn. ge⸗

8

100,000

mit jedesmaligen Zwi schenräumen von

Statut durch die Gesetz⸗ 25

für die ersten Einschüsse Interims⸗Quittungen ein Actienbuch eingetragen und dort auch b Nur der⸗- jenige wird von der Gesellschaft als Eigenthümer einer Actie angesehen,