1852 / 46 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Sobald die Rechnung eines Jahres abgeschlossen ist se nebst vollständigen e dem aus drei Mitgliedern bestehenden, alljähr⸗ lich durch die General⸗Versammlung zu ernennenden Revisions⸗Ausschusse zugestellt, der solche genau zu prüfen und in der nächsten General⸗Ver⸗ sammlung darüber baoenn 8 erstatten hat. Die Decharge wird von der

„Versammlung ertheilt. .“ Find in Berlin zahlbar, doch können sie den in der Kolonie wohnenden Actionairen auch durch die Kolonigl⸗Direction ausge⸗ zahlt werden. In den ersten drei Jahren findet eine Dividenden⸗Auszah⸗

Wi tt. g vec h ein Actionair die Erhebung der Dividende über vier Jahre nach Veröffentlichung des Vertheilungsplanes, so verfällt dieselbe der Ge⸗ selchee2., 11. Alle Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen in der Vossischen und Spenerschen Zeitung, so wie in der Hamburger Börsen⸗ Halle. Für den Fall, daß eine dieser Zeitungen eingehen sollte, wird der Vorstand in den beiden übrigen und in dem Preußischen Staats⸗Anzeiger bekannt machen, welche Zeitungen an die Stelle der eingegangenen treten sollen. Außerdem kann die Bekanntmachung durch Aushang an den Bör⸗ sen zu Berlin, Hamburg, Köln, Breslau und Stettin, so wie durch un⸗ frankirte Schreiben an die in Deutschland wohnenden Actionaire oder nam⸗

haft gemachten Bevollmächtigten erfolgen.

Artikel 12. Am ersten Mittwoch des Monats Juni jeden Jahres trirt regelmäßig die ordentliche General⸗Versammlung in Berlin zusammen.

Alljährlich wird durch zweimalige Bekanntmachung in den letzten vier Wochen vor diesem Termine der Zusammentritt der ordentlichen General⸗ Versammlung in Erinnerung gebracht.

In derselben fi⸗det zunächst die Prüfung der Legitimation der Anwe⸗ senden, die Vorlage des Geschäftsberichts und einer vorläufigen Bilanz, die Feststellung des Voranschlags, Ernennung des Revisions⸗Ausschusses, Wahl des Präsidenten, so wie überhaupt die Berathung über Angelegenheiten der Gesellschaft statt. Anträge von Actionairen können nur dann an die Ge⸗ neral⸗Versammluug gebracht werden, wenn solche wenigstens von fünf Actien⸗Inhabern unterstützt und acht Tage vorher dem Vorstande schriftlich eingereicht sind. 8

Artikel 13. Die ordentliche General⸗Versammlung ist beschlußfähig, wenn ein Fünftel des Actien⸗Kapitals durch mindestens 20 anwesende Actionaire repräsentirt ist. Jedem durch das Actienbuch legitimirten Actio⸗ nair steht es frei, sich durch einen aus der Zahl der Actionaire gewählten Bevollmächtigten auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen. Corporationen müssen durch ihre gesetzlichen Organe oder durch einen gesetzlich legitimirten Bevollmächtigten, Handlungshäuser durch ihre Eigenthümer oder Prokuraträger, Minderjährige und Ehefrauen durch ihren Vormund, respektive Ehemann, Letztere ohne besondere Autorisation oder Vollmacht, in der General⸗Versammlung vertreten werden, unbeschadet, ob diese gesetzlichen Vertreter Actionaire sind oder nicht. Schriftliche Erklä⸗ rungen abwesender und nicht vertretener Actionaire werden nicht berücksich⸗ tigt. Ordnungsmäßig gefaßte Beschlüsse der General⸗Versammlung haben für alle Mitglieder verbindende Kraft.

Wenn die ordentliche Versammlung nicht beschlußfähig zusammentritt, so hat der Vorstand innerhalb der nächsten vier Wochen eine neue ordent⸗ liche General⸗Versammlung unter spezieller Angabe der Tages⸗Ordnung anzuberaumen, welche alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen

und der vertretenen Actien zur Beschlußnahme über die auf der Tages⸗ Ordnung stehenden Gegenstände berxechtigt ist.

Artikel 14. Die außerordentliche General⸗Versammlung beschäftigt sich mit den Gegenständen, welche ihre Berufung veranlaßt haben. Ins⸗

besondere aber gehören dahin die Beschlußnahme:

2) über die vorbehaltene Erhöhung des Grund⸗Kapitals durch Emission

neuer Actien, 8

b) über die Veränderung der Gesellschafts⸗Statuten,

c) über die Auflösung der Gesellschaft.

Zur gültigen Beschlußnahme über die unter a bis c angeführten Ge⸗ genstände muß bei der Abstimmung zwei Drittel des Actien⸗Kapitals durch

mindestens 40 Personen vertreten seih.

In der Einladung zu solcher außerordentlichen General⸗Versammlung muß der Gegenstand der Berathung enthalten sein. Die Einladung muß in den für die Convocation der ordentlichen General⸗Versammlung vorge⸗ schriebenen Formen und Fristen bekannt gemacht und außerdem durch das Regierungsblatt desjenigen Mittel⸗Amerikanischen Staates publizirk werden, in dessen Gebiet die Gesellschaft Besitzungen hat. Diese Publication muß zweimal und zuletzt mindestens sechszig Tage vor der General⸗Versamm⸗ lung erfolgen.

Artikel 15. Die Beschlüsse werden, insofern nicht in diesem Statut Ausnahmen ausdrücklich zugelassen sind, nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, welche so berechnet wird, daß der Besitzer von:

1 bis 4 Actien inklusive 1 Stimme,

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8 21 väiähen, oder mehr 5 1

ei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei

Wahlen findet in Ermangelung einer absoluten Majorität 11“

zwischen den fünf Personen statt, welche die relative Majorität für sich

hatten. Wird auch dann eine absolute Majorität nicht erzielt, so wird die

Wahl v. vemn beiden 1“ die bei dem letzten Skruti⸗ nium die meisten Stimmen hatten. Tritt auch hier Sti gleichheit ei

so ü h S. K hhier Stimmenglrichheit ein,

t 16, en Vorsitz in allen General⸗Ver

führt der Präsident oder dessen Stellvertreter. Derfers enbnlungen

die äußere Ordnung, bestimmt die Reihenfolge der Geschäfte, re⸗

gelt die Debatie, leitet die Wahlen und schließt die Versamm⸗

ung nach Beendigung der vorliegenden Geschäfte. Ueber jede Ge⸗

neral⸗Versammlung wird unter Zuziehung eines Notars ein Protokoll ge⸗

führt, welches von dem ütteitäsd kätal drei Aectionairen und dem Notar zu

Stimmen,

hat

wird dieselbe

vollziehen ist. Dieses Protofoll, welchem ein von dem Notar beglaubigtes Verzeichniß der anwesenden Artionaire und ihre Stimmenzahl elauftlgen ist, giebt über jede dadurch behauptete Thatsache und über den Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse vollen Beweis. Auswärtige, in Deutschland wohnende Mitglieder der General⸗-Versammlungen haben, wenn

sie zehn Actien vertreten, Anspruch anf eine Reisekostenvergütigung von zehn Silbergroschen Meile der Her⸗ und Rückreise.

Artikel 17. Die Leitung der Geschäfte ist in die Hände des Vor⸗ standes gelegt, der aus sechs Mitgliedern und einem Präsidenten besteht, von denen der Letztere in Berlin seinen Wohnsitz haben muß.

Artikel 18. Die Wahl des Vorstandes geschieht in folgender Weise:

1) der Präsident wird von der ungetheilten General⸗Versammlung er⸗ wählt und zwar nach absoluter Majorität;

drei Mitglieder des Vorstandes werden von den Inhabern der in

Berlin gezeichneten 250 Actien, ohne Betheiligung der übrigen Actio⸗

naire, nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Wenn im Laufe

der Verwaltungs⸗Periode eines dieser Mitglieder ausscheidet, so ha⸗

ben die beiden anderen, bis zur ordnungsmäßigen Neuwahl, aus den

Inhabern der in Berlin gezeichneten Actien ein drittes Mitglied in

den Vorstand zu berufen;

drei Mitglieder des Vorstandes werden von den Inhabern der in

Hamburg gezeichneten 250 Actien ohne Betheiligung der übrigen

Actionaire, und zwar gleichfalls nach absoluter Majorität, gewählt.

Wenn im Laufe der Verwaltungs⸗Periode eines dieser Mitglieder

ausscheidet, so haben die beiden anderen, bis zur ordnungsmäßigen

Neuwahl, aus den Inhabern der in Hamburg gezeichneten Actien ein drittes Mitglied in den Vorstand zu berufen.

Die Gewählten legitimiren sich durch ein über die Wahlhandlung auf⸗ zunehmendes, notariell zu beglaubigendes Protokoll.

Artikel 19. Jeder, der in den Vorstand der Gesellschaft berufen wird, muß Actionair sein, und bekleidet die ihm übertragene Stellung für die Dauer von vier Jahren. Während dieser Zeit muß derselbe die ihm angehörigen Aetien bei der preußischen Bank deponiren und darf darüber während seiner Amtsdauer nicht disponiren. Nicht wählbar sind Actionaire, welche ihre Zahlungen eingestellt haben. Auch können Vater und Sohn, Brüder und in gleichem Grade verschwägerte Personen gleichzeitig nicht dem Vorstande angehören. Jede diese Bestimmung verletzende Wahl ist nichtig. Ausscheidende Mitglieder des Vorstandes sind wiederum wählbar. Die Namen der Vorstands⸗Mitglieder werden öffentlich bekannt gemacht. Artikel 20. Kein Actionair ist gezwungen, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen. Eiklärt sich der Gewählte nicht binnen drei Tagen nach der ihm mitgetheilten Wahl über die Annahme derselben, so wird präsumirt, daß er die Wahl abgelehnt habe. 8

Der Austritt aus dem Vorstande wird nothwendig:

2) durch ein während der Amtsdauer eintretendes Hinderniß der Wähl⸗ barkeit und b) wenn die General⸗Versammlung es verlangt.

Artikel 21. Den Vorsitz in den Versammlungen des Vorstandes führt der Präsident, der die eingehenden Sachen erbricht, die laufenden Geschäfte vertheilt, die Sitzungen beruft, in denselben die Debatte leitet und bei vorhandener Stimmengleichheit den Ausschlag giebt.

Artikel 22. Der Vorstand hält in der Regel vierteljährlich einmal

Sitzung. Zur gültigen Beschlußnahme über die seiner Kompetenz zuge⸗ wiesenen Geschäfte sind fünf Stimmen erforderlich, wobei jedoch für einzelne Fälle eine Vertretung durch Spezialvollmacht nicht ausgeschlossen ist. Eine solche von Mitgliedern des Vorstandes auszustellende Spezialvollmacht kann nur auf den Präsidenten oder andere Vorstandsmitglieder lauten. Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes müssen mit der jedesmaligen Tagesordnung den einzelnen Mitgliedern desselben wenigstens acht Tage vor der Sitzung zugegangen sein. Nur in ganz besonders dringenden Fäl⸗ len darf diese Frist auf zweimal vierundzwanzig Stunden ermäßigt werden. Die nicht in Berlin wohnhaften Mitglieder haben, wenn sie den Sitzun⸗ gen beiwohnen, Anspruch auf eine Reisekosten⸗Vergütung von zehn Silber⸗ groschen pro Meile der Her⸗ und Rückreise. „Artikel 23. Der Vorstand repräsentirt die Gesellschaft nach außen in gerichtlichen wie außergerichtlichen Geschäften, selbst in den Fällen, welche Spezial⸗Vollmacht erfordern. Die Anstellung der Gesellschafts⸗Beamiten und der Abschluß der Dienstverträge mit denselben ist Sache des Vorstan⸗ des. Er verwaltet das Gesellschafts⸗Vermögen, setzt die Dividenden fest, verfügt die Einnahmen und Ausgaben der Kasse, so wie die Anfertigung der Actien und Besitztitel. Das Actien⸗ und Gegengrundbuch befindet sich in dem unter seiner Aufsicht stehenden Archive. Der Vorstand entscheidet auf die eingehenden Anträge, leitet überhaupt den Geschäftsbetrieb nach dem Statut und den Beschlüssen der General⸗Versammlung, und erstattet dieser den Jahresbericht.

Artikel 24. Alle zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr gehörigen Schriftstücke werden vom Präsidenten, alle Berichte, Urkunden, Bestallungen, öcentliche Bekanntmachungen, Verträge und ähnliche Schriftstücke werden von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes vollzogen. Die Legitima⸗ tion des Präsidenten und des Vorstandes wird durch ein auf Grund der Wahlprotokolle notariell oder gerichtlich ausgefertigtes Attest erbracht.

Artikel 25. Außer der im Artikel 38 bestimmten Landverleihung erhält der Vorstand kein bestimmtes Honorar für seine Geschäftsführung. Für außerordentliche Arbeiten und Geschäfte, d. h. solche, die nicht zu den gewöhnlich vorkommenden gehören, wird ihm eine angemessene Vergütung gewährt, welche jedoch einen Diätensatz von fünf Thalern pro Tag aus⸗ schließlich der baaren Reise⸗Auslagen nicht überschreiten darf

Artikel 26. Der Vorstand regelt seinen Geschäftsgang durch eine besondere Geschäftsordnung und ertheilt den Beamten die erforderliche Instruction. Die Expeditionen der Gesellschaft werden ausschließlich über Hamburg gemacht, nur bei außergewöhnlichen Umständen können, wenn fünf Stimmen im Vorstande sich darüber geeinigt haben, Ausnahmen nachge⸗ lassen werden. Bei den Verträgen, welche der Vorstand mit Auswanderern und Schiffsrhedern schließt, hat derselbe alle die Vorschriften, welche sowohl die Königlich preußische Re gierung, als die Regierung des Einschiffungs⸗

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als auch

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platzes über den Transport und die Verproviantirung der Auswanderer, so

wie über die Ausrüstung der Schiffe erlassen haben, gewissenhaft zu erfuüllen. Artikel 27. Der Präsident erhält außer dem im Artikel 38 bestimm⸗ im Landloose als Remuneration eine Tantieme von Einem Prozent des reinen Gewinnes. Diese Tantieme ist in den ersten vier Jahren von dem

Brutto⸗Ertrage der verkauften Ländereien und Kolonistenstellen zu berechnen. Artikel 28. Der Präsident hat ein Büreau zu erhalten, für welches aine Vergütung bezahlt wird, die alljährlich im Voraus vom Vorstande zu pestimmen ist. Die Büreau⸗Arbeiter werden vom Präsidenten nach Anhö⸗

ung des Vorstandes gewählt und entlassen und sind dem Gesellschafts⸗

Secretair zunächst untergeordnet.

Artikel 29. Der Präsident wird in Behinderungsfällen durch einen von und aus den Vorstands⸗Mitgliedern nach absoluter Mehrheit zu wäh⸗ enden Stellvertreter ersetzt. In Ermangelung einer absoluten Majorität tritt eine engere Wahl ein zwischen den beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen hatten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 88* Artikel 30. Der Gesellschafts⸗Secretair wird vom Vorstande ge⸗ wählt. Er muß in Berlin seinen Wohnsitz nehmen, hat die Beschlüsse des

Vorstandes zu protokolliren und für deren richtige Ausfertigung Sorge zu agen. Für die Aufbewahrung und Sicherstellung aller amtlichen Schrift⸗ ücke und Urkunden ist er besonders verantwortlich. Bedingungen und

Dauer seiner Amtsführung, so wie sein Gehalt, werden durch den Dienst⸗ vertrag bestimmt. Artikel 31. Die Einzahlungen der oben angegebenen Raten erfolgen Ausschreibung des Vorstandes und werden direkt oder indirekt an ein

n Berlin bestehendes, vom Vorstande zu bezeichnendes Banquierhaus ge⸗

eistet. 8 1 Artikel 32. Die Verwendung des Gesellschafts⸗Vermögens geschieht nach Maßgabe eines von der General⸗Versammlung genehmigten Voran⸗ schlages durch den Vorstand, der für die mit dem Beschluß der General⸗ Versammlung konforme Verwendung verantwortlich ist. Ueberschreitungen des Vorauschlages sind nur in besonderen Fällen, deren Dringlichkeit vom Vorstande in der nächsten ordentlichen General⸗Versammlung behuss der Nachbewilligung zu motivi ren ist, zulässig, dürfen jedoch niemals 20 Pro⸗ ent des zuletzt genehmigten Voranschlages übersteigen. 8

Artikel 33. Zahlkungen geschehen entweder durch Anweisungen auf Banquierhaus oder bei kleinen Posten durch Baarzahlungen seitens Secretairs der Gesellschaft, welche er nach den speziellen Anweisungen Vorstandes aus der Büreau⸗Kasse zu leisten hat. Diese Kasse bildet äinen eisernen Fonds, welcher die Summe von 500 Rthlrn. preußisch Courant nicht übersteigen darf. Für letztere hat derselbe eine Amts⸗ Caution auf Höhe von 500 Rthlrn. preußisch Courant zu stellen. Artikel 34. Zur Führung der Gesellschaftsbücher wird ein Buch⸗ halter mit festem Gehalte angestellt, der für die Richtigkeit seiner Buch⸗ führung eine Caution bis zu 500 Rthlrn. zu leisten hat. Artikel 35. Der Direktor der Kolonie, welcher Actionair, in der Kolonie wohnhaft und mit Grundbesitz dort angesessen sein muß, wird von dem Vor⸗ stande ernannt und erhält von ihm seine Instructionen. Er muß seine Actien deponiren und darf darüber während seiner Amtsdauer nicht dis⸗ poniren. Während der Amtsdauer darf er vom Vorstande oder dessen Be⸗ vollmächtigten suspendirt, auch definitiv entlassen, vor seiner Suspension oder Entlassung aber kein anderer Bevollmächtigter der Gesellschaft zur leichzeitigen Ausübung der Direktorial⸗Functionen bestellt werden. Der⸗ elbe vertritt die Gesellschaft in der Kolonie nach Maßgabe seiner Bestallung. Artikel 36. Der Direktor der Kolonie hat unter Beachtung seines Dienstvertrages und der ihm ertheilten Instructicnen vor allen Dingen das

Gedeihen der Kolonie und damit auch das Interesse der Gesellschaft durch Ausdauer und Treue in Ausführung aller ihm vom Vorstande übertagenen Geschäfte zu befördern. Für seine Handlungen ist der Direktor der Kolonie dem Vorstande verantwortlich.

Artikel 37. Der Direktor der Kolonie erhält als solcher ein festes vom Vorstande zu bestimmendes Gehalt, ferner das im Artikel 38 bestimmte Landloos und eine von dem Vorstande zu bestimmende Tantieme des rei⸗ nen Gewinnes. Die Tantieme kann in den ersten vier Jahren von dem Brutto⸗Extrage der verkauften Kolonistenstellen und Ländereien berechnet werden.

Artikel 38. a) der Präsident b) jeder der sechs Vorstands⸗Mitglieder.. 64 » c) der Direktor der Kolsnle. ... .. 96 Diese Bestimmungen gelten für die ersten vier Jahre. Artikel 39. Der Staats⸗Regierung steht das Recht zu, durch einen Kommissarius von allen Verhandlungen der Gesellschaft Kenntniß zu neh⸗ men. Der von der Staats⸗Regierung ernannte Kommissarius hat die Be⸗ fugniß, allen Sitzungen des Vorstandes und der General⸗Versammlung beizuwohnen und Auskunft jeder Art zu fordern. Sobald die Königliche Regierung einen diplomatischen Agenten für Central⸗Amerika ernannt haben wird, tritt derselbe der Kolonial⸗Verwaltung gegenüber in die⸗ selben Functionen, die dem Königlichen Kommissarius in Berlin einge⸗ räumt sind.

Artikel 40. Die Dauer der Gesellschaft ist vorläufig auf vier Jahre festgesetzt, und findet während dieses Zeitraumes eine freiwillige Auflösung der Gesellschaft nicht statt. Nach Ablauf dieser Zeit aber bleibt es der Geueral⸗Versammlung vorbehalten, in den oben angegebenen

Von dem ausgelegten Lande erhalten: 96 Aeores,

Formen die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen. Wird ein solcher

Beschluß nicht gefaßt, so wird damit die Verlängerung der Dauer der

Gesellschaft von je vier zu vier Jahren stillschweigend genehmigt. Be⸗

schließt aber die General⸗Versammlung die Auflösung der Gesellschaft, so

tritt dieselbe in Liquidation und bestimmt die Modalitäten derselben. Zur Ausführung der Liquidation ist der Vorstand verpflichtet.

Artikel 41. Die Auflösung der Gesellschaft wird öffentlich bekannt ge⸗ macht, gleichzeitig der Staats⸗Regierung angezeigt, und außerdem unverzüglich, sowohl dem diplomatischen Agenten der Königl. Regierung in Mittel⸗Amerika, dem Kolonial⸗Direktor notifizirt. Der Letztere hat den Auflö⸗ sungsbeschluß durch das nächste Stück des Regierungsblattes desjenigen

mittel⸗amerikanischen Staates, in welchem die Gesellschaft Besitzungen oder

Etablissements hat, zu veröffentlichen und diese Bekanntmachung in einer von dem Vorstaude zu bestimmenden Frist zu wiederholen. Neue Geschäfte dürfen nach Bekanntmachung der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr ge

macht werden. Diejenigen Antheile, welche bei der Vertheilung des Ge

sellschafts⸗Vermögens und spätestens sechs Monate nach der öffentlichen

Bekanntmachung von den Aktionairen, denen sie angewiesen, nicht erhoben sind, werden auf Gefahr und Kosten des Säumigen zur gerichtlichen De

position gebracht, respektive sequestrirt.

Artikel 42. Mit der Auflösung der Gesellschaft, beziehungsweis der Liquidation, hören die Funclionen sämmtlicher Beamten der Gesellschaf ohne weitere Entschädigung auf und hat in dieser Beziehung der Auflö sungsbeschluß die Wirkung einer gehörig erfolgten Kündigung. Die Vor schriften über die Legitimation des Vorstandes, Artikel 18, gelten auch die Dauer der Ligusdation. 11111616*6*“

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Endesunterzeichnete, als hamburgisches provisorisches Comité de sich bildenden deutschen Colonisations⸗Gesellschaft für Central⸗Amerika, erklären durch eigenhändige Namensunterschrift, daß sie, unter ausdrücklicher Anerkennung der vorstehenden Statuten dieser oben genannten Gesellschaft die Anzahl von Zweihundert und Funszig (250) Actien à 200 Rthlr. per Actie für Rechnung wen es angeht, übernehmen, indem sie sich vorbehalten, später bei der definitiven Konstituirung der Gesellschaft die Namen der

einzelnen Actionaire zur Eintragung in das alsdann zu gründende Actien Hetn br S. em 0. Me 198 3551“ Heinr, Nücker. Joh. Ant. Schrö A. Heer

X 5 8s

* Daß vor mir, dem hamburgischen öffentlichen geschworenen Notar Charles Henry de Drusina, Dr. der Rechte, und den hiesigen Einwoh⸗ nern Friedrich Thoodor Prohme und Adolph Ritter, als Zeugen: Herr Heinrich Rücker, Kaufmann, hierselbst vohnhaft Rödingsmark I Herr Joh. Ant. Schröder, Kaufmann, hierselbst wohnhaft Cremon Nr. 6, und Herr Karl August Heeren, Kaufmann, hierselbst wohnhaft Admirali tätsstraße Nr. 27, die vorstehende Akte, unter Anerkennung und Genehmigung des Inhalts derselben, eigenhändig unterschrieben haben, wie umstehend zu ersehen, wird hierdurch von mir, dem Notar, vi ofhcli unter meiner Unterschrift und mei⸗ nem Amtssiegel und durch die Mitunterschrift der Zeugen attestirt und be⸗ glaubigt. So geschehen in der freien Hansestadt Hamburg am Freitage der Dreißigsten Mai des Jahres Achtzehnhundert und Ein und Funfzig. de Drusina, D.

SSn 5 8

Fr. Th. Prohme, als Zeuge. Ad. Ritter, als Zeuge. 1 Die vorseitige eigenhändige Untersch wird hierdurch beglaubigt. 8 Hamburg, den 30. Mai 18514. 1u“ Königlich preußische Gesandts Elaf

E3“ 8 Allerhöchster Erlaß vom 21. Januar betref⸗ fend die Wiederherstellung der Bergbaufreiheit a uf Steinkohlen in zwei Distrikten des märkischen Be Amts⸗Bezirks. Da nach Ihrem Berichte vom 13. Januar c. der Zweck er⸗ reicht ist, zu welchem zwei Distrikte des märkischen Berg⸗Amts zu Bochum, nämlich: 1) der Distrikt, welcher von einer Linie eingeschlossen wird, die voon Steele, der ehemaligen Gränze der Grafschaft Mark und dem Essen⸗Werdenschen folgend, bis zur Chaussee von Lan⸗ genberg nach Hattingen, von dort bis zur Ruhrbrücke „und dem rechten Ruhrufer folgend bis zur wittenschen Fähre, von dort bis Crengeldanz und dann über Bochum nach Steele gezogen wird, der Distrikt, welcher innerhalb der Gränzen einer Linie liegt, die von Crengeldanz bis zur Chaussee von Herdicke nach Brüninghausen und der Chaussee folgend, bis zur Emscher gelegt wird, dort dem linken Ufer der Emscher bis zum Einfluß des Rüpings⸗Baches folgt und sich von da über Eicklinghofen bei Crengeldanz anschließt, 88 1 mittelst Ordre vom 4. Juni 1835. geschlossen worden sind: so will Ich, wie hierdurch geschieht, genehmigen, daß in den genannten Distrikten von jetzt an wieder Schurfscheine auf Steinkohlen ge⸗ geben, Muthungen auf Steinkohlengruben angenommen und Berg⸗ Eigenthums⸗Verleihungen ertheilt werden. Sie haben demgemäß das Erforderliche anzuordnen und diesen Meinen Erlaß durch das Amtsblatt der Regierung zu Arnsberg zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Berlin,

den 21. Januar 1852.

Frriedrich Wilhelm.

von der Heydt. “] b

den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

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