8
ee“*“*“]
v111314144*“ “ 2 Is e““] eSen
242
in Rede stehenden Theils seiner Weide seitens der Regierung
nicht erfolgen könne, heißt es am Schlusse des Protokolls vom
1 November 1821:
18. e dem E. nun noch eröffnet, daß er mit der Taxe 2113 Groschen pro Ruthe für denjenigen Grund, wor⸗ über der Weg zu liegen komme, zufrieden sein könne, und ihm der Vorschlag gemacht, daß, damit er nicht nöthig habe, neben dem Wege Frechtungen anzulegen, die Seiten⸗ gräben auf fünf Fuß Breite angelegt werden, und ihm von der Regierung für den Grund, welcher zwischen dem
Banndeiche und dem neuen Wege liegen bleibe, für den
Minderwerth desselben eine Entschädigung von funfzig Thalern preußisch Courant ausbezahlt werden sollte.
1 Der E. genehmigte hierauf die oben an ihn gemachten
Vorschläge mit der Reservation, daß es ihm anheimge⸗
stellt bleiben müsse, auf seine Kosten über die Seitengrä⸗
ben Brücken und über den Weg zwei Hecken (oder Ricke) anlegen zu dürfen.
Hierzu ertheilte die Regierung zu Kleve unter dem 20. No⸗
vember 1821 ihre Genehmigung, und der Weg ist demgemäß an⸗
gelegt worden. Die beiden Hecken, welche den Weg sperren, haben
indeß später weggeräumt werden sollen und bilden den Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreitees. 8 Schon im Jahre 1828 hatte die Regierung die Wegschaffung dieser nicht nur lästigen, sondern sogar gesährlichen Absperrungen des Weges angeordnet; der ꝛc. E. bestand aber auf deren Wieder⸗ herstellung und machte eine bedeutende Forderung (160 Rthlr.) für den ihm schon veranlaßten Schaden. v“ Die Regierung zu Düsseldorf, an welche inmittelst die Sache übergegangen war, überzeugte sich von dem nicht völlig grundlosen Ansinnen des E. und erklärte unter dem 14. September 1830, sie wolle es auf den Ausgang des Prozesses nicht ankommen lassen, sondern die Wiederherstellung gestatten. Dabei wurde die Entschä⸗ digung des E. wegen des ihm zugefügten Nachtheils angeordnet.
Im Jahre 1850 ist, nachdem die Gemeinde W., welche zur
Unterhaltung des Weges verpflichtet ist, mit dem Oekonomen E. vergeblich in Unterhandlung getreten, die Wegschaffung der Hecke wiederum von der Regierung zu Düsseldorf im landespolizeilichen Interesse, ohne auf den Widerspruch des E. zu achten, verfügt worden. Hierauf hat der Letztere Klage erhoben und gebeten, die Regierung zu Düsseldorf zu verurtheilen:
7
„daß sie nicht befugt, die in Rede stehende Hecke wegzunehmen, V vielmehr gehalten, dieselbe wieder dahin zu hängen, wo sie der
Kläger gesetzt hatte und denselben in seinem durch Titel und Besitz erworbenen Rechte nicht mehr zu stören; endlich aber dem Kläger für den durch das Wegschaffen der Hecke verursachten Schaden eine in separato zu liquidirende Entschädigung zu be⸗
zahlen.“ 1
Die Regierung zu Düsseldorf ließ hierauf zuerst entgegnen, daß sie nur Namens der Gemeinde W. gehandelt habe und nicht verpflichtet sei, sich auf die Sache einzulassen, wurde aber durch Urtheil vom 14. August 1850 zunächst zur Einlassung auf die Haupt⸗
sache verurtheilt.
In der darauf folgenden Tagfahrt ließ die Regierung ent⸗ gegnen, daß unter den dem Kläger gestatteten Hecken nur solche zu verstehen seien, welche den Weg entlang, nicht über den Weg gelegt werden könnten, welche mit anderen Worten nicht den Weg, sondern den Viehtrieb über den Weg absperren, — wurde aber
mit dieser Einrede, ats dem Besitzstande, der ursprünglichen Ueber⸗
einkunft und den Verhandlungen aus dem Jahre 1828 wider⸗ sprechend, zurückgewiezen und durch Erkenntniß vom 11. Septem⸗ ber 1850 verurtheilt:
„p daß sie nicht befugt, die in Rede stehenden Hecken weg zuneh⸗
mmen, vielmehr gehalten, dieselben wieder dahin zu hängen, wo sie der Kläger früher hängen hatte, und denselben in seinem
Besitz nicht mehr zu stören; — endlich verpflichtet, den vom
Kläger zu liquidirenden Schaden zu ersotzen“, zu dessen Ermittelung Tagfahrt auf den 25. September sangesetzt wurde.
1 schienen, der Kläger stellte eine Schadensliquidation auf, und der beklagte Theil bestritt dieselbe unter Vorbehalt der Appella⸗ tion gegen die früheren Urtheille, worauf dann durch Er⸗ kenntniß von demselben Tage die Expertise angeordnet ward. Diese ist am 6. November erfolgt, und die verklagte Regierung zu einer Entschädigung von 68 Rthlrn. 4 Sgr. verurtheilt worden.
Als der Prozeß sich in diesem Stadium befand, hat die Re⸗ gierung zu Düsseldorf Kompetenz⸗Konflikt erhoben, und solchen im Wesentlichen darauf gestützt, daß gegen die angeordnete polizeiliche Maßregel eine possessorische Klage nicht zulässig sei, Fiskus daher zur Wiederherstellung des gestörten Zustandes nicht habe verurtheilt werden können, und wenn die Besitzstörung als solche kein Gegenstand des Prozesses sein könne, damit von selbst auch der aus der Besitzstörung entstandene Entschädigungs⸗Anspruch zur ge⸗
Am 25. September 1850 sind darauf wieder beide Theile er⸗
e Erörterung ungeeignet erscheine
—
Von dem Oekonomen EC. ii vierau entgegnet, erstens: daß die Sache durch das Urtheil vom 11. September 1850 definitiv entschieden, und dieses Urtheil vollstreckt und dadurch rechtskräftig geworden; zweitens: daß aber auch, wenn dies nicht der Fall wäre, der Kompetenz⸗Konflikt, bei dem dem Kläger zur Seite stehenden speziellen Rechtstitel unbegründet sei.
Zu bemerken ist in dieser Beziehung, soviel die behauptete rechtskräftige Entscheidung betrifft, daß das Urtheil vom 11. Sep⸗ tember, worauf es eigentlich ankommt, der Regierung am 19. Sep⸗ tember 1850 insinuirt worden. Diese hat darauf innerhalb der dreimonatlichen, also bis zum 19. Dezember laufenden Appellations⸗ frist, nämlich unter dem 15. November, den Kompetenz⸗Konflikt erhoben, derselbe ist am 8. Dezember dem Friedensgericht zugesandt und am 12. Dezember, also sieben Tage vor Ablauf der Appella⸗ tionsfrist, dem Kläger insinuirt worden. Die Regierung führt dabri in einem an das Ministerium für Handel und Gewerbe erstatteten und dem Kompetenzgerichtshofe mitgetheilten Berichte an, sie habe Anfangs geglaubt, durch die Expertise werde der Schadensersatz auf einen sehr geringen Betrag ermäßigt werden, und sich deswegen unter ausdrücklichem Vorbehalt der Appellation darauf eingelassen.
Auf die Wirkungen dieses Vorbehalts kommt es hier insofern an, als nach der am Rhein gektenden Prozeß⸗Ordnung die Appel⸗ lationsfrist gegen ein Urtheil, wie das vorliegende, drei Monate beträgt (Art. 16 und 443) und, wie bereits bemerkt, gewahrt ist. Da aber der laufenden Appellationsfrist ungeachtet nach acht Tagen auf Ausführung eines interlokutorischen Erkenntnisses angetragen werden kann (Art. 450—452), und dieser Ausführung, sofern das Urtheil nicht der Appellation ungeachtet vollstreckhar ist (Art. 17) durch die Appellaltion entgegengetreten werden kann, so entsteht, wenn dies nicht geschieht, von selbst die Frage, inwiefern in der freiwilligen Vollziehung ein Verzicht auf die Appellation liegt, und welche Wirkung ein etwaiger Vorbehalt habe. Es ist in diesem Betracht zur Begründung der Behauptung, daß das Urtheil rechts⸗ kräftig sei, auf mehrere Entscheidungen des Appellationsgerichts zu Köln Bezug genommen, wonach einem derartigen Vorbehalte, wenn er mit der thatsächlichen Befolgung des Urtheils in Widerspruch steht, jede Wirkung abgesprochen ist.
Im vorliegenden Falle steht aber der Vorbehalt mit der that⸗ sächlichen Befolgung des Urtheils, so viel die Wegräumung der in Rede stehenden Hecke betrifft, nicht in Widerspruch.
Der vorliegende Prozeß hat nämlich zwei Haupt⸗Anträge des Klägers zum Gegenstande, erstens: den Weg über des Klägers Weide wiederum in den Zustand zu versetzen, worin er sich durch die von dem Kläger angelegte, den Weg sperrende Hecke befand; zweitens: den durch das Wegschaffen entstandenen Schaden zu ersetzen. Man kann, wenn man die Klage liest, zweifeln, ob der erste Antrag eine Besitzklage oder eine petitorische Klage unterstellt. Inzwischen ist die Sache im ganzen Verlauf der Angelegenheit als eine possessorische betrachtet worden, und der Kläger E. betrachtet sie selbst noch in der Beantwortung des Kompetenz⸗Konflikts als eine solche.
Nun aber ist das in der Sache ergangene interlokutorische Er⸗ kenntniß nur hinsichtlich der Expertise über den Schadenersatz voll⸗ streckt worden. Dabei ist zwar die Behauptung aufgestellt, daß, wenn auch das Urtheil nur in diesem Betracht vollstreckt worden, dennoch auch der den thatsächlichen Zustand des Weges betreffende Theil als rechtskräftig gelten müsse, weil von einer Entschädigung nur die Rede sein könne, sofern der Kläger zugleich im Besitze ge⸗ handhabt werde, und dies würde richtig sein, wenn von den eben nur durch die Wiederherstellung des gestörten Besitzes entstehenden Kosten die Rede wäre. Allein es ist eine ganz andere Entschädi⸗ gungsforderung, die hier nebenher geht, nämlich der Anspruch für den Schaden, der entsteht, wenn der Kläger eben nicht im Besitze gehandhabt wird, während das Umhängen der Hecke quer über den Weg, statt entlang den Weg, entweder gar keine oder doch nur sehr unbedeutende Kosten macht. Unter diesen Um⸗ ständen kann nicht angenommen werden, daß das Einlassen der ver⸗ klagten Regierung auf die Expertise über den Schadenersatz die Rechtskraft für denjenigen Theil des Erkenntnisses herbeigeführt hat, der den Kläger im Besitze schützt.
An und für sich aber ist es unzweifelhaft, daß gegen eine von der Regierung angeordnete polizeiliche Maßregel possessorische Kla⸗ gen nicht zulässig sind (Gesetz vom 11. Mai 1842 §. 3). Nur ein rechtskräftiges Erkenntniß würde nach §. 2 des Gesetzes vom 8. April 1847 der Erhebung des Komprtenz⸗Konflikts entgegenstehen.
Nicht unbemerkt kann hierbei bleiben, daß auch dann, wenn das Erkenntniß rechtskräftig wäre, und wenn sich sodann in der nächsten Zeit die Nothwendigkeit, die Hecke wegzunehmen, von Neuem ergäbe, die Maßregel von Neuem zur Ausführung gebracht werden könnte. Es ist somit, da es wahrscheinlich ist, daß die Umstände dieselben bleiben, selbst der Schutz im Besitze, wenn das Urtheil rechtskräftig geworden wäre, von geringer Bedeutung. Ganz anders liegt die Sache hinsichtlich der Schadens forde⸗
2
Wiederherstellung des gestörten Besitzes entstehenden Kosten, sondern von dem Schaden die Rede, der für den Kläger durch das Nicht⸗ dasein der Hecken entsteht.
Der Kläger hat nach Inhalt der Verhandlung vom 25. Sep⸗ tember 1850 liquidirt, für zweihundert zwanzig Ruthen Frechtung, zu 7 Sgr. pro Ruthe, 51 Rthlr. 10 Sgr., und für Entbehrung der Viehtränke 40 Rthlr. Dies ist offenbar der Schaden, der ent⸗ standen, weil die den Hauptweg sperrenden Hecken nicht da sind, oder weil sie statt des Hauptweges den über den Weg führenden Viehtrieb sperren. Die Regierung sagt, ste sei verurtheilt, für das Jahr 1850 den durch das Wegschaffen der Hecke entstandenen Scha⸗ den mit 68 Rthlr. 4 Sgr. zu erstatten.
Sie hat aber unrecht, wenn sie in dem Kompetenz⸗Konflikts⸗ Beschlusse sagt, sofern die Besitzstörung der richterlichen Cognition entzogen sei, sei es auch der aus der Störung entstandene Ent⸗ schädigungs⸗Anspruch. Dies würde, wie schon oben bemerkt, rich⸗ tig sein, wenn von den durch Wiederherstellung des gestörten Be⸗ sitzes entstehenden Kosten die Rede wäre, — nicht richtig aber ist es hinsichtlich der anderweit für das Grundstück, über welches der Weg führt, entstehenden Nachtheile.
In Beziehung auf diese Entschädigungsforderung läßt sich be⸗ haupten, daß ein Eingehen auf die Expertise die Rechtskraft des dadurch zu erledigenden Interlokuts, also eine Beruhigung bei demselben voraussetze; es ist aber auch ganz gleichgültig, ob es rechtskräftig ist, denn unter allen Umständen muß sich die Regie⸗ rung auf den Entschädigungsanspruch einlassen, dem, wie hier, ein von ihr geschlossener, später, wenn auch aus polizeilichen Rück⸗ sichten nicht erfüllbarer, jedenfalls aber von ihr selbst gebrochener Kontrakt zum Grunde liegt. Es muß mit anderen Worten das Expropriations⸗Verfahren von 1821, preil die Bedingung, unter der eine Einigung über den Werth zu Stande kam, unerfüllbar ist,
wieder aufgenommen werden. Man kann diesem nicht entgegnen,
daß der Entschädigungsanspruch mit dem Possessorium nichts zu thun habe, denn die ursprüngliche Klage läßt es sogar zweifelhaft, ob in possessorio geflagt worden; jedenfalls ging der Entschädi⸗ gungs⸗Anspruch unabhängig nebenher, ja er beseitigte sich von dem Augenblicke an, wo der Kläger würde im Besitze gehandhabt sein, und sollte endlich eine nicht sachgemäße Klagen⸗Cumulation stattge⸗ funden haben, so ist dies kein Grund, der den Kompetenz⸗Konflikt rechtfertigen kann.
Es hat daher der Kompetenz⸗Konflikt hinsichtlich des Wegräu⸗ mens der den Weg sperrenden Hecken anerkannt, hinsichtlich der Ent⸗ schädigungsforderung aber als unbegründet zurückgewiesen wer⸗ den müssen. Berlin, den November 1851. 8 Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der
(Unterschrift.)
nisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Diesjährige Preisbewerbungen bei der Königlichen Akademie der Künste. 18
Große akademische Preisbewerbut malerei.
In Gemäßheit des Statuts der von des hochseligen Königs Majestät gestifteten Preisbewerbungen in der Malerei, Skulptur und Baukunst ist die diesjährige akademische Konkurrenz für die Geschichtsmalerei bestimmt. Alle befähigten jungen Künstler, ins⸗ besondere die Schüler der unterzeichneten Akademie der Künste zu Berlin, so wie die Schüler der Königlichen Kunst⸗Akademieen zu Düsseldorf und Königsberg, werden eingeladen, sich bei dieser Preis⸗ bewerbung zu betheiligen. Um zu den Prüfungs⸗Arbeiten zugelas⸗ sen zu werden, müssen die sich meldenden Künstler entweder die akademische Medaille im Aktsaal gewonnen und die bei der Akademie vorgeschriebenen Studien gemacht haben oder ein
Zeugniß der Fähigkeit von den Direktoren der Kunst⸗Akademieen zu Düsseldorf und Königsberg oder von einem ordentlichen Mit⸗ gliede der unterzeichneten Akademie, in dessen Atelier sie gearbeitet haben, beibringen. Die Meldungen müssen bei dem Direktorat der hiesigen Kunst⸗Akademie bis zum 24. April d. J. persönlich erfolgt sein. Die Prüfungs⸗Arbeiten beginnen am L2öbsten desselben Mo⸗ nats. Die Haupt⸗Aufgabe wird am 3. Mai ertheilt. Die vollen⸗
—
in der Geschichts⸗
deten Konkurrenz⸗Arbeiten müssen am 2. August d. J. abgeliefert
werden. Die Zuerkennung des Preises, einer Pension von jährlich 500 Rthlr. für drei auf einander folgende Jahre zu einer Studien⸗ reise nach Italien, wird bei der diesjährigen Feier des Geburts⸗ festes Seiner Majestät des Königs, am 15. Oktober, in öffentlicher Sitzung der Akademie stattfinden. 8 8 vW Berlin, den 20. Februar 18325. Königliche Akademie der Künste. Professor Herbig, Vice⸗Direktor.
V
Konkurrenz in der Malerei um den Preis der Michael Beerschen Stiftung.
Der zu München 1833 verstorbene Dichter Michael Beer aus Berlin hat durch testamentarische Verfügung eine Allerhöchst geneh⸗ migte Stiftung begründet, um unbemittelten Malern und Bild⸗ hauern jüdischer Religion den Aufenthalt in Italien zur Aus⸗ bildung in ihrer Kunst durch Gewährung eines Stipendiums zu erleichtern, welches dem Sieger einer jährlich stattfindenden Preis⸗ bewerbung zu Theil wird, mit deren Veranstaltung der Senat der unterzeichneten Königlichen Akademie der Künste nach vem Wunsche des Stifters beauftragt worden ist. Demgemäß wird hier⸗ durch bekannt gemacht, daß die diesjährige Konkurrenz um den Michael Beerschen Preis, unabhängig von der gleich⸗ zeitigen großen Preisbewerbung, ebenfalls für Werke der Geschichts⸗Malerei bestimmt ist. Die Wahl des darzustellenden Ge⸗ genstandes bleibt dem eigenen Ermessen der Konkurrenten überlassen; doch müssen die Bilder ganze Figuren enthalten, akademische Stu⸗ dien aus denselben ersichtlich sein, eine Höhe von wenigstens 3 Fuß und eine Breite von wenigstens 2 bis 2 ½ Fuß haben und in Oel ausgeführt sein. Unter Umständen kann selbst eine einzelne Figur genügen. Der Termin für die Ablieferung der zu dieser Konkur⸗ renz bestimmten Oelgemälde an die Akademie ist der 18. Septem⸗ ber d. J. und muß jedes mit folgenden Aitesten versehen sein:
1) daß der namentlich zu bezeichnende Konkurrent sich zur jüdi⸗ schen Religion bekennt, ein Alter von 22 Jahren erreicht hat und Zögling einer deutschen Akademie ist; daß die eingesendete Arbeit von ihm selbst erfunden und ohne fremde Beihülfe von ihm ausgeführt worden ist.
Die Zuerkennung des Preises, eines einjährigen Stipendiums
von 500 Thalern zu einer Studienreise nach Rom, erfolgt ebenfalls
am 15. Oktober d. J. in öffentlicher
Berlin, den 20. Februar 1852. Königliche Akademie der Künste.
Professor Herbig, Vice⸗Direkror.
Sitzung der Akademie.
Mer i chun.
In Nr. 45 S. 230 des Koöͤniglich Preußischen Staats⸗An⸗
zeigers ist in der Bekanntmachung der Königlichen Akademie der
Künste, betreffend die diesjährige Eröffnung der großen Kunst⸗ Ausstellung, Zeile 5 von oben, statt „am 1. Oktober gesch
lesen: „am 1. November geschlossen.“
8
“ Ministerium des Innern.
Erlaß vom 22. Januar 1852 — betreffend die Bei⸗ tragspflicht der aktiven Militairpersonen des Solda⸗ tenstandes zu den direkten Kommunalste nern.
Das Königliche Kriegs⸗Ministerium hat dem unterzeichneten Ministerium von den seitens des Magistrats zu N. unterm 16. Sep⸗ tember und 15. Oktober, und seitens der Königlichen Regierung unterm 26. Dezember v. J. an den Generalmajor und Komman⸗ danten N. gerichteten Schreiben, betreffend die Frage wegen der
Beitragspflichtigkeit der aktiven Militairpersonen des Soldatenstan
des zu den direkten Kommunalsteuern, Mittheilung gemacht.
Das Ministerium nimmt hieraus Veranlassung, der Köni lichen Regierung zu eröffnen, daß die in jenem Schreiben ausge⸗ sprochenen Grundsätze nicht überall als richtig anerkannt werden können.
Wenn durch den Beschluß des Königlichen Staats⸗Ministeriums
U festgestellt worden ist, daß der Aufenthalt der aktiven Militair⸗Per⸗
sonen an dem ihnen dienstlich angewiesenen Orte für sich allein nicht genüge, den Wohnsitz und die Gemeinde⸗Mitgliedschaft zu begrün⸗ den, so muß hierbei selbstredend der Grundsatz festgehalten werden, daß nur solche Handlungen, welche von dergleichen Militair⸗Per⸗ sonen, unabhängig von ihrem Militair⸗Verhältniß, vorgenommen werden, ihnen die Eigenschaft als Einwohner im Sinne der Ge⸗ meinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 erwerben, wäͤhrend diejeni⸗ gen Handlungen, zu welchen sie in ihrer Eigenschaft als Militair⸗
Personen, so wie durch ihr Militair⸗Verhältniß überhaupt veran⸗ laßt sind, diese Folgen nicht nach sich ziehen können.
Beispielsweise gehört zu diesen Letzteren die Anschaffung dessen, was zu einer eingerichteten Wirthschaft gehört, da dieselbe nur die nothwendige durch den Aufenthalt an dem dienstlich angewiesenen Orte bedingte Folge ist, während auf der anderen Seite der Er⸗ werb von Grundstücken oder der Betrieb eines mit dem⸗Militair⸗ Verhältnisse des Betreffenden in keinem Zusammenhange stehenden
Gewerbes als die Folge dieses Aufenthaltes nicht angesehen werden
kann, also den Wohnsitz und mit ihm die Verpflichtung zur Theil⸗ nahme an den Gemeinde⸗Lasten begründet.
Wenn der Magistrat annimmt, daß minderjährige und unter väterlicher Gewalt stehende Militair⸗Personen einen Wohnsitz an dem