1852 / 47 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Garnison⸗Orte haben, sobald ihre Eltern daselbst wohnen, oder daß Personen, welche an dem Orte ihres sonstigen Domizils in das Militairverhältniß eintreten, in ihrem Verhältniß als Mitglieder der Gemeinde im Sinne des §. 2 der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 verbleiben, so ist diese Annahme um deshalb nicht richtig, weil durch den Eintritt dieser Personen in den aktiven Soldatenstand ihre anderweiten Verhältnisse in der Art moderirt resp. aufgegeben werden, daß die Eigenschaft als Soldat als das Essentiale, die letzteren aber nur als ein zufälliger Nebenumstand anzusehen sind, welcher an und für sich nicht geeignet ur den Soldaten einen Wohnsitz in der Gemeinde im Sinne der Ge⸗ meinde⸗Ordnung zu begründen. Wollte man das Gegentheil an⸗ nehmen, so würde die nothwendige Folge sein, daß Personen des aktiven Soldatenstandes bei übrigens ganz gleichen Militair⸗Ver⸗ hältnissen in derselben Garnison zum Theil Mitglieder der Gemeinde, zum Theil nicht wären, was sich gesetzlich nur dann begründen läßt, wenn die Gemeinde⸗Mitgliedschaft nicht Folge zufälliger Umstände, sondern bestimmter ausdrücklicher vom Militair⸗Verhältniß unab⸗ hängiger Handlungen ist. b Hiernach wolle die Königliche Regierung den dortigen Magistrat mit Anweisung versehen und in vorkommenden Fällen verfahren. Beerlin, den 22. Januar 1852. Ministerium des Innerr. Im Auftrage: von Manteuffel.

die Königliche Regierung zu 88

Cirkular vom 5. Februar 1852 betreffend das Ver⸗

fahren bei Ertheilung der Staats⸗Genehmigung zur

Errichtung von Aussteuer⸗ und Heiraths⸗Kassen und

wegen Kontrolirung des Geschäfts⸗Betriebes

dieser Institute.

Es ist von verschiedenen Seiten her zur Sprache gebracht, daß die namentlich in den letzten vier Jahren entstandenen Aus⸗ steuer- und Heiraths⸗Kassen nicht immer die Gewähr ihres dauernden Bestandes in sich tragen, und deshalb die der Mehr⸗ zahl nach der ärmeren Volksklasse angehörigen Personen, welche durch die Aussicht auf vermeintlichen Gewinn zur Theilnahme daran vermocht werden, mit der Gefahr bedrohen, nicht nur in dieser Hoffnung getäuscht, sondern auch zu wirklichen Verlusten ihrer Ersparnisse gebracht zu werden. Namentlich gilt dies von den⸗ jenigen Anstalten dieser Art, welche für jeden Aussteuerfall Bei⸗ träge sämmtlicher Mitglieder einfordern und diesen also eine Last auferlegen, deren Höhe im voraus gar nicht zu berechnen ist und, insbesondere nach einigen Jahren des Bestehens, in der Regel mindestens den Zinsgenuß der eingezahlten Beträge absorbiren, wenn nicht den von den Beitragenden selbst künftig zu ziehenden Aussteuer⸗Betrag übersteigen wird.

Jene Gefahr verdient um so mehr die Aufmerksamkeit der Be⸗ hörden, als die Agenten derartiger Kassen in Anlockung von Theil⸗ nehmern unermüdlich zu sein pflegen, und als durch die Theilnahme daran die Ersparnisse armer Leute den Sparkassen entzogen werden, die ihnen dafür volle Sicherheit, so wie eine Gewißheit des Zins⸗ genusses, gewährt haben würden. 8

Die mit Rücksicht auf diese Gefahr durch den S§. 340 des Strafgesetzbuches erforderte Genehmigung des Staats zu dergleichen Anstalten darf daher nur dann ertheilt werden, wenn durch zuver⸗ lässige sachverständige Prüfung festgestellt ist, daß das projektirte Institut für die Dauer im Stande sein werde, den Theilnehmern die in den Statuten verheißenen Vortheile wirklich zu gewähren, was in der Regel nur da anzunehmen sein wird, wo in ein⸗ für allemal bestimmten Perioden feste Beiträge gefordert und nicht bei jedem Aussteuerfalle, also in zum Voraus unberechenbarer Zahl, von den übrigen Interessenten Beiträge eingezogen werden.

G Da jede Aussteuer⸗Kasse, ohne Rüuͤcksicht auf die Zeit ihres Ent⸗ ehens, der Genehmigung des Staats bedarf, so hat die Polizei⸗ ehörde da, wo Agenten oder die unmittelbare Thätigkeit einer solchen

Kasse sich bemerkbar machen, sich die Genehmigung des Staats für die Kasse nachweisen zu lassen. Aber auch bei den Kassen, welche diese Genehmigung erhalten, hat die Aufsichtsbehörde von den ihr gesetzlich dargebotenen Mitteln zur Kontrolirung des Geschäftsbe⸗ triebes und dessen Erfolgs mit Umsicht, Strenge und Eifer Ge⸗ brauch zu machen und, wo sich gesetzliche Veranlassung dazu findet, die erforderlichen Maßregeln zur Abänderung der Mängel in den

Statuten und nöthigenfalls zur interimistischen Sicherung der An⸗

spröüche der Interessenten zu treffen.

Dem Königlichen Ober⸗Präsidium bleibt hiernach die weitere

Anordnung überlassen. 11“

Berlin, den 5. Februar 1852.

Der Minister des Innern. 8 Im Auftrage: „on Manteuffel. che Königliche Ober⸗Präsidenten.

Finanz⸗Ministerium. 8127

Verfügung vom 29. Dezember 1851 betreffend die

Stempelpflichtigkeit der auf den Austritt aus einer icherungs⸗Gesellschaft gerichteten An⸗ träge und Verhandlungen.

8 §. 14 des Gesetzes vom 8. Mai 1837 (G.⸗S. S. 102),

welcher nach der Allerhoͤchsten Ordre vom 30. Mai 1841 (G.⸗S.

S. 122) auf Versicherung von Immobilien gegen Feuersgefahr

Anwendung finden soll, handelt, wie der Königlichen Regierung auf

den Bericht vom 17. November d. J. erwiedert wird, nur von dem Verfahren, welches die Agenten der Gesellschaften vor Aushändigung der Policen und Prolongationsscheine an die Interessenten zu beob⸗ achten haben, also von dem Eintritt in eine Feuer⸗Versicherungs⸗ Gesellschaft oder von der Fortentrichtung der versicherten Summe. Daß die Verhandlungen hierüber zwischen den Agenten und der Polizeibehörde und bei letzterer stempelfrei sein sollen, schreibt der letzte Absatz des erwähnten §. 14 vor und dies ist auch in der Verfü⸗ gung vom 7. November 1845 anerkannt. Wenn in dem Berichte angenommen wird, daß diese Verfügung die bezeichnete Stelle des §. 14 nur auf das vorletzte Alinea desselben Paragraphen bezogen wissen wolle, so ist nicht ersichtlich, worauf diese Annahme beruht, letztere aber jedenfalls unbegründet, indem die drei ersten Alinea des §. 14 in unzertrennlicher Verbindung stehen und denselben Gegen⸗ stand, nämlich den Eintritt in eine Feuerversicherungs⸗Gesellschaft oder die Prolongation der Police betreffen.

Vom Austritt aus einer solchen Gesellschaft und vom Auf⸗ hören der Versicherung ist im §. 14 überall nicht die Rede und daher unzweifelhaft, daß den diesfälligen Verhandlungen bei der Polizei⸗Behörde Stempelfreiheit nach dieser gesetzlichen Bestimmung nicht beigelegt werden kann.

Handelt es sich also bei der Anfrage der Königlichen Regie⸗ rung lediglich um polizeiliche Verhandlungen dieser Art, so sind die Revisions⸗Erinnerungen nach den Anträgen des Stempelsfiskals zu erledigen.

Berlin, den 29. Dezember 1851.

Der Minister des Innern. Der v

An die Königliche Regierung zu N.

Cirkular⸗Verfügung vom 19. Januar 1852, betreffend

die Sistirung der Invalidenpension im Civil ange⸗ E1“ Militair⸗Invaliden während der Verbüßung

einer ihnen neben der Dienstentlassung auferlegten

Freiheitsstrafe.

Allgemeine Verfügung des Herrn Justiz⸗Ministers an die Beamten der Staats⸗Anwaltschaft vom 29. Dezember 1851 in dieser Angele⸗ genheit (S. Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger Nr. 3. Seite 13).

Abschrift vorstehender Verfügung zur Kenntnißnahme und mit der Anweisung, in allen Fällen, wo ein Militair⸗Invalide, der in einer Civildienststelle angestellt worden, durch gerichtliches Erkenntniß dieses Dienstes entsetzt und neben einer prinzipalen Geldstrafe zu

einer eventuellen Gefängnißstrafe verurtheilt wird, auf die der Kö⸗

niglichen Regierung von den Beamten der Staatsanwaltschaft zu⸗ gehende Nachricht, daß, und von welchem Zeitpunkte ab, die even⸗ tuell erkannte Freiheitsstrafe zur Vollstreckung gelangt, sofort die Ihr untergebenen Kassen mit Anweisung dahin zu versehen, daß sie dem kassirten Beamten die Invalidenpension während der Dauer der Strafzeit nicht auszahlt, sondern als erspart berechnet. Berlin, den 19. Januar 1852. “““ Der Finanz⸗Minister. An 11“ G sämmtliche Königliche Regierungen.

Cirkular⸗Verfügung vom 3. Februar 1852 betref⸗ fend die Abfertigung der auf der sächsisch⸗böhmischen Staats⸗Eisenbahn nach Oesterreich ausgehenden Güter.

Die schließliche Abfertigung der nach Oesterreich auf der sächsisch⸗böhmischen Staats⸗Eisenbahn ausgehenden Güter erfolgt gegenwärtig beim Haupt⸗Steuer⸗Amt zu Dresden durch dessen böhmische Bahnhofs⸗Zoll⸗Expedition. In dem vorausgesetzten Falle sind deshalb die Begleitscheine u. s. w. auf das Haupt⸗Steuer⸗Amt in Dresden und nicht auf das Gränz⸗Zoll⸗Amt Bodenbach zu richten. Ew. ꝛc. überlasse ich demgemäß das Erforberliche an die betreffenden Aemter Ihres Verwaltungsbereichs zu verfügen.

8 Berlin, den 3. Februar 1852. Der General⸗Direktor der An 8 1. sämmtliche Herren Provinzial⸗Steuer-⸗ Direktoren, die Königlichen Regie⸗ rungen zu Potsdam und Frankfurtꝛc.

Steuern.

Kriegs⸗Ministerium.

Bekanntmachung vom 10. Februar 1852 betref⸗ end die Offizier⸗Prüfungs⸗Termine vom 1. März 1852 bis 24. Januar 1853. 8 Das nachstehende vom Kriegs⸗Ministerium genehmigte Tableau der Offizier⸗Prüfungs⸗Termine vom 1. März 1852 bis 24. Januar 1853 wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebrach. 111“ en er bei der Königlichen Ober⸗Militair⸗Examinations⸗ Kommission vom 1. März 1852 bis 1. Februar 1853 abzuhaltenden Prüfungs⸗Termine. Am 5. e ““ i des Kadetten⸗ 2. Pfrl Offizier⸗Prüfung der Selektaner Corps. Am 19. April, Portepeefähnrichs⸗Prüfung für Offizier⸗ Aopopiranten des Garde⸗, 2ten und Zten Ar⸗ illerie-Regiments und der gleichnamigen FPionier⸗Abtheilungen, so wie auch für Land⸗ wehr⸗Offiziere, welche die ihnen zum Ueber⸗ tritt in die Linie Allerhöchst verstatteten Prü⸗ ungen abzulegen haben. Das Examen der Landwehr⸗Offiziere findet immer getrennt von dem der übrigen Examinanden statt. Offizier⸗-Prüfung für Landwehr⸗Offiziere und für die folgenden 3 Kategorieen diesseitiger und fremdherrlicher Portepeefähnriche,

a) welche zu einer wiederholten Prufung verwiesen sind,

) welche schon früher während eines vollen Kursus auf einer Divisions⸗Schule waren,

c) welche in Folge ihrer Universitätsstudien die Begünstigung des früheren Examens genießen (Bestimmung vom 27. Oktober 1848 §. 10).

Die Termine am 26. April und am 17. Mai sind vorzugsweise für Land⸗ wehr⸗Offiziere bestimmt. Portepeefähnrichs⸗Prüfung wie am 19. April. Offizier⸗-Prüfung für Landwehr⸗Offiziere.

EE IN 2. August 8 do. 16. do. 23. do. .Sep ber e. 1 b Offizier⸗Prüfung für Portepee⸗Fähnriche der 20. ““ Infanterie und Kavallerie,f“ a) der Divisions⸗Schüler, b) der durch Privatunterricht Vorbereiteten, c) der zur wiederholten Prüfung Verwie⸗ senen, d) der früher Studirenden (nach §. 10 der Bestimmung vom 27. Oktober 1848). Die Berufung zu jedem Termin erfolgt durch die Ober⸗Militak⸗Examinations⸗Kommission und zwar: für die Kategorie a) und b), ohne Rücksicht auf die Corps⸗Eintheilung, aber nach der Dienstzeit des Examinanden als ortepee⸗-Fähnrich, daher das Alter des Pa⸗ tents im National genau anzugeben; für c) und d) nach Maßgabe der Anmeldung. Am 27. September, Portepeefähnrichs⸗Prüfung wie am 19. April cr. 4. Oktober 1 1. 1. November . do. do. do. Dezember Januar 1853. Portepeefähnrichs⸗Prüfung. do. do. Offizier⸗Prüfung für Landwehr⸗Offtziere. do. Offizier⸗Prüfung, wie vom 6. bis 20. Sep⸗ tember.

111318““

) Landwehr⸗Offiziere sind von der Portepeefähnrichs⸗Prufung befreit: wenn sie ein vollgültiges Abiturienten⸗Reife⸗Zeugniß beibringen oder, wenn ihnen, in Folge mitgemachter Feldzüge, jene Prüfung erlassen ist; die Wahl des Prüfungs⸗Termins ist ihnen freigestellt.

2) Die nach Form und Inhalt in der Verordnung vom 26. März 1846 genau vorgeschriebenen Prüfungs⸗Papiere sind für die

1 Offizier-Prüfung für Portepeefähnriche der I Artillerie und des Ingenicur⸗Corps.

Offizier⸗Prü⸗ im 6. bis 20. Se tember.

Vorzugsweise für Landwehr⸗Offiziere die Ter⸗ mine am 4. Oktober und 15. November 1852.

s

Divisions⸗Schüler und die durch Privat⸗Unterricht zum Off zier⸗Examen Vorbereiteten F nach dem Lmn n. Divisions⸗Schul⸗Kursus; die übrigen (auch bei einer zweiten Pruͤfung) von den resp. General⸗ oder Divisions⸗Komman⸗ cen F. vor den nächstmonatlichen emmisen ei der er E orprüfungen finden bis auf weitere Bestimmungen nicht statt. Anträge auf Ertheilung von Hehtesf. 88 für Offizier⸗Aspiranten, welche auf Grund vollgül . Pefienteh, enses von der Portepee⸗Fähn⸗ rüfung befreit sind, so wie für Kadetten, welche it dem Charakter als Portepee⸗Fähnrich in die Armee ein⸗ getreten, sind nach mindestens 5monatlichem praktischen Dienst .“ I in der Mitte April, Juli, Oktober c. un an die Ober⸗Militair⸗Examinations⸗Kommission rs Die Abiturienten⸗Reife⸗Zeugnisse sind jedesmal diesen An⸗ trügen im Original oder in vidimirter Abschrift beizufügen Sollten über die Vollgültigkeit jener Zeugnisse nach der Be⸗ stimmung vom 17. März 1849 Zweifel obwalten, so sind die⸗ S 6. Wochen früher der Ober⸗Militair⸗Examinations⸗ 8 Hortmtsston zur Prüfung vorzulegen. 5) Den Anmeldungen zum Offizier⸗Examen für Portepee⸗Fähn⸗ riche, welche nach §. 10 der Bestimmungen vom 27. Oktober 1848 die Vortheile der früheren Studirenden genießen, sind die betreffenden Universitäts⸗Abgangszeugnisse im Original oder in vidimirter Abschrift beizufügen. 8 6) Portepee⸗Fähnriche solcher Kontingente, mit deren Regierun⸗ ggen Mllitair⸗Conventionen abgeschlossen sind, werden ganz nach obigen Bestimmungen behandelt. Bei Portepee⸗Fähnrichen der Kontingente, für welche keine besondere Conventionen bestehen, gilt der bisherige Gebrauch, wenn nicht die betreffenden Regierungen ein Anderes wünschen. Zuür diejenigen dieser Portepee⸗ Fähnriche, welche die Of⸗ fizier⸗Prüfung bei der Ober⸗Militair⸗Examinations⸗Kommis⸗ sion ablegen sollen, sind die obigen Bestimmungen ebenfalls mmaßgebend. 7) Alle Examinanden müssen am Freitage vor dem bestimmten Termin, gleich nach ihrer Ankunft, sich hier bei dem Major Wittcke, Heilige Geist⸗Straße Nr. 10, melden, um im Dienst⸗Lokal einquartirt zu werden. Berlin, den 10. Februar 1852. Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Departement. 1 von Wangenheim. von Schüz. die Königlichen General⸗Kommando's ꝛc.

Angekommen: Se. Excellenz der Herzoglich anh

Staats⸗Minister von Plötz, von Deßau.

Abgereist: Der General⸗Major und Commandeur der 6ten Infanterie⸗Brigade, von Wentzel, nach Brandenburg.

1 Königliche Schauspiele.

Dienstag, 24. Februar. Im Opernhause. (30ste Vorstellung.) Marie, die Tochter des Regiments, komische Oper in 2 Abtheil. Mustk von Donizetti. Hierauf: Steyrischer National⸗Tanz aus dem Ballet: Der Geburtstag.

Die zur Oper: „Fidelio“ bereits gelösten Billets können bis heute, Dienstag, den 24sten d. M., Mittags 1 Uhr, im Billet⸗Ver⸗ kaufs⸗Büreau zurückgegeben werden.

Kleine Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr. Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daselbst und am Orchester 1 Rthlr. Parquet, Tribüne, Parquet⸗Loge und Prosce⸗ nium des zweiten Ranges 20 Sgr. Zweiter Rang 15 Sgr. Dritter Rang und Balkon daselbst 12 ½ Sgr. Parterre 15 Sgr. Amphitheater 7 ½ Sgr. Im Schauspielhause. für Andexe. Original⸗Lustsp Hierauf: Die Schleichhändle E. Raupach.

Mittwoch, 25. Februar. haus⸗Abonnements⸗Vorstellung: Macbeth. zügen, von Shakespeare, übersetzt und für die von L. Tieck. Anfang 6 Ih33“

45ste Abonnements⸗Vorstellung: Alles iel in 1 Akt, von Charl. Birch⸗Pfeiffer.

*. Possenspiel in 4 Abtheilungen, von

Im Opernhause. 46ste Schauspiel⸗ Trauerspiel in 5 Auf⸗ Bühne eingerichtet