1852 / 49 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

V Sie. V Geld.

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Gem.

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von Rothschild Lst... Engl. Anleile Poln. Schatz-Obligationen do. Cert. L. S. . do. .111 Poln. a. Pfandbr. a. C. Poln. neue Pfandbr. do. Part. 500 Fl. do. do. 300 Fkl.. Sardin. Engl. Anlhl. Hamb. Feuer-Kasse do. Staats-Pr.-Anl. Lübecker Staats-Anleihe Holl. 2 ½ % Integrale.... ¹ Kurhess. Pr. Obl. 40 Thlr. 33 N. Bad. do. 35 Fl. 1 21 ½ Herlin, 24. Februar. Das Geschäft war heute sehr gering und Course im Allgemeinen wenig verändert, nur Cosel-Oderberger waren zu besseren Coursen begehrt, Stargardt-Posener dagegen etwas matter, preussische und ausländische ohne wesentliche Veränderung fest.

Berliner Getreidebörse vom 24. Februar. Weizen loco 63 —68 Rthlr. - 90 (Opfd. hochbunter Guhrauer 67 Rthlr. bez. Roggen loco 59 62 Rthlr. 85pfd. 58 ¾ Rthlr., 85 ½pfd 59 Rthlr. p. 82pfd, b 59 Br.

do. do. do. do.

- Frühjahr 58 ¾½ a 50 Rthlr. bez., Gerste, grosse, 40 43 Rthlr. kleine 37 39 Rthlr. Hafer loco 26—27 Rthlr. pr. Frühjakr 48 pfd. 26 Rthlr. - 50pfd. 27 Rthlr. Erbsen 54 Rthlr. Rappsaat Winterrapps 71 68 Rthlr. Winterrübsen 70—67 Rthlr. Sommerrübsen 56 —52 Rthlr Leinsaat 57 55 Rthlr. Rüböl loco 10 ⅔8 Rthlr. Br., 10 ¼½2 bez., Februar 10 ½⅛ Rthlr. Br, 10 G. Febr. /März 10 ½ u. 1⁄13 Rthlr. verk., 10 ½ Br., 10 G. März /April 10 ½ u. ¹⁄2 Rthlr. verk., 10 ½¼ Br., 10 G. April/ Mai 10 ¼ u. Rthlr. verk., 10 ¼ Br., 10 ½ G. Mai /Juni 10 ¼ Athlr. Br., 10 ¼ G. Juni / Juli 10 ¾ Rthlr. Br., 40% Juli/August 105⁄2 Kthlr. Br., 10 ½ G. Aug./Sept. 10 Rthlr. Br., 10 ½ G. - Sept./Oktob. 10 ½2 u. Rthlr. verk., 10 ⅔⅞ à 8 Leinöl loco 11*,— 11 ½ Rthlr. - Frühjahr 11 ½ 11 ¼ Rthlr. Spiritus loco ohne Fass 26 ¾ u. ½ Rthl. mit Fass 26 ½ Rthlr. verk. Februar do. Febr. /März 26 ¾ Rthlr. Br., 26 ½ verk. u. G. März/April do. April/Mai 27 ¼ u. 27 Rthlr. verk., 27 ¼ Br.,

sollen

1400] Subhastations⸗Patent. Königliche Kreisgerichts⸗Kommission zu Fehrbellin den 16. Januar 1852.

Die dem Scharfrichter Franz Herrmann Ernst und dessen Ehefrau Minna Therese geborenen Buchholz gehörigen, zu Fehrbellin belegenen, im hiesigen Hypothekenbuche Vol. I. Fol. 1280 Nr. 152 und Vol. II. Fol. 182 Nr. 27 verzeichneten Wie⸗ sen und Ackergrundstücke mit dem darauf errich⸗ teten Flechsenhause, abgeschätzt nach der nebst

Hypothekenschein in unserer Registratur einzusehen⸗

den Taxe:

I. die 6 Morgen Erbpachtsacker auf 152 Rthlr. ohne e des Kanons und der Grund⸗

steuer, welche davon jährlich mit 8 Rthlr. entrichtet werden müssen,

II, die 11 Morgen 17 ¶MRuthen freie Kavelwie⸗ sen und die 6 Morgen 154,5 ¶Ruthen Hütung an reinen Werth auf 1075 Rthlr. 14 Sgr.,

subhastirt werden.

gläubiger

b) der c) der

169]

EEEDNann h wor. mittags, an ordentlicher Gerichtsstelle

Zugleich werden hiermit alle unbekannten Real⸗ prätendenten bei Vermeidung der Präklusion und die ihrem Aufenthalte nach unbekannten Real⸗

a) der Buchhalter Karl Ferdinand Gantzsch, artikulier Karl Kuhk, . estaurateur Christian Asmuth,

d) der Johann Jakob Gottlieb Dempelwolff, zu diesem Termine mit vorgeladen.

Nothwendiger Verkauf. Königl. Kreisgericht zu Guben, I. Abtheilung. Das dem Wilhelm Kärger zugehörige, zu Bä⸗ renklau belegene, im Hypothekenbuche Fol. 157. Nr. 47 verzeichnete Mühlengrundstück, bestehend aus zweien Wasser⸗ und einer Schneidemühle

8 Roggen fester. Rüböl

eschäftsverkebr unbelebt. eizen fest. fester. Spiritus etwas billiger abgegeben. Leipzig, 23. Februar. Sächsisch -Bair. 89 ¾¼ Br., 89½ G. Zittauer 24 ½ G. Magdeb.-Leipz. 239 Br. Stett. 127 ½ G. Köln-Mindener 107 ¼ G. halt-Dessauer Landesbankactien Lit. A. Wiener Banknoten 82 8 Br., 82 G.

Leipzig-Dresduer 156 ¼ Br., 155 ¾, G Sächsisch-Schles. 101 G. Löbau- Berlin-Anh. 114 Br. Berlin-

Altona-Kieler 106 ½ Br. An-

141 ½ G., Lit, B. 124 ½ G.

EFETelegraphische D Paris, Montag, 23. Februar. (Tel. Dep. d. C. heutige „Moniteur“ bringt ein Dekret in Bezug auf das Kostüm des Senats und des Staatsraths. Die Königin von Spanien hat wiederum den Gang nach der Atocha⸗Kirche gemacht und ist mit Enthusiasmus empfangen worden. London, Montag den 23. Februar. (Tel. Dep. d. C. B.) Es cirkulirt folgende Minister-Combination des Lord Stanley: Auswärtiges: Canning oder Malmesbury. Kabinets⸗Mitglieder: Herzog Northumberland, Disraeli, Lord Surgen, alpole. b

Breslatzn, 24. Februar, 1 Uhr 48 Minuten Nachmittags. Oester- reichische Banknoten 82 G. Oberschlesische Actien Lit A. 134 ¾ G. Oberschlesische Actien Litt. B. 121 ½ Br. Oberschles.-Krakauer 82 G. Neisse-Brieger 60 ¼ Br.

Getreidepreise: Weizen, weilser, 58 69 Sgr., do. gelber 62 bis 69 Sgr. Roggen 59 65 ½ Sgr. Gerste 41 46 Sgr. Hafer 28 31 Sgr.

Stettin, 24. Februar, 1 Uhr 52 Minuten Nachmittags. Wei- zen Frühjahr 64 bez. Roggen April-Mai 60 bez., Frühjahr 60 bez. Büböl April-Mai 9², bez., Herbst 10⁄2 bez. Spiritus fest, ohne Umgang.

Hansburgx, 24. Februar, 2 Uhr 47 Min. Nachmittags. Berlin- Hamburg 99. Magdecburg-Wittenberge 65. Mecklenburger 35. Spanische inländische Schuld 35 ⅞. Kieler 105. Sardinier 84 ½. (Sämmtlich Geld-Course.) Geschäft nicht von Belang, nur holsteinische Zwangs- Anleihe 84 bez und zu lassen.

Getreidebörse: Roggen Königsberg 99 zu lassen, Danzig 96 ge- fordert, 94 zu lassen. Weizen sehr fest, zu letzten Preisen zu lassen. Oel 18 ⅞, 19, 20 ⅛. Kaffee fest. London, lang, 13 Mk. 6 Sch., 13 Mk. 7 ¾⅞ Sch.; kurz, 13 Mk. 7 ¾ Sch., 13 Mk. 8 ½ Sch. Amsterdam 35 60, Wien 187.

NWien, Montag, 23. Februar, Nachmittags 2 (Tel. Dep. d. C. B.) Fonds und Actien beliebt. 5proz. Metalliques 94 ⁄. 4 ½ proz. Metalliques 845. Nordbahn 152 ½. 1839r Loose 121. Lombarden 99 ½¼. Amsterdam 174 ¼. Augsburg 124 ¾, Hamburg 184. Paris 147 ⅓. 31 ½. Silber 245.

Fraris, Montag, 23. Februar, Nachmittags 5 Uhr. d. GC. P.) gprg. 55. 65. 5 poz 403, 70.

London, Montag, 23. Februar, Nachmittags 5 Uhr 30 Minu-

(Tel. Dep. d. C. B.) Consols 97 bis 97 ½. Das fällige Dampfschiff aus New-York ist eingetroffen. Liverpool, Sonnabend, 21. Februar. (Tel. Dep. d. aum wolle, 6000 Ballen Umsata, still.

Uhr 15 Minuten. Silberanlehen 106. Bankactien 1217.

London 12, 26. Gold

(Tel. Dep .

mit 64 ¼ Morgen Acker und Wiesen, abgeschätzt zufolge der nebst Hppothekenschein im III. Büreau einzusehenden Taxe auf 6929 Thlr. 12 Sgr. 8 Pf., soll in termino

den 31. Juli 1852, Vormittags 11 Uhr an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

[211] Bekanntmachung.

Den Interessenten der Königlichen Allgemeinen Wittwen⸗Verpflegungs⸗Anstalt wird hierdurch be⸗ kannt gemacht, daß die Kasse und die Büreaus derselben am 1. März d. J. in das Haus, Tau⸗ benstraße No. 29 eine Treppe hoch, verlegt wer⸗ den, woselbst also, von dem gedachten Tage ab, 8 Zahlungen zu leisten resp. zu empfangen ind.

Berlin, den 13. Februar 1852.

General⸗Direction der Königl. Allgemeinen Wittwen⸗Verpflegungs⸗Anstalt.

An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern.

eute den 24. Februar Scechsundzwanzigste Sitzung der II. Kammer.... Total 112 Bogen des I. und II. Abonnements.

1852 ist ausgegeben worden:

3 Bogen.

1“

Redaction und Rendantur: Schwieger

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

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C. g.

pas Abonnement beträgt:

20 Sgr. für ¼ Jahr

in allen Theilen der Monarchie ahne Preis-Erhöhung.

Mit geiblatt (Preuß. Adter⸗-Zeitung) in Berlin: 1 kthlr. 7 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Monarchie:

1 Rthlr. 17 ½ Sgr.

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E2 Alle Host⸗Anstalten des In⸗ Auslandes nehmen Bestellung den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger an, für Berlin die Expeditionen: Behren⸗-Straße r. 57. und Schadows-Straße flr. 4.

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Berlin, Donnerstag den 26. Februar

Se. Majestät der König haben Allergnäödigst geruht: Y

Dem Oekonomie⸗ und Hütten⸗Direktor Friedrich Wilhelm Grundmann zu Kattowitz im Kreise Beuthen O. S. den Cha⸗ rakter als Oekonomie⸗Rath zu verleihen.

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““ Ministerium des Innern. Bescheid vom 22. Januar 1852 daß Beschwerden über Eingriffe in die Rechte der väterlichen Gewalt nicht zur Kompetenz der Polizei⸗Behörde gehören.

Die Beschwerde, welche Sie unter dem 24. November v. 8. bei dem Ministerium des Innern darüber geführt haben, daß der Magistrat zu A. als Polizei⸗Behörde Ihren Antrag, auf zwangs⸗ weise Anhaltung des dortigen Haus⸗Besitzers B. zur Herausgabe Ihres in seiner Pflege befindlichen Sohnes an Sie, als nicht zur Kompetenz der Verwaltungs⸗Behörde gehörig, abgelehnt, und die Königliche Regierung zu C. Ihrer deshalb erhobenen Klage keine Folge gegeben hat, kann nicht für begründet erachtet werden, viel⸗ mehr muß nach näherer Prüfung der Sachlage auch das Ministe⸗ eine Befugniß der Polizei⸗Behörde zu dem beantragten Ein⸗ schreiten in dieser Angelegenheit als nicht vorhanden betrachten. „Nach §. 10 Tit. 17 Thl. II. des Allg. Landrechts liegt der Polizei ob, die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen

Ruhe, Sicherheit und Ordnung, so wie zur Abwendung der dem

Publikum oder einzelnen Mitgliedern desselben drohenden Gefahr zu treffen. Das von Ihnen beantragte Einschreiten der Polizei⸗Be⸗ hörde gehört aber nicht in den Bereich dieser Thätigkeit. Sie räͤu⸗ men selbst ein, daß Ihr Kind bisher ohne Widerspruch von Ihrer Seite sich in dem Hause des B., seines Großvaters mütterlicher Seite, befunden habe, und es ist daher von vorn herein nicht an⸗ zunehmen, daß durch längeres Verbleiben des Kindes bei dem B. für dasselbe oder für Sie eine Gefahr obwalte, welche nur durch Einschreiten der Polizei⸗Behörde beseitigt werden kann. Auch⸗ enthält Ihre Vorstellung nichts, was eine derartige Gefahr andeutet⸗ Wenn nun schon hiernach, und da die Uebertretung eines Straf⸗ gesetzes Hicht vorliegt, die Inkompetenz der Polizei⸗Behörde zum Einschreiten mit Zwang überhaupt sich ergiebt, so kann andererseits nicht bezweifelt werden, daß Ihnen die Einschlagung des Rechts⸗ weges zur Erreichung Ihres Zweckes nicht verschränkt ist. Denn das Recht der väͤterlichen Gewalt, welches durch die Verweigerung

vom

haben Sie selbst zu ermessen; jedenfalls darf die Polizei⸗Behörde in das obwaltende Privat⸗Verhältniß nicht eingre ifen und wird sich, selbst wenn Sie näher nachzuweisen vermögen, daß eine Kolli⸗ sion zwischen dem Besten des Kindes und dem Vortheile des Vaters, und somit ein Grund zur Einleitung einer Kuratel vorhanden ist, auch dann noch darauf zu beschränken haben, dem betreffenden Vormundschaftsgerichte zur weiteren Prüfung und Entscheidung davon Anzeige zu machen. I Berlin, den 22. Januar 1852. .“ Der Minister des Innern. Im Auftrage: Hv An den 482

Finanz⸗Ministerium. Verfügung vom 14. Januar 1852 betreffend die Verrechnung der bei Verunglückung von Salz⸗Ladun⸗ gen verloren gegangenen Salzmengen.

8

*

Im §. 20 der Geschäfts⸗Anweisung für die Salzfaktoreien vom

5 Juni 1844 ist, wie der Königlichen Regierung auf den Bericht

i 27. Dezember v. J. erwidert wird, allerdings vorgeschrieben, daß alles ankommende Salz unverkürzt vereinnahmt, etwaiges Fehl⸗ gewicht gleichzeitig verausgabt, letzteres zugleich im Salzverkaufs⸗

V Register angeschrieben und der Geldbetrag dafür zur Kasse gebracht

der Herausgabe des Kindes von Seiten des B. allerdings verletzt

wird, ist ein privatives Familien⸗Recht und kann und muß daher,

sofern das Gesetz keine Ausnahme macht, im Rechtswege geltend gemacht werden. welche der B. möglicherweise die Weigerung der Herausgabe stützen knnite und vielleicht wirklich stützt, können nur vom Gericht zur Erörterung gezogen und entschieden werden, wogegen durch Ein⸗ greifen der Polizei⸗Behörde in den thatsächlichen Zustand auf Ihren einseitigen und das Beste des Kindes gefährdet werden könnte. Wenn Sie sich aber zur Begründung Ihrer Behauptung der Unzulaͤssigkeit des Rechtsweges auf §. 72 Tit. 2 Th. II. des Allg. Landrechts beru⸗ fen, so übersehen Sie, daß diese Bestimmung nur zwischen Eheleu⸗ ten den Prozeß wegen Verwahrung eines Kindes ausschließt, und daher für den vorliegenden Fall nichts entscheidet.

Siernach kann die Weigerung der Polizei⸗Behörde, den B. zwangsweise zur Herausgabe Ihres Kindes anzuhalten, überall nur für gerechtfertigt und begründet erachtet werden, und es muß

Q D, g 6, 88 Ihnen unter Rücksendung der Beilagen überlassen bleiben, Ihren

Anspuch im Rechtswege geltend zu machen. Ob Sie dics mittelst Drozesses oder durch Anrufen des Vormundschaftsgerichts mit Be⸗ zug auf §. 11 Tit. 3 Th. II. des Allg. Landrechts thun wollen,

Diejenigen Thatsachen und Einwendungen, auf

Antrag möglicherweise die Rechte des Großvaters verletzt

oder, wenn derselbe nicht zur Stelle gedeckt werden kann, in Rest⸗ Einnahme gestellt werden soll. Dieses Verfahren findet aber nur in dem Falle Anwendung, wenn der Frachtführer den Geldbetrag für das fehlende Salz zu ersetzen hat. Ist dagegen der Fracht⸗ führer dazu nicht verpflichtet, sondern muß die Verwaltung den Schaden tragen, dann ist die verloren gegangene Salzmenge nicht unter dem Abschnitt für verkauftes Salz, sondern unter dem Abschnitt Extraordinaria als verunglückt in Ausgabe zu stellen, und findet eine Vereinnahmung des Geldbetrages dersel⸗ ben nicht statt.

Um hiernach verfahren zu können, ist künftig eine verunglückte Salzladung, wenn es zweifelhaft ist, wer den Schaden zu tragen hat, bis zur Entscheidung darüber bei den Faktoreien als deposi- tum zu behandeln. ö“

Berlin, den 14. Januar 1852.

Der General⸗Direktor der Steuern. die Königliche Regiern

ing zu

Frankfurt.

Abgereist: Se. Excellen;

z der Herzoorch anhalt⸗d Staatsminister von Plötz, nach Deßau.

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eßausche

Bekanntmachung vom 10. F⸗oruar 7852 betreffend den Gebrauch der Kircherglocken.

Um den Mißbräuchen entgegenzuwirken welche an vielen Orten des Departements bei Begräbnissen, namntlich auch zur Zeit der hohen kirchlichen Feste mit den Kirchengloch getrieben werden, und trotz der Verordnung der geistlichen Provinal⸗Behörde vom 21. De⸗ zember 1810 in Betreff des verbotwidgen Festbeierns auch jetzt noch wahrgenommen werden, verordnen ir hiermit, unter Hinwei⸗ sung auf §. 11 des Gesetzes vom 14. Arz 1850 und unter Auf⸗ hebung des letztgedachten Publikandum vom 21. Dezember 1810, im Einverständnisse mit dem Königlich Konsistorium der Provinz Pommern, wie folgt:

Der Gebrauch der Kirchenglockervird aller Orten

in Städten,