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Wenn die Depesche über 20 bis einschließlich 50 Worte ent⸗
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hält, so wird das Doppelte, und wenn solche über 50 bis einschließ⸗ lich 100 Worte enthält, das Dreifache erhoben. Der nach Maß⸗ gabe des Obigen aufgestellte Tarif für die Telegraphengebühr ist folgender:
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betragen
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die Gebühren für Worte
von 21 bis 50 einschließlich von 51 bis 100 einschließlich
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Fl.] Fl. Sgr. &. N.] Rh. xr. Rehlr.. Sgr. &.M.]) Rh.
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Spezielle Taxbestimmungen.
Bei Ermittelung der Gebühren nach der Wortzahl sind folgende
Grundsätze zu beobachten:
1) Jedes Wort, welches aus nicht mehr als sieben Sylben be⸗ eht, wird als ein Wort gezählt. Bei längeren Worten wird der
Ueberschuß von 7 zu 7 Sylben wieder als ein Wort gerechnet.
18 2) Zusammengesetzte Worte müssen, wenn sie vom Aufgeber urch Bindestriche getrennt geschrieben sind, auch getrennt telegra⸗ hirt werden, in welchem Falle jeder der in solcher Weise getrenn⸗ en Worttheile auch für sich als ein Wort gezählt und berechnet
wird. Im entgegengesetzten Falle ist jedes zusammengesetzte Wort als Ein Wort, jedoch mit Berücksichtigung der als Gränze bestimm⸗
ten Anzahl von sieben Sylben zu zählen und zu telegraphiren. 3) Interpunctionszeichen im Texte, so wie Apostrophe und Bindestriche, werden nicht mitgerechnet; dagegen können alle durch den Telegraphen nicht wiederzugebende Zeichen, welche daher durch Worte dargestellt werden müssen, nur als solche berechnet werden. 4) Jeder einzelne Buchstabe und jedes apostrophirte Wort wird als ein ganzes Wort gezählt, daher auch die namentlich in fran⸗ zösischer Sprache häufig vorkommenden einzelnen Buchstaben, welche durch Apostrophe mit dem folgenden Worte verbunden sind, als eben so viel einzelne Worte in Anschlag kommen. 5) Fünf Ziffern werden als ein Wort gerechnet. Bei Zahlen von mehr Zifferstellen sind je 5 Ziffern und eben so der etwaige Ueberschuß als Ein Wort anzunehmen, wobei Striche, Kommata und andere darstellbare Zeichen als Ziffern mitzuzählen sind. 6) Zahlen sind, so wie sie in der Original⸗Depesche geschrieben erscheinen, mit Ziffern oder mit Buchstaben zu telegraphiren und in der Ansfertigung der Depesche auszudrücken. Ist eine Zahl mit Buchstaben gegeben, so wird dieselbe, gleichviel, ob sie eine einfache oder eine zusammengesetzte ist, unter Rücksichtsnahme auf die Sylbenzahl als Ein Wort behandelt.
Wenn eine gebrochene Zahl durch Ziffern gegeben wird, so ist er Bruchstrich als Zifferzeichen mitzuzählen.
77) Bei chiffrirten Depeschen sind je 5 Ziffern oder Buchstaben⸗
zeichen, so wie der etwaige Ueberschuß, als Ein Wort anzusehen.
8) Adresse und Unterschrift, so wie die zur Bezeichnung von
Eigennamen dienenden Worte, als: „von“ „de“ „von der“ c.
werden bei Auszählung der Worte mitgerechnet.
9) Die etwaigen Notizen, in welcher Weise die Depesche von
er letzten Telegraphenstation weiter befördert werden soll, ferner sämmtliche Zeichen und Worte, welche die Telegraphen⸗Verwaltung des Dienstes hinzufügt, werden
selbst der Depesche zum Zwecke nicht mitgezählt.
Gebührenfreiheit.
Im internationalen Verkehr werden in der Regel nur die De⸗ peschen des Telegraphendienstes frei befördert. Ale übrigen 8— peschen dagegen, mithin auch die Staats⸗Depeschen, unterliegen der tarifmäßigen Gebühren⸗Berechnung von der Aufgabe⸗ bis zur Adreß⸗Station, unbeschadet der deshalb etwa für die inneren Ver⸗ hältnisse einzelner Vereinsstaaten erforderlichen
§. 23.
Collationirungs⸗
Für das Collationiren einer Depesche (§. 16) ist
der Telegraphengebühr zu entrichten. 16
10 1 24 20 — 48 1 — 12 10 36 20
ich verzweigender, abzusetzender vervielfältigender Depeschen. Depeschen, welche zugleich nach mehreren Stationen adressirt werden, sind als eben so viele Depeschen zu tarifiren, als Abgabe⸗ Stationen angegeben werden. Wenn Devpeschen an einer Station zu vervielfältigen sind, so ist für die Ausfertigung des zweiten und jedes folgenden Exemplars eine Gebühr von 7 Silber⸗ oder Neugroschen oder 20 Pr. C. M. oder 24 Kr. rheinisch zu erlegen. 8 .““ 8 Gebühren für Nacht⸗Depeschen.
Für Nacht⸗Depeschen (§. 3) sind sämmtliche Telegraphirungs⸗ Gebühren mit dem doppelten Betrage zu entrichten.
Der bei der Anmeldung der Depesche von dem Aufgeber auf Abschlag der Beförderungsgebühr einzuzahlende Minimalbetrag, d. i. der Betrag für 20 Worte nach dem Tarif fuͤr Nachtdepeschen, verfällt der Unterstützungs⸗Kasse der Telegraphen⸗Verwaltung, wenn die angemeldete Depesche bei Nacht zu der angegebenen Zeit nicht aufgegeben wird.
Die Stationen der betreffenden Linie müssen dann davon in Kenntniß gesetzt werden, daß sie die angemeldete Depesche nicht zu erwarten haben. Für Depeschen, welche vor 9 Uhr Abends aufge⸗ geben werden, aber erst nach Schluß der Dienststunden befördert werden können, ist nur der einfache Tarifsatz zu erheben.
Bei Depeschen, welche in der Nacht abtelegraphirt werden, eingetretener Hindernisse wegen aber erst am Tage ihre Bestimmung erreichen, findet eine Restitution der durch die Telegraphirung bei Nacht entstehenden Mehrkosten an den Depeschen⸗Absender nicht statt, wohl aber, wenn dieselbe wegen solcher Hindernisse von der
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Aufgabestation in der Nacht gar nicht hat abgehen können. (§. 29.)
§. 26. Vergütung für den Weiter⸗Transport.
Die Vergütung für den Transport der von einer Telegraphen⸗ station nach einem außerhalb der Telegraphenlinie liegenden Orte weiter zu sendenden Depeschen ist vom Absender zugleich mit den Telegraphen⸗Gebühren zu zahlen.
Wenn die Höhe des Betrages für den Weitertransport nicht im voraus angegeben werden kann, so ist von dem Aufgeber eine zur Deckung des muthmaßlichen Betrages ausreichende Summe zu deponiren, von welcher der Ueberrest binnen 3 Tagen zurückgefor⸗ dert werden kann.
Die Telegraphenstation, bei welcher die Depesche den Telegra⸗ pher verläßt, hat der Abgangsstation die Höhe des Betrages mög⸗ lichst schnell auf telegraphischem Wege mitzutheilen.
Ist die Auslage jener Kosten in anderer Währung geschehen, als solche vom Absender der Depesche nach der üblichen Landes⸗ münze zu zahlen sind, so ist die Reduction nach dem Verhältnisse von 14 Rthlr. preußisch = 20 Fl. Conv. Münze = 24 Fl. rhei⸗ nisch zu bewirken. Das erwähnte Depositum soll bei jeder Depesche mindestens betragen:
Für Beförderung mittelst ordinairer Post oder expresser Boten „5 Rkthlr. preußisch oder 1 ¼ Fl. Conv. Münze oder 1 ½ Fl. rheinisch. b) Für Estafetten⸗Beförderung eben so viel für je Eine Meile.
Wenn von den Anordnungen, welche der Aufgeber hinsichtlich der Weiterbeförderung einer Depesche getroffen hat, auf Begehren des Adressaten abgegangen wird (§. 2), so hat die Aufgabestation hiernach die Ausgleichung über das zur Deckung der Kosten der Weiterbeförderung erliegende Depositum zu treffre.
der Depeschen im voraus zu zahlen.
oder zu
8 68. 27. 0 * 3 Gebühren für zurückgegebene Depeschen.
Für jede nach §. 19 vor begonnener Taegrevpira an den Aufgeber zurückgegebene Depesche ist eine Einschreibegebühr von 5Sgr. von dem bereits erlegten und zurückzuerstattenden Gebühren⸗ betrage zurückzubehalten und zu vereinnahmwen.
Vorauszahlungen. Sämmtliche Gebühren sind zwar in der Regel bei Aufgabe Es bleibt jedoch dem Er⸗ messen der einzelnen Vereinsregierungen überlassen, inwieweit bei gewissen Arten von Depeschen ein Kreditiren der Gebühren nachge⸗ geben werden darf.
Ueber die Zahlung der Gebühren ist Quittung zu ertheilen.
Es ist gestattet, bei der Aufgabe einer Depesche zugleich die Gebühr für die zu gewärtigende Rückantwort zu deponiren. Letz⸗ tere darf die Wortzahl, für welche die Beförderungsgebühr erlegt wurde, nicht übersteigen. . 8
Im Bereich der preußischen Telegraphenlinien können aus⸗ ländische Korrespondenten, welche den Telegraphen wöchent⸗ lich wenigstens einmal, und inländische Korresponden⸗ ten, welche denselben wöchentlich wenigstens zweimal benutzen, bei der betreffenden Telegraphen⸗Station eine Summe von höch⸗ stens 200 Rthlrn. zur Berichtigung der Beförderungsgebühren für ihre Depeschen als Vorschuß einzahlen.
Die Stationen haben mit den betreffenden Korrespondenten über die Vorschüsse monatlich abzurechnen und ein in Kredit und Debet abgetheiltes Konto zu führen. Von selbst versteht sich, daß sich die Beamten der Station über die Person und den Wohnort der Depeschen⸗Aufgeber in genauer Kenntniß erhalten müssen. Ueber die Gebühren, welche von den Depeschen⸗Aufgebern einge⸗ zahlt werden, ist denselben Quittung zu ertheilen.
. 29 Riückerstattung der Gebühren. Die Rückzahlung der Telegraphen⸗Gebühren hat stattzufinden: a) Im Falle der Zurückweisung der Depesche wegen Unzulässig⸗ keit ihres Inhalts für diejenige Strecke, auf welcher die Be⸗ förderung noch nicht stattgefunden hat (§. 5); eine solche De⸗ pesche wird bezüͤglich des zurückzuerstattenden Gebührentheils so behandelt, als wäre sie nur bis zu dem Punkte aufgege⸗ ben worden, über welchen sie nicht hinaus befördert wurde; b) im Falle, daß die Depesche nach ihrer Annahme verloren ge⸗ gangen sein sollte; im Falle die Depesche am Bestimmungsorte in einer Weise verstümmelt anlangt, daß sie ihren Zweck nicht erfüllen kann, eine rechtzeitige (§. 15) Berichtigung aber nicht zu ermögli⸗
chen gewesen ist; 8
im Falle einer mit Rücksicht auf das im §. 15 zugesicherte
mindeste Maß der Schnelligkeit eingetretenen nachgewiesenen
Verzögerung; “
e) wenn eine auf einer preußischen Telegraphen⸗Station für die Nacht angemeldete und aufgegebene Depesche wegen einge⸗ tretener Hindernisse von der Aufgabe⸗Station erst am Tage fortgegeben werden kann, so wird nur die Tages gebühr erhoben und dem Aufgeber somit die Hälfte des eingezahlten Betrages restituirt.
Reclamationen auf Rückerstattung von Telegraphen⸗Gebühren
sind innerhalb eines Jahres vom Tage der Depeschen-Aufgabe gel⸗
tend zu machen und können nach Verlauf dieses Zeitraums keine weitere Berücksichtigung finden. ö6“ Der Nachweis, daß die Beschwerde begründet sei, ist stets vom Reklamanten zu führen. . 8 Der Rückerstattung der Gebühren hat in jedem Falle eine Entscheidung der Telegraphen⸗Direction voranzugehen.
E. Bewahrung des Telegraphen⸗Geheimnisses. Geheimhaltung der Depeschen seitens der Beamten.
Das gesammte Telegraphen⸗Personal ist darauf vereidet, daß die Mittheilung von Depeschen an Unbesugte nicht stattfinden darf und daß das Telegraphen⸗Geheimniß überhaupt in jeder Beziehung auf das strengste gewahrt bleibe.
Zutritt zu den Apparat⸗Zimmern. Fremden Personen ist der Zutritt zu den Apparat⸗Zimmern
der Telegraphen Stationen während des Telegraphirens versagt.
Berlin, den 17. Februar 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. “ 11AAAXX*“
dem forstversorgungsberechtigten Oberjäger Karl
Das 3te Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausgege⸗ ben wird, enthält unter Nr. 3487. den Allerhöchsten Erlaß vom 7. Januar 1852, betref⸗ fend die der Gemeinde Ranis in Bezug auf den chaus⸗ seemäßigen Ausbau der Gemeinde⸗Chaussee von Ranis bis zur Saalfeld⸗Poesnecker Staatsstraße bei Crolpa verliehenen fiskalischen Vorrechte; unter 3488. den Allerhöchsten Erlaß vom 21. Januar 1852, be treffend den Tarif zur Erhebung des Hafen⸗ und Brückenaufzugsgeldes in Stettin; unter 3489. das Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deposital⸗Ordnung vom 15. September 1783, nebst den dieselbe erläuternden, ergänzenden und abändernden Verordnungen, in den Departements des Appellations⸗ gerichts zu Greifswald und des Justizsenats zu Ehren⸗ breitstein. Vom 28. Januar 1852; unter die Bekanntmachung über die Allerhöchste Bestätigung des Statuts der deutschen Colonisations⸗Gesellschaft für Central⸗Amerika. Vom 2. Februar 1852; unter die Bekanntmachung, betreffend die Bildung der Berg⸗ bau⸗Gesellschaft „Mansfeldische Kupferschieferbauende Gewerkschaft“ mit der Eigenschaft einer juristischen Person. Vom 3. Februar 1852; unter die Bekanntmachung, betreffend die Bestätigung der Statuten einer unter dem Namen „Rheinisch⸗Westfäli⸗ scher Bergwerks⸗Verein“ gebildeten Actien⸗Gesellschaft. Vom 18. Februar 1852 und unter die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Bestä⸗ tigung der Statuten einer unter dem Namen „Hörder Bergwerks⸗ und Hütten⸗Verein“ gebildeten Aetien⸗ Gesellschaft. Vom 19. Februar 1852‚ . Berlin, den 28. Februar 1852. 1 Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
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Justiz⸗Ministerium. 1
Den Rechtsanwalten und Notaren Schurig zu Cammin und von Gontard zu Schönlanke ist der beantragte Tausch ihrer Aemter gestattet, und demgemäß der Erstere an das Kreisgericht in Schönlanke unter Beilegung des Notariats im Departement des Appellationsgerichts zu Bromberg, und der Letztere an das Kreis⸗ gericht in Cammin unter Beilegung des Notariats im Departement des Appellationsgerichts zu Stettin, versetzt worden.
Abgereist: Der Erbschenk im Herzogthum Pommern, Krokow von Wickerode, nach Krokow.
Personal-Chronik
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Provinz Preußen.
Verliehen ist: Dem forstversorgungsberechtigten Jäger Robert Hoffmann die neu errichtete Försterstelle zu Spirding, in der Oberförste⸗ rei Nikolaiken; dem forstversorgungsberechtigten Jäger Johann Karl Axt die Försterstelle zu Breitenheide, Oberförsterei Alt⸗Johannisburg, definitiv; Friedrich Romeick die Försterstelle zu Ackmenischken, Oberförsterei Ibenhorst, definitiv. .“
Provinzial⸗Behorden.
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Provinz Brandenburg.
Ernannt ist: In Stelle des Civil⸗Supernumerarius Burmeister zu Belzig der Bürgermeister Kühn daselbst zum einstweiligen Polizei⸗An⸗ walt für den Bezirk der dortigen beiden Königlichen Kreisgerichts⸗Kommis⸗ sionen.
Vereidigt ist: Der Assistenz⸗Arzt Karl Friedrich Gustav Schnei⸗ der zu Berlin als Wundarzt erster Klasse.
Bestellt sind: Der bisherige Diakonus zu Mevenburg, Karl Frie⸗ drich Heimbach, zum evangelischen Prediger daselbst, und der Predigt⸗ amts⸗Kandidat Emil Nigrinus zum evangelischen Diakonus zu Mepen⸗ burg und zum Prediger in Penzlin, in der Superintendentur und der Predigtamts⸗Kandidat und Kadetten⸗ Gouverneur esn egeae Irmisch zu Potsdam zum dritten evangelischen * rediger zu Bernau un zum Prediger in Schönwalde, Superintendentur Bernau. 8
Provinz Sachsen. ““ Bestätigt ist: Als Deichhauptmann des Crannichau⸗Polbitzer Deich⸗ verbandes der Ritterg utsbesitzer von Landw üst auf Vogelgesang dessen Stellvertreter der Rittergutsbesitzer Gutmacher auf Wesnig Kunzwerda auf 6 Jahre.
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