1852 / 54 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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14) Die unter 5, 8, 9 und 12 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen durch die elberfelder öffentlichen Blätter und durch die Amtsblätler oder öffentlichen Anzeiger der Regierungen

SEa r her. Köln zu Düsseldorf, Arnsberg und Köln.

15) In G““ der verlorenen oder vernichteten Obligationen

85 v““ finden die auf die Staats-Schuldscheine

spder Zins⸗Coupons sinden vee ⸗Schuldschei und deren Zins⸗Coupons Bezug habenden Vorschriften der

Verordnung vom 16. Juni 1819 wegen des Aufg bots und

9 eron 8 9. üarpe „. zder ve enichteter Staats⸗Pa 8

58 1 bis 13 mit nachstehenden näheren Bestimmungen An⸗

wendung: b— W1““

2) Deezr §. 1 vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen

Schulden⸗Tilgungs⸗Kommission gemacht werden. Dieser erden alle Geschäfte und Besugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatz⸗Ministerium ommen; gegen die Verfügungen der Kommission find zukommen; gegen die Verfügungen der Kommission findet jedoch der Rekars an Unsere Regierung zu Düsseldorf statt; das in dem §. 5 gedachte Aufgeboͤt erfolgt bei Unserem Landgerichte zu Elberfeld;

die in den §§. 6, 9 und 12 vorgeschriebenen Bekannt⸗

machungen sollen durch die unter Nr. 14 angeführten Blät⸗

ter geschehen;

an die Stelle der im §. 7 erwähnten sechs Zinszahlungs⸗

Termine sollen acht, an die Stelle des im §. 8 erwähnten

achten Zinszahlungs⸗Termins soll der zehnte treten.

Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigen⸗ händig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfer⸗ tigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

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Gegeben Charlottenburg, den 1. März 1852.

wegen Emission auf den Inhaber lau⸗

tender Obligationen über eine Anleihe der Stadt Elberfeld von 400,000 Thaler.

Elberfelder Stadt⸗Obligation

Trockner Säardt⸗ Stempel.

über Fünf und zwanzig Thaler Courant. ie Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium vom hierzu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und bekennen hiermit, daß der Inhaber dieser Obligation die Summe von Fünf und zwanzig Thaler Courant, deren Empfang sie bescheiniges, an die Gemeinde Elberfeld zu fordern hat. Die auf vier Prozent jährlich festgesetzten Zinsen sind am ten und ten jeden Jahres fällig, werden aber nur gegen Rückgabe der ausgefertigten halbjährigen Zinscoupons gezahlt. Das Kapital wird durch Amortisation berichtigt werden, weshalb eine Kündigung von Seiten der Gläubiger nicht zulässig ist. „Die näheren Bestimmungen sind in vwilegium enthalten. Elberfeld, den ten 1. 8 Der Bürgermeister. Die städtische Schulden⸗-Tilgungs⸗Kommission. Eingetragen Kontrolbuch Fol. 8

m umstehend abgedruckten Pri⸗

Der Stadtsecretair. Hierzu sind die Coupons ausgereicht.

8

Der Gemeinde⸗Empfänger. Elberfelder Stadt⸗Obligation.

n

Trockner Stadt⸗ Stempel.

19 3280 nnmn I1IIA““

über zweihundert Thaler Courant.

daß der Inhaber dieser Obligation die Summe von Zweihundert Tha⸗ an die Gemeinde Elber⸗

ler Courant, deren Empfang sie bescheinigen, feld zu fordern hat.

9 auf vier Prozent jährlich festgesetzten Zinsen sind am ten und en der ausgefertigten halbjährigen Zinscoupons gezahlt.

Eingetragen Kontrolbuch Fol. Der Stadtsecretatr. sind die Conpons.... ausgereicht. )

8 Der Gemeinde⸗Empfänger. (Erster) Coupon zur Dieser Coupon wird Elberfelder Stadt⸗ nach dem Allerhöchsten Obligation über Privilegium vom.... funfzehn Sgr. Crt.

Sgr.

No. Lra. A.

los, wenn dessen Geld⸗ betrag nicht bis zum

Inhe e jeses empfängt am 1 18 an halb⸗

der Elberfelder Gemeindekasse funfzehn Silbergroschen Courant. Der Bürgermeister Die städtische Schulden⸗Tilgungs⸗Kommission. (NB.) Die Namen des Bürgermeisters und der Kommission werden gedruckt. 1 der Kontrole.

Der Gemeinde⸗Empfänger.

Thaler Lra. B. (Erster) Coupon zur Dieser Coupon wird No. 27. . Elberfelder Stadt⸗ nach dem Allerhöchsten Obligation über Privilegium vom...

Vier Thaler Court. ungültig und werth⸗

414 4

Eingetragen Fol Der Stadtsecretair.

Inhaber dieses empfängt am jährigen Zinsen der oben benannten Elberfelder Stadt⸗Obligation aus der Elberfelder Gemeinde⸗Kasse Vier Thaler Courant.

Der Bürgermeister. Die städtische Schulden⸗Tilgungs⸗Kommission. (XB.) Die Namen des Bürgermeisters und der Kommission werden gedruckt. der Kontrole.

Der Stadtsecretalr. Der Gemeinde⸗Emp

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Appellationsgerichts⸗Rendanten a. D., Hofrath Schwanke zu Marienwerder den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; so wie dem Grenadier Kaiser vom ersten Garde⸗Regimente zu Fuß die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen; und 1“

Den Staatsanwalts⸗Gehülfen, Obergerichts⸗Assessor Plaß⸗ nann, zum Staats⸗Anwalte bei den Kreisgerichten zu Arnsberg und Bril rnennen.

Ministerium für Handel, GSewerbe und öffentliche

Arbeiten.

Dem Hutfabrikanten J. A. Schmidt zu Berlin ist unter dem

28. Februar 1852 ein Patent

Zlaauf eine Maschine zum Bügeln und Appretiren der Sei⸗ denhüte in ihrer ganzen Zusammensetzung, ohne Jemanden

in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken,

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗

fang des preußischen Staats ertheilt worden.

IMhp

Dem Kaufmann W. Elliot zu Berlin ist unter dem L2s8sten Februar 1852 ein Einführungs⸗Patent

Zgaauf eine durch Zeichnung und Beschreibung erlänterte, in lihrem Zusammenhange als neu und eigenthümlich erkannte Maschine, um Zucker vom Syrup zu befreien,

Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium hierzu ausdrücklich erm beurkunden und bekennen hiermit,

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden.

jeden Jahres fällig, werden aber nur gegen Rückgabe Das Kapital wird

durch Amortisation getilgt werden, weshalb eine Kündigung von Seiten des Gläubigers nicht zulässig ist. Die näheren Bestimmungen sind in dem umstehend abgedruckten Pri⸗ vilegium enthalten. Elberfeld, am ten 18.

Der ster. Die städtische Schulden⸗Tilgungs⸗Kommission.

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jährigen Zinsen der oben benannten Elberfelder Stadt⸗Obligation aus

1oos, wenn dessen Geld-

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Justiz⸗Ministerium. Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent⸗ scheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 10. Januar 1852 betreffend die Unzulässigkeit des Rechtsweges über die Bestätigung einer Predigerwahl bei obwal⸗ etenden Streitigkeiten über die Ausübung des 1 Stimmrechts.

Allgemeines Landrecht Thl. II. Tit. 11 §§. 361—364. Kirchen⸗Ordnung für die Rhein⸗Provinz und Westfalen 5. März 1835 §§. 34 ff. 4

Auf den von der Königlichen Regierung zu Arnsberg und dem Konsistorium zu Münster erhobenen Kompetenz-⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu D. anhängigen Prozeßsache

des Magistrats zu S., Klägers,

8 wider v evangelische Presbyterium daselbst, Verklagten, betreffend die Wahl des dritten Predigers und G“ Rektors der städtischen Schule zu S., erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗ Konflikte für Recht:

daß der Rechtsweg in dieser Sache v in Bezug auf den Antrag des Klägers, die am 21. Juni 1849 stattgefundene, auf den Kandidaten W. gefallene Wahl für nichtig zu erklären, für unzulässig und der erhobene Kompetenz ⸗Konflikt

er für begründet zu erachten.

Von Rechts wegen.

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Die Kompetenz der Gerichte zur Entscheidung der Frage: ob dem Magistrat der Stadt S. als Vorstand der politischen Ge⸗ neinde, ein Mitwirkungsrecht bei der Wahl des dritten Predi⸗ gers und Rektors zu S. zustehe?

ist weder von der Königlichen Regierung zu Arnsberg, noch von dem Provinzial⸗Konsistorium zu Münster bestritten, vielmehr aus⸗ drücklich anerkannt.

Der Kompetenz⸗Konflikt ist nur hinsichtlich des Klage⸗Antrags

erhoben, welcher dahin gerichtet istt: 8 durch richterliches Erkenntniß die Nichtigkeit der auf den Kan⸗ didaten W. gefallenen, von dem Königlichen Konsistorium im Ein⸗ verständniß mit der Königlichen Regierung bestätigten und für gültig erklärten Wahl auszusprechen. 1 Der Konflikt wird im Wesentlichen auf die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts §§. 361 —364 Thl. II. Tit. 11 gestützt. In den vorhergehenden Paragraphen werden, nachdem im §. 357 der Grundsatz sanctionirt ist, daß „durch Streitigkeiten über die Befugniß zum Stimmrechte die Wahl niemals aufgehalten werden soll“. einige leitende Normen für die Regelung einer Pfarrwahl, bei strei⸗ tig gewordenem Stimmrecht, vorgeschrieben. Alsdann verordnet §. 361. Die Festsetzung, wie nach diesen Grundsätzen ein strei⸗ 8 tig gewordenes Stimmrecht in dem gegenwär⸗ tigen Falle ausgeübt werden soll, kommt den -gi §. 362. Die Entscheidung über das streitige Stimmrecht selbst aber gehört vor den ordentlichen Richter. §. 363. Die nach Festsetzung der geistlichen Obern vorgenom⸗ 8 mene Wahl verliert für den gegenwärtigen Fall nichts von ihrer Gültigkeit, wenn auch hiernächst durch richterliches Erkenntniß das ausgeübte Stimmrecht ab⸗ oder wenn dasselbe einem Ausgeschlossenen zuge⸗ sprochen wird. 1 8 Im vorliegenden Falle ist die Wahl nach Festsetzung der geist⸗ iche bern vorgenommen. 8 8” dem ⸗Wohlakt war die Einsprache des Magistrats erfolgt, aber von dem die Wahl leitenden Superintendenten, Presbyterium und dem Wahlkörper für unbegründet erklärt, und ist diesemnach die Gültigkeit des Wahlakts von dem Königlichen Konsistorium und der Regierung anerkannt und deren Bestätigung ausgesprochen. Dieselbe kann daher nach den vorstehend angefuͤhrten gesetzlichen Bestimmungen, wie auch. die richterliche Entscheidung über das strei⸗ tige Wahlrecht ausfallen mag im Rechtswege als nichtig nicht angefochten werden. Denn das in jenen Gesetzesstellen ausgesprochene Prinzip daß die Wahl eines Predigers durch Streitigkeiten über das

Wahlrecht niemals aufgehalten, sondern derselben ungeachtet nach

der Festsetzung der geistlichen Obern vorgenommen und, wenn dieselbe erfolgt, für den gegenwärtigen Fall einer prozessua⸗ lischen Anfechtung nicht unterliegen soll, findet hier seine volle Anwendung. b des Gesetzes liegt in der Nothwendigkeit der durch Prozesse nicht zu suspendirenden Seelsorge, und der Pflicht der Kirchenobern, im Wege der Aufsicht den Nachtheil zu beseitigen, den eine provisorische

Der klar hervortretende Grund

Stellung des Predigers, sowohl auf dessen Amtswirksamkeit, als auch auf den Geist der Gemeinde ausüben muß.

Nach der Kirchen⸗-Ordnung für die Rheinprovinz und West⸗ falen vom 5. März 1835 §. 34 ff. gehört die Kreis⸗Synode (Pres⸗ byterium) mit dem Superintendenten, zu den Kirchen⸗Obern de Kreisgemeinde. Ihr steht nach §. 37 lit. f. die Leitung der Wahl⸗Angelegenheiten der Pfarrer des Kreises, in Beziehung auf welche im §. 38 Nr. 4 auch dem Superintendenten besondere Amts⸗ befugnisse und Verpflichtungen beigelegt sind, zu, und dem Konsistorium gehöührt, nach §. 2 der Dienst⸗Instruction für die Provinzial⸗Kon⸗ sistorien, das Bestätigungsrecht der präsentirten Geistlichen.

Das verklagte Presbyterium ist also nicht, wie das Königliche Appellationsgericht zu Hamm in seinem gutachtlichen Berichte an⸗ führt, eine Privat-Körperschaft, sondern, wie die angeführten Gesetzesstellen mit Evidenz ergeben, im Verein mit dem Super⸗ intendenten eine mit wesentlichen Attributionen der Kirchengewalt betraute kirchliche Behörde und in Bezug auf die Wahlen der Prediger, Organ des Konsistoriums. Wenn daher das gedachte Appellationsgericht, auf jene Voraussetzung gestützt, den Kompetenz Konflikt deshalb nicht für begründet erklärt, weil nicht gegen das Konsistorium, überhaupt nicht gegen eine zur Wahrung vo Hoheitsrechten berufene Behörde geklagt worden, so entbehrt die daraus gezogene Folgerung eines genügenden Anhalts. Auch leuchtet es von selbst ein, daß die von dem Konsistorium angeord⸗ nete, durch den Superintendenten und das Presbyterium gelei⸗ tete und von dem Konsistorium im Vereine mit der Regierung, nach amtlicher Erörterung der Sachlage bestätigte Wahl, insoweit sich die genannten Behoörden in gesetzlich geordneter Gliederung daran becheiligten, als ein Gesarimt⸗Akt der kirchlichen Obern hervortritt, und eine gegen die Gültigkeit desselben wider eines der untergeordneten, amtlich koönkurrirenden Organe gerichtete Klage auch gegen die integrirende amtliche Mitwirkung des Konsisto⸗ riums gerichtet ist. Ueberdies ist es unzweifelhaft, daß die Be⸗ hörden, welche den Kompetenz-Konflikt erhoben haben, nach vor⸗ stehender Ausführung nur einen Eingriff in ihr eigenes amtliches Ressort und der, innerhalb desselben fungirenden untergeordneten Behörden, abwehren. Ein solcher Eingriff liegt aber darin, wenn die Gerichte die Rechtsgültigkeit eines Aktes ihrer Judikatur unter⸗ ziehen, welchen das Konsistorium und die Regierung in ihrer Eigen⸗ schaft als Ober⸗-Aufsichtsbehörden in Ausübung eines Ho⸗ heitsrechts in Bezug auf kirchliche Gegenstände vollzogen haben.

Der Umstand, daß der erwählte dritte Prediger zugleich Rek⸗ tor der städtischen Schule ist, vermag das Gewicht der für den Kom⸗ petenz⸗Konflikt geltend gemachten Gründe nicht zu schwächen. Denn die Kausal⸗Verbindung, in welcher die Wahl des Predigers zu der Uebernahme des Rektorats steht, ist so geartet, daß das letz⸗ tere dem gewählten und bestätigten Prediger von selbst zukommt. Es besteht darüber keine Differenz der Ansichten, und es ist von dem Magistrat gar nicht beohauptet worden, weder daß ihm in Be⸗ zug auf die fragliche Predigerstelle ein Patronatrecht zustehe, noch daß irgend ein Rechtsverhältniß bestehe oder bestanden habe, durch welches für ihn die Befugniß begründet werde, zu verlangen, daß dem städtischen Schulrektor die dritte Predigerstelle verliehen werde.

Deshalb ist auch, so lange jene Verbindung beider Stellen be⸗ steht, der dritte Prediger zugleich zur Uebernahme des Rektorats berechtigt und verpflichtet.

Daraus folgt, daß, wenn die Wahl des Predigers für den gegenwärtigen Fall, wegen Wahlmängel im Prozeßwege nicht ange⸗ fochten werden kann, eine solche Aufechtung auch bezüglich der von jener Eigenschaft untrennbaren Rektorats⸗Funktion unstatthaft ist.

Mag immerhin diese letztere Function und das dabei obwal⸗ tende Interesse der politischen Gemeinde ein Moment darbieten, welches bei der Frage über das bestrittene Betheiligungsrecht des Magistrats an der Wahl zur Geltung gebracht werden kann; für den gegenwärtigen Fall ist das mit dem Rektorat verbundene Predigeramt unanfechtbar besetzt, überdies aber auch diesem Ein⸗ wande um so weniger Erheblichkeit beizumessen, als der Antrag, die stattgesundene Wahl des Predigers und Rektors zu vernichten, jedenfalls nach vorstehender Ausführung gesetzlich unstatthaft ist.

Berlin, den 10. Januar 1852. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konslikte.

Unterschrift. X“

scheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 10. Januar 1852 betreffend die Unzulässigkeit des Rechtsweges über die Frage: zu welcher Gemeinde ein Grundstück 11““ 3 8 8 1 Regierungs⸗Instruction vom 23. Oktober 1817 §. 2 (Gesetz⸗Sammlung S. 249). Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 §§. 1, 146, 147 (Gesetz⸗Samm⸗ lung S. 213).

Auf den von der Königlichen Regierung zu Arnsbe