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hängt also davon ab, welchem Gemeinde⸗Verbande der gehört, und es kommt zunächst darauf an, wem
nen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Köͤniglichen Kreisgericht zu B. anhängigen Prozeßsache der Gemeinde W., Klägerin, 8 die Stadtgemeinde H., Verklagte, betresend die Frage, zu welcher Gemeinde der B. Kotten 1 ehöre, hat der genüglich Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗ Konflikte für Recht erkannt,— 1 daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig, der erhoben Kompetenz⸗Konflikt daher für begründet zu erachten sei.
Von Rechts wegen.
Die Gemeinde W. und die städtische Gemeinde H. begränzen sich gegenseitig. Nach der von der Gemeinde W. in der wider die Gemeinde H. bei dem Königlichen Kreisgericht zu B. angebrachten Klage aufgestellten Behauptung, soll der sogenannte B. Kotten zu der Steuer⸗ oder Katastralgemeinde W. gehören. Thatsächlich ist jedech nach dem eigenen Anerkenntnisse der Gemeinde W. der B. Kotten schon seit längerer Zeit von der Gemeinde H. als zu der städtischen Gemeinde gehörig behandelt worden. Insbesondere ist dieser Kotten in das Verzeichniß der Hausnummern der und die auf demselben befindlichen Gebäude in das Feuer⸗Sozietäts⸗ Kataster der Stadt aufgenommen; der Kotten ist ferner bei der Klassen⸗, Kommunal⸗ und Schulsteuer für die Stadt H. veran⸗ schlagt, und die Einquartierungslast von der Stadt aus auf den Kotten mit vertheilt worden. Die Gemeinde W. will hierin einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Rechte gefunden wissen, und da die deshalb bei den Verwaltungs⸗Behörden angebrachte Remonstra⸗ tion keinen Erfolg gehabt, hat sie bei dem Kreisgericht zu B. kla⸗ gend den Antrag gestellt:
der Stadtgemeinde H. das Recht abzusprechen, den B. Kotten ferner zu dem städtischen Verbande der Gemeinde H. zu halten, und dem⸗ zufolge den Besitzer und die Bewohner des Kottens bei Veranla⸗
Stadt H.,
gung der Klassen⸗, Kommunal⸗ und Schulsteuer für die Stadtge⸗ meinde H. heranzuziehen, mit Einquartierung zu belegen, die Ge⸗ V bäude bei der Feuer⸗Sozietät in das Feuer⸗Sozietäts⸗Kataster und
das Wohnhaus in das Hausnummer⸗Verzeichniß der Stadtgemeinde
H. aufzunehmen.
Der Königlichen Regierung zu Arnsberg muß jedoch darin beigetreten werden, daß die Entscheidung hierüber im Rechtswege nicht zu gestatten ist.
Die Rechte, welche in Beziehung auf den B. Kotten thatsäch⸗ lich von der Stadtgemeinde H. ausgeübt, welche dagegen von der Gemeinde W. als ihr zugehörig in Anspruch genommen werden, sind wesentlich bedingt durch die Angehörigkeit zu den Korporations⸗ verbänden der politischen und Schulgemeinden. Die Entscheidung
Kotten an- die Entscheidung V hierüber zusteht. V Daß aber die Bildung der Gemeinde⸗Bezirke, folglich auch die
Entscheidung darüber, welchem Gemeinde⸗Bezirke dieses und jenes
Grundstück angemessen einzuverleiben sei, der Verwaltungsbehörde gehört, wirkung ausgeschlossen sein muß, das
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lich ist
aus demselben die behauptete Zulässigkeit
nicht minder in den §§. 1, vom 11. März
aus Rücksichten der meinde⸗Bezirke zu ordnen und festzustellen.
richterlicher Entscheidung behauptet, weil, wie die klagende Gemeinde
meinde der Kotten
lediglich zur Kompetenz und insoweit die richterliche Ein⸗ ist an sich völlig zweifellos. Dies folgt schon daraus, daß es sich insoweit nicht von einem Gegenstande des Privat⸗Eigenthums, sondern von einem Verhält⸗ nisse handelt, welches dem öffentlichen Recht angehört. Hierüber lassen auch die positiven Gesetze nicht den mindesten Zweifel, nament⸗ dies in dem §. 6 der revidirten Städte⸗Ordnung, in dem —. 15 der Landgemeinde⸗Ordnung vom 31. Oktober 1841, und 146 und 147 der Gemeinde⸗Ordnung 2 1850 auf das Unzweibdeutigste ausgesprochen. V An sich wird dies auch ebensowohl von der klagenden Ge⸗ meinde, als nicht minder— von dem Appellationsgericht zu Hamm anerkannt und die Befugniß der Verwaltungs⸗Behörde nicht be⸗ zweifelt, selbstständig und ohne Einwirkung der Gerichtsbehörde, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit die Ge⸗
„ Gleichwohl wird in dem vorliegenden Falle die Zulässigkeit es sich nicht um die Frage handle, zu welcher Ge⸗- gehören solle, sondern zu welcher Gemeinde derselbe wirklich gehöre, oder, wie das Appellationsgericht ver⸗ meint, weil die klagende Gemeind t eine Veränderung der durch die kompetente Verwaltungs⸗ gezogenen Gränze fordere sondern der verklagten Gemeinde eine rechtswidrige Ueberschreitung der ihr vermöge bereits regulirter Gränze zustehenden Befugnisse zum Vorwurfe mache. Dieser Grund ist jedoch nicht geeignet, um aus . des Rechtsweges ableiten zu können. Denn ganz abgesehen davon, daß, wie das Appellations⸗ gericht selbst anerkennt, die Wirkung eines der klagenden Gemeinde
geltend macht,
günstigen Richterspruchs von selbst aufhören muß, sobald von Staats
wegen die Gränze des Gemeindebezirks anderweitig bestimmt wird,
mithin der nachzulassende Rechtsweg etwas völlig zweck⸗ und nutzloses sein würde, so ist bei der diesfallsigen Ausführung auch von einer unrichti⸗
gen Voraussetzung ausgegangen, wenn die Frage, ob die verklagte Stadt⸗ gemeinde, welche den Kotten als zum städtischen Gemeindebezirk gehörig behandelt, dadurch rechtswidrig ihre Befugniß überschritten habe, als ein Gegenstand des Privat⸗Eigenthums aufgefaßt worden. Das Verhältniß, um welches es sich handelt, ist eben kein Gegen⸗ stand des Privat⸗Eigenthums, berührt vielmehr den politischen Zu⸗ stand der Gemeinde und das öffentliche Recht. Selbst wenn dar⸗ auf Gewicht gelegt werden soll, daß es sich für jetzt nicht um defi⸗ nitive Bildung des Gemeindebezirks, sondern darum handle, ob die verklagte Stadtgemeinde die Gränzen ihres Gemeindebezirks, widerrechtlich überschritten habe, würde die Entscheidung hier⸗ über ausschließlich den Verwaltungs⸗Behörden zugestanden werden müssen. Es folgt dies aus dem, den Regierun⸗ gen im §. 2 der Regierungs⸗Instruction vom 23. Oktober 1817 übertragenen Aufsichtsrecht über das Kommunalwesen. Ueberdies muß einleuchten, daß, wenn die Verwaltungs⸗Behörden ausschließ⸗ lich berufen sind, über die Bildung neuer Gemeindebezirke und darüber zu entscheiden, welchem Gemeindebezirke mit Rücksicht auf Zweckmäßigkeit und Angemessenheit ein einzelnes Grundstück zu über⸗ weisen ist, den Verwaltungs⸗Behörden um so mehr zustehen muß, darüber zu entscheiden, ob eine Gemeinde widerrechtlich den ihr zu⸗ gewiesenen Bezirk erweitert habe. Das Recht zum Größeren oder 1““ immer das Recht zum Geringeren oder Wenige⸗ ren in sich.
Aus diesen Gründen hat daher der erhobene Kompetenz⸗Kon⸗ flikt für begründet erachtet und so, wie geschehen, erkannt werden müssen.
Berlin, den 10. Januar 1852 1
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.
Unterschrift.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts Medizinal⸗Angelegenheiten. Cirkular⸗Verfügung vom 10. Februar 1852 — betpef⸗ fend die von den Königlichen Regierungen zu machen⸗ den Vorschläge über eine den jetzigen Bedürfnissen und Anforderungen entsprechende Organisation der
Elementar⸗Schulen.
Die in zwei Exemplaren beifolgende Schrift des Predigers Goltzsch über Einrichtungs⸗ und Lehrplan für einklassige Dorfschu⸗ len veranlaßt mich zu folgenden Eröffnungen.
Es ist hier aus dem unmittelbaren Leben der ländlichen Be⸗ völkerung und der Schule selbst heraus als eine thatsächliche Er⸗ fahrung ausgesprochen und nachgewiesen, was bereits seit längerer Zeit theils unklar, theils vereinzelt als Ansicht sich geltend zu machen gesucht hat, daß nämlich der Unterricht in der Elementarschule in der ihm seit mehreren Dezennien gewordenen theoretischen Entwicke⸗ lung und Richtung nicht nur vielfach den Boden des unmittelbaren praktischen Lebens in Familie, Kirche und Staat verlassen und des⸗ halb den berechtigten Bedürfnissen und Anforderungen auf diesen Gebieten nicht überall Genüge leiste; sondern daß auch die äußere Einrichtung der Elementarschule an die Zeit und Kraft der Jugend Ansprüche mache, welche sie zum großen Nachtheil ihres inneren Gedeihens mit nicht wegzuräumenden Bedingungen des häuslichen Lebens und der Arbeit in Konflikt bringe. In letzterer Beziehung liefern die sich stets erneuernden Klagen über mangelhaften Schulbesuch, über die Nothwendigkeit der Einrichtung von sogenannten Sommerschulen und über die Verwilderung der dem Schulunterricht zum Theil ganz entzogenen Kinder, welche zum Einzelhüten des Viehes gebraucht werden, einen Beweis dafür, daß die Institutionen, welche das Be⸗ dürfniß der Gesammtheit befriedigen sollen, sich den unabweis⸗ lichen Bedingungen des Lebens und der Existenz der Letzteren, so weit, wie irgend zulässig, anschließen müssen, wenn nicht über dem Streben nach einem doch nicht zu erreichenden Ideal für das groͤße Ganze die nothwendigsten und unentbehrlichsten Resultate versäumt werden sollen.
In der vorliegenden Schrift wird der Vorschlag gemacht, den hier in Betracht kommenden Mängeln der des Elementar⸗Unterrichts auf der der täglichen Unterrichtszeit für das die Gesammtzahl der Schüler in zwei Altersstufen getrennt und diese abgesondert unterrichtet werden; auf der anderen Seite durch an⸗ gemessene Vereinfachung und Concentration des für die Elementar⸗ schule gehörigen Unterrichtsstoffes zu begegnen. In beiden Beziehun⸗ gen bedürfen die ausführlichen Vorschläge um so weniger einer weite⸗ ren Beleuchtung, als sie nicht Theorieen, sondern Resultate bereits angestellter praktischer Versuche sind. Ich wünsche aber die Frage über die Anwendbarkeit und Ausführbarkeit dieser Vorschläge im
einzelne Kind in der Art, daß
Allgemeinen einer gründlichen, die provinziellen und lokalen Bedürf⸗
bewerbung zu betheiligen.
seitherigen Einrichtung einen Seite durch Verkürzung
nisse und Verhältnisse berücksichtigenden Eröͤrterung unterzogen zu sehen.
Indem ich die Königliche Regierung zur diesfälligen, möglichst zu beschleunigenden Berichtserstattung veranlasse, erwarte ich zugleich deren Aeußerung über alle diejenigen Veränderungen im Einzelnen, welche eine Einrichtung, wie die in Rede stehende, hinsichtlich der jetzt vorhandenen Organisation des Elementarschulwesens und der Vorbildung der Elementarlehrer im dortigen Verwaltungs⸗Bezirk nothwendig machen würde. b Die beiden Exemplare der Schrift überlasse ich der Königlichen Regierung, nach gemachtem Gebrauche geeigneten Lehranstalten oder Schulmännern zur Benutzung zukommen zu lassen Berlin, den 10. Februar 18522. Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗
8 An sämmtliche Königliche
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jährige Preisbewerbungen bei der Königlichen Akademie der Künste. 1. Große akademische Preisbewerbung in der Geschichts⸗ — malerei.
Statuts der von des hochseligen Königs
In Gemäßheit des 8 der Malerei, Skulptur
Majestät gestifteten Preisbewerbungen in
und Baukunst ist die diesjährige akademische Konkurrenz für die
Geschichtsmalerei bestimmt. Alle befähigten jungen Künstler, ins⸗ besondere die Schüler der unterzeichneten Akademie der Künste zu Berlin, so wie die Schüler der Königlichen Kunst Akademieen zu Düsseldorf und Königsberg, werden eingeladen, sich bei dieser Preis⸗ Um zu den Prüfungs⸗Arbeiten zugelas⸗ en zu werden, müssen die sich meldenden Künstler entweder die kademische Medaille im Aktsaal gewonnen und die bei der kademie vorgeschriebenen Studien gemacht haben oder ein Zeugniß der Fähigkeit von den Direktoren der Kunst⸗Akademieen zu Düsseldorf und Königsberg oder von einem ordentlichen Mit⸗ gliede der unterzeichneten Akademie, in dessen Atelier sie gearbeitet haben, beibringen. Die Meldungen müssen bei dem Direktorat der hiesigen Kunst⸗Akademie bis zum 24. April d. J. persönlich erfolgt sein. Die Prüfungs⸗Arbeiten beginnen am 25sten desselben Mo⸗ nats. Die Haupt⸗Aufgabe wird am 3. Mai ertheilt. Die vollen⸗ deten Konkurrenz⸗Arbeiten müssen am 2. August d. J. abgeliefert werden. Die Zuerkennung des Preises, einer Pension von jährlich 500 Rthlr. für drei auf einander folgende Jahre zu einer Studien⸗ reise nach Italien, wird bei der diesjährigen Feier des Geburts⸗ festes Seiner Majestät des Königs, am 15. Oktober, in öffentlicher Sitzung der Akademie stattfinden. Berlin, den 20. Februar 1852. KKönigliche Akademie der Professor Herbig,
II.
Malerei um den Preis der Beerschen Stt 1““
Der zu München 1833 verstorbene Dichter Michael Beer aus
Berlin hat durch testamentarische Verfügung eine Allerhöchst geneh⸗ migte Stiftung begründet, um unbemittelten Malern und Bild⸗ hauern jüdischer Religion den Aufenthalt in Italien zur Aus— bildung in ihrer Kunst durch Gewährung eines Stipendiums zu erleichtern, welches dem Sieger einer jährlich stattfindenden Preis⸗ bewerbung zu Theil wird, mit deren Veranstaltung der Senat der unterzeichneten Königlichen Akademie der Künste nach dem Wunsche des Stifters beauftragt worden ist. Demgemäß wird hier⸗ durch bekannt gemacht, daß die diesjährige Konkurrenz um den Michael Beerschen Preis, unabhängig von der gleich⸗ zeitigen großen Preisbewerbung, ebenfalls für Werke der Geschichts⸗Malerei bestimmt ist. Die Wahl des darzustellenden Ge⸗ genstandes bleibt dem eigenen Ermessen der Konkurrenten überlassen; doch müssen die Bilder ganze Figuren enthalten, akademische Stu⸗ dien aus denselben ersichtlich sein, eine Höhe von wenigstens 3 Fuß und eine Breite von wenigstens 2“ bis 2 ½ Fuß haben und in Oel ausgeführt sein. Unter Umständen kann selbst eine einzelne Figur genügen. Der Termin für die Ablieferung der zu dieser Konkur⸗ venz bestimmten Oelgemälde an die Akademie ist der 18. Septem⸗
ber d. J. und muß jedes mit folgenden Attesten versehen sein: 1) daß der namentlich zu bezeichnende Konkurrent sich zur jüdi⸗ schen Religion bekennt, ein Alter von 22 Jahren erreicht hat
und Zögling einer deutschen Akademie ist;
2. daß die eingesendete “
Arbeit von ihm selbst erfunden und ohne
von ihm ausgeführt worden ist.
Die Zuerkennung des Preises, eines einjährigen Stipendiums
von 500 Thalern zu einer Studienreise nach Rom, erfolgt ebenfalls
am 15. Oktober d. J. in öffentlicher Sitzung der Akademie. Berlin, den 20. Februar 1852. 825928805
Königliche Akademie der Künste. Professor Herbig, Vice⸗Direktor.
fremde Beihülfe
(Köv
In der nächsten Woche, vom 8—13. März, findet dem §. 24 des gedruckten Auszuges aus der Bibliothek⸗Ordnung gemäß die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek ent⸗ liehenen Bücher statt. Es werden daher alle diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf⸗ gefordert, solche während dieser Zeit, zwischen 9 und 12 Uhr, geg 1 ü gestellten Empfang scheine zurückzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar vo A— H am Montag und Dienstag, von J — R am Mittwoch und Donnerstag und von S — 2. am Freitag und Sonnabend.
Berlin, den 1. März 1852. Der Königliche Geheime Regierungs⸗Rath und Ober⸗Bibliothekar.
Finanz⸗Ministerium. Bekanntmach un n g. C 1ö1X.““ Nach vorgängiger Vereinbarung unter den Zollvereins⸗Staaten haben des Königs Majestät mich mittelst Allerhöchster Kabinets⸗ Ordre vom 1sten d. M. ermächtigt, für den Zeitraum bis zum Ab⸗ laufe des Monats August d. J. die Erhebung des Eingangszolles von Getreide, Hülsenfrüchten und Mehl einzustellen. Dieses wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Zoll⸗ und Steuer⸗Behörden die Einstellung der Zollerhebung sobald ihnen die deshalb von hier aus angeordnete Weisuͤng zuge⸗ gangen sein wird, eintreten lassen werden. Berlin, den 2. März 1852. Der Finanz⸗ von Bodelschwingh.
Angekommen: Der General⸗Major 11ten Division, von Koch, von Erfurt. 8
v““
bgereist: Se. Durchlaucht der Fürst Georg zu Sayn Wittgenstein⸗Berleburg, nach Dresden.
Der Ober⸗Jägermeister Graf von der Asseburg⸗Falken⸗ stein, nach Meisdorf.
Berlin, 2. März. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Direktor der vereinigten 7ten und 8ten Di⸗ visions⸗Schule, Major z. D. von Heinemann, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen⸗Weimar ihm verliehenen Komthur⸗Kreuzes 2ter Klasse des Ordens vom weißen Falken zu ertheiien.
sonal-Chronik
der
Provinz Pommern.
Bestätigt ist: Der Geheime Kanzlei⸗Secretair von Büreau⸗Beamter bei der Ober⸗Post⸗Direction in Stettir
Versetzt sind: Der Post⸗Secretair Kypcke aus Stargard als komm. Büreau⸗Beamte der Ober⸗Post⸗Direction nach Stettin; der Post⸗Expedient Stelse von Stettin nach Pyritz; der Ober⸗Steuer⸗Controleur von Rüdiger von Stettin nach Pasemwalk; der Gränz⸗Aufseher Zimmer⸗ mann von Tetzleben nach Löwitz; der Thor⸗Controleur Lippert von Greifswald nach Stettin; der berittene Steuer⸗Aufseher Mathes von Belgard nach Ppritz; der Gränz⸗Aufseher Kleinsorge als Steuer⸗Auf⸗ seher nach Stargard