1852 / 58 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die Lagerstätten für die Niederlage und für die Packet⸗Ausgabe müs⸗ sen täglich durch den betreffenden Beamten einer Reviston unkerworfen werden, ob sich nicht etwa Mängel oder Unordnungen irgend einer Art eingeschlichen haben, deren Aufklärung und Abstellung sofort und gründlich bewirkt werden muß.

Der Vorstand der Post⸗Anstalt hat bei Post⸗ Aemtern erster Klasse

mindestens alle vierzehn Tage einmal, bei Post⸗Aemtern zweiter Klasse und Post⸗Expeditionen erster Klasse mindestens alle acht Tage einmal den Zu⸗ stand des Päckereigeschäfts in den Eingangs aufgezählten Zweigen einer speziellen Super⸗Reviston zu unterwerfen und dabei, was den Bestand an Päckereien für den Ort angeht, denselben auf Grund des Paket⸗Lager⸗ Registers zu ermitteln und zu recherchiren. Auch bei denjenigen Post⸗ Aemtern erster Klasse, wo außer dem Amtsvorsteher ein Orts⸗Controleur angestellt ist, hat der Vorstand der Post⸗Anstalt jene Super⸗Revision in der selbst abzuhalten und den Orts⸗Controleur nur zur Hülfe heran⸗ uziehen. 3 X einem Wechsel der Beamten, behufs der Ablösung für dienstfreie Zeit, darf eine spezielle Uebergabe lagernder Päckereien nur in dem Falle unterbleiben, wenn die beiden sich gegenseitig ablösenden Beamten derselben Amts⸗Expedition angehören und eine engere Abgränzung der Verantwort⸗ lichkeit für die einzelnen Beamten in dieser Amts⸗Expedition nicht besteht. In den übrigen Fällen hat die Uebergabe der zur Absendung (und Weiter⸗ sendung) lagernden Päckereien, nach der Verschiedenheit des Bedürfnisses auf Grund des Paket⸗Annahme⸗Buchs u. s. w., oder eines besondern Päckerei⸗Zuschreibe⸗Buchs, wie ein solches vorher erwähnt, und die Ueber⸗ gabe der für den Ort lagernden Päckereien auf Grund des Paket⸗Lager⸗ Registers gegen Quittung zu erfolgen. Soweit das Paket⸗Annahme⸗Buch resp. das Paket⸗Lager⸗Register bei einer solchen Uebergabe zur Grundlage dienen, genügt aus denselben ein Extrakt, welcher die Nummer der Ein⸗ vehag n das betreffende Register und das Gewicht der Sendung zu ent⸗ 2 8

Die Königlichen Ober⸗Post⸗Dirertionen werden aufgefordert, recht ernst dn sorgsam in diesen wichtigen Geschäftszweig der Post⸗Anstalten einzu⸗ vnühiger und sich eine gründliche und nachhaltige Regelung desselben, ohne ¹ achgiebigkeit gegen zu entfernende Hindernisse, angelegen sein zu lassen. 8 An einzelnen Orten werden Aenderungen in den Repositorien, an den Cours⸗Fächern u. . vielleicht auch in der baulichen Eintheilung der Rãume nothwendig werden; die bevorstehende Jahreszeit ist ganz gecignet, dergleichen Einrichtungen, welche wohl zu erwägen und so zweckentsprechend als möglich zu treffen sind, zu erleichtern.

Es wird -dann hoffentlich durch eine bessere Grundlage in dem Dienst⸗ betriebe am wirksamsten gelingen, den Unregelmäßigkeiten Einhalt zu thun, welche jetzt bei dem Päckerei⸗Verkehr durch Versenden, Zurücklassen, Ver⸗ schwinden u. s. w. vorkommen, und deren wirklicher Umfang sich nach de Maßstabe der in dem Post⸗Amtsblatt erschei Meg gectae

aFen Ngs. misblatt erscheinenden Aufrufe gegenwärti⸗

Berlin, den 19, Februar 1852.

8 General⸗Post⸗Amt. An

sämmtliche Königliche Ober⸗Post⸗Directionen.

2*

b Justiz⸗Ministerium. „Dem bei dem Kreisgerichte zu Neuwied und den zu demselben gehörigen Gerichts⸗Kommissionen angestellten, auch widerruflich zur Praxis bei dem Justiz⸗Senate zu Ehrenbreitstein zugelassenen Rechtsanwalte und Notar von Mittelstädt ist die Verlegung seines Wohnsitzes von Ehrenbreitstein nach Neuwied gestattet; und

Der Notar Eisenhuth zu Cornelimünster vom 1. April d. J ab zum Notar für die Friedensgerichtsbezirke Aachen mit Anwei⸗

sung seines Wohnsitzes in Aachen bestellt worden. 84

““ 2 8b Plenarbeschluß des Königlichen Ober⸗Tribunals vom 2. Februar 1852 betreffend die Verpflichtn ng des Verkäufers eines Grundstücks, dasselbe von den dar⸗ au eingetragenen Hypotheken zu befreien. Allgemeines Landrecht Thl. I. Til. 5. §§. 325 328, 334; Thl. I Tit. 11 8. §§. 188-190 vI111“ Verordnu lärz 18 6 ung vom 4. §. 9 (Gesetz⸗Sammlung a. enarbe Ist der Verkäufer eines ö zu der von Kontrakte übernommenen Liberation von den darauf

4 8 hei⸗

1

va 1 ihm im es verkauften Grundstücks eingetragenen Hypotheken verurkhheils 6 3 1 getragenen Hypothe verurtheilt, so .eg. 1 genöthigt werden, statt der C111““ 1“ oder der Liquidirung des Intere sse, si it 82 1 Ligi g des I se, sich mit der Auf⸗ ““ 8 etercg dem Ersatze des hiinienbenthes nt vollen Werthes des verkaufte zenstandes 8 Fetägen. hes des verkauften Gegenstandes zu b Angenommen vom Plenum am 2. Februar 1

Kaee b. Sitzungs⸗Protokoll. 18 n Folge ertraasmss; I 1 ““ In Folge vertragsmäßig übernommener Verbindlichkeit

der Verkaufer eines Grundstücks er

ve verurtheilt worden, das lotzts

Foß den darauf haftenden Lasten und Schulden zu d8. EEEET Hypothekschuld von 500 Rthlrn. nicht 4* der Gläubiger zwar den Löschung skonsens erlheilt hatte, mit dem Kapital aber von dem Cesstona! 98 Gleutbehetnt eine Caution auf Höhe von 400 Rthlrn. bestellt worden war Rach

fruchtloser Executionsvollstreckung stellte Käufer des Grund⸗

überlassen und die

Execution antommen lasse,

durch einen Dritten zahlung der Hypotheken der erforderliche Kostenanfwand von dem

8 1 2 8 8 stückes eine neue Klage gegen den Verkäufer auf Leistung des Int esse dahin an, daß Verklagter zum Zweck der zu erzielenden Löschunz der subingrossirten Caution 400 Rthlr. zahle, und das erste * war auch demgemäß, jedoch nur auf Zahlung ad depositum 8 gangen, wobei sich der Kläger beruhigt hatte. Auf die Appellatig des Verklagten wurde das erste. Erkenntniß abgeändert und Klä 5 angebrachtermaßen abgewiesen. Der Appellationsrichter nahm daß die vom Verklagten übernommene Verbindlichkeit als eine 6 leistende Handlung im Sinne des §. 9 der Executions⸗Ordn vom 4. März 1834 nicht betrachtet werden könne, weil andere außer halb dem Willen des Verklagten liegende Umstaͤnde die Möglichkeit derselben lediglich bedingten. Ein Zwang durch wörtliche Erfüllun des Judikats, welches die ursprüngliche Natur der Verbindlichken nicht geändert habe, seäi also unstatthaft, nach &. 326. ThI. 1. .. 5 des Allgemeinen Landrechts nichts übrig, als entweder vom Vertrage zurückzutreten oder die Ver⸗ gutung des Minderwerthes des Grundstückes zu fordern. Die gegen dieses Urtel erhobene Nichtigkeitebeschwerde wollte der zweite Senat des Ober⸗Tribunals für begründet erachten, sah sich aber an Abfassung eines Erkenntnisses durch eine beim dritten Senate früher ergangene Entscheidung behindert, in welcher der Rechts⸗ grundsatz aufgestellt worden war: ba

die von dem Verkäufer eines Grundstücks übernommene Verpflich⸗ tung, dasselbe von den darauf eingetragenen Lasten zu befreien begründet für den Verkaͤufer im Fall der unterbliebenen Erfüllung dieser Verbindlichkeit, wenn er vom Vertrage nicht wieder ceg gehen will, nur die Befugniß, den Ersatz des Minderwerthes oder des vollen Werthes des Kaufgegenstandes zu fordern. Es ist daher die Abfassung des Erkenntnisses dem Plenum b streitige Rechtsfrage in folgender Fassung zur Begründet die von dem Verkäufer eines Grundstückes übernom⸗ mene Verpflichtung, dasselbe von den darauf eingetragenen Lasten und Hypotheken zu befreien, und ein demgemäß ergangenes Urtel im Fall der unterlassenen Erfullung dieser Verbindlichkeit, für den Käufer, wenn er vom Vertrage nicht wirder abgehen will, nur noch die Befugniß, den Ersatz des Minderwerthes eventuell des vollen Werthes des Kaufgegenstandes zu fordern? 1 Kann der Kläger noch auf Befolgung des Judikats dringen und in Gemäßheit der Befugniß, die Handlung durch einen Dritten auf Kosten des Vertlagten bewirken zu lassen, dahin antragen, daß die zu löschende eingetragene Summe vom Verklagten bei⸗ grtrieben und deponirt werde, damit alsdann die Entlastung des Grundstückes bewirkt werden könne? Von den ernannten Referenten hatte der erste sich gegen die her angenommene Meinung erklärt. Er führt aus: Der K. 9 der Verordnung vom 4. März 1834 lasse, wenn eine Handlung geleistet werden solle, und der Verpflichtete es auf Ex. n. b dem Berechtigten die Wahl, auf Leistung der Handlung durch den Verpflichteten zu bestehen, oder dieselbe auf dessen Kosten durch einen Dritten verrichten zu lassen, oder endlich sein Interesse zu fordern. Die hier aufgestellten drei Alter⸗ ativen seien nicht neu, faͤnden sich schon in der Allgemeinen Ge⸗ richts⸗Ordnung, und diese setze die Verrichtung der Handlung durch einen Dristen, wenn sie durch diesen eben so gut und mit gleichem Effekt in Erfüllung gesetzt werden könne, als Regel fest. Es falle nun die erkannte Bewirkung einer Hypochek unter die Kategorie der Handlungen; denn der Ver⸗ pflichtete müsse seine Thätigkeit zur Herbeischaffung von Urkunden, Quittungen, Löschungskonsensen ze, 1 selbst Geld ausgeben müsse, um den Zweck zu erreichen, ändere den Charakter seiner Obligation als einer Handlung nicht. Der Ein⸗ wurf, daß die Handlung nicht vom freien Willen des Exequendus abhängig sei, vielmehr noch andere außerhalb des Willens desselben liegende Umstände die Möglichkeit bedingen, sei nicht treffend, da diese Eigenthümlichkeit zur die eine Alternative des §. 9 112 den Personalarrest ausschließen würde, von welchem hier nicht die Rede sei. Ob die Vollziehung der Handlung durch einen Dritten möglich sei, darüber lasse sich ein allgemeines Prinzip nicht aufstel⸗ len. Wenn aber behauptet werde, diese Möglichkeit sei überall da ausgeschlossen, wo die zu vollbringende Thätigkeit der Art sei, daß sie nur vermöge der rechtlichen Beziehungen, worin der Verpflichtete stehe, von diesem ausgehen könne, so passe dieser Satz nicht auf den konkreten Fall, in welchem es, wie in vielen ähnlichen, gar wohl mäͤglich sei, daß ein Dritter die noch erforderlichen Konsense herbeischaffe oder, wenn die Schuld noch existent und wegen einer anderweitigen Belastung haftbar sei, die erforderliche Zahlung leiste, um die Hypothek zu tilgen oder zu entlasten, da ja gesetzlich Zah⸗ lung auch von einem Dritten angenommen werden müsse Es sei also diejenige Alternative des §. 9 der Verordnung vom 4. März 1834 zulässig, nach welcher die unter Exccution stehende Hanblung verrichtet, und namentlich zum Zwecke der Be⸗

fr r

Verurtheilten eingezogen werden könne,

und bleibe dem Kläger

der Liberation des Grundstückes von V

anwenden, und daß er dabei

„Hierdurch sei die Konfliktfrage entschieden; denn da rechts⸗ kräftige und exrcutionsfähige Urtel exequirt werdin müßten, so er⸗ scheine es gleichgültig, ob die an und für sich mögliche Erzwin⸗ ung der Liberation nach den materiellen Gesetzen über Gewähr⸗ leistung unstatthaft wüäre. Es sei dies aber auch keineswegs der Fall. Die Vorschrift des §. 334 Thl. I. Tit. 5 des Allgemeinen Landrechts, wonach, wenn die Freiheit von einer gewissen Last ausdrücklich vorbedungen und die Sache dennoch damit behaftet ist, die §S. 325 328 Anwendung finden sollen, passe nicht auf den Fall; denn die Sache liege nicht so, daß die Last sich erst später als vorhanden gezeigt; vielmehr sei das Dasein der Hypotheken⸗ schuld beiden Kontrahenten sehr wohl bekannt gewesen, und nicht die Freiheit der Sache davon zugesichert, sondern die Hinwegräu⸗ mung dieser Last stipulirt. Wollte man aber auch die §§. 325 bis 328 auf einen Fall, wie den vorliegenden, für anwendbar halten, so werde doch durch die darin enthaltenen Bestimmungen dem Ge⸗ ber nicht etwa die Befugniß ertheilt, sich von der kontraktmäßigen Pflicht durch Rücknahme der Sache oder durch Preisminderung loszusagen, vielmehr seien es Befugnisse des Uebernehmers, welche die §§. 326, 328 aussprechen, und die für den Fall eintreten, wenn der Geber die Eigenschaften nicht gewähren kann. Diese Möglichkeit sei aber gerade in der Ausführung der Verpflichtung durch einen Dritten im vorliegenden Falle gegeben. 1

In keiner rechtlichen Beziehung könne daher der Käufer genö⸗ thigt werden, statt der Bewirkung der judikatmäßigen Liberation sich mit der Aufhebung des Vertrages oder mit dem Ersatz des Minderwerthes resp. vollen Werthes des verkauften Gegenstandes zu begnügen.

Der zweite Referent hält keine der beiden in der aufgestellten Plenarfrage enthaltenen Alternativen für ganz zutreffend. Diese Frage berühre beide in dem §. 9 der Verordnung vom 4. März 1834 zur Erfüllung der judikatmäßigen Verpflichtung gewiesenen Wege, nämlich die Erzwingung der Verbindlichkeit oder Feststellung und Gewährung des Interesse. Der Referent spezialisirt dann die Fälle, in welchen die Entlastung des Grundstückes durch Hand⸗ lungen und Leistungen des Verkäufers und an seiner Stelle durch einen Dritten bewirkt werden könne, und wenn dies nicht der Fall, inwieweit das Interesse gefordert werden dürfe, und gelangt zu dem Resultat:

daß ein Judikat, durch welches der Verkäufer eines Grundstückes verurtheilt ist, das verkaufte Grundstück von darauf haftenden Lasten und Hypotheken zu befreien, von dem Verkäufer im Wege der Execution nur insoweit zur Vollstreckung gebracht werden könne, als die Entlastung des Grundstückes durch Handlungen und Lristungen des Verkäufers bewirkt werden könne, die dieser

selbst mit rechtlichem Erfolge vorzunehmen im Stande sei. Sei dies nicht der Fall, so stehe dem Käufer nur die Befugniß zu, nach Maßgabe der Beschaffenheit des Intahulats in Gemäßheit der §§. 189 und 190, ö“ Allgemeinen Landrechts den danach festzustellenden Betrag seines Interesse von dem Ver⸗ käufer zu fordern.

daß der in der ersten Alternative der Plenarfrage enthaltene, vom dritten Senate angenommene Grundsatz, wonach in dem bezeichneten

Falle dem Käufer nur noch die Befugniß zustehen solle, den eventuell des vollen Werthes des Kaufgegen⸗

des Minderwerthes, standes zu fordern, nicht haltbar sei. sicht geltend gemacht, daß, wenn man nen Anspruch des Käufers als eine

fasse, das letztere ganz richtig liquidirt sei.

Ersatz

Es wurde auch noch die An⸗ den jetzt im Prozesse befange Forderung des Interesse auf⸗ Der Besitzer eines

Grundstückes, welches mit einer Cautionsforderung von 400 Rthlr.

belastet worden, sei,

so lange dieses Intabulat rechtlich bestehe, stets

der Gefahr ausgesetzt, wegen der ganzen Summe in Anspruch ge

nommen zu werden. Diese Gefahr Summe Geldes von seitigt, indem dann die die Belastung abzubürden.

Diese Si

werde durch Deposition einer

gleichem Betrage, aber auch nur dadurch be⸗ gerade ausreichenden Mittel gewährt seien,

cherstellung sei daher zunächst

Gegenstand der Interessenforderung des Käufers des Grundstückes, ganz abgesehen davon, ob die Löschung der Caution dadurch bewirkt werden könne, oder wann dies geschehen werde.

Es

wurde hiernächst durch überwiegende Majorität der Ein⸗

gangs angegebene Rechtsgrundsatz angenommen. 8

Ministerium der geistlichen, Unte

chts⸗ u

Medizinal⸗Angelegenheiten.

8 Königliche Bi

In der nächsten Woche, vom 8—13. März,

des gedruckten Auszuges aus der Bi allgemeine Zurücklieferung aller aus d liehenen Bücher statt. Es werden

Bücher der Königlichen Bibliothek in gefordert, solche während dieser Zei zwischen 9 und 12 Uhr, scheine zurückzuliefern.

alphabetischer Ordnung der Namen

bliothek.

findet dem §. 24 bliothek⸗Ordnung gemäß die er Königlichen Bibliothek ent⸗ daher alle diejenigen, welche Händen haben, hierdurch auf⸗ t, in den Vormittagsstunden

gegen die darüber ausgestellten Empfang⸗ Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach

7

der Entleiher, und zwar von

A— H em Montag und Dienstag, von J— R am Mittwoch und Donnerstag und von 8— Z am Freitag und Sonnabend.

Berlin, den 1. März 1852.

Der Königliche Geheime Regierungs⸗Rath

Pertz

und Ober⸗-Bibliothekar

4

8

Kriegs⸗Ministerium.

kanntmachung

vom 24. Februar 1852 betreffend

Uebersicht der Staats⸗ und der unter Königlicher Verwaltung stehenden Privat⸗Eisenbahnen.

Im Anschluß an seine Bekan 1851 und 14. v. M. (Königl. Preui

Seite 44 und Nr. 22 Seite 117)

bei den unter Königlicher Verwaltun

ntmachung vom 16. Dezember ißischer Staats⸗Anzeiger Nr. 9 betreffend die Stellen, welche ig stehenden Eisenbahnen aus⸗

schließlich aus der Zahl der mit dem Civil⸗Versorgungsschein ver⸗ sehenen Militair⸗Invaliden zu besetzen sind, bringt das unter⸗

Bei der eröffneten Diskussion war man darüber einverstanden, Nebe

zeichnete Departement zur allgemeinen Kenntniß die nachstehende

r sicht

der Staats⸗ und der unter Königlicher Verwaltung stehenden Privat⸗Eisenbahnen.

Privat⸗Eisenbahnen unter Königlicher Verwaltung.

1) Die Ostbahn. 2) Die Westphälische Eisenbahn. (Ges. vom 7. Dezember 1849. G. S. 48498 ¹ R9 Die Königl. Directionen (Allerh. Er⸗ laß vom 5. November 1849. G. S. 1849. S. 404) haben zur Zeit ihren Sitz zu 1) in Brom⸗ berg und zu 2) in Paderborn. 3) Die Saarbrücker Eisenbahn (Ge⸗ setz vom 7. Dezember 1849, s. ob.) Den Ban leitet die Königl. Kommis⸗ sion für den Bau der Saarbrücker Eisenbahn zu Saarbrücken, und 4) Die Berliner Bahnhofs⸗Verbin⸗ dungsbahn (Gesetz vom 12. Mai 1851. Ges.⸗Sammlung 1851. S. 260), welche von der Königl. Verwaltung der Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn hierselbst erwaltet wird.

bahn, und

1850. G. S. 1850.

Ruhrorter Eisenbahn

G. S. 1850. S. 162).

Berlin, den 24. Februar 1852

Kriegs⸗Ministerium. A

von Wangenheim.

1) Die Aachen⸗Düsseldorfer Eisen⸗

Die Ruhrort⸗Krefeld⸗Kreis Glad⸗ bacher Eisenbahn (Allerh. Bestä⸗ tigungs⸗-Urkunde vom 4. März 8. 181). Sie werden beide durch die Königl. Direction der Aachen⸗Düsseldorf⸗ verwallet (Allerh. Erlaß vom 4. März 1850.

gün

b) auf 10 Jahre.

Die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn, 1) (Bestäligungs⸗Urkunde vom 14.

September 1850. G. S. 1850. S. 408), wird durch eine Königl. Direction zu Elberfeld verwaltet 2) (Allerh. Erlaß vom 14. Septem⸗ ber 1850. G. S. 1850. S. 411.)

llgemei

c) auf unbestimmte Zeit.

Die Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn, welche von einer Königl. Verwaltung hierselbst, und

die Stargard⸗Posener Eisenbahn, welche von der Königl. Eisenbahn⸗ Direction zu Stettin (Allerh. Er⸗ laß vom 30. Juni 1851. G. S. 1851. S. 458), die zugleich den Betrieb auf der eröffneten Strecke der Ostbahn leitet, verwaltet wird. Zu 1) wird bemerkt, daß die Er⸗ werbung der Bahn für den Staat