1852 / 60 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Rechtsanwalt und Notar, Justizrath Dr. Heinrich Karl

udwig Bardeleben zu Frankfurt a. d. O., den Rothen Adler⸗ Fünten Klasse mit de. Schleife; dem Architektur⸗ und Land⸗ schafts⸗Maler Eduard Gerhardt aus Erfurt, zur Zeit in Berlin, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; so wie dem evangelischen Schullehrer Friedrich Werner zu Königsdorf, Kreis Mohrun⸗ gen, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. kanntmachung.

8 f⸗Verbindung zwischen Stettin und Kopenhagen. Die Post⸗Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Stettin hagen wird im Jahre 1852 folgendermaßen stattfinden: Abgang von Stettin. bgang von Kopenhagen. 3 Im Monat März, vom 16. ab. Freitag, 12 Uhr Mittags. Dienstag, 3 Uhr Nachmittags. Vom 1. April bis gShxxBbvimr. Mittwoch und Se mabenb, 12 Uhr Mittags, und Donnerstag,) zUhr Nachmitt. Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum Schlusse der Fahr⸗ ten bleibt die Festsetzung der Abgangstage noch vorbehalten. Unter gewöhnlichen Umständen wird die Reise in 18 bis 20 Stunden zurückgelegt. 1 Der des Morgens von Berlin nach Stettin, und der des Mit⸗ tags von Stettin nach Berlin abgehende Eisenbahnzug stehen mit dem Post⸗Dampfschiffe nach und von Kopenhagen in genauer Ver⸗ bindung. Bei dem Abgange von Stettin findet die Visirung der Pässe für die Reise nach Kopenhagen an Bord des Schiffes statt. Die von Berlin ꝛc. kommenden Reisenden können sich daher sogleich an Bord begeben. Die Pässe der von Kopenhagen ankommenden Passa⸗ giere werden während der Fahrt von Swinemünde nach Stettin an Bord des Schiffes visirt. Die Zollabfertigung in Stettin findet ohne allen Aufenthalt sogleich nach der Ankunft statt. Das Passagiergeld beträgt: A. Zwischen Stettin oder Swinemünde Kopenhagen: Erster Platz 7 ½ Rthlr. Zweiter Platz... 5. . Deckplatz. Zwischen Stettin und Swinemünd Erster Platz 1 ½ Rthlr. preuß. Cour. bbeeeae .1 2 “*“ Deckplätze zur Reise zwischen Stettin und Swinemünde werden nur an Domestiken in Begleitung ihrer Herrschaften vergeben. Famtlien genießen eine Moderation in der Art, daß zwei Per⸗ sonen ein Viertel, drei und mehrere Personen ein Drittel der Taxe weniger bezahlen. Kinder unter zwölf Jahren zahlen die Hälfte

der Taxe. Jeder erwachsene Passagier hat 100 Pfund, und jedes Kind 50 Pfund Gepäck frei. Für das Uebergewicht wird pro 100 Pfund Thaler bezahlt. Wagen, Pferde und Frachtgüter nach und werden für ein mäßiges Frachtgeld befördert. Das Einschreiben der Passagiere und die Expedition der Güter wird in Stettin und Swinemünde durch die Orts⸗Post⸗Anstalten besorgt. 8 Berlin, den 8. März 1852. v“ Post⸗Amt. EE . 1 6 7 2 2„ 8 Das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffent⸗ liche Arbeiten hat auf der Londoner Gewerbe⸗Ausstellung von 1851 folgende Maschinen und Modelle von Maschinen: Ein Assortiment Maschinen zur Erzeugung von wollenem Streich⸗ garn, Einen mechanischen Webestuhl für wollenes Tuch, Eine mechanische Vorrichtung zum Schmieden in Gesenken, Eine Maschine zum Pressen von hohlen Ziegeln, Drainröhren Eine Maschine zur Anfertigung von hanfenen Tauen,“ Eine Maschine zum Flechten von Band⸗Schuhen, ferner Ein Modell einer Scheer⸗Maschine, .. Ein Modell einer Schlicht⸗Maschine! für baumwollene Garne, und Ein v eines mechanischen Webestuhls für baumwollene Ge⸗ 4 webe, aaFau a. und dieselben für einen Zeitraum von 4 Wochen in den Räumen des Königlichen Gewerbehauses, Klosterstraße Nr. 36 zur Besichtigung seitens der dabei betheiligten Gewerbtreibenden auf⸗ stellen lassen. Während jener Frist werden an jedem Wo entage

8

Post⸗Dampfsch

und Kopen⸗

und

reuß. Cour

von Kopenhagen

““

det über

Geheime Regierungs⸗ Rath

von 9 12 Uhr Vormittags der Stutzer die erforderlichen Erläute⸗

V Wedding oder der Werkmeister rungen geben.

Berlin, den 8. EEBI“ 8 8 Die Königliche technische Deputation für Gewerbe.

““

JIZIZlustiz⸗Ministerium. Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent⸗ scheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 10. Januar 1852 betreffend die Unzulässigkeit des Rechts⸗ weges über Forderungen, welche auf der erfolgten Aufhebung der schutzherrlichen Rechte in der Provinz Posen beruhen.

Allgemeines Landrecht Thl. II. Tit. 14, §§. 78 und 79

Gesetz vom 13. Mai 1833 (Gesetz⸗Sammlung S. 55).

Verordnung vom 1. Juni 1833 (Gesetz⸗Sammlung S. 66).

Kabinets⸗Ordre vom 29. August 1838 (Gesetz⸗Sammlung S. 447).

—₰

Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1850 Art. 42 (Gesetz⸗Samm⸗ lung S. 22).

Auf den von der Königlichen Regierung zu Posen erhobenen

Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu L.

anhängigen Prozeßsache des Dr. S, zu L., Klägers, wider den Königlichen Fiskus, Verklagten, betreffend die Erstattung von 2 Rthlr. nebst 4 Sgr. Executionskosten, erkennt der Königliche Konflikte für Recht: deaß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der Kompetenz⸗Konflikt daher für begründet zu er⸗ achten.

10 Sgr. 8 Pf.

Von Rechts wegen. Gvdun d k.

Durch das Gesetz wegen Aufhebung der gewerblichen und per⸗ sönlichen Abgaben und Leistungen in den Mediatstädten der Pro⸗ vinz Posen vom 13. Mai 1833 (Gesetz⸗Sammlung S. 55] auch grewisse schutzherrliche Abgaben aufgehoben, welche bis dahin die jüdischen Einwohner von L. an den Mediatherrn, Fürsten S., zu entrichten gehabt hatten. Die Entschädigungen für dergleichen aufgehobene Abgaben wurden nach §§. 6 ff. des angeführten Ge⸗ setzes aus Königlichen Kassen gezahlt, in welche dagegen die von den Mediatstädten aufzubringenden Entschädigungsrenten Demgemäß war den jüdischen Einwohnern von L. die Zahlung ei⸗ ner Entschädigungsrente für 1 gaben auferlegt worden. Judenwesens im Großherzogthum Posen vom 1. Juni 1833 (Ge⸗ setz⸗Sammlung S. 66) jeder jüdische Einwohner von L. zu der dor⸗ tigen jüdischen Corporation gehörte, so hatte man bis zum Jahre 1849 die von den dortigen Juden zu entrichtende Entschädigungs⸗ rente auf den Etat der jüdischen Corporation zu L. gebracht und von derselben beigetrieben.

Nachdem aber die Verfassungs⸗Urkunde vom 5. Dezember 1848 publizirt war, nahm die Regierung an, daß die durch das Gesetz vom 1. Juni 1833 begründete Zwangspflicht der jüdischen Einwoh⸗ ner, den jüdischen Corporationen anzugehören, weggefallen sei. Es wurde demgemäß einzelnen Juden gestattet, aus den Corpora⸗ tionen ihres Wohnorts gegen Zahlung von Abfindungs⸗Summen auszuscheiden. Zugleich ließ die Regierung die bisher von der jüdi⸗ schen Corporation zu L. erhobene Entschädigungsrente durch den Magistrat auf die einzelnen jüdischen Einwohner repartiren und von denselben unmittelbar einzichen.

So wurde auch von dem jüdischen Arzte Dr. S., ungeachtet derselbe im August 1850 gegen Zahlung eines Abfindungsgeldes von 108 Rthlr. 20 Sgr. 5 Pf. aus der jüdischen Corporation ent⸗ lassen worden war, im Dezember 1850 ein Beitrag von 2 Rthlr. 10 Sgr. 8 Pf. zu jener Rente exekutivisch eingezogen. Der Dr. S. hält sich zu dieser Zahlung nicht für verpflichtet, und hat deshalb unterm 31. Dezember 4850 beim Kreisgerichte zu L. wider den Königlichen Fiskus auf Erstattung der bezahlten 2 Rthlr. 10 Sgr. 8 Pf. nebst 4 Sgr. Executionskosten und auf Befreiung von der gedachten Abgabe Klage erhoben. Die Königliche Regie⸗ rung zu Posen hat hiergegen mittelst Plenarbeschlusses vom 11. April v. J. mit Bezugnahme auf die Vorschriften ver §F§. 78 f. Thl II. Tit. 14 des Allgemeinen Landrechts den Kompetenz⸗ Konflikt er⸗ hoben, worauf das Rechtsverfahren in der Sache eingestellt wor⸗ den ist.

Der Kläger sucht in seiner Gegenausführung die Unstatthaf⸗

s Auch vom Kreisge⸗

tigkeit des Kompetenz⸗Konflikts nachzuweisen. richt zu L. und vom Appellationsgericht zu Posen wird derselbe

unbegründet erachtet.

Der Kompetenz⸗Konflikt ist indeß begründet. Nach §. 78 Thl. II. Tit. 14 des Allgemeinen Landrechts fin⸗ die Verbindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner Abgaben,

Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗

wurden

flossen.

die Aufhebung der oben gedachten Ab⸗ Da nach §. 3 der Verordnung wegen des

denen sämmtliche Einwohner des Staats oder alle Mitglieder, gewissen Klasse derselben, nach 1 Ve unterworfen sind, der Regel nach kein Prozeß statt. Die Anwend⸗ barkeit dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall wird vom Kläger in Abrede gestellt, indem derselbe behauptet, daß es sich hier um eine durch die Abfindung des Mediatherrn auf den Fiskus überge⸗ gangene Entschädigungsforderung des Ersteren an die jüdische Cor⸗ poration zu L., also um ein rein privatrechtliches Verhältniß und nicht um eine Abgabe im gesetzlichen Sinne des Wortes handle. Auch das Kreisgericht zu L. nimmt an, daß dem Streite nur ein

privatrechtlicher Anspruch des Fiskus aus der nützlichen Verwen⸗

ung zum Grunde liege, auf welchen der §. 78 cit. nicht angewen⸗ det werden könne.

Aufhebung der Verpflichtung des Klägers zur Erstattung des vom

Fiskus vorgeschossenen Ablösungs⸗Kapitals für die

durch das Gesetz vom 13. Mai 1833 in L. aufgehobenen persön⸗

lichen Abgaben an den Grundherrn“ als den Gegenstand des vor⸗ V

liegenden Prozesses an, und meint, daß, wenn nach §. 6 des Ge⸗

setzes das Ablösungs⸗Kapital von jeder Mediatstadt durch Zuschläge V zu den Staatssteuern aufgebracht werden solle, hierdurch ein privat-⸗

rechtliches Verhältniß regulirt, keinesweges aber eine allgemeine

Landes⸗Abgabe im Sinne des §. 78 cit. eingeführt sei. Diese Auf⸗

fassung ist unrichtig. 8 Durch das Gesetz vom 13. Mai 1833 wurden alle in den Me⸗

diatstädten der Provinz Posen bis dahin von Kämmereien, Domai⸗

nen⸗Kassen oder Grundherren erhobenen gewerblichen Abgaben und

Leistungen und persönlichen Abgaben, einschließlich der persönlichen V

Abgaben der Juden, aufgehoben. Den Grundherren wurde im §. 3

eine Entschädigung zugesichert, welche die Regierungen in Form einer Rente festzusetzen hatten, die aus einer unter die Verwaltung des

Ober⸗Präsidenten gestellten Amortisations⸗Kasse nach und nach ab⸗ gelöst werden sollte (§§. 4, 5, 8, 11). Nach §. 6 hat jede Me⸗ diatstadt den festgesetzten Geldbetrag der Entschädigungs⸗Rente bis zur Beendigung der Amortisation durch Zuschläge zu den Staatssteuern nach einer Instruction des Finanz⸗ Ministers aufzu⸗ bringen und durch die Kreiskasse an jene Amortisations⸗Kasse ab⸗ zuführen.

Diese Bestimmungen sind durch die Allerhöchste Ordre vom 29. August 1838 (Gesetz⸗Sammlung S. 447) mehrfach modifizirt

und vervollständigt worden. Nach Inhalt derselben hat Fiskus sämmtliche auf Grund des Gesetzes vom 13. Mai 1833 festgesetzten und noch festzusetzenden Entschädigungs⸗Renten gekündigt und aus einem dazu unverzinslich vorgeschossenen Staatsfonds durch Kapi⸗ talzahiung abgelöst (§§. 1 und 2). Zugleich wurde den Meriatstädten die Verpflichtung auferlegt, außer den bis zum Tage der Ablösung zu entrichtenden Rente— Rückständen, bei welchen ein Nachlaß von 30 Prozent bewilligt ward, dem Fiskus das vorgeschossene Ablö⸗ sungs⸗-Kapital zu erstatten. en e §. 6 der Ordre vom 29. August 1838 folgende Vorschrift: „Der Finanz⸗Minister hat unter Konkurrenz des Ministers des Innern die Summen festzusetzen, welche jede Mediatstadt vom 1. Januar des Jahres 1839 ab, zur Zahlung der Rückstände an noch festzusetzenden Renten vom 1. Januar 1834 ab bis zum Tage der Ablösung und zur Rückerstattung des vorgeschossenen Ablösungs⸗Kapitals jährlich aufzubringen hat. Dieser Jahres⸗ betrag darf jedoch ohne Zustimmung seitens der

sie nach §. 6 des Gesetzes zu zahlen gehabt haben würden. Hin⸗ sichtlich des Verfahrens bei Repartition dieser Beiträge bewendet es bei den ertheilten Vorschriften. Die Regierungen haben jedoch die Veranlagungsrollen zu vollziehen, die Erhebung durch die Elementar⸗Empfänger der Staatssteuern besorgen zu lassen und das Einziehungs⸗ Verfahren in gleicher Art wie bei den Staatssteuern zu leiten.“ Aus diesen Bestimmungen des Gesetzes vom 13. August 1833 und der Ordre vom 29. August 1838 ergiebt sich, daß dieselben haben, privatrechtliche Anspruche und Verpflichtungen zu begründen, daß vielmehr dadurch eine provinzielle Verwaltungs⸗Maßregel an⸗ geordnet und regulirt worden ist. Zur Ausführung derselben ist den Mediatstädten der Provinz auf eine Reihe von Jahren die Aufbringung gewisser jährlicher Zahlungen auferlegt worden, welche der Vorschrift am Schlusse des §. 6 der Ordre vom 29. August 1838 zufolge, wonach den Regierungen die Vollziehung der Veran⸗ lagungsrollen und die Leitung des Einziehungsverfahrens in gleicher Art wie bei den Staatssteuern übertragen ist, unzweifelhaft die rechtliche Natur der Staatssteuern haben, und deshalb nach §. 78 Thl. II. Tit. 14 des Allgemeinen Landrechts der Regel nach nicht zum Gegenstand richterlicher Beurtheilung gemacht werden können. Der Kläger hat seinen Klage⸗ Antrag und seinen Widerspruch segen den Kompetenz⸗Konflikt auch auf besondere Gründe gestützt. Er behauptet, 3 1) daß vie fragliche Abgabe durch den Art. 42 der Verfassungs⸗

Urkunde, welcher die aus der Schutzherrlichkeit, der früheren

Erbunterthänigkeit, der früheren Steuer⸗ und Gewerbe⸗Ver

der bestehenden Landes⸗Verfassung

Das Appellationsgericht zu Posen sieht „die

Ueber diese Zahlungen enthält der

Mediatstädte in keinem Jahre höher als diejenige Summe gestellt werden, welche

Königlicher

nicht, wie das Appellationsgericht zu Posen annimmt, den Zweck

fassung herstammenden Verpflichtungen ohne Entschädigung aufgehoben habe, gänzlich abgeschafft sei,

daß sie als eine Schuld der jüdischen Corporation zu L. als

solcher anzusehen sei, mithin von ihm, nach seinem Ausschei⸗

den aus der Corporation, nicht weiter verlangt werden könne.

Die erste Behauptung kann als ein besonderer Grund, als ein spezieller Rechtstitel für die vom Kläger für sich in Anspruch ge⸗ nommene Befreiung nicht angesehen werden. Denn wenn sie be⸗ gründet wäre, so könnte die ganze Abgabe nicht weiter erhoben werden. Sie ist gegen die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Abgabe im Allgemeinen gerichtet und daher nach §. 78 a. a. O. der richterlichen Entscheidung entzogen. 8

Was die zweite Behauptung des Klägers betrifft, so ist es nach Inhalt des Plenar⸗Beschlusses der Regierung zu Posen rich⸗ tig, daß die fragliche Abgabe früher auf dem Etat der jüdischen Corporation zu L. gestanden hat und von derselben im Ganzen ein⸗ gefordert und eingezogen worden ist. Nach der Versicherung der Regierung ist dies nur zum Zweck der Vereinfachung der Erhebung geschehen. In der That konnie auch dadurch das eigentliche Rechts⸗ verhältniß deshalb nicht alterirt werden, weil damals alle jüdischen Einwohner von L. zugleich Mitglieder der Corporation waren.

Nachdem aber dieser Grundsatz aufgegeben und einzelnen

jüdischen Einwohnern das Ausscheiden aus der Corporation gestattet worden war, hat das Ober⸗Präsidium zu Posen angeordnet, daß die Abgabe von den jüdischen Einwohnern zu L. direkt aufgebracht, und daß sie durch den Magistrat repartirt und eingezogen werden soll. Dieses seit dem Jahre 1850 bestehende Verfahren entspricht den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Mai 1833 §. 6, wonach die Mediatstädte die fragliche Abgabe aufzubringen haben, wäͤh— rend weder in diesem Gesetze, noch in der Verordnung wegen des Judenwesens im Großherzogthum Posen vom 1. Juni 1833, den jüdischen Corporationen eine solche Verpflichtung auferlegt wird. So unerheblich hiernach auch die Thatsache erscheint, daß der Klä⸗ ger vor erfolgter Einziehung derjenigen Abgabe, deren Erstattung er fordert, aus der jüdischen Corporation zu L. ausgeschieden ist, so würde doch der Rechtsweg über diese Behauptung und über die varaus in der Klage abgeleiteten rechtlichen Folgerungen nicht für unstatthaft zu erachten sein, wenn dieselbe als ein besonderer Befreiungsgrund im Sinne des 111163“*“ Allgemeinen Landrechts angesehen werden könnte. Dies ist aber nicht der Fall. Der §. 79. verweist, indem darin der Rechtsweg über die aus besondern Gründen behauptete Befreiung von einer Abgabe für zulässig erklärt wird, ausdrücklich auf die §§. 4 8 desselben Titels. Nach §§. 4 und 5 können aber dergleichen Be⸗ freiungen nur durch Verträge, ausdrückliche Privilegien oder qua⸗ lisizirte Verjährung erworben werden. Hiernach ist dem §. 79 zufolge der Rechtsweg über die Behauptung eines Abgabevpflich⸗ tigen, daß er Befreiung von der Abgabe erlangt habe, nur dann zulässig, wenn diese Behauptung auf einen der drei gedachten spe⸗ ziellen Rechtstitel Vertrag, Privilegium oder Verjährung gegründet wird. Die von dem Kläger mit der jüdischen Corporation zu L. über sein Ausscheiden aus derselben getroffene Uebereinkunft ist zwar als ein Vertrag anzusehen. Es ist aber ein Vertrag, welcher nur die Corporation und nicht den Fiskus bindet, und es versteht sich von selbst, daß ein Vertrag als Rechtsgrund für die behauptete Be⸗ freiung von einer Abgabe nur dann geltend gemacht werden kann, wenn derselbe für den Abgabeberechtigten verbindend ist.

Da hiernach keiner der im §. 79 Thl. II. Tit. 14 des Allge⸗ meinen Landrechts bezeichneten Ausnahmefälle vorliegt, so kommt die gesetzliche Regel des §. 78 zur Anwendung.

Der Rechtsweg in der Sache hat daher für der Kompetenz⸗Konflikt für begründet erklärt werd

Berlin, den 10. Januar 1852.

unstatthaft und en müssen.

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rrichts⸗ u

Dem Predigtamts⸗Kandidaten J. C. Christian Cyrus ist

die Religionslehrerstelle an dem Pädagogium zu Putbus übertragen worden.

Finanz⸗Ministerium.

Beka nntmachung vom 5. März 1852 betreffend die

zweite Verloosung von Schuldverschreibungen der Staats⸗Anleihen aus den Jahren 1848 und 1850. In Folge unserer Bekanntmachung vom 2lsten v. M. sind zu

Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.

8

Tilgung für das zweite Semester 1852 die in den anliegenden bei⸗

den Verzeichnissen (a) aufgeführten Schuldverschreibungen der Staats⸗

Anleihen aus den Jahren 1848 und 1850 über den Kapitalbetrag

von 940,000 Rthlr. und beziehungsweise 95

im heutigen