unserer Kredit⸗ Der seinem Aufenthalte nach unbekannte Besitzer Heinrich Volkmann wird hierzu öffentlich vorge⸗
laden. — Frankfurt a. d. O., den 16. Februar 1852. Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung. 8
18351 Nothwendiger Verkauf. “ Die dem Kaufmann Friedrich August Baum⸗ gart gehörige, sub Litt. B. LXXIX., bei Elbing
belegene Oelmühle, abgeschätzt auf 7033 Thlr.
12 Sgr. 8 Pf., zufolge der nebst Hypotheken⸗
schein und Bedingungen in dem 4. Büreau ein⸗
zusehenden Tarxe, soll
am 22. April 1852, Vormittags 11 Uhr,
an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
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[958] Nothwendiger Verkauf. * Königliches Kreisgericht zu Kulm. Das Rittergut Zyglond, im kulmer Kreise, landschaftlich abgeschätzt auf 45,921 Thlr. 28 Sgr. 4 Pf. zufolge der nebst Hypothekenschein im Büreau III. einzusehenden Taxe, soll am 17. Juni 1852, Vormittags 11 Uhr, durch den Kreisgerichts⸗Rath Wollenschläger au ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
[38] Nothwendiger Verkauf. Königliches Kreisgericht zu Quedlinburg. Die dem Brennereibesitzer Friedrich Wilhelm Grunert gehörigen Grundstücke, als:
1) das zu Dittfurth unter Nr. 129 belegene, Band 6 Seite 25 des Hypothekenbuchs ein⸗ getragene Haus nebst Zubehör, einschließlich des Brennereigebäudes und der Brennappa⸗ rate und Geräthschaften, abgeschätzt zusam⸗ men auf... 5995 Rthlr. die in Dittfurther Flur, am Zollwege, am Gottesacker und dem Hohlwege belegenen, Band 19 Seite 457 des Hypothekenbuchs eingetragenen, die Woorth benannten 5 Morgen Acker, abgeschätzt zu. 500 Rthlr.,
sollen am 19. Juli 1852, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle verkauft werden.
Taxen und Hypothekenscheine liegen in unserm IV. Geschäftsbüreau zur Einsicht bereit.
[41] Nothwendiger Verkauf. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. Spandau, den 18. Dezember 1851. Die in der Marwitzer Haide belegene, im Hy⸗ pothekenbuche von Spandau Vol. II. pag. 49 verzeichnete Holzung, der Kraemer genannt, ab⸗ geschätzt auf 4034 Thlr. 24 Sgr. 9 Pf., zufolge der nebst Hypothekenschein in unserem Frozeß Büreau III. A. einzusehenden Taxe, soll am 26. April 1852, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle hierselbst subhastirt werden. Alle unbekannten Realprätendenten werden auf⸗ geboten, sich bei Vermeidung der Präklusion spä festens in diesem Termin zu melden.
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[1081]1° Subhastations⸗Patent. Das dem Gustav von Dzimbowski gehö⸗ rige Rittergut Harmelsdorff Nr. 96 des Hy⸗ pothekenbuchs nebst Vorwerke Emilienhoff mit einem Areal von 1250 Morgen 209 Q.⸗Ruthen kulmisch und einer Forstfläche von 1667 Mor⸗ gen 125 Q.⸗Ruthen magdeburgisch, landschaftlich abgeschätzt auf 45,602 Thlr. 26 Sgr. 8 Pf., in Verbindung mit dem eine Zeit lang als bäuer⸗ liche Besitzung bewirthschafteten ehemals Petzel⸗ shen ’ hüu ” Morgen 160 O.⸗Ru⸗ en magdeburgisch, abgeschätzt 90 1 6 Sgr. 8 Pf., so wie E 11“
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.Registratur eingesehen werden. 1) der ehemals Panzramsche Freibanerhof mit
123 Morgen 144 O.⸗Ruthen magdeburgisch, Nr. XVIII. des Hypothekenbuchs, abgeschätzt lauf 940 Thlr. 7 Sgr. 10 Pf.,
2) der ehemals Mary'’sche Kossäthenhof mit 123
Mcorgen 144 O.⸗Ruthen magdeburgisch, Nr.
b KXI. des Hypothekenbuchs, abgeschätzt auf
1009 Thlr. 3 Sgr. 4 Pf.,
3) das ehemals Kegel'sche Freischulzengut mit
1445 Morgen 130 O.⸗Ruthen magdeburgisch,
Nr. X. des Hypothekenbuchs, abgeschätzt auf 3616 Thlr. 5 Sgr..
4) 28 Morgen 145 O.⸗Ruthen magdeburgisch Erbpachtsacker, Nr. XXI. des Hypotheken⸗ buchs, auf 336 Thlr.,
5) die ehemals Garske'sche Häuslerwohnung nebst Garten, Nr. VIII. des Hypotheken⸗ buchs, abgeschätzt auf 175 Thlr.,
sollen
am 21. Juni 1852, 11 Uhr Vormittags,
an Gerichtsstelle subhastirt werden. b Hypothekenschein und Taxen sind im Büreau III. einzusehen. D.⸗Crone, den 29. November 1851. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.
[35] Ediktal⸗Ladung.
Durch den Beschluß der Anklagekammer des unterzeichneten Gerichts vom 10. d. Mts. ist der Fischerknecht Gotthilf Curth aus Marzahn bei Zahna, 21 Jahr alt, zuletzt in Werder und Phöben bei Potsdam wohnhaft gewesen, wegen gewaltsamen Diebstahls und Beschädigung frem⸗ den Eigenthums in Anklagestand versetzt worden. Zur Verhandlung der Sache vor dem unterzeich⸗ neten Gericht steht ein Termin auf den 23. April 1852, Vormittags in unserem Geschäfts⸗Lokal, Lindenstraße Nr. 54, an. Zu diesem Termin wid der Fischerknecht Gotthilf Curth mit der Aufforderung vorgeladen, zur festgesetzten Stunde pünktlich zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Be⸗ weismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem Gericht so zeitig vor dem Termine anzuzei⸗ gen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Erscheint der Angeklagte im Termine nicht, so wird mit der Aufnahme des Beweises und Entscheidung der Sache in con- tumaciam verfahren.
Als Belastungszeugen sind vorgeladen:
a) der Fischerknecht Ignatz Heidemann, die Fischermeister Hagendorffschen Eheleute, der Fischermeister Friedrich Rietz, dessen Knecht Vornamens Albert zu Werder, der Gendarm Schöneberg in Zahna, der Schankwirth Hohenschild, “ dessen Ehefrau, dessen Dienstmädchen Wilhelmine Kasin, der Fischermeister Johann Friedrich Schmidt, der Fischerknecht Karl Güthling,
sämmtlich in Werder.
Potsdam, den 10. Dezember 1851.
Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung (gez.) von Goßler.
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[296] Bekanntmachung. 1) Der Kandidat der Theologie M. Georg Kar Petri zu Wittenberg hat in seinem am 22. August 1738 errichteten Testamenre ein Ka⸗ pital von 200 Thlr. — welches inzwischen Rauf 1000 Thlr. angewachsen ist — ausge⸗ seetzt, dessen Zinsen ein fleißiger und armer Stndent der Theologie zu Leipzig oder Wit⸗ tenberg zwei bis drei Jahre auf der Univer⸗ tät genießen, dabei aber jeder Verwandte ddes Stifters Fremden vorgehen soll. 2) Der Ober⸗Konsistorial⸗Secretair Johann Heinrich Heyder zu Dresden hat in seinem Testamente vom 23. Dezember 1785 ange⸗ pordnet, daß die Zinsen des ursprünglich mit
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Thlr. — in Staatsschuldscheinen angewach⸗ senen Stiftungskapitals als ein Stipendium vorzugsweise an Mitglieder aus des Stif⸗ ters Familie, welche auf der Landesschule Pforta oder den beiden vormaligen sächsi⸗ schen Universitäten studiren oder ein ehrliches Handwerk lernen, auf drei Jahre gereicht werden sollen.
Da das letztere Stipendium jetzt vakant ist und das erstere zu Michaelis dieses Jahres vakant wird und sich zu denselben ein qualifizirter Ge⸗ schlechtsverwandter nicht gemeldet hat, so werden
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die unbekannten Interessenten hiervon in Kenntniß
gesetzt und zu dem auf
den 11. Mai 1852, Vormittags 11 Uhr, im hiesigen Appellationsgerichts⸗Lokale vor dem Appellationsgerichts ⸗Secretair Dresser an⸗ beraumten Termine vorgeladen, um ihre Ansprüche
anzumelden und ihre Verwandtschaft mit den ad
1 und 2 genannten Stiftern nachzuweisen.
Sollte sich Niemand melden und legitimiren,
so wird über die Verwendung dieser Stipendien
zum Besten anderer würdiger und bedürftiger
Studenten verfügt werden. 6 Naumburg, den 1. März 1852.
Königliches Appellationsgericht.
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Nachdem durch Gesetz vom 27. Februar d. J. der Seeländischen Eisenbahn⸗Gesellschaft Kon⸗ zession auf die Fortsetzung der ersten Bahn⸗ Abtheilung (Kopenhagen⸗Roeskilde) nach Korsör, ca. 10 Meilen, so wie Zusage ertheilt worden, einer Staatsgarantie von 4 pCt. jährlicher Zin⸗ sen, sowohl auf das Aktien⸗Kapital der ersten Abtheilung 1 ½ Millionen Rbthlr., als auch auf das zur Fortsetzung zu verwendende 5 Millionen Rbthlr. nicht übersteigende Kapital, auf Bo⸗⸗ dingung jedoch, unter Andern, daß die Kon⸗ zession vor Ende dieses Jahres benutzt und die erste Bahn⸗Abtheilung von jeglicher auf dersel⸗
ben haftenden Schuld freigemacht werde, so wer⸗
den die Actionaire hiermit zu einer
amt 1 Mprll d. J. hierselbst abzuhaltenden General⸗Versammlun einberufen, in welcher zur Entscheidung gestellt werden wird:
1) ob sich die Gesellschaft den in dem genann⸗ ten Gesetze enthaltenen Bedingungen und Bestimmungen unterwerfe,
2) die Administration ermächtige, alles zur Voll⸗ führung des Unternehmens Erforderliche ab⸗ zuschließen,
Vorschlag zur Aufhebung der im §. 2 des Statuts enthaltenen Bestimmungen wegen
Vorrechts der Actionaire zu den neuen Actien,
4) Vorschlag, das Verhältniß der Actionaire der ersten Abtheilung zu denen der zweiten betreffend,
Festsetzung wegen Erledigung der Schulden, ob z. B. durch Zuschuß der Actionaire oder durch Einbehalten der Dividende.
In Betracht der überaus großen Bedeutung dieses Gegenstandes für die ganze Zukunft der Gesellschaft werden sämmtliche Actionaire dring⸗ lich aufgefordert, zu erscheinen, entweder persön⸗ lich oder durch statutgemäße Vollmacht, welche
Tages vor der General⸗Versammlung im hiesigen
Haupt⸗Büreau der Gesellschaft zu produziren. Kopenhagen, den 2. März 1852. ““ Ehlers, 8 II1A“X“X“
2000 Thlr. — ausgesetzten, jetzt auf 3700
onnement beträgt: vut 28 Sgr. für ¼ Jahr 15 in allen Theilen der Monarchie ohne
58 Königli reis-Erhöhung. &. 8 —
1] S Seitung) 1“ t Seiblatt (Preuß. Adler g 2 .““ 4½ Zerlin: 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf., EoE“ in der ganzen Monarchie: Feh 278 v11“ 1 Hihlr. 17 Sgr. “
8 I Aümml 5 1 8 Fnf it
Alle Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung auf
— 1““ 1 s 1 den Sönigl. Preuß. Staats-Amei an, für Berlin die W 1nͤ „b Expeditionen: ö114*“] “ Schadows⸗Straße Kr. 4.
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1141“ mame EE
Berlin, Freitag den 12. März vir 88
exg.ic.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten.
Dem Sattler⸗ und Tapezierermeister Friedrich Rosenthal zu Nordhausen ist unter dem 8. März 1852 ein Patent auf eine Vorrichtung zur Ansertigung von Polsterfedern 8 aus Draht in der durch Zeichnung und Beschreibung an⸗ “ gegebenen Ausführung, und ohne Jemanden in der Be⸗
nutzung bekannter Theile zu beschränken,
auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worde
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Verfügung vom 28. Februar 1852 — betreffend die Beinkleider der Post⸗Unterbeamten zur Dienst Uniform.
Es ist zu meiner Kenntniß gekommen, daß von den Post⸗Un⸗
terbeamten zur Dienst⸗Uniform Beinkleider von sehr verschieden⸗
artiger grauer Frabe getragen werden. Ich nehme daher Veran⸗
lassung, die Post⸗Anstalten darauf aufmerksam zu machen, daß die
von den Post⸗Unterbeamten im Dienste zu tragenden Beinkleider von
militair⸗grauem Tuche sein müssen.
Zugleich bemerke ich, daß die Post⸗Unterbeamten an den grauen
Beinkleidern einen Vorstoß von orangefarbenem Tuche zu tragen haben.
Berlin, den 28. Februar 1852. er Minister 8Eboa11“ Instruetion des Ministers für Handel, Gewerbe öffentliche Arbeiten zur
Ausführung des Gesetzes vom 12. Mai 1851 über die Verhältnisse der Miteigenthümer eines Bergwerks, für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Aus⸗ nahme der auf dem linken Rheinufer belegenen 8 eeh Landestheile,
Zur Ausführung des Gesetzes vom 12. Mai 1851, die Ver⸗
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heältnisse der Miteigenthümer eines Bergwerks betreffend, wird auf
Grund des §. 27 dieses Gesetzes hierdurch verordnet, was folgt: 88 LboIII“
Der §. 3 des Gesetzes enthält die Bestimmungen, welche bei den über 10 Meilen von dem Bergwerke entfernt wohnenden Ge⸗ werken wegen Insinuation der Vorladungen ꝛc. getroffen werden müssen; bei den innerhalb dieser Entfernung wohnenden Gewerken genügt die Einhändigung von Verfügungen oder Schreiben der
Bergbehörde und der gewerkschaftlichen Repräsentanten, gegen Post⸗ Insinuationsscheine; es muß jedoch darin eine Verwarnung für den
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Fall des Ausbleibens oder der Nichtbefolgung enthalten sein.
Hat ein Betheiligter die schiedsrichterliche Entscheidung darüber angerufen, ob der von der Gewerkschaft gefaßte Beschluß zum ge⸗ meinsamen Besten der Gewerkschaft gereiche, so tritt die amtliche
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Ausspruch (§. 8) unstatthaft.
Obmann, welcher mit den beiden Schiedsrichtern zur Abgabe des Ausspruchs zusammenzutreten hat. Der Obmann, so wie die Schiedsrichter, sind befugt, für die ihnen als solchen obliegenden Verrichtungen, ohne Unterschied, ob sie zu den Beamten gehören oder nicht, Diäten und Reisekosten nach den für Sachverständige in Privat⸗Angelegenheiten geltenden Sätzen zu liquidiren.
§. III. (zu §§. 13, 14, 15.) 8
“ 8 Der Termin zur Wahl eines gewerkschaftlichen Repräsentanten oder eines Gruben⸗Vorstandes wird bei dem Bergamte oder durch einen damit beauftragten Beamten an einem gelegenen Orte von Amts wegen anberaumt und abgehalten. Wenn jedoch in dem an beraumten Termine eine Wahl aus irgend einer Veranlassung von Seiten der Wähler nicht zu Stande gebracht werden kann, so sind die Kosten der zur Wiederholung des Wahlakts anzuberaumenden Termine von der Gewerkschaft zu übernehmen. Die Wahlverhandlungen sind nicht stempelfrei. Die Frage, ob ein Repräsentant oder ein Gruben⸗ Vorstand (§. 15) zur Vertretung der Gewerkschaft zu bestellen ist, muß durch einfache Stimmenmehrheit von der Gewerkschaft entschieden werden; gegen diese Entscheidung ist die Berufung auf schiedsrichterlichen
Die Anträge und Erklärungen desjenigen Mitgliedes des Gruben-Vorstandes, welches denselben nach außen, so wie bei Ve handlungen mit dem Berg⸗Amte vertritt, sind ohne weiteren Nach⸗
weis so anzusehen, als ob sie von der Gewerkschaft selbst ausgegan⸗ gen wären.
Durch einen zur Kenntniß des Berg⸗Amts zu bringenden be⸗ sonderen Vollmachts⸗Vertrag kann hierüber anderweit bestimmt werden.
Wo die Allerhöchst genehmigten Statuten eines Bergwerks⸗ Vereins besondere Bestimmungen über dessen Vertretung nach Außen enthalten, erfolgt die Bestellung des Repräsentanten oder eines Gruben⸗Vorstandes zur Wahrnehmung der durch das Gesetz den Bergwerksbesitzern zugestandenen Befugnisse, nach Maßgabe jener statutarischen Bestimmungen; dem also bestellten Repräsentanten oder Gruben⸗Vorstande muß jedoch eine ausdrücklich auf die im §. 18 erwähnten Geschäfte gerichtete Vollmacht erthei⸗ 2 selbe dem Bergamte eingereicht werden. 1“ 8
Die Legitimations⸗Bescheinigung für den Repräsentan der den Gruben⸗Vorstand ist von dem Bergamt zu ertheilen und aus⸗ zufertigen. 18 1 v ““ vͥ“
Im Allgemeinen ist von dem Repräsentanten oder dem Gru⸗ ben⸗Vorstande die Besorgung der in §. 18 angegebenen Geschäfte und insbesondere die spezielle Ausführung der festgestellten Betriebs⸗ Pläne, so wie die Führung des Bergwerks⸗Haushalts, unter der Aussicht des Berg⸗Amtes zu fordern; auf speziellen Antrag aber kann, in der weiter unten bestimmten Art, demselben vorübergehend hierin gewäh werden. 13
c1“ Das Berg⸗Amt hat dem Repräsentanten oder dem Gruben⸗ Vorstande die Zeitperioden anzugeben, in welchen von ihm der Be⸗ triebsplan einzureichen ist. 8 1
Der Betriebsplan muß in Betreff der Sicherstellung, Verwal⸗
tung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigenthums die erfor⸗ derlichen Angaben und Ausführungen enthalten und unter Zuzie⸗ hung des Repräsentanten oder des Gruben⸗Vorstandes geprüft werden. — Diese Prüfung muß besonders dahin gerichtet sein, daß durch
die Ausführung des Betriebsplanes die Mineralien nach den Re⸗
Wirksamkeit des Bergamts erst dann ein, wenn die von beiden
gi Theilen erwählten Schiedsrichter als Schiedsgericht zusammengetre⸗
ten sind und nach Vernehmung beider Theile sich zu einem gemein⸗
scchaftlichen Ausspruch nicht vereinigen können.
1 Das Bergamt ernennt sodann auf erfolgte Mittheilung des Revpräsentanten oder Gruben⸗Vorstandes der Gewerkschaft den
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Heute den 10. März 1852 sind ausgegeben worden:
Achtunddreißigste Sitzung der I. Kammer.. Vierunddreißigste Sitzung der II. Kammer 2
en Bogen Total 169 ½ Bogen des I. und II. Abonnements.
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