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5* In Fällen der Beschwerde entscheidet das
“
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geln der Bergbaukunst, so weit der Werth derselben die Gewin⸗ nungskosten deckt und so weit es ohne Gefährdung der Sicherheit der Baue, der Oberfläche, oder des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter möglich ist, vollständig gewonnen werden.
Dem Berg⸗Amte steht die Beaufsichtigung des Betriebes und die Ueberwachung der Ausführung des festgestellten Planes zu. Wird der Betriebsplan in der hierzu festgesetzten Frist nicht einge⸗ reicht, so hat das Berg⸗Amt denselben zu entwerfen und mit Zu⸗ ziehung des Repräsentanten oder des Gruben⸗Vorstandes festzu⸗ stellen. Erfolgt eine Einigung nicht, so entscheidet das Ober⸗Berg⸗ amt, gegen dessen Beschluß dem Repräsentanten oder dem Gruben⸗ vorstande der Rekurs an den Miuister binnen 14 Tagen zusteht.
Wird von dem festgestellten Betriebsplan ohne Genehmigung des Bergamts abgewichen und die deshalb ergangene Verfügung nicht befolgt, so kann das Bergamt den eigenmächtigen Betrieb und, bei fernerer Weigerung, der ertheilten Anweisung Folge zu leisten, den Betrieb der Grube gänzlich einstellen. Aus Gründen des po⸗ lizeilichen Interesses kann die Betriebseinstellung vom Bergamte sofort verfügt werden. Bei eingetretenen Unglücksfällen, als Ver⸗ schüttungen, Wasserdurchbrüchen, Grubenbränden ꝛc. ist das Berg⸗ amt so befugt als schuldig, die zur Rettung der Mannschaft oder
Ssiiccherstellung der Grube erforderlichen Arbeiten unter seiner Lei⸗
Der Repräsentant oder der Grubenvor⸗ auf Kosten der Gewerkschaft die erforderliche :, so wie die Materialien und Utensilien her⸗
Ist durch den Repräsentanten oder durch den Grubenvorstand die Wahl der technischen Grubenbeamten, die Regulirung der Ge⸗ schäfte derselben und die Aufnahme der Dienstverträge erfolgt, so liegt es dem Bergamte ob, die Qualification der ihm vorgestellten Personen zur Verrichtung der ihnen kontraktlich zu übertragenden Functionen zu prüfen und die Verhandlungen darüber dem Ober⸗ Bergamte einzureichen, durch welches demnächst die Bestätigung der vorgeschlagenen Grubenbeamten erfolgt.
Das Ober⸗Bergamt ist befugt, beamten zu versagen, wenn gegen ihre technische Dienstbefähigung oder gegen ihre Zuverlässigkeit Bedenken obwalten, oder wenn ge⸗ gen die Bestimmungen des Dienstvertrages rechtliche Erinnerungen zu machen sind. Wird ein Grubenbeamter seines Dienstes ent⸗ lassen und nicht sogleich die Fortführung des Betriebes einem an⸗ deren, von dem Bergamte als befähigt und zuverlässig anerkannten Individuum übertragen, so ist das Ves anas befugt, einen solchen anzustellen und die dafür auf die Grubenkasse zur Zahlung anzu⸗ weisende Besoldung zu bestimmen.
Auf jedem Bergwerke müssen so viele Grubenbeamte angestellt werden, als nach dem Ermessen des Bergamts erforderlich sind, und ist dasselbe befugt, die Ergänzung dieser Zahl nöthigenfalls, wie vorhin erwähnt, von Amts wegen zu veranlassen.
Das Bergamt hat in Beziehung auf die von dem
tung ausführen zu lassen. stand ist verpflichtet, Mannschaft zu ste beizuschaffen.
Repräsen⸗
tanten oder von dem Grubenvorstande verabredeten Dienstverträge veß Regulirung der Geschäfte der Grubenbeamten darauf zu achten, a geeigneten Personen übertragen zu tragen, für genaue Ausführung der Betriebs⸗Disposttionen, Be⸗ foolgung der bergpolizeilichen smung und Bestrafung der Arbeiter und deren Löhnung, für Erhal⸗ tung der Markscheiderstufen, benrisse. eichnen, söhlich zu
die zur Betriebsführung noͤthigen Functionen sämmtlich nur
werden, und insbesondere Sorge Vorschriften wegen Annahme, Entlas⸗ Anfertigung und Erhaltung der Gru⸗ In den Dienstverträgen ist ausdrücklich derjenige zu be⸗ welcher der Bergbehörde gegenüber diese Functionen per⸗ vertreten hat. 3 1“ 8 8 Die Aufsicht über die Dienst⸗ und Geschäftsführung der Gru⸗ benbeamten ist von dem Repräsentanten oder dem Grubenvorstande in der Weise zu fordern, daß er die pflichtmäßige Thätigkeit der Grubenbeamten kontrolirt, die gefundenen Ordnungswidrigkeiten abstellt und die Schuldigen zur Bestrafung anzeigt. Dem Berggeschwornen steht die Fcssssung der Strafen ergamt.
„Zur Entlassung der ohne Vorbehalt der Kündigung ange⸗ “ ist die Genehmigung des Bergamts erfor⸗ erlich.]
„ Dem Bergamt steht jedoch nicht zu, in Fällen des Streits über das Vertragsverhältniß der Grubenbeamten zu entscheiden,
zu.
es muß vielmehr dergleichen zu seiner Kenntniß gelangende Fälle
an den Richter verweisen,
8 —
da die von den Gewerkschaften ange⸗
stellten Grubenbeamten als Privatverwalter, mithin nicht als
Staatsdiener anzusehen sind, und demgemäß auch etwaige Anträge
auf Aufhebung des Dienstkontraktes, oder auf
88
. unfreiwillige Dienst⸗ Entlassung der Grubenbeamten ablehnen.
Zu 4.
Die Annahme und Entlassung der Arbeiter, welche Genossen
des Knappschafts⸗Vereins sind so wie di
eschaftigung der be⸗
Y
die Bestätigung der Gruben⸗-
Betreff
1 erforderlichen Betriebsgelder,
hufs des Studiums sonen, erfolgt durch tragten Beamten. Die Zahl der Arbeiter, welche auf einer Grube beschä werden sollen, hat der Repräsentant oder der Grubenvorstand de Gewerkschaft zu bestimmen, und demgemäß das Bergamt mit Lnet ziehung desselben für eine jede Grube, im Verhältniß der bestimmn. ten Arbeiterzahl mit Rücksicht auf die Arten des auszuführenden Betriebes, die Anzahl der zu beschäftigenden Knappschafts⸗Vereing, Genossen festzustellen und der Grube zu überweisen. 88
Die Versetzung der Knappschafts⸗Genossen von einer zu einer anderen erfolgt durch das Bergamt oder durch den beauftragten Beamten.
Das Bergamt hat darauf zu achten, daß nicht zur Knapp. schaft gehörige Arbeiter von dem Grubenbeamten nicht ohne Bei⸗ bringung eines Gesundheits⸗Attestes und eines Abkehr⸗Scheing zur Arbeit angelegt werden. Diese Scheine sind von dem Gruben⸗ beamten aufzubewahren und auf jedesmaliges Verlangen dem Berg⸗ amt vorzulegen. Auf jeder Grube muß nach dem vorzuschreibenden Schema ein Register der Arbeiter geführt werden; sind in einem Bezirke mehr Arbeiter vorhanden, als auf den Werken zweckmäͤß beschäftigt werden können, so gebührt unter ihnen den Knappschafts⸗ Genossen der Vorzug.
„Das Bergamt hat mit dem zirks⸗ oder revierweise mit den Repräsentanten oder mit den Grg⸗ benvorständen die Normal⸗Löhne zu vereinbaren, welche den von den Grubenbeamten abzuschließenden Gedingen und Schichtlohns⸗ sätzen zum Grunde gelegt werden müssen. Kann über den Normal⸗ satz eine Bergamt.
Kommt zwischen den Grubenbeamten und den der Höhe der Gedinge eine Einigung nicht zu wird von den Arbeitern darüber Beschwerde geführt, so entscheide der Berggeschworne unter Vorbehalt des dagegen beiden Theilen zustehenden Rekurses an das Bergamt und beziehungsweise an das Ober⸗Bergamt.
Die Bestimmung eines Maximum bei der Gedinge⸗Arbeit is
unstatthaft.
Das Bergamt hat auf die Beobachtung der bestehenden Vor⸗ schriften über die pünktliche vollständige Löhnung der Arbeiten strenge zu halten, entgegenstehendenfalls den Arbeitern aus den bereitesten Mitteln der Grube zu ihrem Lohne zu verhelfen und nöthigenfalls die gesetzlichen Zwangsmittel in Anwendung zu brin⸗ gen. Bergarbeiter, welche wegen nicht geschehener prompter Löh⸗ nung die Arbeit aufgeben wollen, sind unweigerlich mit dem Abkehr⸗ Scheine und, wenn sie Knappschafts⸗Genossen, mit dem Anfahr⸗ Scheine auf eine andere Grube zu versehen. Die gegen Bergar⸗ beiter auf Grund bestehender Reglements von den Grubenbeamten mit Genehmigung des Berggeschwornen festgestellten Geldstrafen müssen zur Knappschaftskasse eingezogen werden. Bei Zuwider⸗ handlungen der Arbeiter gegen bergpolizeiliche Vorschriften kann der Berggeschworne auch ohne Antrag der Grubenbeamten die Strafe bestimmen.
Gegen Strafbestimmungen ist binnen acht Tagen von der Be⸗ kanntmachung die Rekursbeschwerde an das Bergamt zul ässig, welches endgültig darüber zu entscheiden hat Zu 5 und 6. Aufbringung und hung der so wie bei Auszahlung der Ausbeu⸗ ten, welche Geschäfte dem Repräsentanten oder dem Gruben⸗Vor⸗ stande obliegen, jeder Mitwirkung zu enthalten. Wird jedoch wegen Nichtzahlung der Betriebsgelder die Ausschreibung von Zubußgel⸗ dern und die Einleitung des Retardatverfahrens nachgesucht, so hat das Bergamt zunächst eine Nachweisung über den Zustand der Grubenkasse sich vorlegen zu lassen und sich zu überzeugen, daß die für das Quartal auszuschreibende Zubuße zum Betriebe der Grube nothwendig ist.
Eine gleiche Nachweisung des Grubenkassen⸗Bestandes ist erfor⸗ derlich, wenn Anträge auf Verlagserstattung oder Ausbeuteschlie⸗ ßung gemacht werden. 8 116 has B Zu 8 1 5 ] 8 9 18 8 82 8 v1 Bergamt steht die Kontrole des durch den Repräsentanten oder durch den Grubenvorstand zu führenden Grubenhaushalts in⸗ soweit zu, als nothwendig ist, um von der guten Beschaffenheit und von dem zureichenden Vorrath der Materialien ꝛc. zur Sicherstel⸗ lung der Arbeiter, der Grubenbaue und der Oberfläche volle Ueber⸗
zeugung zu erhalten. Zu 8 bis 11.
Mil Bezug auf das Gesetz vom 12. Mai 1851, die Besteue⸗ rung der Bergwerke betreffend, und in Folge der zur Ausführung desselben erlassenen Instruktion hat das Bergamt sich den Vorar⸗ beiten zur Bestimmung der Verkaufs⸗ oder Taxpreise der Pro⸗ dukte, beziehungsweise der Ermittelung und Feststellung des Werthes derselben, unter Mitwirkung der Repräsentanten oder der Gruben⸗
des Bergfachs zur Arbeit
zugelassene das Bergamt oder durch ö.
den damit beauf⸗
ftigt
Grube
Arbeitern in Stande, oder
Das Bergamt hat sich bei
dami I
Bergwerksbesitzern, als von den Arbeitern zu den Knappschafts⸗ und
Anfange eines jeden Jahres be⸗
Einigung nicht erreicht werden, so entscheidet das Ober—
Führung des Betriebes und Haushalts ihrer Grube noch nicht selbst
säände zu unterziehen und dieses Geschäft bei jeder Grube ge⸗ . oder bezirks⸗ und revierweise vorzunehmen. 8 Dasselbe gilt für die Berechnung der Ertrags⸗Antheile der nappschaftskassen oder anderer Freikuxbesitzer. Es sind jedoch nur 6* dazu erforderlichen Beläge einzufordern, jede darüber hina us⸗ ichende Kontrole der Grubenrechnungen ist zu vermeiden. g Dem Bergamte liegt ob, den gesetzlich vorgeschriebenen Ge⸗ hrauch geaichter Maße beim Verkauf auf den Gruben, so wie diee Ifkantliche Bekanntmachung der Produkten⸗Verkaufspreise, zu beauf⸗ gen und zu kontroliren. “ Bergamt hat dem Repräsentanten oder dem Gru envor⸗ 16 8 Fühtuns derjenigen Bücher, Listen, Journale vorzuschrei⸗ 18 welche zur Prüfung der Abgaben und der sowohl von den
Unterstützungskassen zu leistenden Beiträge erforderlich sind.
88 der Grubenvorstand ist aufzufordern, die zur Buchführung bestimmten Personen zu benennen, damit sie auf die richtige Führung der Bücher vereidet werden können, 5 auch geschehen h wen sees WB“ ein Mitglied des Grube andes selbst diese Function übe
G nce eutfcg sast Abnahme der Grubenhaushalts⸗Rechnungen im Privatinteresse hat sich das Berg⸗Amt fortan nicht mehr zu un⸗ terziehen; die Reviston der im fiskalischen und 11“ teresse nöthigen Nachweisungen und Beläge liegt ihm . 1
Außer den Schriftstücken, welche zur Kontrolirung der 85 und Gefälle dienen, hat das Berg-Amt dem Repräsentanten oder dem Grubenvorstande noch die Form derjenigen Rechnungen vorzu⸗ schrebben, welche in näher zu bestimmenden Zeiträumen *—n 9* ausgefüllt und eingereicht werden müssen, um zur richtigen 1a. . niß der Förderung, des Produkten⸗Absatzes nach seinen versch edenen Richtungen, der Produkten⸗ Bestände, der Knappschaftsverhältnisse und zu anderen statistischen Nachrichten zu gelangen.
V3. (n 18.)
Das Bergamt hat darauf zu achten, daß auf jeder Grube ein „Zechenbuch“ angelegt und gehalten werde, in welches alle bergpo⸗ lizeilichen Verfügungen, so wie die durch die Behörde, den Reprä⸗ sentanten oder den Grubenvorstand und die Beamten getroffenen Maßregeln und die auf den Betrieb bezüglichen Bemerkungen ein⸗ zutragen sind. Der kontrolirende Königliche Beamte “ 6 sem Zechenbuche bei jedesmaliger Anwesenheit auf dem Bergwerke
Einsicht nehmen. 1 1 Andere mit einem Anfahrschein des Berg-⸗Amts versehene Per⸗
des Ergänzungs
sonen sind nicht befugt, die Einsicht in das Zechenbuch zu fordern; wohl aber sind die Gruben⸗Beamten verbunden, sie auf der Fahrt zu begleiten und ihnen über den Betrieb jede Auskunft zu er⸗
uu“
Bescheid vom 4. März 1852 wirrkung der Rendanten resp. der Vorsteher der Orts⸗
Post⸗Anstalten bei dem Examen der Post⸗Eleven.
Die von der Königlichen Ober⸗Post⸗Direction im Berichte vom 16ten v. M. in Beziehung auf die Mitwirkung der Rendan⸗
ten bei dem Examen der Post⸗Eleven beantragte Veränderung der
Instruction, entspricht allerdings den durch die Vereinigung der
Rendanten⸗ und der Kassirer⸗Stellen eingetretenen Verhältnissen.
Bei denjenigen Ober⸗Post⸗Directionen, bei welchen in Folge
neuerer Bestimmungen jene Stellen⸗Vereinigung stattgefunden hat,
soll demnach der Rendant aus der Prüfungs⸗Kommission aus⸗
scheiden und dagegen der Vorstand der Orts⸗Post⸗Anstalt in die⸗
selbe eintreten. Hiernach wolle die Königliche Ober⸗Post⸗Direction
das Nöthige anordnen.
Berlin, den 4. März 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
An che Ober⸗Post⸗Directton eu N.
Bescheid vom 5. März 1852 — betreffend die Erhebun porto bei nicht vollständig f nkirt Briefen. 8
Die Fürstlich Thurn⸗ und Taxissche Hochlöbliche General⸗Post Direction beehrt sich das General⸗Post⸗Amt auf das gefällig Schreiben vom 2. v. M. ganz ergebenst zu benachrichtigen, daß die Bestimmung im zweiten Absatze des Art. 19 des Postvereins⸗Ver⸗ trages wegen Erhebung des Ergänzungsporto bei nicht vollständt frankirten Briefen diesseits in der Weise zur Ausführung kommt, daß bei⸗Anwendung unzureichender Frankomarken das sogenannte Strafporto — der Zuschlag — stets nach dem Gesammtgewichte der Sendung erhoben wird. Um auf das dortseits gewählte Beispie zurückzukommen, würde demnach für einen 2 ¾ Loth schweren Vereins brief, welcher weiter als 20 Meilen zu versenden und mit nur 6 Sgr (18 Fr.) anstatt 9 Sgr. (27 Pr,) durch Marken frankit worden ist, außer dem fehlenden Frankobetrage von 3 Sgr. (9 Pr.) no⸗ das Zuschlagporto mit 1 Sgr. (3 PXr.) für jedes Loth, also fü 2 aR Loth mit 3 Sgr. (9 Pr.) in Ansatz zu bringen sein.
Maͤrz 1852.
theilen.
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Denjenigen Repräsentanten oder Grubenvorständen, welche die
übernehmen können, soll, so weit es die Zahl der Beamten zu⸗ läßt und bis auf weitere Bestimmung eine Aushülfe tön werden. Zu dem Ende hat das Berg⸗Amt in solchem Falle und auf den Antrag des Repräsentanten oder des “ vorstandes anzuordnen, daß die Ausführung des festgestell⸗ ten Betriebsplanes und die Attestirung der sich auf den Betrieb und die dazu verwendeten Materialien ꝛc. beziehenden, Be⸗ läge nach dem bisher dabei beobachteten Verfahren, durch den Berg⸗ geschwornen und die Anfertigung oder die Revision der I ten Rechnungen durch Rechnungs⸗Beamte (Oberschichtmeis er, Kalkulatoren) geschieht. Das Bergamt selbst aber hat auch in die⸗ sen Fällen seinerseits die Revision nur auf die zur Erhebung der Abgaben und Knappschaftsgefälle nöthigen Beläge und Rechnungen zu beschränken (V. zu 12 und 13). Die von den Königlichen Be⸗ amten hiernach zu leistenden Dienste werd us der Beusee ssen
nicht bezahlt. VIII(n S8 26.) 8 Befugnisse des Repräsentanten oder öö zur Berichtigung des Berggegenbuches beginnen, sobald die E ewerk⸗ schaft konstituirt worden ist, weil erst dann die Waͤhl der Vertre⸗ ter vorgenommen werden kann (§. 13), und zu Verfügungen über die Substanz, um welche es sich bei der Aufnahme von Hersonen das 111.“ handelt (§. 19), der Repräsentant oder Grubenvorstand nicht berechtigt ist. . 1 Es 8 daher darauf zu halken, daß schon bei der Instruction einer Muthung die Berg⸗Behörde durch die diesfälligen Erklärun⸗ gen des Muthers in den Stand gesetzt werde, die an dem Gesammt⸗ Eigenthum Betheiligten in die Verleihungs⸗Urkunde aufzunehmen.
Wo zur Zeit der Verleihung der ursprüngliche Muther nicht
mehr vorhanden ist, tritt dessen Rechts⸗Nachfolger für ihn ein. 8
Berlin, den 6. März 1852.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
rlin, den 5. 8 General⸗
die Fürstlich Thurn⸗ Post⸗Direction zu
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königliche Ministeri ür Handel, Gewerbe und öffent⸗ Das Königliche Ministerium für Handel, Gen liche Arbeiten hat auf der Londoner Gewerbe-Ausstellung von 1851 folgende Maschinen und Modelle von Maschinen: Ein Assortiment Maschinen zur Erzeugung von wollenem Streich⸗ arn, “ b mechanischen Webestuhl für wollenes Tuch, Eine mechanische Vorrichtung zum Schmieden in Gesenken Eine Maschine zum Pressen von hohlen Ziegeln, Drainröhren, Eine Maschine zur Anfertigung von hanfenen Tauen, Eine Maschine zum Flechten von Band⸗Schuhen, ferner Ein Modell Kener ge canan. Wascn für baumwollene Garne, und Ein Modell einer Schlicht⸗Maschine 8 8 Ein Modell eines mechanischen Webestuhls für baumwollene Ge⸗ webe, 1 ür einen Zeitr von 4 Wochen in den ankaufen und dieselben für einen Zeitraum von 4 39 Räumen des Königlichen Gewerbehauses, Klosterstraße Nr. 36, zur Besichtigung seitens der dabei betheiligten Gewerbtreibenden auf⸗ stellen lassen. Während jener Frist werden an jedem Wochentage von 9 — 12 Uhr Vormittags der Geheime Regierungs ⸗ Rath Wedding oder der Werkmeister Stutzer die erforderlichen Erläute⸗ rungen geben. - Berlin, den 8. März 1852.
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