8
Mai-Juni 58 Br., Juni-Juli 58 ⅔ Br. Rüböl März-April 9 ¼⁄2 bez., Herbst Spiritus Frühjahr 13 ½ bez., Juni-Juli 12² ½ bez. Hamburzg, 12. März, 2 Uhr 43 Minuten Nachmittags. Magdeburg- Wittenberge 63 ½. Kieler 105 ½. (Geld- Course.) Geschäft nicht belangreich. Getreidebörse: Roggen ruhig, Danzig 120, 21pfd. 93 gemacht. Oel 18 ½, 19 ½, eher Br. London, lang, 13 Mk. 7 Sch., 13 Mk. 7 ½˖ Sch.; Amsterdam 35 60. Wien 186 ½8. 11. März, Nachmittags 2 Uhr 15 Minuten. (Tel. Dep. d. C. B.) 5Zproz. Metalliques 95 ½. 4 ½⁄ꝑproz. Metalliques
10 ¼3 bez.
Hamburg 101 ½. Spanische inländische Schuld 36 ½. steiner 81 ½.
Weizen stille aber fest. üunverändert. n .13 Mh. 8 ½ Sch., 13 Mk. 9 Sch. Wien, Donnerstag,
— ———— .: b““ ab Lüe- . ☚
[307] Erledigter Steckbrief.
Der unterm 8. Dezember 1851 wider den Oe⸗ konom Friedrich Bohm erlassene Steckbrief wird als erledigt zurückgenommen, da sich der ꝛc. Bohm freiwillig zur Antretung seiner Strafe gemeldet hat.
Berlin, den 3. März 1852.
önigl. Kreisgericht, I. (Kriminal⸗)
Abtheilung.
[3006] Bekanntmachung. Der Schankwirth Johann Friedrich David Rohwedel ist wegen wissentlichen Meineides zu em Verluste des Rechtes, die preußische Natio⸗ nalkokarde zu tragen, zweijähriger Strafarbeit, einer Geldbuße von 98 noch zwei Monaten Strafarbeit und Stellung unter Polizei⸗Aufsicht auf drei Jahre, verurtheilt worden. Dies wird gemäß der ergangenen rechts⸗ kräftigen Entscheidung zur öffentlichen Kenntniß Berlin, den 9. März 1852. B Untersuchungs⸗Abtheilung des Königliche
Stadtgerichts.
Deputation II. für Vergehen.
“
[308] Nothwendiger Verkauf. Königl. Kreisgerichts⸗Kommission zu Oranienburg, . den 2. März 1852. Die den Erben des Scharfrichters Hahn zu⸗ gehörige, hierselbst belegene und im Hypotheken⸗ buche von der Stadt Oranienburg Vol. I. No. 71 Fol. 561 verzeichnete Scharfrichterei nebst dazu ehörigem Grundstücke, abgeschätzt auf 21,881 Hithlr. 13 Sgr. 1 Pf. zufolge der nebst Hypothe⸗ kenschein in dem zweiten Büreau einzusehenden Taxe, soll am 21. September d. J., Vor⸗ mittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. “
[3102 Bekanntmachung
In der EChescheidungssache des Königlichen Kreisgerichts⸗Rath Wilhelm Panse Kläger, wider dessen Ehegattin Juliane Mathilde geb. Adler Verklagte, ist zur Beantwortung der Klage und weiteren mündlichen Verhandlung ein Termin auf den
1. Juli 1852, Vormittags 12 Uhr, vor dem Kollegium des unterzeichneten Gerichts angesetzt. Die Verklagte wird hiermit vorgela⸗ den, in diesem Terminke persönlich zu erscheinen, im Falle ihres Nichterscheinens der Kläger aber auf Scheidung anzutragen für berechtigt erachtet werden wird. v“
Merseburg, den 13. Februar 1852
Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung.
[305] Bekanntmachung
Post⸗Directions⸗Bezirk erforderlichen, für unmit⸗
telbare Rechnung der Königlichen Kasse zu er⸗
bauenden Post⸗Cours⸗Wagen soll nicht mehr durch Verdingung aus freier Hand, sondern auf dem Wege der freien Konkurrenz durch Submis⸗
Rthlrn. 20 Sgr., event.
Die Beschaffung der für den hiesigen Ober⸗
sions⸗Eröffnung bewirkt werden.
84 ⅞. barden 99 ⅞. Berlin- 147 ½¼. Gold 31 4. Mecklenburger 40 ½. Sardinier 86 ½¾. Hol- (Tel. Dep. d. C. B.) Bankactien 1206. Kaffee ohne Umsatz, 4 kurz, Wien 96 ½. Amsterdam 101 ½.
Bankactien 1245. London 12, 28. Augsburg 124 ¼. Hamburg 183 ½. Silber 24 ½.
Der Monats-Ausweis für die Nordbahn beträgt 481,000 Fl. Frankfurt a. M., Donnerstag, 11. März, Nachmittags 2 Uhr. Nordbahn 43 ½. 4 ⅛prozentige Metalliques 67 . 1834r Loose 177. 5proz. Spanier 1848. Lombarden 80 ⅓.
Paris, Donnersta
— 8, 11. März, Nachmittags 5 Uhr. d. C. B.) 3 proz. 68, 25. 5 proz.
Nordbahn 155 ½¼. 18391 Loose 121 3. Lom-
Paris
1839r Loose 96 ½¼. 3proz. Spanier Badische Loose 37. Kurhessische Loose London 121 ⅛. Paris 95 ½.
(Tel. Dep. 403, 36.
— Qualifizirte Wagenbauer, welche sich bei der Submission be⸗ theiligen wollen, werden eingeladen, ihre Preis⸗ Offerten in versiegelten und mit der Bemerkung: „Submission der Königl. Post⸗Wagen“ versehenen frankirten Briefen, bis zum 31. März d. J., bei der unterzeichneten Ober⸗Post⸗Direction einzureichen.
Die Bedingungen wegen Erbauung der Wa⸗ gen können im Büreau des Post⸗Inspektors in den Vormittags⸗Stunden eingesehen, auf Ver⸗ langen auch abschriftlich gegen Erstattung der Kopialien mitgetheilt werden.
Die Eröffnung der eingehenden Offerten findet den 1. April c., Vormittags 10 Uhr, statt, wozu den Submittenten der Zutritt gestattet ist.
Berlin, den 10. März 1852.
8 Königl. Ober⸗Post⸗Direction. G
C0o0o0 iahch ung.. Die Auszahlung der am 1. April d. J. werdenden Zinsen der von uns ausgegebenen Rentenbriefe wird vom 1. April ab, an jedem Wochentage zwischen 9 und 1 Uhr Vormittags im Geschäftslokale der Rentenbank⸗Kasse, Schützen⸗ straße Nr. 26, hierselbst gegen Ablieferung der betreffenden Zins⸗Coupons erfolgen. Werden mehrere Coupons gleichzeitig zur Einlösung prä⸗ sentirt, so ist denselben eine Nachweisung beizu⸗ fügen, in welcher die Coupons den Apoints, der Stückzahl und dem Betrage nach aufzuführen und zusammenzuziehen sind. Auch kann die Ab⸗ hebung der Zinsen in gleicher Weise bei jeder Kreis-Kasse der Regierungsbezirke Potsdam und Frankfurt erfolgen.
Nach §. 35 des Gesetzes über die Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850 werden die fälligen Coupons übrigens von allen König⸗ lichen Kassen in Zahlung angenommen.
Berlin, den 9. März 1852.
Königliche Direction der Rentenbank für die
Provinz Brandenburg. gez. Heyder.
Behufs Wiederbesetzung der am 1. Mai 1853 vakant werdenden hiesigen Bürgermeisterstelle, mit der ein jährliches Gehalt von 600 Rthlrn. ver⸗ bunden ist, soll zu einer Neuwahl geschritten wer⸗ den, und ersuchen wir demnach die auf diese Stelle reflektirenden Kandidaten, unter Einreichung ihrer Qualifications⸗Atteste, sich bei dem Vor⸗ steher Herrn Kerkow bis zum 1. April d. J.
Nauen, den 23. Februar 1852. DDitee Stadtverordneten.
[294] Apothekenverkauf.
Die sub No. 4 am hiesigen Markte belegene, mit einem Realprivilegio versehene Apotheke des kürzlich verstorbenen Herrn Gustav Heidenreich, welche einen bedeutenden Geschäftsumsatz hat, soll Mittwoch, am 7. April d. J., Nach⸗ 1115123“
fällig
9
an Ort und Stelle öffentlich an den Meistbie⸗ tenden verkauft werden. Von den Erben mit Leitung dieses Geschäfts beauftragt, lade ich Kauflustige zu diesem Termine mit dem Bemer⸗ ken ein, daß ich auf Verlangen über die Kauf⸗ bedingungen auch schon vor dem Termine A g⸗ kunft ertheilen werde. 1 b Cöthen, am 8. März 18522. Der Rechtsanwalt
8
Seeländische Eisenbahn⸗ Gefellschaft.
Nachdem durch Gesetz vom 27. Februar d. 82 der Seeländischen Eisenbahn⸗Gesellschaft Kon⸗ hüsor auf die Fortsetzung der ersten Bahn⸗
btheilung (Kopenhagen⸗Roeskilde) nach Korsör, ca. 10 Meilen, so wie Zusage ertheilt worden, einer Staatsgarantie von 4 pCt. jährlicher Zin⸗ sen, sowohl auf das Aktien⸗Kapital der ersten Abtheilung 1 ½ Millionen Rbthlr., als auch auf das zur Fortsetzung zu verwendende 5 Millionen Rbthlr. nicht übersteigende Kapital, auf Be⸗ dingung jedoch, unter Andern, daß die Kon⸗ zession vor Ende dieses Jahres benutzt und die erste Bahn⸗Abtheilung von jeglicher auf dersel⸗ ben haftenden Schuld freigemacht werde, so wer⸗ den die Actionaire hiermit zu einer
am 14. April d. J. hierselbst abzuhaltenden General⸗Versammlung einberufen, in welcher zur Entscheidung gestellt werden wird:
1) ob sich die Gesellschaft den in dem genann⸗ ten Gesetze enthaltenen Bedingungen und Bestimmungen unterwerfe,
2) die Administration ermächtige, alles zur Voll⸗ führung des Unternehmens Erforderliche ab⸗ zuschließen,
3) Vorschlag zur Aufhebung der im §. 2 des Statuts enthaltenen Bestimmungen wegen Vorrechts der Actionaire zu den neuen Actien,
4) Vorschlag, das Verhältniß der Actionaire der ersten Abtheilung zu denen der zweiten
bbcetreffend,
Festsetzung wogen Erledigung der Schulden, ob z. B. durch Zuschuß der Actionaire oder durch Einbehalten der Dividende.
dieses Gegenstandes für die ganze Zukunft der Gesellschaf werden sämmtliche Actionaire dring⸗ lich aufgefordert, zu erscheinen, entweder persön⸗ lich oder durch statutgemäße Vollmacht, welche Tages vor der General⸗Versammlung im hiesigen Haupt⸗Büreau der Gesellschaft zu produziren. Kopenhagen, den 2. März 1852. p. t. Borsitzender.
An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verh
Heute den 12. März 1852 sind ausgegeben worden Vieerrzigste Sitzung der I. Kammer.... Sceechsunddreißigste Sitzung der II. Kammer .....
Total 180 ¾ Bogen des I. und II. Abonnements.
—
1
8
SDE’“
3 ½ Bogen 3 Bogen
andlungen beider Kammern.
.
und
lbonnement beträgt: 1982 20 Sgr. für ¼ Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung.
Mit Beiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) in Berlin: 1 Kthlr. 7 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Monarchie:
1 Kihlr. 17 ⅛ Sgr. —.— .——-y;q—
II1“
1188 A. le ] 6“
1e N. 324, m. Hus fnziHnri6, 2, a N *
1uöu6““ 8 v
Alle Post⸗Anstalten des In⸗
Auslandes nehmen Bestellung au
den Königl. Preuß. Staats-Anzeiger
an, für Berlin die Expeditionen: Behren⸗-Straße Rr. Schadows⸗-⸗Straße r. 4.
8
981 dIIiIn
t 84 I —
W“ Erhax-xaetsaeee. 8 w —
““ “
8
ereker
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Kantor und ersten Lehrer an der evangelischen Schule zu
Badersleben, Regierungs⸗Bezirk Magdeburg, Graßhoff,
Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen. ““
1
Ministerium
““ h“ L11““
Dem Fabrikanten A. 8. März 1852 ein Patent
Schlieper zu Elberfeld ist unter dem
auf Mittel zum Entschweißen der Wolle und zum Einfet⸗
ten derselben, insoweit dieselben als neu und eigenthüm⸗
lich anerkannt worden sind, ohne Jemand in der Anwen⸗ ddung bekannter Bestandtheile derselben zu behindern;
auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗
fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Verfügung vom 9. März 1852 — betreffend die Taxirung der Aktensendungen.
Der Königlichen Ober⸗ Post⸗Direction wird auf den Bericht vom 25. v. M., die Taxe für Aktensendungen in Paketform be⸗ treffend, Folgendes eröffnet: Das Gesetz vom 21. Dezember 1849 bestimmt und regelt die für Brief⸗ und Schriften⸗Sendungen in An⸗ wendung zu bringende Portotaxe Taxe für Paket⸗, d. h. Gütersendungen abgesondert, besteht. Da Akten auch in Paketform der Natur der Sache nach zu den Schriften⸗Sen⸗ dungen gehören, so sind solche bei ihrer Versendung durch die Posten, ohne Rücksicht auf ihr Gewicht, in allen Fällen nach den Bestimmungen des gedachten Gesetzes zu taxiren. Dergleichen Sen⸗ dungen über 16 Loth werden demnach so lange das sechsfache Brief⸗ porto zahlen, bis das Porto nach der Pakettaxe mehr beträgt. Die frühere Bestimmung, wonach das doppelte Paketporto für Akten⸗ sendungen zu erheben war, sobald dasselbe mehr betrug, als das vierfache Briefporto, ist gleichzeitig mit der al Taxe außer Kraft getreten. n“
Berlin, den 9. März 1852. 1 General⸗Post
Ober⸗Post⸗Direction Bekanntmachun 111““
22
mt.
“
die K
“
Pöu“ Seepost⸗Verbindung zwischen Kopenhagen und Stettin
kann wegen der durch Eis behinderten Fahrt werden. Sobald das Fahrwasser frei ist, wird die Eröffnung erf der Tag derselben bekannt gentacht merdecks. . Berlin, den 13. März 1852. “ e General Post Amt. 116168“
noch nicht eröffnet
ol
8
gen 1
12
21.
Justiz⸗Ministerium. 8
ZWe Justizrath und Rechtsanwalt Schultze zu Anklam ist die nachgesuchte Entlassung von dem Amte als Rechts⸗Anwalt er⸗ theilt worden. ähas
Allgemeine Verfügung vom 7. März 1851 — betref⸗ fend die Bestellung von Substituten für behinderte Schiedsmänner.
8 Die nachstehend abgedruckte Cirkular⸗Verfügung vom 12. Fe⸗ hhühgr d. J., welche der Herr Minister des Innern in Betreff der istellung von Substituten für Schiedsmänner, die durch Krank⸗
zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt.
Strafgesetzbuche macht es, wie
— solcher Substitutione t ganz allgemein, neben welcher dte] 177 uübstitutionen folgt schon
heit, Abwesenheit oder andere Gründe an der Wahrnehmung ihrer
die Königlichen Regierungen, mit - der Rheinprovinz und in der Provinz Westfa len, at, wird hierdurch den Gerichtsbehörden derjenigen Lan⸗ in welchen das Institut der Schiedsmänner eingeführt ist,
Functionen gehindert sind, an Ausnahme der in
erlassen hat, destheile,
1“
Beerrlin, den
die Gerichtsbehörden der Landestheile, in welchen das nstitut der Schiedsmänner eingeführt ist.
8 Cirkular⸗Verfügung des Herrn Ministers 1.“ des Innern. 8ee Die Vorschrift des Art. XVIII. des Einführungs⸗Gesetzes zum der Königlichen Regierung auf den Bericht vom 3. Dezember v. J. bei Rücksendung der Anlagen eröffnet wird, unerläßlich, daß für Fälle, wo der Schiedsmann eines Bezirks als solcher zu fungiren durch Krankheit, Abwesenheit oder andere Hindernisse abgehalten ist, ein Stellvertreter für ihn bestellt wird. Es wird dies am zweckmäßigsten und leichtesten dadurch ge⸗ schehen, daß die Schiedsmänner verschiedener Bezirke der Regel nach ein für alle Mal einander substituirt werden. Die Zulaͤssigkeit aus der Natur der Sache und ist den allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen gemäß, indem für die Fälle, in welchen ein Beamter an der Verwaltung seines Amts verhindert ist, von seiner vorgesetzten Behörde diesfalls Anordnung durch Be stellung eines qualifizirten Vertreters getroffen wird. Die bestehenden Gesetze bestätigen die Zulässigkeit solcher Sub⸗ stitutionen aber auch, indem sie bestimmen, daß Niemand sich eigen⸗ mächtig die Verwaltung eines Amts anmaßen soll, wozu er von der vorgesetzten Behörde nicht angewiesen worden ist (§. 76 Tit. 10 Thl. II. des Allgemeinen Landrechts), und daß Niemand Geschäft eines öffentlichen Amts eigenmäͤchtig einem Andern statt seiner über⸗ tragen darf (§. 41 Tit. 13 EET1
Justiz⸗Minister Si mons.
f
57. und
Die Substitution
seitens der vorgesetzten Behörde, wenn es einer solchen bedarf, wird
also vorausgesetzt, wie auch meinen Landrechts unzweideutig zu entnehmen ist.
aus §. 45 Tit. 13 Thl. I des Allge⸗
Die Schiedsmänner gehen allerdings aus einer Wahl hervor.
Dies steht aber der Substitution welcher rite gewählt und bestätigt ist, nicht entgegen, und ebenso⸗ wenig kann daraus, daß nach §. 5 der Verordnung vom 11. April 1834 der Schiedsmann ein vertrauter Einwohner des Bezirks sein soll, für welchen er zu wählen ist, tution eines anderen Schiedsmannes für nommen werden, weil eben mistische Verwaltung des Amts zu sorgen, die sich als eine Ausnahme darstellt. Ein solches Bedenken erledigt sich prinzipiell um so mehr, als nach §. 11 der Verordnung vom 11. April 1834 der allgemeine Grundsatz ausgesprochen ist, daß die Parteien an den Schiedsmann des Bezirks, in welchem sie wohnen, nicht gebunden sind. des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch geschieht aber Genüge, wenn der dem verhinderten Schiedsmann des Verklagten von der vorgesetzten Behörde substituirte Schiedsmann fungirt, da er die Stelle des Ersteren vollständig vertritt.
Die Königliche Regierung wird daher angewiesen, nicht nur in denjenigen Fällen, wo die Gerichte in Gemäßheit des Cirkular⸗ Reskriptes des Herrn Justiz⸗Ministers vom 29. Oktober v. 5
(Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger 1851. Nr. 119. Seite 647.) Ihre Mitwirkung dafür in
Anspruch nehmen, die Substitution be⸗ nachbarter Schiedsmänner anzuordnen, sondern auch bei Bestellung neugewählter Schiedsmänner die erforderlichen Verfügungen in Betreff der Substituirung derselben für Verhinderungsfälle unter Communi⸗
ein Bedenken gegen die Substi⸗ Verhinderungsfälle ent⸗ nur die Nothwendigkeit, für die interi⸗ die Maßregel begründet,
eines anderen Schiedsmannes,
*
v“
2
“
—
Der Bestimmung des Art. XVIII.