1852 / 66 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

354

diese Frage nach den Bestimmungen der Gemeinde⸗Ordnung vom

11. März 1850 verneint werden müsse. G

Die §§. 40 44 Thl. I. Tit. 3 Ger.⸗Ordn. in Verbindung mit §. 47 Anhang sind dadurch aufgehoben, daß §. 53 der Gemeinde⸗ Ordnung vom 11. März 1850 dem Gemeinde⸗Vorstand ausdrücklich

8 R überweist, Prozessen zu vertretent, und „die Gemeinde nach außen zu vertreten, Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und

dhbashenr 8 dem Bürgermeister vder seinem Stell Namens der Gemeinde gültig unterzeichnet werden.“. Es ergiebt sich hieraus: 8 „daß die Urschrift der Vollmacht von dem Gemeinde⸗Vorstand, die Ausfertigung vom Bürgermeister“ zu unterzeichnen ist, wodurch jedoch keinesweges präjudizirt wird, daß der Gemeinde⸗Vorstand vor Ertheilung der Vollmacht nach §. 33 der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 die Zustimmung des Gemeinde⸗Rathes einzuholen verpflichtet ist, und der Aufsichts⸗ Behörde, daß dieses geschehen, verantwortlich bleibt.

Gefahr kann hieraus nicht mehr entstehen, als dieses bei Aus⸗ stellung jeder anderen Urkunde der Fall, vom Gesetz aber dennoch unbeachtet geblieben, also für die Auslegung desselben von keirn Berlin, den 18. Februar 1852, ,.

ö

Alrest Der Minister des Innern.

I1“ 8 vpon Westphalen.

die Königliche Regierung zu N.

Erlaß vom 16. Januar 1852 wegen Behandlung, der seit Publication des neuen Strafgesetzbuchs ent⸗ stehenden, so wie der vorher entstandenen Mobiliar⸗ und Immobiliar⸗Feuerversicherungs⸗Gesellschaften, rücksichtlich der nach §. 340 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs erforderlichen Staats⸗Genehmigung.

Das unterzeichnete Ministerium tritt der von der Königlichen Regierung in dem Berichte vom 6. Dezember pr. vorgetragenen Ansicht dahin bei, daß durch den §. 340 ad 6 des neuen Straf⸗ gesetzbuches der Gesichtspunkt, unter welchem die Zulässigkeit der Mobiliar⸗ und Immobiliar⸗Feuer⸗Versicherungs⸗Gesellschaften auf⸗ zufassen, sich wesentlich verändert hat. Daß unter den in dem §. 340 I. c. bezeichneten Gesellschaften und Anstalten Immobiliar⸗ und Mobiliar⸗Feuer⸗Versicherungs⸗Gesellschaften, obschon sie nicht ausdrücklich in jener Gesetzesstelle benannt worden, mit inbegriffen

sind, kann bei dem Wortlaut der Bestimmung nicht füglich in Zweifel gezogen werden, und da hiernach die Errichtung derartiger Anstalten und Gesellschaften ohne Staatsgenehmigung mit Strafe bedroht ist, so folgt hieraus von selbst, daß andere als ge⸗ nehmigte Anstalten, soweit sie nicht bereits vor Emanation des Strafgesetzbuchs bestanden haben, unzulässig, strafbar und daher nicht zu gestatten sind. b 3 Was die Art und Weise betrifft, in welcher die Genehmigung des Staats nachzusuchen und zu ertheilen ist, so unterliegt es kei⸗ nem Bedenken, hierin auf die durch das Reglement der kurmär⸗ kischen Land⸗Feuer⸗Societät vom 18. Dezember 1824 getroffene Bestimmung wieder zurückzugehen, nach welcher im Bereiche dieser Societät nur auf Gegenseitigkeit gegründete Societäten nicht errichtet werden sollen, wenn nicht zuvor der Kommunal⸗Land⸗ tag darüber gehört und die landesherrliche Genehmigung ertheilt ist.

Was die Frage betrifft, ob gegen das Fortbestehen derjenigen

Gesellschaften, welche vor dem 1. Juli 1851 errichtet worden, ein⸗ geschritten werden kann, falls sie nicht nachträglich die dazu erfor⸗ derliche Staats⸗ Genehmigung einholen, so muß dieselbe, da der §. 340 des neuen Strafrechts davon ausgeht, daß alle derartigen Gesellschaften der Staats⸗Genehmigung bedürfen und ohne dieselbe strafbar siad, grundsätzlich ebenfalls bejaht und an der Verpflichtung aller „ohne solche Genehmigung entstandenen Feuer ⸗Versicherungs⸗ Gesellschaften zur nachträglichen Einholung derse e Falt werden. Die Fzni glich mholung derselben festgehalten werden. Die Königliche Reglerung wird jedoch bei Ertheilung dieser Genehmigung jedenfalls mit schvnender Rücksicht zu verfahren und v-es. duingendste Nothwendigkeit dieselbe solchen Gesellschaften, Fagen 7 inzwischen entstanden sind, nicht zu ver⸗ Hiernach in den vorkommenden Fällen zu verfahre b d d Weitere zu verfü⸗ en, bleibt der Könialiche SF. UyFsn ünd das 8 Berlin, 2 een. gn glichen Regierung überlassen. Tr c Miinisterium des Innern. ebeeeeeeien nnl0 0vSn. Mioan tea fsel... 8 An gi. die Königliche Regierung zu N.

rkunden! in der Urschrift zu vollziehen, deren Aus⸗ vertreter

8

V Erlaß obm 11. Fehruar 1852 betreffend die Frfor. dernisse zur Erwerbung der Gemeinde⸗Mitgliedschaf seitens der aktiven Militair⸗Personen des Soldaten⸗ Jn Standes, namentlich der Offiziere.

(Erlaß des Ministeriums des Innern vom 22. Januar 1852 bezüglich auf die Beitragspflicht der aktiven Militair⸗Personen des Soldaten⸗Standes zu den direlten Kommunal⸗Steuern. Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger

Nr. 47 Seite 243.)

Der Königlichen Regierung wird auf den. Bericht vom 13. d. M., betreffend die Gemeinde⸗Mitgliedschaft der Offiziere zc. Folgendes eröffnet:

Die Voraussetzung, daß der in dem Staats⸗Ministerial⸗Beschl vom 17. August 1850 angenommene Grundsatz, 8

„es genüge für aktive Militair⸗Personen des Soldaten⸗Standes ohne Unterschied der Charge der Aufenthalt an den ihnen dienst⸗ lich angewiesenen Orten für sich allein nicht, den Wohnsitz zu konstituiren und somit die Gemeinde⸗Mitgliedschaft und in deren Folge nach §. 3 der Gemeinde⸗Ordnung die Theilnahme an den Gemeinde⸗Rechten und Gemeinde⸗Lasten zu begründen“, nur auf diejenigen Militair⸗Personen sich beziehe, welche an Orten stationirt sind, die nicht ihre gewöhnliche Friedens⸗Garnison bilden, kann als richtig nicht anerkannt werden. Der den aktiven

ihnen dienstlich

gehört richteten

schied macht,

8 1 46 21

„Erlaß vom

Geometern, welche als Kommissarien fungiren, zu ver⸗ 21929 gütigenden Reisekosten.

velas Der Königlichen Regiexung wird auf den Bericht vom 20sten v. M. erwidert, daß, wenn Geometer, sie mögen nun Vermessungs⸗

Militair-Personen zur Garnison angewiesene Ort ist eben der ihn angewiesene Aufenthaltsort, mag derselbe ihre feste oder ihre nur vorübergehende Garnison bilden.

Wenn nun der §. 2 der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 bestimmt, daß als Einwohner des Gemeinde⸗Bezirks diejeni⸗ gen betrachtet werden, welche in dem Gemeinde⸗Bezirk nach den

Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben, so können

hier die auf den Gerichtsstand bezüglichen Vorschriften der §§. 10 und 11 Tit. 2 Th. I. Allgemeiner Gerichts⸗Ordnung nicht unbe⸗ dingt zur Anwendung kommen, denn der Wohnsitz, welcher nach Maßgabe derselben den persönlichen Gerichtsstand begründet, ist von anderen Bedingungen abhängig als derjenige, welchen die Begrün⸗ dung der Gemeinde⸗Angehörigkeit und Gemeinde⸗Mitgliedschaft zur

Folge hat.

Es müssen daher, um diese letztgedachte Wirkung nach sich zu ziehen, bei dem Aufenthalt der Militair⸗Personen des aktiven Soldatenstandes an dem ihnen dienstlich angewiesenen Orte noch ganz besondere Umstände hinzutreten, wobei vorzüglich der Grund⸗ satz festzuhalten ist, daß sie an dem Orte, wo sie garnisoniren oder sich im Dienste befinden, die Gemeinde⸗Mitgliedschaft im Sinne des §. 2 der Gemeinde⸗Ordnung mit allen ihren Folgen nur durch solche Handlungen erwerben, welche sie unabhängig von ihrem Mi⸗ litair-Verhältniß vornehmen, während diejenigen Handlungen, zu welchen sie in ihrer Eigenschaft als Militair⸗Personen, so wie durch ihr Militair⸗Verhältniß überhaupt veranlaßt sind, eine solche Folge ausschließen. Zu den letzterwähnten Handlungen aber die Anschaffung dessen, was zu einer einge⸗ hieten Wirthschaft gehört, da eine solche Anschaffung und Wirthschafts ⸗Einrichtung seitens einer aktiven Militair⸗Person an und für sich nur als die nothwendige Folge des Aufenthalts an dem dienstlich angewiesenen Orte angesehen werden kann. Da⸗

gegen kann beispielsweise die Erwerbung von Grundbesitz oder der Betrieb eines

8 mit dem Militair⸗Verhältniß in keinem Zusammen⸗ hange stehenden Gewerbes als die Folge des bloßen Aufenthalts an dem betreffenden Orte nicht erachtet werden; vielmehr wird dadurch die Erwerbung eines Wohnsitzes im Sinne des §. 2 der Gemeinde⸗ Ordnung begründet, und es kann daher nur durch diese und ähn⸗ liche Voraussetzungen die Theilnahme an den Rechten und Lasten der Gemeinde bedingt werden, wobei es selbstredend keinen Unter⸗ macht, ob die betreffenden Militair⸗Personen in ihren Frie⸗ dens⸗Garnisonen oder in Kantonnements stehen. Nach diesen Grundsätzen wolle die Königliche Regierung ver⸗ fahren und insbesondere auch den Magistrat in N. bescheiden. Berlin, den 11. Februar 1852. 8 1 Der Minister des Innern. 8 Im Auftrage. von Manteuffel,. An die Königliche Regierung

WVEöö zu N.

EI“ ¼

1 „412922„& 812] 3112 venn EEAA4A4*“* Ministerium für die landwirthsch aftlichen Ange⸗ legenheiten.

13. Februarxr 1852 betre ffend die ven

H 1

Abwehr der Kartoffelseuche dienen können.

Revisoren sein oder nicht, als Kommissarien fungiren, ihre Reise⸗ kosten nach §. 1 des Regulativs vom 23. April 1836 und §. 6 der Instruction vom 16. Juni 1836, also in der Regel auf Einen

Thaler pro Meile zu normiren sind. Berlin, den 13. Februar 1852.

11“ 1 uj

*

Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheite

1“

rr

Cirku etreffend die Ent⸗ deckung und Prüfung derjenigen Mittel, welche zur

Die traurigen Folgen der verderblichen Kartoffelseuche gestalten sich von Jahr zu Jahr bedenklicher, und der Mangel dieses ge⸗ wohnten und geliebten Nahrungsmittels wird in dem Maße fuͤhl⸗ barer und drückender wzerden, als neben dem sinkenden LErtrage von der Aussaat auch der Umfang des Anbaues sich ohne Zweifel im⸗ mer mehr vermindern wird, wenn nicht Abhülfe geschafft werden kann. Es ist daher Pflicht, kein Mittel unversucht zu lassen, welches irgend eine Möglichkeit der Abwehr in Aussicht stellt. .

In der neueren Zeit sind mehrere solcher Mittel empfohlen worden, denen ihre Entdecker eine sichere Wirkung zuschreiben. Es würde unverantwortlich sein, wenn sie nicht aufs sorgfättigste ge⸗ rüft würden, und das unterzeichnete Kollegium will das Seinige thun, damit diese Prüfung möglichst gründlich und vielseitig erfol⸗ gen könne. 8 1

Es sind aber zunächst drei Mittel, auf welche diese Prüfung sich erstrecken mag: 1125 289

1) Das Geheimmittel des Herrn von der Trappen in Wfsel, welches in einer versiegelten Anleitung zu dem Preise von 4 Rthlrn. den Landwirthen angeboten wird. Das Kolleginm hat davon fünf Exemplare acquirirt und diese den Versuchs⸗ feldern zu Eldena, Frankenfelde, Poppelsdorf, Proskau und Regenwalde übergeben, um damit die nöthigen Versuche anzustellen; 2) das Mittel des Kaufmanns Hamm zu Tiegenhof in der marienburger Niederung, welches in dem Bestreuen des Kar⸗ 8 toffelkrautes mit Aetzkalkpulver besteht; und 83) das Mittel des Amtsraths Mejer zu Marienrode im Han⸗ uzbverschen, welcher ein möglichst frühzeitiges Auslegen der Saatknollen empfiehlt. 8

Damit aber die mit diesen Mitteln anzustellenden Versuche in vollständig übereinstimmender Weise unternommen werden, soll hier ausführlich das Verfahren angegeben werden, welches von den Ver⸗ suchensteltern zu Heobachten sein wind) 1. Allgemeine Regeln: Te giNn. 1) Zu den Versuchen ist weder ein zäher und kalter, noch nasser, noch frischgedüngter, noch verschiedenartiger, sondern ein mil⸗

der, warmer, fruchtbarer, möglichst gleichartiger Boden, der deas Jahr zuvor gedüngt worden ist, auszuwählen. 5 2) Die für jeden einzelnen Versuch zu bestimmende Fläche muß mmindestens die Ausdehnung eines Viertelmorgens (45 R.) 3) Der ganze Verlauf der Vegetation auf einem jeden Stücke muß sorgfältigst beobachtet und mit Angabe des jedesmaligen Datums genau notirt werden. Eben so genau müssen die meteorologischen Beobachtungen, namentlich der Thermometerstand und dessen tägliche Verän⸗ derungen (wobei hauptsächlich die Temperaturen unmittelbar nach dem Aufgange der Sonne und des Nachmittags 2 Uhr zu berücksichtigen sind) der Regenfall und die elektrischen Er⸗ scheinungen der Luft, täglich verzeichnet werden. Die Aerndte muß mit ganz besonderer Aufmerksamkeit vorge⸗ nommen werden, damit womöglich gar keine Knollen in der Erde zurückbleiben. 8 1) In Beziehung auf das von der Trappensche Mittel.

Zu diesem Versuche ist wo möglich ein ganzer Morgen zu be⸗ stimmen, dessen eine Hälfte mit, die andere ohne das Mittel zu bestel⸗ len ist. Die Bestellung selbst erfolgt ganz gleichmäßig auf beiden Hälften, so daß nach ganz gleicher Vorbereitung des Bodens beide am nämlichen Tage, mit der nämlichen Kartoffelsorte und dem nämlichen Quantum nach Maß und Gewicht in gleichviel Reihen und wo möglich mit gleicher Anzahl von Pflanzen besetzt, nachmals aber auf ganz gleiche Weise durch Jäten, Häufeln oder Behacken, und zwar immer gleichzeitig, behandelt werden. 2 2

Die Beobachtung aber hat sich in Beziehung auf den Verlauf der Vegetaͤtion vorzugsweise zu erstrecken auf die ersten Anzeichen des Ein⸗

9

tritts der Krankheit, auf deren Zunahme, Umfang und Intensität,

4

auf den Einfluß der Witterung auf diese Zustände und vor allen Dingen auf die etwaige Verschiedenheit der beiden Hälften in allen diesen Beziehungen. Bei der Aerndte endlich sind die Erträge bei⸗ der Stücke genau zu sondern, der Ertrag eines jeden nach Maß, Gewicht und Qualität anzugeben und namentlich das Verhältniß der etwaigen kranken Knollen genau zu bestimmen. 113. 1201 —2) In Beziehung auf das Hammsche Mittel. Zu diesem Versuche wird ebenfalls ein ganzer Morgen zu be⸗ stmmen, dieser aber in vier Viertel abzutheilen sein.* „Auch für diese vier Stücke gilt, was oben schon über Gleich⸗ mäßigkeit und Gleichzeitigkeit der Bestellung und Behandlung, so wie über die Beobachtung der Erscheinungen und das Aerndtever⸗ fahren angegeben ist. 8 Alle hier Viertel werden also gleichzeitig mit einem gleichen Quantum der nämlichen Kartoffelsorte bepflanzt und ganz gleich⸗ mäßig behandelt. Sobald die Blüthe eingetreten ist und noch keine Spuren der Krantheit sich gezeigt haben, wird das eine der Stücke (Nr. 1) mit der vom Herra Hamm angegebenen Quantität Kalk⸗ staub, also der Viertelmorgen mit etwa 2 Scheffeln, gegen Abend, wo möglich nach einem gelinden Regen oder bei starkem Thau, gleichmaͤßig bestreut. Mit zwei der übrigen Stücke wird gewartet, bis 8— ersten Anzeichen der Krankheit sich zeigen, wo dann das eine (Nr. 2) mit der nämlichen Quantität Kalk, wie Nr. 1, das andere aber (Nr. 3) nur mit der Hälfte derselben, also mit einem Scheffel, und zwar unter Beobachtung des nämlichen Verfahrens wie bei Nr. 1, zu bestreuen ist. Nr. 4 endlich erhaͤlt keinen Kalk. Die übrige Behandlung aller vier Theile bleibt aber ganz die nämliche. Sollten indessen die Anzeichen der Krankheit eher eintreten als die Bluthe, und also das Bestreuen des Feldes Nr. 1 vor dem Erscheinen der Krankheits⸗Symptome nicht mehr ausgeführt werden können, so wird auch dieses Stück zur Ermittelung des etwa nöthi⸗

gen Minimums des Kalkstaubes benutzt und mit einem Drittel der V Kalkmenge, die hätte angewendet werden sollen, also mit etwa 11

Metzen, zu behandeln sein.

Bei diesem Versuche muß die Beobachtung vorzugsweise das etwaige Verhalten des Kartoffelkrautes auf den verschiedenen Feld⸗ theilen und namentlich den gleichartigen oder verschiedenen Umfang, Fortschritt und Effekt der Krautkrankheit, später die Ergebnisse und Beschaffenheiten der vier genau zu sondernden Aerndte⸗Erträge zum Gegenstande haben.

3.) in Beziehung auf das Mejersche Mittel.

Bei diesem Versuche würde das Versuchsstück in 8 gleiche Theile, jeden mindestens von ¼ Morgen, wo möglich aber von ¼ Morgen, abzutheilen sein. Von diesen würde der erste Theil möglichst früh, alle übrigen aber je in Zwischenräumen von zehn Tagen, mit der nämlichen Quantität der nämlichen Kartoffelsorte zu belegen sein. Angenommen, daß das erste Feld schon am 25. März bepflanzt werden könnte, so würden die übrigen nach und nach am 4., 14., 24. April, 4., 14., 24. Mai und das letzte am 3. Junit bepflanzt werden können.

Die Behandlung und Pflege würde bei diesem Versuche sich nach dem Bedürfnisse jedes einzelnen Stückes zu richten „Sollten einzelne Stücke von der Krankheit ganz verschont bleiben, so würden diese bei eingetretenen Anzeichen der Reife ab⸗ zuärndten und das Ergebniß der Aerndte nach Maß, Gewicht und Beschaffenheit zu notiren sein. Hinsichtlich dersenigen Theike aber, welche wirklich von der Krankheit befallen werden, würde das Ver⸗ fahren zu beobachten sein, daß, sobald auf einem solchen Stücke das Kartoffelkraut ganz erstorben ist, die Hälfte der Pflanzen dieses Feldes abgeärndtet und das Maß und die Beschaffenheit des Er⸗ trages genau notirt, die andere Hälfte aber bis zum wirklichen Termine der Reife in der Erde gelassen und erst dann, wenn die⸗ ser gekommen ist, ausgehoben und ebenfalls gemessen und nach ihrer Qualität sortirt werden. LW1A“““

Gegenstände der Beobachtung aber würden hier sei:

a) vor allen Dingen der Eintritt der Krankheitssymptome auf dden einzelnen Feldern in Beziehung auf die Vegetationspe⸗ Aicode, in welcher sich die Pflanzen befinden, also: ob vor der

Blüthe oder zur Zeit derselben, oder später, vder gar nicht;

b) der Einfluß der Krautkrankheit, je nach ihrem Eintritt, auf

die Knollenbildung und Ertragsmenge;

c) der Unterschied in der Ertragsmenge und Beschaffenheit zwi⸗

schen den Knollen des nämlichen Feldes je nach dem Zeit⸗ punkte ihrer Aufnahme, und b

d) überhaupt der Unterschied in den Aerndte⸗Erträgen der früher

oder später bestellten Felder. ““

Daß es bei diesem Versuche vorzugsweise auf eine höchst sorg⸗ fältige, vollständige Aufnahme der Kartoffeln aus der Erde und auf die genaueste Bestimmung des Maßes und der Beschaffenheit der verschiedenen Erträge ankommt, bedarf wohl keines weiteren Er⸗ weises. see. drei vorbezeichneten Versuche in der angegebenen Art zu veranstalten, werden die Dirigenten derjenigen Versuchsfelder welche mit den Königlichen Akademieen des Landbaues verbunden