1852 / 68 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Cirkular⸗Verfügung vom 6. März 1852 betreffend die Regulirung des Einkommens für die Elementar⸗ Lehrerstellen.

Durch die Cirkular⸗Verfügung vom 8. August v. J. (Nr. 94)

atte ich die Königlichen Regierungen zur Einreichung eines sum⸗ S E Elementar⸗Lehrerstellen veranlaßt,

bei welchen eine Erhöhung des bisherigen Einkommens nothwendig

und von den gesetzlich dazu Verpflichteten ganz oder theilweise nicht zu beschaffen sei. Zugleich war eine Zusammenstellung der in jedem Bezirk für die Unterhaltung der Elementarschulen bestehenden ge⸗ setzlichen Bestimmungen erfordert. ““ Die hierauf eingegangenen Berichte veranlassen mich hinsicht⸗ lich der Regulirung des Einkommens für die Elementar⸗Lehrer⸗ Stellen zu folgenden Eröffnungen und Festsetzungen. In allen Provinzen der Monarchie bestehen gesetzliche Bestim⸗ mungen, durch welche die Verpflichtung zur Unterhaltung der Elementarschulen und ihrer Lehrer normirt, und als solche, welchen die Pflicht obliegt, das Einkommen für die Lehrer aufzubringen, die Hausväter des Schulbezirks, die politischen oder Kirchengemein⸗ den, die Guts⸗ und Gerichtsherrschaften oder andere Corporationen und Privatpersonen bezeichnet sind. Durch einige dieser Gesetze ist ein Minimum des Lehrer⸗Einkommens festgestellt, und sind die einzelnen Theile desselben in bestimmten Sätzen angegeben. In an⸗ deren Fällen fehlt es an solchen Bestimmungen über die Höhe des Einkommens. Ueberall aber steht die Verpflichtung, für die Unter⸗ haltung der Schule und des Lehrers zu sorgen, fest, und kommt es nur darauf an, die Leistungen der Verpflichteten nach dem Bedürf⸗ niß und nach den verschiedenen Normen zu bestimmen und sie zur Entrichtung derselben anzuhalten. Abgesehen von den dieses Recht mehr oder minder ausdehnenden Detail⸗Bestimmungen der Provin⸗ zialgesetze, findet dasselbe, als den Staatsbehörden resp. den Königlichen Regierungen zustehend, seinen klaren Ausdruck in dem Allgem. Landrecht Thl. II. Tit. 12 §. 9 und in der Instruction für die Königlichen Regierungen vom 23. Oktober 114““ Während auf Grund der bestehenden Gesetzgebung die älteren Schulen sich entwickelt haben, eine große Anzahl neuer Schulen allmälig gegründet, mit der u einem, lange Zeit als befriedigend erachteten Zustand gefördert worden ist; hat sich auf diesem Gebiete, hauptsächlich mit hervor⸗ gerufen durch die Klagen über zu geringe Dotaltion einzelner Elemen⸗ tarlehrerstellen, allmälig die Ansicht der Schullehrer bedürfe einer neuen, die ganze Monarchie umfassen⸗ den, gesetzlichen Regulirung, und es ist, wie ich aus den Berichten der Königlichen Regierungen ersehen, nicht zu verkennen, daß die Erwartung einer solchen seit längerer Zeit dazu geführt hat, die Anwendung bestehender gesetzlicher Bestimmungen zur besseren Dotirung der Lehrerstellen, wo diese nöthig ist, zu unterlassen.

Die einseitigen, auf abstrakten Theorieen beruhenden Erwar⸗ tungen, welche von einer solchen neuen Gesetzgebung auf dem Ge⸗ biete des Unterrichtswesens hier und da mögen gehegt worden sein, können überhaupt nicht weiter in Betracht kommen. Mit Rücksicht jedoch darauf, daß die meisten Bestimmungen über die Höhe des Lehrer⸗Einkommens aus einer Zeit herrühren, seit welcher sich der Werth des Geldes wesentlich verringert hat, und seit welcher die Anforderungen an die Zeit und Kraft der Lehrer sich erheblich ge⸗ steigert haben, und daß hiernach wirklich die Besoldungen vieler Lehrerstellen deren Inhabern nicht mehr ausreichenden Unterhalt gewähren; halte ich es im Interesse der Lehrer und des Unterrichts⸗ wesens für erforderlich, die zur Erzielung des überhaupt und nach 1““ Nothwendigen und Erreichbaren er⸗

3 Erlan ausführbaren Maßregeln nicht länger auszusetzen. nach reiflicher ichen Zieles bietet aber, wie ich aaich hältnisse überges 1se e.; n ler. hier in Betracht kommenden Ver⸗ ausreichenden Achalt . 8 bestehende Gesetzgebung nicht nur einen dung derselben guch lei ern es werden durch fortgesetzte Anwen⸗ umgehende, die 1un 1 e8. allgemeinen Gesetzgebung nicht zu T“ 1“ nachefiig henäih⸗

ordere daher die Köniali neue . Kenigliche Regierung hiermit 1 5 S. haltsverhältnisse bei allen denjenigen Ele⸗ mentäarschnlen vorzunehmen, welche n Fiehs. I. sorgfältiger Erwaägung di 89o. scha dir L“ 89 zeugung der Königlichen 11 a. cge 9 I gewonnenen eber⸗ zu lhren imerholt esordergces c en derresanden ehrern an 1n 1 1 dieser Regulirung sofort vorzugehen und mit den⸗ jenigen Lehrern der Anfang zu ma che der V s ihres Eink , N. nachen, welche der Verbesserung hres Einkommens am meisten bedürftig und durch trete 2 rüng herselben vorzugswesse würdig smns. ¹0 durch trete emäß der bestehenden Gesetgebun der von den Königlichen Regtetseßgebung und —. Beruͤcksichtigung bben. v Ferungen in ihren Berichten hervorge⸗ hobenen thatsächlichen Verhältnisse, mache ich 1g Regulirung be 8 hh auf folgende, bei der egulirung 6 sonders zu beachtende Gesichtspunkte aufmerksam: 1) Die Königliche Regierung hat überall vermöge des ihr zu⸗

auf, eine

nöthigen Ausstattung versehen und

entwickelt, die Besoldungsfrage

Amtsfüh⸗

. stehenden Ober⸗Aufsichtsrechts den Verpflichteten

dden Unterricht des Lehrers nicht empfangen.

das Racht, zu bestimmen, was und wie viel zur

einer Schule und ihres Lehrers erforderlich ist. Es verstel

sich von selbst, daß die Königliche Regierung bei dieser Arb) trirung sich auf das unerläßlich Nothwendige beschränkt und sich unter Fernhaltung jeder theoretisirenden und nivellirenden

Auffassung hauptsächlich an eine Abwägung des nach Gesetz

und Observanz bereits vorhandenen Einkommens und des vor⸗ liegenden Lokalbedürfnisses hält. Auf der anderen Seite kann

aober der Anordnung einer unter Beachtung dieser Gesichts⸗ punkte für noͤthig erachteten Erhöhung des Lehrer⸗Einkommens weder der Umstand entgegengehalten werden, daß in der be— stehenden Provinzialgesetzgebung ein den Betrag der von der

Königlichen Regierung fur erforderlich gehaltenen Lehrerbe—

soldung nicht erreichendes Minimum festgesetzt sei, noch die

Berufung auf das in der Vocation dem zeitigen Stellen⸗In⸗

haber zugesicherte Einkommen.

In ersterer Beziehung versteht sich das Recht der König⸗ lichen Regierung, zu beurtheilen, ob der geringste Gehalts satz welcher zulässig ist, für einen bestimmten Fall nicht ausreicht, nach den allegirten Gesetzesstellen, von selbst. Das Recht der Ober⸗Aussichtsbehörde aber, neben dem durch die Vocation bestimmten Einkommen dem Schullehrer noch neue Gehalts⸗ bezuge zuzusprechen, Zulagen zu ertheilen und dieselben mit Ausschluß des Rechtsweges durch Execution nöthigenfalls bei⸗ zutreiben, ist, wie aus dem Urtheil des Königlichen Gerichts⸗ hofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte hervorgeht, von welchem die Königliche Regierung zu ihrer Information Abschrift (Anl. a.) erhält, ebenfalls als gesetzlich begründet anerkannt. b Die Einrichtung einer neuen Schule kann nur da werden, wo eine nach dem Ermessen rung gusreichende Dotation nachgewies Fall ist, muß dem vorhandenen Bedürfniß durch provisorische Einrichtungen mögliche Abhülfe gewährt werden. Das Ein⸗ kommen bereits bestehender Schulen darf zu Gunsten neu zu ereichtender Schulstellen in der Regel nicht, keinesfalls ohne meine Genehmigung, verringert werden.

Wo Schulgeld erhoben wird, haben die Königlichen Regierun⸗ gen nach der Instruction vom 23. Oktober 1817, §. 18, pos. f. das Recht, dasselbe festzusetzen und zu reguliren. Ist eine Verbesserung des Lehrer⸗Einkommens er forderlich, so wird zu⸗ nächst um so mehr zu einer Erhöhung des Schulgeldes zu schreiten sein, als an vielen Orten die bisherige Festsetzung besselben aus einer Zeit herrührt, in welcher das Geld einen höheren Werth besaß, als ihm gegenwärtig zukommt, die Schuleinrichtungen selbst aber den Voraussetzungen, auf welchen z. B. die Normirung des Schulgeldsatzes in dem General⸗Land⸗Schulen⸗Reglement vom 12. August 1763 be⸗ ruht, nicht mehr entsprechen. Nach den bestehenden Verhält⸗ nissen bildet das Schulgeld eines der naturgemäßesten Emelumente der Lehrerbesoldungen und verdient daher im Interesse der Lehrer, wo entscheidende lokale Verhältnisse nicht entgegenstehen, die sorgfältigste Konservirung. Mittellosen

Familienvätern kann dadurch die nöthige Rücksicht zu Theil

werden, daß für ihre Kinder der sonst feststehende Satz des Schulgeldes ermäßigt wird, wie das in mehreren Gegenden

schon disher mit gulem Erfolge geschieht. Wo ein Schulgeld nicht besteht und den obwaltenden Verhältnissen nach nicht einzufuhren ist, oder wo es zur Erfüllung des Bedarfs nicht ausreicht, sind die allgemeinen oder provinziellen gesetzlichen Bestimmungen (§. 29 ff. Tit. 12, Th. II. des Allg. Land⸗ rechts ꝛc.) über die Verpflichtung zur Unterhaltung der Schu⸗ len in Anwendung zu bringen und die erforderlichen

„Beiträge der Verpflichteten danach zu reguliren.

4) Das Schulgeld ist seiner Natur nach eine Remuneration des

Lehrers für den von ihm den betreffenden Kindern ertheilten Unterricht, womit nicht ausgeschlossen wird, daß dasselbe als ein wesentlicher Theil des Lehrer-Einkommens auch für den Fall entrichtet werden muß, wo schulpflichtige Kinder zeitweise

der Königlichen Regie⸗ en ist. Bis dieses der

Aus diesem Grundsatz folgt, ““ a) daß der Lehrer der Regel nach Anspruch auf das ganze für seine Schule einkommende Schulgeld hat. Die hier und da den Lehrern auferlegten Abzüge von dem Schulgeld zu Gunsten von Schulkassen oder zur Befriedigung von ÜUn⸗ terrichtsbedürfnissen, für welche die Verpflichteten ander⸗ weit aufzukommen haben, sind in Bezug auf ihre Be⸗ gründung einer Prüfung zu unterwerfen, und hat die Königliche Regierung, sofern solche Einrichtungen im dor⸗ ligen Bezirke bestehen, über ihr Fortbestehen, resp. ihre Beseitigung, zu berichten.

die Fixirung der Lehrer auf ein bestimmtes Maximum an Schulgeld ist als das Interesse der ersteren beeinträchtt⸗ gend und der Natur des Schulgeldes widersprechend nicht

angemessen; es ist daher auf die Beseitigung dieses Ver⸗ hältnisses hinzuwirken. Da die Verpflichteten überall für den nothwendigen Unterhalt der Lehrer aufzukommen haben, so empfiehlt es sich, um bei etwa eintretender Ver⸗ mminderung der Schülerzahl die Repartition neuer Schul⸗ beiträge zu vermeiden, die Verpflichteten zu vermögen, daß sie dem Lehrer ein Minimum des Schulgeldes ga⸗ rantiren, Wo nicht durch ein Gesetz, wie z. B. das für die linke Rheinseite noch gültige Gesetz vom 11. Floreal X. Art. 4, oder sonst auf rechtsgültige Weise etwas Anderes bestimmt ist, haben die Lehrer Anspruch auf das Schulgeld für alle der Schule zugewiesenen Kinder. Hiernach müssen die den⸗ selben seither etwa für arme Kinder ganz oder theilweise auferlegten Abzüge an Schulgeld in Wegfall kommen, und sind, wenn nicht in ortsüblicher Weise ein anderer Ersatz ge⸗ boten werden kann, oder, der Provinzial⸗ ꝛc. Gesetge⸗ bung nach, ein anderer Verpflichteter hervortritt, die zur Armenpflege Verpflichteten zur Zahlung des Schulgeldes anzuhalten. In gleicher Weise sind die Ausfälle an Schul⸗ geld zu decken, welche aus zeitweiligem oder dauerndem Unvermögen der zunächst Verpflichteten entstehen.

5) Bei den von manchen Seiten uber die noch fortdauernde Gültigkeit des §. 33 des Allg. Landrechts Thl. II. Tit. 12, durch welchen Gutsherrschaften auf dem Lande verpflichtet

werden, ihre Unterthanen, welche zur Aufbringung ihres schuldigen Beitrages ganz oder zum Theil auf eine Zeit ang unvermögend sind, dabei nach Nothdurft zu unterstützen, erhobenen Zweifeln, und in Erwartung, daß die Beitrags⸗ erpflichtung der Gutsherrschaften zur Unterhaltung der Schule durch ein allgemeines Unterrichtsgesetz oder durch Provinzial⸗

Schulordnungen anderweit würde regulirt werden: hat man

seit einiger Zeit die gedachte Bestimmung zur Anwendung zu bringen unterlassen. Hierzu ist fernerhin unter den gegen⸗ värtigen Verhältnissen um so weniger Veranlassung vorhan⸗ den, als bereits im Jahre 1837 der damalige Herr Justtz⸗

Minister sich für die fortdauernde Gültigkeit der erwähn⸗ ten Bestimmung erklärt hat (von Kamptz Annalen 1837 Srite 997). Die Aufhebung der Gerichtsherrlichkeit, der gutsherrlichen Polizei ꝛc. und der damit zusammenhän⸗ enden Verpflichtungen (Art. 42 der Verfassungs⸗Urkunde) andert hierin nichts, da der §. 33, Tit. 12, Thl. II. des Allg. andrechts jene Verpflichtung den Gutsherrschaften als solchen, bgesehen von Gerichtsherrlichkeit, Polizei ꝛc. auferlegt. Die

Rönigliche Regierung hat daher diese Bestimmung unter den

n dem Reskript vom 2. November 1837 bezeichneten Moda⸗ itäten in Anwendung zu bringen, und sind durch den etwa von Gutsherrschaften einzuschlagenden Rechtsweg die admini⸗ rativen Verfügungen nicht aufzuhalten, wobei es der König⸗ ichen Regierung überlassen bleibt, je nach den Umständen der weiteren Verfolgung des Rechtsweges durch Erhebung des Kompetenz⸗Konflikts entgegenzutreten. Es unterliegt keinem Zweifel, daß durch Anwendung dieser Grundsätze fast überall, wo ein wirkliches Bedürfniß dazu vor⸗ handen ist, und wo die betreffenden Lehrer nach Maßgabe meiner Ciskular⸗Verfügung vom 22. Januar v. J. (N. 744) einer Ver⸗ besserung ihrer äußern Lage würdig sind, sich eine angemessene Er⸗ höhung des Lehrer⸗Einkommens wird erzielen lassen. Bevor aber nicht durch Anwendung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen alle Mittel erschöpft sind, um die Unterhaltung der Schulen seitens der zunächst Verpflichteten sicher zu stellen, verbietet es sowohl die Gerechtigkeit, wie die Rücksicht auf die Lage des Staatshaushaltes, aus allgemeinen Staatsfonds zur Erhöhung der Lehrerbesoldun⸗ gen diejenigen Summen zu gewähren, welche blos in Abmessung der jetzt bestehenden faktischen Verhältnisse und ohne vollständige Berücksichtigung der oben aufgestellten Grundsätze beantragt sind. Erst wenn durch die jetzt nach den angegebenen Grundsätzen vorzu⸗ nehmende Regulirung der Lehrergehälter für einzelne Fälle die Nothwendigkeit einer Beihülfe seitens des Staates unter Berücksich⸗ tigung aller dabei in Betracht kommenden speziellen Verhälinisse überzeugend nachgewiesen wird, werde ich in der Lage sein, die Be⸗ willigung einer solchen herbeizuführen. Hierauf gerichtete Anträge hat die Königliche Regierung in übersichtlicher Zusammenstellung jedes Jahr bis zum 1. Februar einzureichen, wobei ich ausdrücklich bemerke, daß etwa spaäͤter eingehende Anträge bei der Aufstellung des Bud⸗ gets für das nächste Jahr keine Berücksichtigung finden können. Zu demselben Termin hat die Königliche Regierung einen ausführ⸗ lichen Bericht über den Fortgang und die Resultate des Regulirungs⸗ geschäftes in ihrem Verwaltungsbezirk einzureichen und in dem⸗ elben die stattgefundenen Erhöhungen des Lehrer⸗Einkommens, unter Angabe des Weges, auf welchem sie erzielt worden sind, im Einzelnen und übersichtlich aufzüführen. Ueber prinzipielle Schwie⸗ rigkeiten, die sich etwa bei der Regulirung ergeben sollten, sehe ich dagegen dem sofortigen Berichte der Königlichen Regierung entgegen.

dem man die mens auf die Staatskasse zu legen sucht, ist von der Königlichen Regierung kein Einfluß irgend einer Art auf die Behandlung der

Es ist dabei aber sorgfältig zu erwägen, ob diese Schwierig⸗ keiten auch in der That vorhanden sind und nicht vielmehr durch eine richtige Auffassung der gesetzlichen Bestimmungen und durch ein praktisch⸗thätiges Eingehen auf die Sache beseitigt werden kön⸗

nen. Dem Bestreben vieler Betheiligten, den oben bezeichneten,

allerdings mit mancher Mühe verbundenen Weg zu vermeiden, in⸗ ganze Last der Verbesserung des Schullehrer⸗Einkom⸗

Sache zu gestatten, da dies weder gesetzlich begründet, noch finan⸗

ziell ausführbar wäre.

Ich erwarte vielmehr, daß die Königliche Regierung diese wich⸗ tige Angelegenheit in der angeordneten Weise kräftig zu fördern sucht, und wünsche, daß das Regulirungsgeschäft für Ihren Bezirk im Zeitraum einiger Jahre vollendet sei.

Dasselbe ist seitens der Königlichen Regierung für die einzel⸗ nen Schulen ex officio aufzunehmen.

Fur die Lehrer entstehen durch diese Verfügung keine Ansprüche irgend einer Art auf Erhöhung des Einkommens, oder einzelner

Theile desselben, bevor nicht die Regulirung für die betreffende nach der Reihefolge, wie sie von der Königlichen Regie⸗ der Schulaufsicht und unter Berücksichtigung

staktge⸗

Stelle, rung im Interesse der Lokal⸗ funden hat.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

ꝛc. Verhältnisse für angemessen erachtet wird,

sämmtliche Königliche Regierungen, excl. der Provinz Preußen und es Provinzial⸗Schul⸗Kollegiums hier.

v111“

Im Namen des Königs.

Auf den von der Königlichen Regierung zu Liegnitz erhobenen Kom⸗ petenz⸗Konflikt in der bei der Königlichen Kreisgerichts⸗Deputation zu H. anhängigen Prozeßsache, der Gemeinde zu S., Klägerin,

wider

sSdoern dortigen Sthullehter M., Berllagten,—

betreffend gewisse mit der Schullehrerstelle verbundene Emolumente, 1 erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte ür Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kom⸗

petenz⸗Konflikt daher für begründet zu erachten.

Von Rechts wegen.

GCINII

Der Schullehrer zu S. hat vermöge seiner Vocation, oder vielmehr nach dem derselben beigefügten Genußzettel, unter Anderem 3 Klafter Brennholz zu beziehen. Außerdem wird von ihm noch besonders Holz zur Erheizung der Schulstube in Anspruch genommen und verlangt, daß ihm

as Deputatholz klein gespalten werde. 1

Beides hat die Gemeinde geweigert; es ist indeß der Anspruch von der Regierung zu Liegnitz anerkannt und der Kostenbetrag von der Ge⸗ meinde für das Jahr 1847 exekutivisch eingezogen. Gegenwärtig klagt die Gemeinde gegen den Schullehrer M. auf Erstattung der eingezogenen Gelder, nämlich 4 Rthlr. 26 Sgr. für drei Klafter Holz zum Heizen der Schulstube, 2 Rthlr. 24 Sgr. Holzspalterlohn und 1 Rthlr. 7 ½ Sgr. Executions⸗Gebühren, so wie auf Befreiung für die Zukunft.

Der Schullehrer M. hat der vorgesetzten Dienstbehörde litem denun⸗ ziirt, und von der Regierung zu Liegnitz ist unter dem 30. August 1849 der Kompetenz⸗Konflikt erhoben, welcher für begründet erachtet wer⸗ den muß. ““

Die⸗ dem Schullehrer zu S. zu gewährende Besoldung ist, wie die bei⸗ liegenden landräthlichen Akten ergeben, bereits Gegenstand weitläuftiger Verhandlungen gewesen. Schon im Jahre 4834 wies die Regierung zu Liegnitz auf eine endliche Feststellung ohne Rücksicht auf den Widerspruch der Gemeinde hin; inzwischen beruht der gegenwärtig maßgebende mit der Vocation verbundene Genußzettel von 1830 auf gegenseitigem Uebereinkom⸗ men. In demselben sind 3 ¾ Klafter Brennholz für den Schullehrer auf⸗ geführt, ohne daß von der Zurichtung des Holzes oder von dem Heizen der Schulstube überhaupt die Rede wäre. Wegen des Zurichtens des Holzes entstand zuerst ein Streit mit den Häuslern in S., diese wurden jedoch nicht für verpflichtet erachtet, und da nur die Einlieger reglements⸗ mäßig dazu verpflichtet sein sollen, solche aber in S. nicht exiisen, so nahm die Regierung an, daß die Gemeinde dafür aufkommen müsse. Eben so wurde angenommen, daß die Gemeinde, ohne Rücksicht auf das dem Schullehrer zugesagte Deputatholz, das Schullotal heizen müsse, und es wurde bei der Weigerung der Gemeinde auch hierfür der Betrag exekuti⸗

isch eingezogen. 1 1 h 8

8r Dis Alage der Gemeinde auf Erstattung ist jetzt so angelegt, daß 9 bei auf die Vocation des Schullehrers Bezug genommen und angeführt wird, es sei bis dahin weder das Zurichten des Holzes, noch das 8 der Schulstube von der Gemeinde observanzmäßig jemals gefordent hastzehttächet

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