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[1149) Nothwendiger Verkauf. 1 Die im Keise Inowraclaw belegenen Ritter⸗ güter Stanomin und Stanomska⸗ wola, welche landschaftlich auf 40,204 Rthlr. 16 Sgr. 2 Pf. und 14,856 Rihlr. 8 Sgr. 4 Pf. abgeschätzt, zu⸗ folge der nebst Hypothekenschein und Bedingun⸗ gen in der Registratur einzusehenden Taxe, sollen am 90. (141852. an ordentlicher Gerichtsstelle resubhastirt werden. 12. Dezember 1851.
—,
Inowraclaw, den Königliches Kreis⸗Gericht. I. Abtheilung.
8 8
376 Sprzedaz konieczna. Polozone w powiccie Inowraclawskim do- bra slacheckie Stanomin i Stanomska-wola przez Landschaste na 40,204 tal. 16 sg. 2 fn. i 14,856 tal. 8 sg. 4 fp. otavowane wedle taxy, mogacéj byé przéyrzanéy wraz 2 wykazem hypoteczuym i warunkami w Registraturze, maia b dnia 30g 0 Czerwca 1852r w miéscu zwyklem posiedzen sadowem prze- dane. Inow aclaw, dnia 1280 Grudnia 1851.
Kröl. Sad powiatowy. I. Wydzialu.
[77] Ediktal⸗Citation.
Nachdem durch Beschluß vom 7. November
51 über das Vermögen des Bäckermeisters und Freimanns Karl Ferdinand Lorenz zu Güstebiese der Konkurs eröffnet und der Rechtsanwalt Noth⸗ nagel zu Mohrin der Masse zum Interims⸗Ku⸗ rator bestellt worden ist, wird zur Anmeldung und Ausweisung der Ansprüche sämmtlicher Gläu⸗
biger des Lorenz ein Termin auf den 24. April 1852, Vormitt. 10 Uhr, an Gerichtsstelle zu Küstrin im Richterzimmer Nr. III. vor dem Kreisrichter von Voß anbe⸗ raumt, zu welchem die unbekannten Gläubiger hierdurch unter der Verwarnung vorgeladen wer⸗ den, daß diejenigen, welche in diesem Termine nicht entweder in Person oder durch zulässige Bevollmächtigte erscheinen, mit allen ihren For⸗ derungen an die Masse präkludirt und ihnen des⸗ halb gegen die übrigen Gläubiger ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden soll. Zu Bevoll⸗ mächtigten werden den Gläubigern die Rechts⸗ Anwalte Dietrich, Schulze I. und Bouneß hier⸗ selbst und der Rechts⸗Anwalt Lange in Königs⸗ berg N. /M. in Vorschlag gebracht.
Küstrin, den 24. Dezember 1851.
Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung
hn-⸗Gesellschaft.
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf die
Artikel 10 und 11 des Gesell⸗ schafts⸗Statuts (Gesetz⸗Samm⸗ lung de 1840 S. 404 ff.) und — = den unterm 29. September 1849 mit der Königlichen Staats⸗Regierung abge⸗ schlossenen Vertrag (Gesetz ⸗Sammlung de 1850 S. 152 ff.) werden die Actionaire der Aachen⸗ Düsseldorfer Eisenbahn⸗Gesellschaft hierdurch aufgefordert, die 9te, 10te, 11te und 12te Ein⸗ zahlung mit je 10 Prozent oder 20 Thlr per zwar:
die 9. Rate am 1. Februar 1852
10. ⸗ 1. März 1852, C V
* 12. oder letzte Rate am 1. Mai 1852, nach ihrer Wahl in Berlin im Comtoir der Königlichen See—
handlung,
in Düsseldorf bei der Königlichen Regierungs⸗ Hauptkasse, oder
in Aachen bei unserer zu leisten und die in ihren Händen befindlichen Parstial⸗Quittungen über die betreffenden frühe⸗ ren Einzahlungen mit einzuliefern.
Die vorgenannten Kassen werden über die empfangenen Zahlungen vorläufig Interims⸗ Quittungen eertheilen, welche demnächst gegen Partial⸗Quittungen über die eingezahlten Pro⸗ zente, resp. nach Einzahlung der letzten Rate gegen Actien⸗Dokumente ausgetauscht werden.
An dem Betrage der 9. Nate werden die den Actionairen in Gemäßheit des vorgedachten Ver⸗ trages von den früheren Einzahlungen zustehen⸗
S
Hauptkasse,
den Zinsen bis Ende Januar 1852 in Anrech⸗ nung gebracht und zwar
von 45 % vom 1. März c. ab mit 3 Thlr. “ 10 % 4. Dezbr. c. ab ⸗
9 Sgr.
11A““
zi⸗ oder mit 3 Thlr. 20 Sgr.
per Actie,
desgleichen an der letzten Rate von sämmtlichen Einzahlungen die Zinsen bis Ende Juni 1852, welche betragen von 70 % vom 1. Februar 1852 ab 2 Thlr. 10 Sgr. 410 % 14., April 1852 ab — ⸗ 6 ⸗ 1099 14. Mat 1882 ab — 88 “
per Actie 2 Thlr. 28 Sgr. wogegen mit den Actien⸗Documenten Zins⸗ Coupons pro I. Semester 1852 nicht ausgegeben werden.
Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß nach §. 15 des vorgedachten Vertrags vom 29. September 1849 die Actionaire die Befugniß haben, die einzelnen Actien sofort voll einzu⸗ zahlen. 8
Aachen, den 28. November 1851.
Königliche Direction der Aachen⸗Düsseldorf⸗ Ruhrorter Eisenbahn.
8 Ostbahn. Bau⸗Abtheilung IIIa. Dirschau⸗ Braunsberg.
Die Eindeckung der Dächer mit englischen Schiefern auf den Gebäuden der Bahnhöfe resp. Haltestellen der diesseitigen Abtheilung, und zwar in: Altfelde, Grunau, Elbing, Güldenboden, Schlobitten, Mühlhausen, Braunsberg, zusammen 757 ◻ Ruthen groß, soll inkl. Anlieferung der Materialien im Wege der Submission öffentlich verdungen werden.
Die der Ausführung zum Grunde liegenden und alle vorkommenden Arbeiten berührenden Bedingungen können im Abtheilungs⸗Büreau hierselbst eingesehen oder auf portofreie Anträge ausgehändigt werden.
Unternehmungslustige werden ersucht, ihre Offerten bis spätestens eine Stunde vor dem im Abtheilungs⸗Büreaun hierselbst am Donnerstag, den 15. April c., früh
O Whr anstehenden Submissions⸗Termin versiegelt und mit der Aufschrift: „Submission auf Anfertigung von Schieferdächer“ abzugeben resp. portofrei einzusenden. Die Eröffnung der eingegangenen Offerten findet im Termin in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten statt. Später eingehende oder nicht bedingungsmäßige Offerten werden nicht berücksichtigt.
Braunsberg, den 16. März 1852.
Der Abtheilungs⸗Baumeister. (gez.) Schwarz.
[340]1 H stbah U,
Abtheilung IIIa. Dirschau⸗Braunsberg.
Die Lieferung, Anfertigung und Aufstellung der eisernen Gitterträger nebst Querverbindungen resp. Schienen und Fischbauchträger zu den 33 kleinen Brücken zwischen Marienburg und Brauns⸗
————.
— ——, —
berg soll im Wege der Submission öffentlich ver— dungen werden. Die der Ausführung zum Grunde liegenden Zeichnungen nebst den alle vorkommen⸗ den Arbeiten berührenden Bedingungen können im Abtheilungs⸗Büreau hierselbst eingesehen werden.
Unternehmungslustige werden ersucht, ihre For⸗ derungen in ein Exemplar der Bedingungen, welches ihnen zu diesem Behufe behändigt oder auf portofreie Anfragen übersendet werden kann, einzutragen und bis spätestens eine Stunde vor dem im Abtheilungs⸗Bürrau hierselbst
am Montag den 5. Aprilc.
früh 10 Uhr 88
anstehenden Submissions⸗Termin versiegelt und
mit der Aufschrift: „Submission auf die Liefe⸗ rung eiserner Brücken“ portofrei einzusenden.
Die Eröffnung der eingegangenen Offerten findet im Termin in Gegenwart der etwa er⸗ schienenen Submittenten statt. Später eingehende oder nicht bedingungsmäßige Offerten werden nicht berücksichtigt.
Braunsberg, den 15. März 1852.
Der Abtheilungs⸗Baumeister.
— 9 227 & hüringische Eisenbahn. Att;. In Gemäßheit der §§. 10, 19 und 20 des Statuts ist der nn Reservefonds der Thüringischen —isenbahn pro 1851 mit ½ pCt.
Ddes Actien⸗Kapitals ausgestattet Sund unter Berücksichtigung der betheiligten Staats⸗Regierungen von den Be⸗ triebs⸗Ueberschüssen die Dividende auf die Privat⸗ Stamm⸗Actien der Thüringischen Eisenbahn von uns (cfr. §. 55 der Statuten) für das Betriebs⸗ jahr 1851 auf 1 Drei Thaler für die Aectie
festgestellt worden. Die Auszahlung derselben, so wie die Einlö⸗ sung der früher faͤllig gewesenen, noch unbezahl⸗ ten Dividendenscheine unserer Stamm⸗Actien und
8
Zinscoupons unserer Prioritäts⸗Obligationen er⸗
folgt vom 1. März c. ab:
a) in Erfurt bei unserer Hauptkassez;z;
b) in den an unserer Bahn liegenden Städten
bei unsern Einnehmern auf den Bahnhöfen,
nach drei Tage vorher geschehener Anmel⸗
dung;
und vom 1. bis 31. März c.
c) in Berlin durch die Herren Breest Gelpeke,
d)
und
in Dessau durch Herrn J. H. Cohn, e) in Frankfurt a. M. durch die Herren M. A. v. Rothschild u. Söhne, f) in Leipzig durch die dortige Bank, des Vormittags in den gewöhnlichen Geschäfts⸗ stunden. Erfurt, den 25. Februar 1852. Die Direction der Thüringischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft.
342]
Zufvolge der Bestimmungen des Vertrages zwi⸗ schen der österreichischen Staats⸗Verwaltung und der Krakau⸗Oberschlesischen Eisenbahn⸗Gesellschaft, d. d. 30. April 1850, wird am 15. April d. J. die zweite Verloosung der gegen die Stamm⸗ Actien der Krakau⸗Oberschlesischen Eisenbahn hinausgegebenen Obligationen, und unmittelbar hierauf die dritte Verloosung der Prioritäts⸗ Actien der genannten Bahn zu Wien in dem hierzu bestimmten Lokale im Bankhause (Singer straße), um 10 Uhr Vormittags, öffentlich statt⸗ finden.
Von der K. K. Direction des Tilgungs⸗Fonds
und zur Evidenzhaltung der verzinslichen Staatsschuld in Wien.
An die Abonnenten der stenographischen
eute den 19. März 1852 ist ausgegeben worden: Zweiundvierzigste Sitzung der II. Kammer. Total 211 ½ Bogen des JI., II. und III. Abonnements.
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igen Kammern.
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Redaction und Rendantur: Schwieger.
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Berlin, Druck und
99 CC“ „ 9 859] 5 * 8 r. 7 Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗H
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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Chef des Generalstabes der Armee, General⸗Lieutenant von Reyher, den Rothen Adler⸗Orden erster Klasse mit Eichenlaub; dem Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Obersten und Comman— deur des Bundes⸗Kontingents, von Diederichs, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Schwertern am Ringe; dem Pre⸗ mier⸗Lieutenant Schwartz des 13. Infanterie⸗Regiments und dem katholischen Pfarrer Buschmann zu Buldern, Münster, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Zimmer⸗ polier Karl Riemann, dem Salzausgeber Gottfried Brunne und dem Salzsieder Christian Richter bei der Saline zu Staß⸗ furth, so wie dem Kirchendiener Schweitzer an der Dorotheen⸗ städtischen Kirche in Berlin, das Allgemeine Ehrenzeichen; des⸗ gleichen dem Steuermann der dänischen Brigg „Prosper“, Jacob Hauschildt aus Oevelgönne bei Altona, die Rettungs⸗Medaille am Bande verleihen.
13““
Berlin, den 20. März 1852.
Se. Hoheit der Herzog von Bra⸗ Braunschweig zurückgereist. “
X“ Dem Leopold Schöller zu Düren unter dem 17. März 1852 zwei Patente, und zwar:
1) auf die durch Zeichnungen und Beschreibung nachgewiesenen Verbesserungen an Stühlen zum Weben von Teppichen und sammetartigen Stoffen ohne Nadeln, auf zwei durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene, in ihrer ganzen Zusammensetzung für neu und eigenthümlich anerkannte Vorrichtungen zum Bedrucken von Teppichen und anderen Geweben, ohne Jemand in der Benutzung bekannter Theile zu beschränken, beide auf acht Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
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Cirkular ⸗Verfügung vom 16. März 1852 — betreffend die Unterstützung der arbeitenden Klassen bei vorüber⸗ gehenden Unglücksfällen und Krankheiten, so wie bei eintretender Arbeitsunfähigkeit.
Die in neuerer Zeit durch beachtenswerthe Wahrnehmungen angeregten und in weiteren Kreisen verbreiteten Bestrebungen für
Bestimmungen hervorgerufen, durch Bevölkerung eine angemessene Un⸗ terstützung bei vorübergehenden Unglücksfällen und Krank⸗ heiten gesichert und die Lage derjenigen, welche wegen vorgerückten Alters oder aus sonstigen Gründen nicht arbeiten können, gegen den Mangel der dringendsten Bedürfnisse möglichst geschützt werden soll. So wenig die wohlmeinende Absicht der hierauf gerichteten Anträge verkannt werden mag, so ergiebt doch eine nähere Vergleichung der den Einrichtungen, für welche die schon vorhandenen Gesetze, insbe⸗ sondere die §§. 104, 144, 145, 169 der Gewerbe⸗Ord⸗ nung und die §§. 56, 57, 58, 59 der Verordnung vom Februar 1849 ausreichende Grundlagen darbieten, auf dem dort vorgezeichneten Wege der Zweck im Wesentlichen und ohne erhebliche Schwierigkeiten erreicht werden kann, wenn sich ie Behörden der Sache nur mit derjenigen regen Theil⸗ nahme, welche allerdings vorausgesetzt werden darf, mit Um⸗ cht und Ausdauer annehmen. Jedenfalls wird man zunächst
Erlaß neuer gesetzlicher welche jenem Theile der
die dem Arbeiterstande die selbstth ti “ * seiner Lage erleichtern und zuaf⸗ Fürsorge für die Verbesserung
Regierungs⸗Bezirk schriften nachweisen, und die Richtung, in welcher
V bezeichneten Kassen⸗Einrichtungen möglichst zu fördern sein. ich die hierzu erforderliche Anregung und Belehrung der Betheilig⸗
zu beachtenden Verhältnisse von der Beschäftigung für nach Anleitung der Cirkular⸗Verfügung vom 1. April 1849 bereits
Fabrikarbeiter die Verpflichtung festgesetzt ist, teten oder noch zu errichtenden
Ortsstatuten einstimmig für die in Rede stehende Festsetzung sich ausgesprochen,
ten selbst vielfach anerkannt ist, so Regelung der Unterstützungskassen
Arbeiter und
mehr b vorgeschlagenen Maßregeln mit V
Bestimmungen des Ortsstatutes sind indessen nur auf Fabrik⸗Inha⸗
daß
mung in das Ortsstatut gehen dahin,
vorstehend in Bezug genommenen Bestimmungen, welche eine zugleich jede wünschenswerthe Berück⸗ sichtigung besonderer gewerblicher da- Fenncer Berseghh⸗ gestat⸗ ten, vollständiger als es bis dahin geschehen, zur Ausführung zu bringen haben, bevor sich aus den hierbei zu sammelnden Erfah⸗ rungen das etwaige Bedürfniß abändernder oder ergänzender Vor⸗ die künftige Ge⸗ h 1 mit Sicherheit ersehen läßt. Dem⸗ zunächst die Begründung der in jenen Gesetzstellen Indem
setzgebung vorzuschreiten hätte, gemäß wird
ten dringend empfehle, bemerke ich hinsichtlich der vorzugsweise derjenigen Arbeiter, deren Erwerb bestimmte Arbeitgeber abhängt, daß
in vielen Gemeinden durch Ortsstatuten, auf Grund des §. 169 der Gewerbe⸗Ordnung und des §. 58 der Verordnung vom 9. Februar 1849 für alle am Orte beschäftigte Gesellen, Gehülfen und den für sie errich⸗ 8 1 Verbindungen und Kassen zur ge⸗ genseitigen Unterstützung beizutreten. Die über die Entwürfe zu solchen gehörten Gesellen und Fabrikarbeiter haben fast überall
und wie hierdurch die Zweckmäßigkeit derselben von den Betheilig⸗ gewährt die solchergestalt gesicherte zugleich den Gemeinden wirksamen Schutz gegen die Verarmung jener zahlreichen Klasse der Einwohner.
Von gleicher Wichtigkeit sind aber noch diejenigen Bestimmungen des §. 58 a. a. O., nach welchen durch das Ortsstatut auch die Fa⸗ brikinhaber verpflichtet werden können, sich bei den Unterstützungs kassen der Fabrikarbeiter durch Beiträge aus eigenen Mitteln, bis zur Hälfte des Betrages, welchen die für sie beschäftigten Arbeiter aufbringen, zu betheiligen. Auch von dieser Befugniß haben mehrere Gemeinden Gebrauch gemacht. In anderen ist dagegen die Festsetzung jener Verpflichtung für die Fabrik⸗Inhaber unterblieben, obgleich dazu dort ebenfalls genügende Veranlassung vorlag. Au die Gewährung dieser Beihülfe ist jedoch in allen G welchen die Arbeiter zum großen Theile fü
tigt sind, möglichst hinzuwirken,
beitgeber nicht blos für die Arbeiter, sondern den, welchen durch die Verstärkung der Unterstützungskassen die Last
der Armenpflege erheblich erleichtert wird, demnach aber auch mit⸗ telbar für die Fabrik⸗Inhaber selbst überwiegende Vortheile dar⸗ bietet. Nach den besonderen Verhältnissen der Fabrikorte ist. die das Wohl der arbeitenden Klassen haben mehrfache Anträge auf
Fri 0xoc Fabrik⸗Inhaber zu den gedachten Kassen nur zu sehr in der Billigkeit begründet, da sie bei ungünstigen Konjunktu⸗ ren und mangelnder Beschäftigung der Gemeinde die Sorge für die deren Familien überlassen.
Die dagegen erhobenen Bedenken beruhen auf nicht zutreffen⸗ den Voraussetzungen. Beispielsweise ist eingewendet, daß wenn auf Grund einer solchen Bestimmung des Ortsstatuts auch auswärtige Fabrik⸗Inhaber angehalten werden könnten, für die von ihnen be⸗ schäftigten eingesessenen Fabrikarbeiter Beiträge zu leisten, diesen von jenen die Arbeit wuͤrde entzogen werden. Die betreffenden
um deren Statut es sich handelt, zu beziehen, zu den Unterstützungs⸗Kassen des Ortes, in welchem sie beschäftigt sind, herangezogen werden können, eben so können Fabrik⸗Inhaber nur zu Beiträgen für die Kassen des Ortes, worin sich ihr Fabrik⸗Etablissement befindet, durch Orts⸗ statuten verpflichtet werden.
Andere Einwendungen
ber in der Gemeinde, und gleichwie Fabrikarbeiter nur
gegen die Aufnahme dieser Bestim dieselbe