— 8 “ . sie nicht unbedingt für den ganzen Umfang der Monarchie vor⸗ M da in Kraft trete, wo sie von der
geschrieben sei, sondern nur 43 dnefe Gemeinde beschlossen und durch das Orts * h fes gesetz werde, eine ungleiche Belastung des Fabrikbetriebes in den verschie⸗ denen Gemeinden zur Folge habe, indem sie den Fabrik ⸗Inhabern einzelner Orte eine Abgabe auflege, welche die Fabrik⸗Inhaber an⸗ derer Orte nicht treffe. Zur Erledigung dieses Bedenkens wird es aber eines neuen Gesetzes nicht bedürfen. Denn die gleichmmäßige Feststellung der erwähnten Verpflichtung für die Fabrik⸗Inhaber liegt so sehr im eigenen Interesse aller Gemeinden, in deren Be⸗ zirken Fabrikarbeiter beschäftigt sind, daß die Vertreter dieser Ge⸗ meinden schon mit Rücksicht auf die Interessen des Wohls ihrer Gemeinden Veranlassung nehmen werden, die im §. 58 a. a. O. vorgesehene Beihülfe der Fabrik ⸗Inhaber zu den Unterstützungs⸗ Kassen durch Abfassung geeigneter Ortsstatuten zu erlangen. Die Fabrik⸗Inhaber aber werden bei billiger Erwägung ihrer Stellung zu den Arbeitern und zu den Gemeinden und bei rücksichtsvoller Theilnahme für die Interessen der Fabrikarbeiter, wie zuversichtlich erwartet werden darf, sich der Betheiligung bei jenen Kassen um so weniger zu entziehen suchen, je gleichmäßiger die Obliegenheiten der Arbeitgeber in den verschiedenen Gemeinden desselben Fabrik⸗ distrikts durch die Festsetzung übereinstimmender Ortsstatuten sich gestalten. 8* Demzufolge veranlasse ich die Königliche Regierung, bei den Kommunal⸗Behörden und Vertretern aller bei dieser Frage bethei⸗ ligter Gemeinden Ihres Verwaltungs⸗Bezirks, im Sinne der vor⸗ stehenden Bemerkungen, auf die Abfassung entsprechender Orts⸗ Statuten auch ohne vorgängige Anregung von Seiten der zunächst betheiligten Gewerbetreibenden und Arbeiter in geeigneter Weise hinzuwirken und außerdem zur Erreichung dieses gemeinnützigen Zweckes die Mitwirkung der verschiedenen Corporatonen und Organe des Handels⸗ und Gewerbestandes in Anspruch zu nehmen. Bei der Entwerfung solcher Ortsstatuten ist das der Cirkular⸗ Verfügung vom 1. April 1849 beigefügte Normal⸗Ortsstatut, in Betreff der Gesellen⸗Verbindungen und Kassen zur gegenseitigen Unterstützung, mit der Maßgabe zum Vorbilde zu empfehlen, daß neben den dort bezeichneten Gesellen und Gehülfen in jedem Para⸗ graphen des Ortsstatutes auch die Fabrikarbeiter zu erwähnen sind. Außerdem würde der §. 58 der Verordnung vom 9. Februar 1849 durch Einschaltung eines besonderen Paragraphen in folgender Fassung zu berücksichtigen sein: 3
b 185 „§. 5. 88 Die Inhaber der im Bezirke der Gemeinde N. befindlichen Fabrik⸗Etablissements sind verpflichtet, sich bei den dortigen Fa⸗ brikarbeiter⸗Unterstützungskassen mit der Hälfte des Betrages, welchen die von ihnen in jenem Bezirke beschäftigten Arbeiter zu den Unterstützungskassen nach den betreffenden Kassen⸗Statuten aufbringen müssen, zu betheiligen. In den von der Regierung zu genehmigenden Kassen⸗Statuten muß den Fabrik⸗Inhabern eine ihrer Stellung als Arbeitgeber und der Höhe ihrer Bei⸗ träge entsprechende Theilnahme an der Kassenverwaltung einge⸗ räumt werden. Die durch örtliche Verhältnisse bedingten näheren Festsetzungen darüber, welche Betriebsstätten als Fabrik⸗Etablissc⸗ ments, im Sinne der vorstehenden Bestimmungen anzusehen sind, bleiben der Regierung, nach Anhörung (des Gewerberaths und) der Kommunal⸗Behörde, vorbehalten.“
Besteht an dem betreffenden Orte kein Gewerberath, so sind,
und in der für die Publication lokalpolizeilicher Verordnungen in N. vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen.“
Dem Ermessen der Kommunal⸗Behörden und der Königlichen Regierung bleibt jedoch anheimgegeben, da, wo besondere örtliche Verhältnisse dafür sprechen, daß etwaige Meinungsverschiedenheiten und Zweifel über die Bildung der einzelnen Kassen⸗Verbindungen vorweg erledigt werden, die zu diesem Zwecke vorgeschlagenen näheren Bestimmungen in den Entwurf des Ortsstatutes aufzu⸗ nehmen. Eben so können durch das Ortsstatut zur Vereinfachung der Kassenverwaltung sämmtliche für Fabrik⸗Inhaber beschäftigte Arbeiter ohne Rücksicht darauf, ob sie in anderen Beziehungen als Gesellen oder Gehülfen oder als Handwerksmeister anzusehen sind, den be⸗ stehenden oder noch zu errichtenden Fabrikarbeiter-Verbindungen zugewiesen werden. In allen Fällen sind aber, vor der Feststellung eines Ortsstatutes, welches Verhältnisse der Fabrikarbeiter und der Fabrik⸗Inhaber berührt, den Bestimmungen des §. 168 der Ge⸗ werbe⸗Ordnung gemäß, über die erforderliche Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen, einerseits die Fabrik⸗Inhaber und anderer⸗ seits Vertreter der Fabrikarbeiter, deren Auswahl den Behörden überlassen bleibt, zu vernehmen, wie denn auch die im §. 2 der Verordnung vom 9. Februar 1849 vorgeschriebene Vernehmung des Gewerberathes in keinem Orte, für welchen ein solcher besteht, unterbleiben darf.
Ich glaube erwarten zu dürfen, daß sich bei umsichtiger Leitung der hiernach einzuleitenden Verhandlungen die allsei⸗ tige Verständigung über die Betheiligung bei den Unterstützungs⸗ kassen überall herbeiführen lassen und daß insbesondere auch die üunter allen Umständen zu befoördernde freiwillige Theilnahme der Fabrik⸗Inhaber an den Einrichtungen, welche das Wohl ihrer Ar⸗ beiter bezwecken, die von verschiedenen Seiten beantragte Festsetzung neuer gesetzlicher Verpflichtungen in Betreff jener Fürsorge entbehr⸗ lich machen werde.
Berlin, den 16. März 1852.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(gezs) von der Heydt.
An
die Königliche Regierung zu Aachen und abschriftlich an die übrigen Königlichen Regierungen. 8
Verfügung vom 15. März 1852 — betreffend die Be⸗ förderung verschlossener Brief⸗Pakete zwischen Bremen und Nord⸗Amerika.
Nach einer Mittheilung des Stadt⸗Postamtes zu Bremen wer⸗
den von demselben außer mit den Postdampfschiffen „Washington“ und „Herrmann“, deren Fahrtordnung für dieses Jahr im Post⸗ Amtsblatt Nr. 6 bekannt gemacht worden ist, von jetzt ab auch noch auf dem Wege über England verschlossene Brief⸗Pakete nach Nord⸗ Amerika abgefertigt werden. Die Absendung der Brief⸗Pakete von Bremen nach Nord⸗Amerika über Cuxhaven und London erfolgt jeden Freitag Nachmittags, mit Ausnahme desjenigen Frei⸗ tags im Monat, an welchem entweder das Dampfschiff „Washing⸗ ton“ oder „Herrmann“ direkt von Bremen nach New⸗York gbgeht.
Die mittelst der verschlossenen Briefpakete zwischen Bremen und Nordamerika über England zu befördernde Korrespondenz unterliegt derselben Behandlung und Taxirung, wie diejenige Kor⸗
von 5 Sgr. nicht mehr erforderlich.
L1P’
das König 22
um hypothekarische Eintragung die Verwendung des
Zerlin, den 25. Februar 1852..
Ninisterium der geistlichen, Unterrichts
Medizinal⸗Angelegenheiten.
Verzeichniß der Vorlesungen und praktischen Uebun⸗ gen bei der Königlichen Akademie der Künste in dem
Sommerhalbjahr vom 1. April bis Ende 8 September 1852. P A. Fächer der bildenden Künste.
1) Zeichnen, Malen und Modelliren nach dem lebenden Modell, geleitet
von den Mitgliedern des Se Ak t u onh. Wencg. nats der Akademie und dem Unterricht in der Composition und Gewandung: Professor B. Zeichnen und Malen im Königlichen Mofeune⸗ sss 1 Anatomie: Dr. Du Bois⸗Reymond. “ Zeichnen nach Gypsabgüssen: Professor Dhegee.. 88 Modelliren nach der Antike: Professor August Fischer⸗ Landschaftzeichnen: Professor Schirmer. Zeichnen der Thiere, besonders der Pferde: Professor Eybel. Vorbereitungs⸗Klasse: Professor Herbig und Maler Holbein. Zeichnen nach anatomischen Vorbildern und Proportionen des mensch⸗ lichen Körpers: Maler Domschke. 8 Kupferstechen: Professor Buchhorn. Lolz⸗ und Formschneiden: Professor Gubitz.
Schrift⸗ und Kartenstechen: der akademische Lehrer Reyher.
14) Metallgraviren und Steinschneiden: der akademische Lehrer
dr aesceeh
Bronzegießen: der akademische Lehrer H. ö“” Geschichte der Kunst bei den Völkern des Alterthums, bei den Grie⸗ chen und Römern: Dr. Guhl. “ 1 Mythologie: Professor Geppert.
“ 2„ 1 vI11“ 8
Die Lehre von der zweckmäßigen Anlegung der Gebände, verbunden mit praktischen Uebungen in Entwerfen derselben: Professor Rabe. Privatim wird derselbe vortragen: a) Die Lehre von den Construc⸗ tionen, oder: wie die Gebäude und jeder einzelne Theil derselben den For⸗ derungen der Festigkeit gemäß zweckmäßig zu errichten sind. b) Die Geschichte der Baukunst bis zur gegenwärtigen Zeit, verbunden mit der Beschreibung der verschiedenen Bauwerke Vorzeit und Gegenwart.
Die Projektionen, die Lehre von den Säulen⸗Ordnungen nach Vi⸗ truv, Perspektive und Optik: Professor Hummel und Professor Beckmann.
Zeichnung und Composition architektonischer Decorationen: Profes⸗ sor Bötticher. Entwerfen der Gebäude: Professor Strack. a) Bau⸗Construclio⸗ nen: Derselbe.
Perspektive für Architekten: Professor Beckmann.
Modelliren architektonischer Verzierungen und Flieder: Professor
I. Fifher.
“ ““
Kihiriegs⸗Ministerium. 118 8 Allerhöchste Ordre vom 121 Februar 1852 — betref bes . des Militair⸗Medizinalwesens.
Da es sich herausgestellt hat, daß die nach näher üf
8Nae n tl herer Prüfun 8 “ erachtete Reform des Militair⸗Medizinalwesens . eeeh. nce ohne eine namhafte Erhöhung des g jurchzuführen ist; so will Ich für jetzt Ver⸗ ie eintreten hsmn, eeeeeereee
¹) Das obere militairärztliche Personal besteht künfti ze
8— odere milita 1 1 ftig, außer dem Chef des Militair⸗Medizinalwesens, welcher den Sen- „Ge⸗
neral⸗Stabsarzt der Armee“, mit dem Range eines Obersten anzunehmen hat, nur aus General⸗Aerzten, mit dem Range eines Majors,
Ober⸗Stabsarzten, mit dem Range eines Hauptmanns,
Secbetrgeen, mit dem Range eines Premier⸗Lieutenants,
1 Wurzten und Assistenzärzten, mit dem Range eines
Seconde⸗Lieutenants. b
G Neben diesen Titeln führen aber die Militair⸗Aerzte be-⸗
ziehungsweise noch die Benennungen 11“] Corpsärzte, 8 1
NRezgimentsärzte, Garnisonärzte,
—Beataillonsärzte, 1 iach Maßgabe der Functionen, für welche sie ernannt werden. Die gegenwärtig bereits angestellten General⸗Aerzte, Re⸗ Bments⸗ und Bataillons⸗Aerzte haben diejenigen Titel und Benennungen anzunehmen, welche ihnen hiernach mit Berück⸗
8 ichtigung ihres bisherigen Rangverhältnisses zukommen.
g” bisherigen Regiments⸗ Aerzte der Artillerie gehen ein. Dagegen werden drei Ober⸗Stabsärzte mit 700 Rthlr. Ge⸗ halt 8 Königsberg i. Pr., Breslau und Münster als Gar⸗ nison⸗Aerzte neu angestellt, und außerdem, in Stelle der bis⸗ herigen Garnison⸗Stabsärzte, in den übrigen sechs größeren Garnison⸗Orten der Ariillerie⸗Regimenter ebenfalls Ober⸗ Stabsärzte mit 700 Rthlr. Gehalt ernannt, so wie die Gar⸗ nison Stabsäͤrzte der Festungen, in welchen sich Artillerie⸗ Abtheilungen befinden, in ihrem Gehalt um je 100 Rthlr. verbessert, wogegen nach Eintritt der Gehalts⸗Erhöhungen für die Garnison⸗Aerzte alle übrigen, denselben bisher ge⸗ währten extraordinairen Zulagen für ärztliche Mühwaltungen fortan wegfallen. Bei dem Garde⸗Reserve⸗Infanterie⸗Regiment wird ein Ober Stabsarzt neu angestellt. — Das Einkommen von 50 Stabsärzten der Landwehr⸗Bataillone wird um je 60 Rthlr. verbessert. Die bisherigen Stabsärzte bei dem medizinisch⸗chirurgischen Friedrich Wilhelms⸗Institut sterben aus, und es werden statt verselben 18 Assistenzärzte mit dem Titel „Oberarzt“ und den Kompetenzen der Assistenzärzte, mit Bewilligung der goldenen Litze als äußeres Abzeichen, angestellt. An Assistenzärzten sollen künftig nur 525 bei der Armee ver⸗ bleiben und davon 312 ein pensionsfähiges Gehalt von 240 Rthirn. nebst dem Offizier⸗Servis erhalten, insoweit zu letz terem disponible werden.
Die Vertheilung der Assistenzärzte bei T folg Sin g ssistenzärzte bei den Truppen erfolg
bei jedem Infanterie⸗Regiment à 3 Bataillonen 7, 12 8
bei jedem Reserve⸗Infanterie⸗Regimehnt 5,., bei jedem Kavallerie⸗Regiment 2 bis 3
mit Rücksicht auf den §. 22 der Verordnung vom 9. Februar 1849, d 4 „ M““ .“
die eingeklammerten Wörter auszulassen. respondenz nach und aus Nordamerika, welche mittelst der oben ge⸗ 8 X“ Mu si. 1““
So weit demnächst die Abgränzung der einzelnen Kassen⸗Ver⸗ 1“ direkt über Bremen befördert wird (Verordn, ¹) Lehre der Harmonie: Musik⸗Direktor Bach.
1—“— i vsNee “ vom 12. Juli 1851). 25) Doppelter Contrapunkt und Fuge: Derselbe. 1 18e
sind im Allgemeinen als „Fabrikarbeiter“ nicht blos die 8 Fabrik⸗ Die Postanstalten haben sich bei der Spedition nnd der Porto⸗ 26) Choral⸗ und Figural⸗Styl: Derselbe. 16 ““ angestelt, und dem entsprechend uch der everf For chöꝛigen
stätten beschäftigten Arbeiter, sondern, nach den Bestimmungen des berechnung der Korrespondenz nach Nordamerika via Bremen 27) Freie Vokal⸗Compositionen: Die Musik⸗Dire „Truppentheile der Armee gedeckt wird. 8 Grell. b 7 Die jetzt noch uͤberzähligen Unterärzte sterben aus und werden
§. 4 der Verordnung vom 7. August 1846, die Gewerbegerichte in der Rheinprovinz betreffend, auch diejenigen anzusehen, welche ohne Dienstabhängigkeits⸗ Verhältniß, außerhalb der Betriebsstätten der Fabrik⸗Inhaber, mit eigenen oder fremden Werkzeugen und mit oder ohne Verwendung von Zuthaten, die ihnen von Fabrik⸗In⸗ habern gegebenen Rohstoffe oder Halbfabrikate zu Waaren für das Geschäft des Arbeitgebers verarbeiten. In gleicher Weise bezeichnet die Verordnung vom 9. Februar 1849 über die Errichtung von Gewerbegerichten im §. 2 diejenigen, welche zur Klasse der Fabrik⸗ Arbeiter zu rechnen sind. Die in beiden Gesetzstellen vorausgesetzte Art der Beschäftigung wird zur Abgränzung der Fabrikarbeiter⸗ Unterstützungskassen und zur Feststellung der auf diese sich be⸗ ziehenden Verpflichtungen der Fabrik⸗Inhaber in der Regel genü⸗ genden Anhalt darbieten, und, um die Durchführung der hiernach zu treffenden Anordnungen zu sichern, ist in dem nach dem Noymal⸗ Statute zu entwerfenden Ortsstatute dem Schlußsatze des §. 1 nasheser 29 zu geben. 8 b
„ Welcher dieser Verbindungen und Ka sen, die inzelr
8 Handwerken und Fabrikgewerben eeee S ane. fen und Fabrikarbeiter beitreten sollen, hat die Kommunal⸗Be⸗ hörde, nach Anhörung betheiligter Gewerbetreibender (und des Gewerberathes), mit Genehmigung der Regierung zu bestimmen
—
hiernach zu achten und auch das Publikum von der neuen Beför⸗- Grell.— — üti er .“ b 1 is 28) Freir Instrumental⸗Composttionen: Dieselben . bis dahin aus den allgemeinen Ersparnissen des Geldverpfle
derungsgelegenheit in geeigneter Weise in Kenntniß zu setzen. 88 2 9 u EEbeeeGenehal WAmt. “ Hv ql BWWII1I11“ * b v vxq Verfügung vom 25. Februar 1852 — betreffend bir Stempelfreiheit der Gesuche in Angelegenheiten frei⸗ williger wie streitiger Gerichtsbarkeit.
Auf den Bericht des Königlichen Appellationsgerichts vom 7ten d. Mts. wird demselben eröffnet, daß zu Gesuchen in Ange⸗ legenheiten freiwilliger wie streitiger Gerichtsbarkeit, ohne Unter⸗ schied, ob dieselben zu Protokoll gegeben oder schriftlich eingereicht werden, nach dem Gesetz vom 10. Mai v. J., betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten, weder ein Stempel ferner zu verwenden, noch der Betrag desselben in Ansatz zu brin⸗ gen ist, vielmehr auch der Gesuchsstempel durch das für das bean⸗ tragte Geschäft anzusetzende Pauschquantum gedeckt wird. Unbe⸗ denklich ist daher auch zu dem schriftlichen Gesuche eines Notats
E. Bei der mit der Akademie Kut
Berlin, den 9. März 1852. 8
D. Bei der mit der Akademie verbundenen Zeichnenschule.
Freies Handzeichnen, unter Leitung des Professor Lengerich und 8
Gewerkschule.
30) Freies Handzeichnen: Die Professoren Herbig, Lengerich
S.
und die akademischen Lehrer Holbein, Schütz und Kupfer⸗
stecher Linger.
31) Modelliren nach Gypsabgüssen: Professor Wichmann und Pro⸗ „ fessor A. Fischet.
32) Geometrisches und architektonisches Reißen: Professor Zielcke uüund Professor Stövesandt. Für die Unterrichts⸗Gegenstände
von Nr. 1 bis 29 finden die Anmeldungen von Mitte März bis Ende April im Akademiegebäude jeden Mittwoch von 12 bis 2 Uhr statt, für Nr. 30 bis 32 jeden Sonntag von 9 bis 11 Uhr eben da⸗
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Königliche Akademie der Künste. Poof. Herbig, Viee⸗Direftor.
nst- und
gungs⸗Etats — Titel III. A. — mit 180 Rthlr. Gehal
und dem Brodgelde verpflegt. Der Feldwebel⸗Servis für dieselben bleibt bis zu ihrem sukzessiven Ausscheiden auf dem Servis⸗Etat.
Die bisherigen einjährigen freiwilligen Chirurgen erhalte
die Benennung: „einjährige freiwillige Aerzte“. Die Auf.
nahme derselben wird an die Bedingung geknüpft, daß sie zuvor Promotionen und Staatsprüfungen absolvirt haben. Die bisherigen Chirurgen⸗Gehülfen werden künftig „Lazareth⸗ Gehülfen“ genannt. Bei der zweiten Capitulation erhalten dieselben fortan eine Zulage bis zur Erreichung des Unter
offizier⸗Gehalts, mit dem dieser Charge entsprechenden Range
Sämmtliche Lazareth⸗Gehülfen, ohne Unterschied der Waffe
der sie angehören, erhalten eine ihren Dienstleistungen ent⸗ sprechende Bekleidung, nämlich einen blauen Waffenrock mit dunkelblauem Kragen und Aufschlägen und rothem Paspoil, ohne Achselklappen; außerdem ein Infanterie⸗Seitengewehr mit schwarzledernem Koppel und wollener Troddel nach Maß⸗ gabe ihres Ranges. 3
Die gegenwärtig noch vorhandenen Stabsärzte erster Klasse
des medizinisch⸗chirurgischen Friedrich⸗Wilhelms⸗Instituts sind