In der Klage ward unter Darstellung des FChe e Sache ausgeführt, daß der Kläger zur Genehmigung und Vr g hung der fraglichen Schrift vom 27. März 1848 Fehwungeg e darin von ihm abgegebene Erklärung mithin 8 ver 2 iche Kraft sei, daß aber der Erlaß eines Theils der Abgaben auch aus dem Grunde daraus nicht hergeleitet werden könne, weil darin eine ausdrückliche Willenserklärung, wie sie das Gesetz für Erlasse und Verzichtleistungen erfordere, nicht liege. Zur Begründung des An⸗ spruchs auf Zahlung der eingeklagten Renten berief der Kläger sich einestheils auf den Rezeß vom 27. Januar 1837, wonach für Ff gehobene Hülfsdienste eine jährliche Rente von resp. 2 Rthlr. 4 Sgr. und 3 Rthlr. 14 Sgr. zu zahlen sei, anderntheils darauf, daß „nach Ausweis des Hypothekenbuchs auf den Bauergutern resp. den Kossäthenhöfen der Verklagten aus dem am 15. April 1823 bestätigten Nachtrage vom 7. März 1823 eine in Gelde zu bezah⸗ lende Rente für aufgehobene Handdienste stehe, welche gegenwärtig refp. 38 Rthlr. 14 Sgr. 3 Pf. und 32 Rthlr. 6 Sgr. 2 Pf. betrage.“ . 98
Die Verklagten erklärten hinsichtlich des Antrages, die Schrif vom 27. März 1848 für unverbindlich zu erklären, daß sie, welche Bewandniß es auch mit dieser Schrift haben möge, keine Rechte daraus für sich herleiten wollten. Sie stellten auch ihre Verpflich⸗ tung zur Zahlung der aus dem Rezesse vom 27,⸗ Januar 1837 wegen Ablösung der Hülfsdienste originirenden Rente nicht in Ab⸗ rede. Dagegen griffen die Verklagten den Rezeß⸗Nachtrag vom 7. März 1823 und die darauf basirten Eintragungen als nichtig und wirkungslos an, weil sie und ihre Besitzvorgänger die Voll⸗ ziehung dieses Nachtrages verweigert hätten, jeder schriftliche Ver⸗ trag, und so auch der eben gedachte Nachtrag, erst durch vie Unter⸗ schrift Gültigkeit erlange, und die von der Königlichen General⸗ Kommission zur Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Ver⸗ hältnisse im frankfurter Regierungs⸗Bezirkr mittelst Confirmation vom 15. April 1823 „unter Ergänzung der ohne zureichenden Grund verweigerten Unterschrift der bäuerlichen Wirthe“ ertheilte Bestätigung des Nachtrages, ohne daß über den Grund der Wei⸗ gerung instruirt und erkannt worden, demselben die Rechtsgültigkeit nicht habe verschafen können. Sie trugen daher nicht nur auf Abweisung des Antrages, auf Zahlung der Rente von resp. 40 Rthr. 18 Sgr. 3 Pf. und 35 Rthlr. 20 Sgr. 2 Pf. an, sondern baten zugleich reconveniendo:
den Nachtrag zum Regulirungs⸗Rezesse vom 15. April 1823 für null und nichtig und die daraus vorgenommenen Eintragungen der Rente in das Hypothekenbuch ihrer Grundstücke für wirkungs⸗ los zu erklären und auf Löschung der Rrute zu errennen.
Der Kläger machte dagegen geltend, daß die Königliche Ge⸗
neral⸗Kommission vermöge ihrer richterlichen Qualität allerdings
befugt gewesen sei, in der Art, wie in der Confirmation geschehen, die verweigerte Unterschrift des Rezeß⸗Nachtrages zu ergänzen, daß die bestätigten Regulirungsrezesse hinsichtlich ihres Inhalts einer Prüfung der Gerichte überhaupt nicht unterworfen werden dürften, und gleich rechtskräftigen Erkenntnissen so lange als rech sgültig angesehen werden müßten, bis sie von der kompetenten Behörde wegen einer etwa dabei vorgekommenen Nullität nach den Bestim⸗ mungen des Tit. 16 der Prozeß⸗Ordnung wieder aufgehoben wären; daß aber diese kompetente Behörde nicht die ordenklichen Gerichte seien, sondern diejenige General⸗Kommission, welche den Rezeß be⸗ stätigt habe, und daß sonach der fragliche Rezeß⸗ Nachtrag nur im Wege einer gehörig begründeten Nullitätsklage bei der landwirth⸗ schaftlichen Abtheilung der Königlichen Regierung zu Frankfurt an⸗ gefochten werden könne. Zugleich berief der Kläger sich darauf, daß der Nachtrag in Betreff der fraglichen Rente nichts enthalte, was nicht schon durch ein demselben vorangegangenes rechtskräftiges Erkenntniß vom 5. Januar 1822 entschieden wäre, und daß nach Inhalt des Eintragungsvermerkes, als Titel der Eintragung, neben dem Rezeß⸗Nachtrage ausdrücklich auch dieses Erkenntniß angegeben sei, so daß, selbst wenn jener Nachtrag nichtig wäre, daraus die Nichtig⸗ keit der Eintragung nicht folgen würde, und sonach die gegen die Rechtbeständigkeit der Rente erhobenen Einwendungen völlig unbe⸗ Priüneh; seien. Er blieb demgemäß im Wesentlichen bei seinem Nancg nnneange sühen, modiffzäcte indessen mit Rücksicht darauf, daß EETEETEEET11“ für die aufgehobenen Handdienste nach ss ere ntscheirung und dem Rezeß⸗Nachtrage jedesmal für 10 Jahre. zu bestimmen ist, den ursprünglichen Antrag inso⸗ weit, daß er den für diese Rente berechneten Geldbetrag von resp. 38 Rthlr. 14 Sgr. 3 Pf. und 32 Rthlr. 6 Sar. 2 Pf 4 Tre ISs 2 Rlihlr. 6 Sgr. 2 Pf. nur bis Nar jni 856, und von da ab denjenigen Geldbetrag in Anspruch 8 nimmt, welcher nach den ergangenen Festsetzungen auf Grund der Durchschnitts⸗Marktpreise jedesmal für einen 10jährigen Zeitra 4 — V 8 8 iraum zu bestimmen ist. Zugleich trug der Kläger aus den oben ange⸗ führten Gründen auf Zurückweisung der erhobenen Widerkl 8 Nach erfolgtem Schriftwechsel der Parteien i ewes. üst . 1 2 1 eien in conventione und in reconventione erkannte das Königliche Kreisgericht in C 4 . 1„₰ . ; 9. in dem zur mündlichen Verhandlung angesetzten Termine vom 19. Februar 1850, dahin: 1) daß 's bei der Erklärung der Verklagten, aus der Schrift
erzuleiten
vIh ] 88 vom 27. Mürz 1848 keine Rechte gegen Kläger h befugt zu sein, sein rechtliches Bewenden behalte, 2) a) jeder der beiden verklagten Bauern schuldig, dem Kläger 5* seinen Nachfolgern im Besitze des Gutes V. 2 Rthlr. gr., b) jeder der beiden verklagten Kossäthenhofs⸗Besitzer schuldig, deem Kläger und seinen Nachfolgern im Besitze des Gutes V. 3 Rthlr. 14 Sgr. für abgelöste Hülfsdienste zu Mar⸗ 1, 1 Jahres, bei Vermeidung der Execution, zu be⸗ zahlen. 3) Kläger dagegen mit seinen Anträgen, rücksichts der Rente für abgelöste Handdienste, angebrachtermaßen abzuweisen.
Der Widerklage geschah dabei keine Erwähnung.
Dies Urtheil wurde den Mandatarien beider Theile in eben jenem Termine publizirt. Bevor die Ausfertigung des Urtheils den⸗ selben zugestellt war, wandte sich jedoch der Kläger unterm 21. März 1850 an die landwirthschaftliche Abtheilung der Regierung zu Frank⸗ furt mit dem Antrage auf Erhebung des Kompetenz⸗Konflikts, weil, wenn das Kreisgericht materiell über die von den Verklagten gegen die Gültigkeit des Rezeß⸗Nachtrages erhobenen Einwendungen er⸗ kannt und letzteren für nichtig erklärt habe, darin ein unbefugter Eingriff in die Kompetenz der Regierung liege. Die ebengedachte landwirthschaftliche Abtheilung übersandte demnächst dem Kreis⸗ gericht unterm 27. März 1850 einen von dem Spruchkollegium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten des frankfurter Regierungs⸗ bezirks ausgefertigten Beschluß von demselben Tage, des Inhalts, „daß zur Entscheidung der Frage: ob der Rezeß über die Reguli⸗ rung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse zu V., bestä⸗ tigt den 15. April 1823, aufrecht zu erhalten, nicht das Kreis⸗ gericht in C., sondern das Spruchkollegium kompetent sei“; sie er⸗ klärte zugleich in dem Anschreiben, daß sie hiermit in der vorliegen⸗ den Prozeßsache den Kompetenz⸗Konflikt erhebe, mit dem Antrage, das Rechtsverfahren bis zur Entscheidung über denselben einzustel⸗ len. Das Kreisgericht zu C. sistirte hierauf mittelst Verfügung vom 29. Juli 1850 das Rechtsverfahren und ließ das abgesetzte Urtheil zu den Akten gelangen, ohne, so viel ersichtlich, solches den Parteien zuzufertigen.
Gegen den erhobenen Kompetenz⸗Konflikt ist zunächst in for⸗ meller Hinsicht seitens der Verklagten in der von ihnen unterm 16. August 1850 abgegebenen Erklärung der Einwand erhoben worden, daß der Konflikt, da die Regierung zu Frankfurt aus mehreren Abtheilungen bestehe, nach §. 4 des Gesetzes vom 8ten April 1847 vom Plenum derselben zu erheben gewesen wäre, wäh⸗ rend nur das Spruchkollegium der landwirthschaftlichen Abtheilung, nicht einmal die landwirthschaftliche Abtheilung selbst, denselben er⸗ hoben habe. Diese letztere Bemerkung ist nicht zutreffend, da, wie vorbemerkt, die landwirthschaftliche Abtheilung unter Bezugnahme auf den Beschluß des Spruchkollegiums erklaͤrt hat, daß sie den Kompetenz⸗Konflikt erhebe. Es kommt hier aber überhaupt nicht die Kompetenz der Regierung selbst, sondern nur die des Spruch⸗ kollegiums in Frage. Das Spruchkollegium für die landwirth⸗ schaftlichen Angelegenheiten des Regierungsbezirks Franksurt bildet nach §. 4 der Verordnung vom 27. Juni 1840 (Gesetz⸗Sammlung S. 132) und §§. 1 bis 6 der Verordnung vom 22. November 1844 (Gesetz⸗Sammlung von 1845 S. 19) diejenige Instanz, welcher die den Auseinandersetzungs⸗Behörden zustehenden Entscheidungen zugewiesen sind; diese Entscheidungen sind nach §. 4 a. g. O. aus⸗ drücklich von der Kompetenz der Regierung ausgenommen. Das Spruchkollegium nimmt in dieser Hinsicht eine selbstständige Stel⸗ lung ein, in Folge deren dasselbe seinerseits darüber zu beschließen hat, ob es in einer vorliegenden Streitsache seine Kompetenz für begründet erachte oder nicht; es kann daher auch der Beschluß über die Erhebung des Kompetenz⸗Konfliktes nur von dem Spruch⸗ kollegium ausgehen. Der seitens der Verklagten gemachte formelle Einwand ist hiernach unbegründet. Dagegen ist der erhobene Kompetenz⸗Konflikt selbst nicht für begründet zu erachten.
Der Beschluß vom 27. März 1850, mittelst dessen das Spruch⸗ kollegium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten des frank⸗ furter Regierungs⸗Bezirks die Entscheidung der Frage: ob der mehrerwähnte Rezeß⸗Nachtrag aufrecht zu erhalten sei, als zu sei⸗ ner Kompetenz gehörig in Anspruch nimmt, beschränkt sich zu seiner Begründung auf die Bimerkung: „da nach §. 62 der Verordnung vom 30. Juni 1834 (Gesetz⸗Sammlung S. 96) den ordentlichen Gerichten die Prüfung der Rechtsbeständigkeit eines von der Aus⸗ einandersetzungs⸗Behörde bestätigten Rezesses nicht zustehe, so folge hieraus von selbst, daß, wenn die Rechtskraft eines bestätigten Re⸗ zesses angefochten werde, die Entscheidung hierüber nur der General⸗ Kommission resp. dem Spruchkollegium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zustehen könne.“ Der §. 62 g. a. O. lautet aber nur dahin: 1
„Die Gerichte werden wegen der auf Grund der bestätigten Aus⸗ einandersetzungs⸗Rezesse von den Parteien oder sonst von den General⸗Kommissionen bei ihnen in Antrag gebrachten Eintra⸗ gungen in die Hypothekenbücher von den ihnen nach der Hypo⸗ theken⸗Ordnung Tit. 2, §§. 12 und 13 obliegenden Verpflichtun⸗
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sollen. dieser Obliegenheit entbunden sind und die Eintragung der von
8 „ 1 „ „ Kompetenz der Auseinandersetzungs⸗Behoͤrde ein.
gen entbunden, welche statt ihrer den mit der Bestätigung der Auseinandersetzungs⸗Rezesse beauftragten Behörden übertragen sind. Es versteht sich jedoch von selbst, daß sie, wenn sich aus den Hypothekenbüchern selbst Anstände der nachgesuchten Eintra⸗ gung ergeben, jene Behörden davon in Kenntniß zu setzen und denselben deren Erledigung zu überlassen haben.“
Hierin ist, wie seitens der Verklagten mit Recht entgegnet wird, keinesweges allgemein bestimmt, daß die Gerichte sich mit der Prüfung der Rechtsbeständigkeit eines von der Auseinandersetzungs⸗
Behörde bestätigten Rezesses überhaupt nicht zu befassen hätten; es ist vielmehr nur in Ansehung des speziellen Falles der Eintra⸗
gung eines solches Rezesses in das Hypothekenbuch eine besondere Bestimmung dahin getroffen, daß die Gerichte dabei der ihnen nach den allgemeinen Vorschriften der Hypotheken⸗Ordnung bei Hypo⸗ thekensachen zur Pflicht gemachten Prüfung der Gültigkeit und Rechtsbeständigkeit der vorliegenden Rechtsgeschäfte überhoben sein Daraus, daß die Gerichte als Hypothekenbehörden von
den Auseinandersetzungs⸗Behörden bestätigten Rezesse ohne Weiteres vorzunehmen haben, folgt keinesweges, daß die Gerichte, wenn dem⸗ nächst gegen die Rechtsbeständigkeit der Rezesse Einwendungen erhoben werden, von deren Erörterung und Entscheidung ausge⸗ schlossen wären. Die Frage: ob sie oder nur die Auseinander⸗ setzungs⸗Behörden hierzu kompetent seien, muß vielmehr unabhängig von den Bestimmungen über die Stellung, welche die Gerichte als Hypothekenbehörden einnehmen, entschieden werden. In dieser Hinsicht ist von dem Königlichen Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten, welches auf Grund des §. 12 des Gesetzes vom 8. April 1847 mittelst Schreibens vom 8. März 1850 sich über den erhobenen Kompetenz⸗Konflikt geäußert und den⸗ selben für begründet erachtet hat, bemerkt worden, daß das auf die Auseinandersetzung bezügliche Verfahren den Auseinandersetzungs⸗ Behörden ausschließlich zugewiesen sei. Es wird ausgeführt: der Auseinandersetzungs⸗Rezeß habe nicht nothwendig die Natur eines Vertrages. Es komme sehr häufig vor, daß nicht eine einzige Vereinigung der Interessenten zu Stande komme, vielmehr Alles durch Erkenntniß festgestellt und demnächst auch die Unterschrift durch Erkenntniß erganzt werde; es können mithin auch die Vorschriften von Verträgen nicht unbedingt auf die Auseinandersetzungs⸗Rezesse Anwendung finden. Dem bestätigten Auseinandersetzungs⸗Rezesse eien besondere Wirkungen beigelegt, welche den Verträgen nicht ukommen, und den Auseinandersetzungs⸗Behörden besondere Rechte
ind Pflichten zugewiesen, die von anderen Behörden gar nicht wahr⸗
genommen werden können. Jede Entscheidung über die Rechtsver⸗
bindlichkeit eines Rezesses verändere das darin zusammengefaßte
Resultat der Auseinandersetzung und greife dadurch co ipso in die
Es könne hier⸗
nach die Frage über die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines bestä⸗
tigten Rezesses nur von der Auseinandersetzungs⸗Behörde erörtert und entschieden werden.
Es wird aiso den Auseinandersetzungs⸗Behörden die Stellung eines fonum speciale causae in der Art beigemessen, daß ihnen, auch nachdem die Auseinandersetzung durch Abschluß und Bestäti⸗ gung des Rezesses zu Ende gebracht worden, mit Ausschluß der ordentlichen Gerichte die Erörterung und Entscheidung der hierauf Bezug habenden Streitigkeiten gebühren soll. Allein diese Ansicht wird durch die über die Kompetenz der Auseinandersetzungs⸗Behör⸗ den ergangenen gesetzlichen Vorschriften nicht begründet. gentheil beschränken die Verordnung vom 20. Juni 1847 (Gesetz⸗ Sammlung S. 161) §. 205, und die Verordnung vom 30. Juni 1834 (Gesetz⸗Sammlung S. 96) §. 12 die Kompetenz der Aus⸗ einandersetzungs⸗Behörden nach erfolgter Bestätigung des Rezesses auf die Ausführung dieses Rezesses und auf gewisse, speziell bestimmte Fälle, und der §. 20 der erstgedachten Verordnung besagt ausdrücklich, daß mit Ausnahme jener Fälle, zu denen die Frage, ob der Rezeß selbst in rechtsgültiger Weise zu Stande ge⸗ kommen sei, nicht gehört, „das Ressort der ordentlichen Gerichte
und Verwaltungs⸗Behörden wieder eintrete, sobald die Anseinan⸗- dersetzungs⸗Rezesse und die Nachträge bestätigt und jedem Theile V
die ihm hiernach zukommenden Abfindungen überwiesen seien.“ Insbesondere verweist der §. 205 g. a. O. die Anträge auf Vollstreckung des Rezesses, wenn daranf nicht binnen Jahresfrist nach eingetretenem Realisations⸗Termine angetragen worden, an die ordentlichen Gerichte. Gehen nun dergleichen Anträge bei den ordent⸗ lichen Gerichten ein, so werden diese in Folge des §. 169 der Ver⸗ ordnung vom 20. Juni 1817 dasjenige, was in §§. 3 und 4 Tit. 24 der Prozeß⸗Ordnung über die Execution aus Judikaten und gerichtlich geschlossenen Vergleichen angeordnet ist, zur Richtschnur zu nehmen haben, wie dies auch in einem Reskript des Ministe⸗ riums des Innern vom 5. Juni 1839, in Uebereinstimmung mit dem Justiz⸗Minister, bemerklich gemacht worden ist (Justiz⸗Ministe⸗ rialblatt von 1839 S. 222). Aus einem Judikate oder einem ge⸗ richtlich geschlossenen Vergleiche kann aber nach §§. 3 und 4 a. a. O. nach Jahresfrist nicht mehr ohne Weiteres Execution verfügt, es muß vielmehr daraus besonders geklagt, werden,.,.
1850 und
Im Ge⸗
dem Berichte vom 27. November 1850 Bezug genommen wird, die
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Die Anträge auf Vollstreckung des Auseinandersetzungs⸗Rezesses werden hiernach nur im Wege der Klage angebracht werden können. Ist aber in Bezug auf eine solche Klage die Kompetenz des ordent⸗ lichen Gerichts nach §. 205 a. a. O. unbezweifelt begründet, so schließt die Kompetenz hinsichtlich des Klage ⸗»Antrages nothwendig auch die Berechtigung und Verpflichtung des Gerichts in sich, über die Einwendungen zu erkennen, mittelst deren von dem Gegentheil das Klagefundament bestritten und die Rechtsgültigkeit der zu Grunde gelegten Urkunde angefochten wird, es sei denn, daß das Gesetz die Entscheidung darüber ausdrücklich an eine andere Instanz verweise. Eine solche Ausnahme⸗Bestimmung liegt hier nicht vor; es muß daher das ordentliche Gericht für kompetent erachtet werden, über dergleichen Einwendungen seinerseits zu entscheiden, es mögen nun dieselben im Wege der Exception oder im Wrge der Widerklage geltend gemacht werden. Auch wird durch die richterliche Entschei⸗ dung über die Rechtsverbindlichkeit des beigebrachten Auseinander⸗ setzungs⸗Rezesses iin die Auseinandersetzung selbst, in die Reguli⸗ rung der gegenseitigen Verhältnisse unter den Interessenten, nich eingegriffen. Wird der bestätigte Rezeß für ungültig erklärt, so wird dadurch nur festgestellt, daß die Urkunde, welche das Gesammt⸗ Resultat der Verhandlungen über die Auseinandersetzung zusammen faßt, nicht in rechtsgultiger Form und Weise zu Stande gekommen, die Auseinandersetzung also noch nicht rechtsgültig zu Ende gebrach sei, so daß dieselbe anderweit zum Abschlusse zu bringen ist. In letzterer Beziehung tritt dann die Kompetenz der Auseinandersetzungs⸗ Behörde in vollem Umfange ein. Die Erkenntnisse und Entschei⸗ dungen, auf welche der für ungültig erklärte Rezeß sich gründet, werden durch das richterliche Urtheil eben so wenig berührt, als dadurch die Wirksamkeit der Auseinandersetzungs⸗Behörde bei der Regulirung der Sache selbst beeinträchtigt wird. Die Auseinander⸗ setzungs⸗Behörde kann bei der Aufstellung und Bestätigung des neuen Rezesses materiell vielleicht mit vollem Rechte ganz dasselbe reguliren, was der frühere Rezeß enthielt; es kommt nur darauf an, daß dies in rechtsgültiger Form und Weise geschehe. 8
In der oben erwähnten Vorstellung des Klägers vom 21. März 350 in einem von dem Koͤniglichen Ministerium für land⸗ wirthschaftliche Angelegenheiten mitgetheilten Berichte der Regierung zu Frankfurt vom 27. November 1850 ist die Inkompetenz der or⸗ dentlichen Gerichte nicht sowohl aus den besonderen Bestimmungen über die Kompetenz der Auseinandersetzungs⸗Behörden, als viel⸗ mehr aus den allgemeinen Vorschriften über das Forum für Nulli⸗ tätsklagen gegen rechtskräftige Urtheile hergeleitet. Nach §. 3 Tit. 16 der Prozeß⸗Ordnung ist die Nullitätsklage gegen ein rechts⸗ kräftiges Urtheil bei demjenigen Gerichte anzubringen, vor welches die Instruction der Hauptsache im Vorprozesse gehört hat. Es wird darauf Bezug genommen, daß der nach Vollziehung resp. Er⸗ gänzung der Unterschrift von der General⸗Kommission bestätigte Rezeß nach §. 169 der Verordnung vom 20. Juni 1817 (Gesetz⸗ Sammlung S. 161) die Wirkung einer gerichtlich bestätigten Ur⸗ kunde habe und auf Grund desselben sogar die Fxecution verfügt werden könne, und hieraus gefolgert, daß ein solcher Rezeß nur auf eben dem Wege, wie ein rechtskräftiges Urtheil, angefochten werden könne, mithin nach §. 3 a. a. O. nur bei der General⸗Kommission, als ‚derjenigen Instanz, vor welche die Instruction der⸗ Hauptsache gehört habe. Allein der §. 169 a. a. O. besagt keinesweges, daß der bestätigte Rezeß in allen Beziehungen als ein rechtskräftiges Erkenntniß gelten solle; es wird demselben nur die Wirkung einer gerichtlich bestätigten Urkunde und die exekutorische Kraft beigelegt. Daraus, daß in dieser Hinsicht der bestätigte Rezeß dem richter⸗ lichen Erkenntnisse gleichgestellt wird, kann nicht ohne Weiteres ge⸗ folgert werden, daß er überhaupt durchweg mit diesem auf gleicher Linie stehe. Die Wirkung, daß sofort, wie aus einem rechtskräfti⸗ gen Urtel, die Execution nachgesucht und verfügt werden kann, kommt nach §. 13, Tit. 11 und §. 4, Tit. 24 der Prozeß⸗Ordnung auch einem gerichtlich geschlossenen Vergleiche zu; der Letztere wird mithin in dieser Beziehung auch dem rechtskräftigen Erkenntnisse gleichgestellt. So wenig sich aber behaupten läßt, daß dieses Um⸗ standes wegen in Folge des §. 3 a. a. O. das Gericht, bei welchem auf Grund eines vor einem anderen Gerichte geschlossenen Ver⸗ gleichs Klage erhoben wird, mit der Erörterung und Entscheidung der gegen dessen Rechtsgültigkeit erhobenen Einwendungen sich nicht befassen dürfe, solche vielmehr an dasjenige Gericht verweisen müsse, vor welchem der Vergleich geschlossen worden, eben so wenig kann
daraus, daß der von der Auseinandersetzungs⸗Behörde bestätigte Rezeß hinsichtlich der Executionsvollstreckung gleiche Wirkung wie ein richter⸗
liches Urtheil hat, die Folgerung hergeleitet werden, daß dessen Anfechtung nicht anders als bei der Auseinandersetzungsbehörde statthaft sei. Der §. 3 enthält eine singuläre Vorschrift in Bezug auf die rechts⸗ kräftigen richterlichen Urtheile, welche ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung eine ausdehnende Anwendung nicht gestattet. Aller⸗ dings scheint in einem in den „Ergänzungen der preußischen Rechts bücher ꝛc.“ von Gräff ze. abgedruckten Reskript’ des Ministers für
V Handel und Gewerbe und des Justiz⸗Ministers vom 26. Oktober
1833, auf welches in der Vorstellung vom 21. März 1850 und in
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