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IVI6 Der unten näher bezeichnete Tuchmachergeselle Karl May, angeblich aus Liebenau, aber wahrscheinlich aus Strehlen gebürtig, ist eines in Unruhstadt verübten Diebstahls und der Anfer⸗ tigung falscher Legitimationspapiere dringend ver⸗ dächtig. Sein gegenwärtiger Aufenthalt ist nicht zu ermitteln Ein Jeder, der von dem Aufenthalt des ꝛc. May Kenntniß hat, wird auf⸗ gefordert, davon sofort der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗Behörde Anzeige zu machen. Gleich⸗ zeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf denselben zu vigiliren, ihn im Betretungs⸗ falle verhaften und mit allen bei ihm sich vor⸗ findenden Effekten an die Königliche Kreisge⸗ richts⸗Kommission J. in Schwiebus abliefern zu lassen.
8 wird bemerkt, daß der ꝛc. May bisher seine Legitimationspapiere auf den Tuchmacher⸗, Müller⸗ und Fleischergesellen Karl Rüchter oder
Richter, so wie auf den Namen Karl May und
unter dem Siegel und der Unterschrift der Or Behörde zu Struntz ausgestellt hat. Krossen, den 15. März 18522. Der Königliche Staats⸗Anwalt. Signalement: Der ꝛc. May ist angeblich 26 Jahre alt, evangelisch, von mittlerer Größe, hat hellblonde Haare, eine freie Stirn, blonde Augenbrauen, gewöhnliche Nase und Mund, vollständige Zähne, rasirten Bart, ein Kinn mit Grübchen, eine sehr rothe und gesunde Gesichts⸗ farbe, ovale Gesichtsbildung und schlanke Statur. Seine Kleidung besteht gewöhnlich in einem alten blauen Waffenrock mit schwarzem Sammtkra⸗ gen und einer grauen Tuchmütze mit Schirm, an Sonntagen trägt er auch einen schwarzen Tuchrock, schwarz⸗ und blaugestreifte Zeugbein⸗ kleider und eine weiße Piquéweste. e““
[2221 Oeffentliche Vorladung.
Der Arbeitsmann Theodor Wilhelm Berndt, in der Nacht zum 4. Mai 1851 aus dem Ge⸗ ängnisse des Kreisgerichts zu Friedeberg ent⸗ prungen, ist durch Beschluß des Ober⸗Tribunals vom 15. Februar 1851 wegen eines in der Nacht zum 4. September 1850 in der Behausung des Handelsmanns Simon Simonsohn zu Neu⸗ Dessau verübten zweiten gewaltsamen Diebstahls in den Anklagestand versetzt und die Verhand⸗ lung der Sache vor das hiesige Schwurgericht verwiesen worden. In Folge dieses Beschlusses haben wir zur mündlichen Verhandlung der Sache einen Termin auf den 29. Mai d. J., Vormittags 9 Uhr, in unserem Schwurgerichtssaale hierselbst anbe⸗ raumt, und da der gegenwärtige Aufenthalt des Angeklagten bisher nicht zu ermitteln gewesen ist, so wird derselbe hierdurch aufgefordert, in dem Termine zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche so zeitig dem Gerichte vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können.
Erscheint derselbe zur bestimmten Stunde nicht, so wird gegen ihn mit der Entscheidung der Sache in contumaciam verfahren werden.
Landsberg a. d. W., den 20. Februar 1852.
Der Schwurgerichtshof. 1
11011 Ediktal⸗Citation. 1— Auf die Anklage der Staats⸗Anwaltschaft vom 8. Oktober vorigen Jahres ist gegen den Buch⸗ drucker Karl August Kopf, früher in Lucken⸗ walde wohnhaft, wegen Preßvergehen, dadurch be⸗ gangen, daß in der Nr. 62 des nicht cautions⸗ pflichtigen Luckenwalder Wochenblatts eine Anek⸗ dote, deren Aufschrift „das seltsame Gespann“ agufgenommen ist, die Untersuchung eröffnet und haben wir zum mündlichen Verfahren einen Ter⸗ min auf den „3. August c., Vormittags 9 Uhr, in unserem Geschäftslokal anberaumt, wozu der Angeklagte mit der Aufforderung vorgeladen wird, zur festgesetzten Stunde pünktlich zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Zeugen und sonstigen Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche uns dergestalt zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können.
Erscheint der Sägeaee nicht, so wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden.
Jüterbogk, den 16. Januar 1852. 1e.
Königliches Kreisgericht, Abtheilung J.
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[100] Subhastations⸗Patent. Königliche Kreisgerichts⸗Kommission zu Fehrbellin den 16. Januar 1852.
Die dem Scharfrichter Franz Herrmann Ernst und dessen Ehefrau Minna Pherese geborenen Buchholz gehörigen, zu Fehrbellin belegenen, im hiesigen beheeeRabuche Vol. I. Fol. 1280 Nr. 152 und Vol. II. Fol. 182 Nr. 27 verzeichneten Wie⸗ sen und Ackergrundstücke mit dem darauf errich⸗ teten Flechsenhause, abgeschätzt nach der nebst Hypothekenschein in unserer Registratur einzusehen⸗ den Taxe:
J. die 6 Morgen Erbpachtsacker auf 152 Rthlr.
oohne Anrechnung des Kanons und der Grund⸗
stener, welche davon jährlich mit 8 Rthlr. entrichtet werden müssen,
II. die 11 Morgen 17 Ruthen freie Kavelwie⸗
sen und die 6 Morgen 154,5 ¶Ruthen Hütung an reinen Werth auf 1076 Rthlr.
sollen m 11. Mai d. Fuhr Por⸗
mittags, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
Zugleich werden hiermit alle unbekannten Real⸗ prätendenten bei Vermeidung der Präklusion und die ihrem Aufenthalte nach unbekannten Real⸗ gläubiger
a) der Buchhalter Karl Ferdinand Gantzsch,
b) der Partikulier Karl Kuhk,
c) der Restaurateur Christian Asmuth,
d) der Johann Jakob Gottlieb Dempelwolff, zu diesem Termine mit vorgeladen.
[901] Nothwendiger Verkauf. Königliche Kreisgerichts⸗Kommission zu Oderberg in der Mark, den 18. Oktober 1851. Die dem Baron von Lowtzow zugehörige, in Niederfinow belegene, im Hypothekenbuche die⸗ ses Fleckens sub Nr. 64 verzeichnete Ziegelei und Ackerbesitzung, gerichtlich abgeschätzt auf 11,346 Rthlr. 15 Sgr. zufolge der nebst neuestem Hy⸗ pothekenscheine und Bedingungen in der Registra⸗ tur einzusehenden Taxe, soll am 17. Mai 1852, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger ordentlicher Gerichtsstelle im Wege der nothwendigen Resubhastation Schulden halber öffentlich meistbietend verkauft werdben.
[37
Düsseldorf⸗Elberfelder Eisenbahn.
Die diesjährige ordentliche Ge⸗ neral⸗Versammlung der Düssel⸗ „dorf⸗Elberfelder Eisenbahn findet Freitag, den 28. Mai d. J., 9 Vormittags 10 Uhr,
im Gasthofe „zum Prinzen von Preußen“, bei Frau Wittwe Schleger dahier, statt, wozu die Herren Actionaire hierdurch ein⸗ geladen werden.
Zur Ausübung des Stimmrechts ist die Ein⸗ tragung des Actienbesitzes längstens bis zum 16. April d. J. in dem dafür bestimmten Re⸗ gister der Direction erforderlich, so wie der Nach⸗ weis daselbst am 26. oder 27. Mai d. J., daß der Actienbesitz seitdem sich nicht geändert hat.
Düsseldorf, den 21. März 1852. 8 Der Präsident des Verwaltungsrathoe,f“
Hoffmann.
[369] Ediktal⸗Citation.
Bei dem Waaisengerichte der Kaiserlichen Stadt Riga befinden sich weiter unten näher bezeichnete Geldposten asservirt, hinsichtlich deren die Bethei⸗ ligten oder Interessenten ihre desfallsigen Gerecht⸗ same, wie das zu deren Erhebung Erforderliche wahrzunehmen seit langer Zeit unterlassen und die Sache gänzlich auf sich haben beruhen lassen. In deposito judiciali liegen nämlich asservirt an Geldposten:
1) von gegen 600 Rbl. S.⸗M. zum Besten
eines Arztes Johann Friedrich Adam und ddessen Schwester Anna Dorothea Renefeski alias Raneffsky, geb. Adam, Kinder der im Jahre 1803 hierselbst verstorbenen Wittwe
Clara Elisabeth Adam, geb. Hartmann;
2) von gegen 180 Rbl. S.⸗M. zum Besten des Johann Protasius Buob, Bürger der Stadk Freiburg, und zum Besten des Per⸗ rückenmacher⸗Gesellen Dominic Buob, resp.
Vruaters und Bruders des im Jahre 1805 ebeh derzeit verunglückten Schiffe des
“
Schiffers Lunau ums Leben gekommenen Knunopfmacher⸗Meisters Johann Protasius Buob;
3) von gegen 1300 Rbl. S.⸗M. zum Besten
der Erben des im Januar 1793 verstorbenen
8 Informators Jakob Kanisch, nämlich dessen
Schhwestern, der derzeit zu Königsberg i. Pr
ggellebt habenden verw. Louise Dorothea Sper⸗
4* ber geb. Kanisch, und der unverehelichten
Spophia Dorothea Kanisch, so wie der Le⸗
gatarien, nämlich der Brüder des Erblassers
und deren Töchter des damaligen Ober⸗
Landgerichts⸗Advokaten Georg Wilhelm
8 Schenck, Namens Johanna Charlotte und
Eleonore Juliane Schenck;
4) von gegen 580 Rbl. S.⸗M. zum Besten des
1817 in London domizilirt habenden Schnei⸗
dders Karl Wilhelm Frank aus dem Nach⸗ lasse weiland Apothekers Johann Gottlieb
öI1““
5) von gegen 140 Rbl. S.⸗M. zum Besten des
iin Hamburg domizilirt habenden Maurer⸗ gesellen Johann Grimm, so wie des hie⸗
sigen Maurergesellen⸗Sohnes Karl Grimm, aals Legatarien der im Jahre 1799 unver⸗ ehelicht verstorbenen Maria Sophia Grimm;
6) von gegen 85 Rbl. S.⸗M. zum Besten der Helene Louise Saweljew, geb. Eben, einer Tochter der Tischlerwittwe Gertrud Elisabeth Eben, geb. Bergmann;
7) von gegen 85 Rbl. S.⸗M. zum Besten des seit vielen Jahren abwesenden Wassily Se⸗ menow Krikunow;
8) von gegen 85 Rbl. S.⸗M. zum Besten der Gottfried und Friedrich Gebrüder Janusche⸗
wit alias Januschkiewitz, welche denselben
aus dem Nachlasse der weiland Anna Re⸗ gina Osoling, geb. Soobs alias Zahn zu⸗ gefallen;
9) von gegen 41 Rbl. S.⸗M. zum Besten des Johann Gottfried Kaull, eines Sohnes des Stadtwägers Friedrich Valentin Kaull; von gegen 14 Rbl. S.⸗M. zum Besten des
Zahnarztes Friedrich Krause; von gegen 85 Rbl. S.⸗M. zum Besten der Gebruͤder Johann Peter und Gottfried Ni⸗ colaus Schuhard;
von gegen 35 Rbl. S.⸗M. zum Besten der Schneidermeistersfrau Helena Sabine Hoff⸗ mann, geb. Arnemann; von gegen 70 Rbl. S.⸗M. zum Besten der Majorin Dorothea Brinck, geb. Soobs, alias Zahn, Tochter des weiland Geddert Soobs aus Bauske in Curland; von gegen 45 Rbl. S.⸗M. zum Besten des Dieners August Kosmin, als Legatar des hierselbst im Jahre 1826 verstorbenen Kauf manns Johann Benjamin Steinbrück. Solchemnach werden genannte Interessenten, da deren Existenz, wie Person und Aufenthalt dermalen gänzlich unbekannt, — oder im Falle ihres Ablebens deren etwaigen Descendenten oder anderweitigen Erben und Erbrechtsnehmer hier⸗ mit allendlich aufgefordert und angewiesen, in
Zeit von achtzehn Monaten a dato, und spä⸗
testens bis den 29. August 1853 entweder in
Person oder durch gehörig legitimirte und in⸗
struirte Bevollmächtigte bei diesem Waisengerichte
der Kaiserlichen Stadt Riga mit ihren Ansprüchen sich zu melden, so wie selbige rechtsgenügend dar⸗ zuthun und resp. ad causam sich zu legitimiren, und zwar unter der ausdrücklichen Verwarnung, daß widrigenfalls, würden sie nämlich innerhalb der präfigirten peremtorischen Meldungsfrist nicht erscheinen und sie unbeachtet lassen, es dafür an⸗ genommen werden solle, daß die namentlich Vor⸗ geladenen nicht mehr existiren und das zu ihrem
Besten bisher aufbewahrte Geld ihren tempes⸗
tive sich etwa meldenden und legitimirenden Erben
und Erbrechtsnehmern zuzuerkennen und obne
Weiteres auszuantworten ist; im Falle aber auch
von letzteren innerhalb jener Frist sich Niemand
einfände, oder sich zwar meldend, aber rechtsge⸗ nügend zu legitimiren nicht vermöchte, es eben⸗ mäßig dafür angenommen werden solle, daß keine
Descendenten und Erbberechtigten vorhanden, und
dessenungeachtet etwa noch existirende, jedoch un⸗
bekannt gebliebene Betheiligte oder Interessenten eo ipso sür gänzlich präkludirt zu erachten und sodann im Betreff des Geldes resp. weiter was
Rechtens zu statuiren sein werde.
Riga Rathhaus, den 29. Februar 1852.
A. E. Kröger, Imp. Civ. Rig. Jud. pupill. Secr
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8 us⸗Ordens.
ir Friedrich Wilhelm Constantin, von Gottes Gna⸗ den, Fürst zu Hohenzollern⸗Hechingen, Burggraf zu Nürn⸗ berg, Herzog von Sagan, Graf zu Sigmaringen, Veringen, Castilnovo und Villalva del Alcor, Herr zu Haigerloch Wöhrstein ꝛc.
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zollern⸗Sigmaringen, Burggraf zu Nürnberg, Graf zu Sig⸗
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thun kund und fügen zu wissen: vIX“
Nachdem Se. Majestät der König von Preußen, der Aller⸗ gnädigste Chef Unseres Hauses, den von Uns am 5. Dezember 1811 gestifteten und am 8. April 1844 erweiterten Hausorden durch die Stiftungs⸗Urkunde vom 23. August 1851 unter die Kö⸗ niglich preußischen Orden aufzunehmen geruht haben, und Se. Ma⸗ jestät diesen Orden nunmehr Allerhöchstselbst in verschiedenen Klassen vertheilen, so haben Wir mit Allerhöchster Genehmigung beschlossen, die Statuten dieses Unseres Ordens, dessen fernere Verleihung Uns
laut der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 27. März 1850 aus-
drücklich verbleibt, folgendermaßen zu erneuern und zu verändern: I ö“
221 E 8 Artikel 18 Unser Hausorden besteht aus drei Klasse LEEö“ dem Ehrenkreuz I. Klasse, raet Iai Jhs bem Ehrenkreuz II. Klasse, 3) dem Ehrenkreuz III. Klasse; diesen Kreuzen sind affiliirt: h. eine goldene Ehren⸗Medaille
Die betreffenden Insignien sind folgende: 2 1) Das Ehrenkreuz I. Klasse ist ein goldenes achteckiges, weißemaillirtes, schwarzgerändertes Kreuz. Auf der Mitte
Kreuzes liegt ein weißemaillirtes Medaillon, welches den vobhenzollernschen, von Weiß und Schwarz gevierteten und gekrönten Stammschild zeigt.
sich ringförmig auf blau emaillirtem Grunde in Goldschrift
8 D evise 1 “ 8 EEE111“
9 »Für Treue und Verdiensc6et.
Aus den Winkeln des Kreuzes blickt ein grün emalllirter,
halb aus Lorbeer⸗, halb aus Eichenzweigen geflochtener Kranz bhervor, dessen Blätter goldgerändert sind.
Das Ehrenkreuz II. Klasse. Dasselbe Kreuz im verklei⸗
nerten Maßstabe und mit demselben Avers. Auf dem Revers
liegt ein weißemaillirtes Medaillon, worauf ein gekrönter, aus
den Buchstaben F. und C. gebildeter Namenszug in Gold⸗
schrift erscheint. Dieses Medaillon umgiebt ein Schriftring,
welcher in Gold auf blau emaillirtem Grunde das Datum des Stiftungstages, den 5. Dezember 1841, trägt.
3) Das Ehrenkreuz III. Klasse. Dasselbe ist von Silber. Die Kreuzesarme sind in Silber punktirt, und der Schrift⸗ ring des Revers ist mit dem Datum des Stiftungstages, den 8. April 1844, bezeichnet. Im Uebrigen stimmt dieses Kreuz
mit dem Ehrenkreuz II. Klasse überein.
Wir Karl Anton, von Gottes Gnaden, Fürst zu Hohen⸗
Um dieses Medaillon schlingt
mmaringen und Veringen, Graf zu Berg, Herr zu Haigerloch
4) Die goldene Ehren⸗Medaille, und
5) die silberne Verdienst⸗Medaille enthalten in ihren Geprägen die gleichen Bezeichnungen, welche auf dem Me⸗ daillon und Schriftringe des Ehrenkreuzes II. Klasse, sowohl der Haupt⸗ als Kehrseite sich befinden.
Artikel ell
Das Ehrenkreuz J. Klasse wird auf der linken Se ite der Br das Ehrenkreuz II. und III. Klasse, 1 wie die beide n werden an einem weißen, dreimal schwarzgestreiften, 1½ Zoll brei⸗ ten, seidenen gewässerten Bande im Knopfloch getragen.
„ Die Ritter des Schwarzen Adler⸗Ordens tragen mit ausdrück⸗ licher Genehmigung Sr. Majestät des Königs, insofern sie Inhaber der I. Klasse Unseres Fürstlichen Haus⸗Ordens sind, das Kreuz desselben, wie das Eiserne Kreuz I. Klasse, unter dem Sterne des Schwarzen Adlers.
Den Prinzen des Durchlauchtigsten Königlichen Hauses und denjenigen Mitgliedern Unseres Fürstlichen Hauses, welche Groß⸗ Komthure des Königlichen Ordens von Hohenzollern sind, steht aus⸗ schließlich das Recht zu, entweder die I. Klasse des Fürstlichen Ehrenkreuzes oder die II. Klasse dieses Kreuzes zu tragen; die letztere jedoch in diesem Falle nicht, wie die übrigen Ritter der
II. Klasse, ohne Krone, sondern mit einer Krone, welche aus einem
goldenen, mit 5 Blättern und 4 Zinken besetzten Reifen besteht,
über dem sich 3 mit Perlen besetzte Bügel zusammenschließen, auf
welchem der Reichsapfel ruht. Zwischen den Bügeln sieht ein rother
E“ hervor, und zwar in der Art, daß die Krone halb offen eibt.
Den Rittern des Fürstlichen Ehrenkreuzes aller drei Klassen und den Inhabern der goldenen Ehren⸗ und der silbernen Verdienst⸗ Medaille ist gestattet, insofern sie nicht öffentlich bei feierlicher Ver⸗ anlassung zu erscheinen haben, das Band des Hausordens im Knopf⸗ loch zu tragen. I 6 “
ö 8 “ b“
Sämmtliche Prinzen des Fürstenhauses Hohenzollern sind ge⸗ borene Inhaber des Ehrenkreuzes I. Klasse, legen dasselbe aber erst nach angetretenem sechszehnten Lebensjahre unmg.
Artikel V.
Der Zweck der ursprünglichen Ordensstiftung, Belohnung be⸗ sonderer Verdienste um das hohenzollernsche Haus, Anerkennung bewährter Treue und Hingebung, wird Uns auch fernerhin bei der unter Genehmigung Sr. Majestät des Königs Uns zustehenden Verleihung des hohenzollernschen Hausordens leiten.
Ies R2II „ Arrireirnenn ann66
Die Verleihung der Ehrenkreuze aller drei Klassen, so wie der Medaillen, geschieht im Einverständniß beider Fürstenhäuser, wes⸗ halb auch die Diplome mit Bezugnahme hierauf von Uns ausge⸗ stellt und voll ogen werden.
Bei außerordentlichen Vorkommnissen indessen kann auf spezielle Verantwortung des Gebers auch einseitig eine Verleihung vorge⸗
nemmen wWerden ee “ 1 11““ ierh 2
In der Regel sollen Verleihungen nur alljährlich, und zwar am 18. Januar, als am Tage des Krönungs⸗ und Ordens⸗Festes, stattfinden. 1
Artikel VIII. 1“ 1 9.
Die Verleihung Unseres Hausordens erfolgt aus freier Be⸗
wegung, in Anerkennung der dem hohenzollernschen Hause 98